Urteil
2 Sa 250/18
Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2018:1031.2SA250.18.00
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Leitsätze
Bei den Stationierungsstreitkräften sind Dienststellen iSd. Personalvertretungsgesetzes und iSd. Kündigungsrechts die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe selbst, was auch im Fall einer Entscheidung des Entsendestaates zur Auflösung oder Verlegung einer Dienststelle bindend ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. November 2017 - Aktenzeichen 6 Ca 249/17 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei den Stationierungsstreitkräften sind Dienststellen iSd. Personalvertretungsgesetzes und iSd. Kündigungsrechts die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe selbst, was auch im Fall einer Entscheidung des Entsendestaates zur Auflösung oder Verlegung einer Dienststelle bindend ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. November 2017 - Aktenzeichen 6 Ca 249/17 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. November 2017 - 6 Ca 249/17 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht Gießen hat die Klage gegen die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 zu Recht zurückgewiesen. Für diese Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 sind dringende betriebliche Erfordernisse zur Änderung der Arbeitsbedingungen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 KSchG gegeben, da das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung der Klägerin zu den bisherigen Bedingungen in B mit Ablauf des 31. März 2017 endgültig entfallen ist. Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht ist die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, denn sie wurde weder durch die falsche Dienststelle und auch nicht durch eine Person ohne bekannte Kündigungsbefugnis ausgesprochen noch hätte nach dem 31. März 2017 ein Beteiligungsverfahren auf der Ebene der Mittelbehörde neu eingeleitet werden müssen. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass ihre bisherige Dienststelle nicht aufgelöst, sondern aufgrund Entscheidung des Entsendestaates von B nach D verlegt wurde. Damit hat die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 gegenüber der Klägerin „ihre bisherige“ Dienststelle durch „ihre bisherige“ Personalleiterin E ausgesprochen und die A haben bereits vor dem 31. März 2017 bei der auch später für den Standort D zuständigen örtlichen Betriebsvertretung das Beteiligungsverfahren vor Ausspruch der hier angegriffenen Änderungskündigung ordnungsgemäß eingeleitet. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 ist nicht sozial ungerechtfertigt. a) Zunächst findet auf das Arbeitsverhältnis das KSchG gemäß § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG Anwendung, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit den A bereits seit über 35 Jahren und damit weit länger als die erforderlichen mehr als sechs Monate bestand. Zudem beschäftigten die A zum Kündigungszeitpunkt ständig deutlich mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer. Die Klägerin hat gemäß § 4 Satz 1 KSchG rechtzeitig Änderungsschutzklage erhoben, da die dreiwöchige Frist mit Zugang der Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 am 25. Juli 2017, Klageerhebung bei dem Arbeitsgericht Gießen am 1. August 2017 und Zustellung der Klageschrift an die A noch demnächst, nämlich am 7. August 2017 (Bl. 22 d. A.) gewahrt wurde, § 167 ZPO. Auch hat die Klägerin bereits zuvor das ihr von den A im Zusammenhang mit der Kündigung vom 11. Juli 2017 unterbreitete Vertragsangebot, das Arbeitsverhältnis der Parteien mit der Tätigkeit einer „Human Resources Specialist“ im Exchange, D Distribution Center zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen, mit Anwaltsschreiben vom 1. August 2017 (Bl. 18 d. A.) wirksam und rechtzeitig unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 Satz 1 und 2 KSchG). b) Die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 ist sozial gerechtfertigt iSv. § 2 iVm. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und damit nicht unter diesem Aspekt rechtsunwirksam. Das Berufungsgericht folgt dem angefochtenen Urteil in dieser Hinsicht uneingeschränkt, macht sich dessen Gründe zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Seiten 8 und 9 des angefochtenen Urteils, Bl. 214 und 214-R d. A.), § 69 Abs. 2 ArbGG. Gegen die Feststellung, dass die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 nicht sozial ungerechtfertigt ist, hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung auch nicht mehr gewandt. 2. Die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 ist auch nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam. Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist, dass die Dienststelle der Klägerin, entgegen ihrer Ansicht, von B nach D verlegt wurde. Eine andere Sichtweise ist mit der besonderen Rechtslage im Bereich der A nicht vereinbar. a) Gemäß Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) iVm. Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS (zuletzt geändert durch Änderungsabkommen vom 23. November 1994, BGBl. II S. 3710, 3712) sind bei den A Dienststellen iSd. Personalvertretungsgesetzes und im Sinne des Kündigungsrechts die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe selbst (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2016 - 6 Sa 206/16 - Rn. 80, nach juris). Das Unterzeichnungsprotokoll zum ZA-NTS hat Gesetzesqualität. Für seinen Geltungsbereich ist es lex specialis. Auf die den Dienststellenbegriff nach § 6 BPersVG im Allgemeinen kennzeichnenden Merkmale kommt es im Bereich der A damit nicht an. Hierfür spricht auch, dass eine Bestimmung der Dienststellen nach den allgemeinen Maßstäben des § 6 BPersVG wegen der im militärischen Bereich zahlreichen Befehlsebenen nur bedingt möglich wäre. Der von § 6 BPersVG vorausgesetzte Dienststellenaufbau lässt sich auf die Entscheidungsbefugnisse im militärischen Bereich nicht ohne weiteres übertragen (vgl. BAG, Urteil vom 25.Oktober 2012 - Rn 51, nach juris; ebenfalls BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 ABR 19/99 - Rn. 32, nach juris). Dass im Streitfall die Entscheidung zur Verlegung der Dienststelle von B nach D und die Schließung des Standortes in B getroffen wurde, ergibt sich neben der anschließenden weiteren Entwicklung aus der zugrunde liegenden Ankündigung „G 20100623-01-DE“ des C-Verteidigungsministeriums vom 23. Juni 2010 (Bl. 121 bis 129 d. A.), denn in diesem sogenannten „Round 56 Announcement“ heißt es auszugsweise wie folgt: (…) Seite 7: „… • H Distribution Center B Operations, B Army Depot, wird bis zum Geschäftsjahr 2014 nach D Army Depot verlegt, vorausgesetzt, die nötigen Baumaßnahmen sind rechtzeitig beendet. …“ (…) Seite 8: „… • Phase 3 der Schließungen beinhaltet folgende Standorte, entsprechend der vom C-Verteidigungsministerium erwarteten Mitteilung vom 23. Juni: B: • B General Depot bis 2015“. (…) Seite 9: „… Das H Distribution Center, zurzeit in B, wird voraussichtlich 2014 nach D General Depot verlegt. Die I J Relay Facility, das D F Depot und die H K Facility werden nach 2015 die einzigen C-Militär Einrichtungen sein, die im Raum I/L erhalten bleiben. Diese Einrichtungen werden in Zukunft von der M N verwaltet und unterstützt. Wenn das H Distribution Center von B nach D verlegt ist, wird das B General Depot 2015 geschlossen und an die Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben.“ Diese Entscheidung des C-Verteidigungsministeriums, die Dienststelle von B nach D zu verlegen und den Standort in B zu schließen, ist unter Beachtung der zuvor gemachten Ausführungen bindend. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur im Fall eines etwaigen Rechtsmissbrauchs gelten, beispielsweise wenn eine Dienststelle trotz entschiedener Auflösung bei nahezu unveränderter Organisation lediglich umbenannt würde (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2016 - 6 Sa 206/16 - Rn. 81, nach juris). Für die Annahme eines solchen Rechtsmissbrauchs fehlen im Streitfall allerdings jegliche Anhaltspunkte. b) Wurde danach die Dienststelle in B nach D verlegt und der Standort in B anschließend geschlossen, kommen die von der Klägerin mit der Berufung angenommenen Aspekte für eine Unwirksamkeit der Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 allesamt nicht in Betracht. Unterschiedliche Dienststellennummern und die Personen der Dienststellenleiter spielen dabei keine Rolle, maßgeblich ist alleine die Entscheidung des Entsendestaates. Zunächst hat damit die bisherige Dienststelle der Klägerin in B nach Verlegung nach D der Klägerin gegenüber die Änderungskündigung mit Schreiben vom 11. Juli 2017 ausgesprochen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angenommene Rechtsunwirksamkeit „aus diesem formalen Grund“ kommt, ungeachtet der kündigungsrechtlichen Einordnung der Frage überhaupt, daher nicht in Betracht. Weiter konnte Frau E, die auch nach dem Vortrag der Klägerin Personalleiterin der Dienststelle in B war, auch nach Verlegung dieser Dienststelle nach D die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 als Personalleiterin ohne Beifügung einer Originalvollmacht unterzeichnen. Dass ihr die Stellung von Frau E als Personalleiterin der Dienststelle in B und ihre Kündigungsberechtigung bekannt war, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Wie ausgeführt, handelt sich nach Verlegung um ein und dieselbe Dienststelle der A, so dass Frau E als Personalleiterin der Dienststelle den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BAG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 AZR 567/13 - Rn. 20, nach juris) folgend in diesem Fall zum wirksamen Kündigungsausspruch keine Originalvollmacht beifügen musste. Schließlich mussten die A angesichts der Verlegung und damit dem Fortbestand der Beschäftigungsdienststelle der Klägerin auch nicht, was die Klägerin rechtsirrig angenommen hat, nach der Standortschließung in B zum 31. März 2017 das bereits zuvor bei der Betriebsvertretung eingeleitete Beteiligungsverfahren für beendet erklären und auf der Ebene der Mittelbehörde bei der dortigen Betriebsvertretung erneut einleiten. Das von der Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 vorgelegte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 1996 - 2 AZR 5/96 (Bl. 402 bis 405 d. A.) - betrifft einen anderen Sachverhalt, da es vorliegend um eine Verlegung und nicht um eine Auflösung der Dienststelle geht. Im Übrigen hat die Klägerin die Ordnungsgemäßheit des Beteiligungsverfahrens vor Ausspruch der Änderungskündigung nicht gerügt. c) Weitere in Betracht kommende Unwirksamkeitsgründe sind für das Berufungsgericht nicht ersichtlich und konkrete Tatsachen hat die Klägerin in dieser Hinsicht auch nicht vorgetragen. Dass der tarifliche Sonderkündigungsschutz des § 8 Schutz TV wegen der in § 8 Ziff. 3 Buchst. a Schutz TV enthaltenen Ausnahme für Änderungskündigungen nicht eingreift, hat das Arbeitsgericht in dem angegriffenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt und die Klägerin in der Berufung auch nicht mehr in Abrede gestellt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt. Für die Zulassung der Revision ist kein Grund § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich; insbesondere sind die maßgeblichen Rechtsfragen aus Sicht der Berufungskammer geklärt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiter über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen. Der 56-jährige (geboren am XX. XX 1962), verwitwete Klägerin wurde ab dem 18. Januar 1982 bei den A (fortan „A“) in deren Dienststelle „Distribution Center“ in B als nach eigenen Angaben „Verwaltungsangestellte“ und nach Angaben der Beklagten „HR Specialist“ beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) und der Tarifvertrag vom 2. Juli 1997 über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) Anwendung. Die Klägerin erhielt zuletzt an Vergütung im Monat € 3.532,77 brutto. Mit Schreiben vom 31. März 2016 (Bl. 7 bis 10 der beigezogenen Akten), der Klägerin zugegangen am gleichen Tag, kündigten die A das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen ordentlich zum 31. März 2017, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Auf die Kündigungsschutzklage der Klägerin stellte das Arbeitsgerichts Gießen mit am 11. Januar 2017 verkündeten Urteil - Az. 6 Ca 180/16 (Bl. 126 bis 138 der beigezogenen Akten) - fest, dass das zwischen den C (fortan „Entsendestaat“) und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der A vom 31. März 2016 aufgelöst wurde und verurteilte die Beklagte, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen in der Dienststelle der A in B weiterzubeschäftigen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Hessische Landesarbeitsgericht mit am 4. Oktober 2017 verkündeten Urteil - Az. 2 Sa 241/17 (Bl. 249 bis 255 der beigezogenen Akten) - unter teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ab, soweit sie sich gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage richtete. Bereits zum 31. März 2017 hatten die A den Betrieb am Standort B eingestellt und die Klägerin ab diesem Zeitpunkt im Rahmen einer Prozessbeschäftigung am Standort D eingesetzt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017, der Klägerin zugegangen am 25. Juli 2017, kündigten die A das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin vorsorglich ordentlich zum 28. Februar 2018 und boten ihr gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Tätigkeit einer „Human Resources Specialist“ im Exchange, D Distribution Center zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen an. Unterzeichnet wurde das Kündigungsschreiben der A von Frau E mit dem Zusatz „Personalleiterin“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 15 bis 17 d. A. Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben an die A vom 27. Juli 2017 (Bl. 19 und 20 d. A.) ließ die Klägerin „die Kündigungserklärung vom 11. Juli 2017 gemäß § 174 BGB“ zurückweisen. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 1. August 2017 (Bl. 18 d. A.) erklärte die Klägerin gegenüber den A die Annahme des Änderungsangebotes unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG. Mit Schriftsatz vom 1. August 2017 hat die Klägerin noch am gleichen Tage beim Arbeitsgericht Gießen Änderungsschutzklage erhoben, die der Beklagten am 7. August 2017 (Bl. 22 d. A.) zugestellt worden ist. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. November 2017 - 6 Ca 249/17 (Bl. 211 bis 213-R d. A.) - Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Gießen hat durch vorgenanntes Urteil (Bl. 210 bis 216 d. A.) die Änderungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitsbedingungen seien wirksam gemäß dem Kündigungsschreiben der A vom 11. Juli 2017 geändert worden. Weder sei die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt noch sei die Änderung aus anderen Gründen unwirksam. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz des § 8 Schutz TV berufen, da die Änderungskündigung gemäß § 8 Ziff. 3 Buchst. a Schutz TV ausdrücklich ausgenommen sei. Weiter stelle sich die Änderungskündigung auch vor dem Hintergrund des § 174 BGB nicht als unwirksam dar. Die Unterzeichnerin des Kündigungsschreibens Frau E sei in ihrer unveränderten Zuständigkeit als Personalleiterin auf der Ebene der Mittelbehörde auch noch nach dem 31. März 2017 bevollmächtigt gewesen, eine Kündigung auszusprechen. Hierbei habe es keiner gesonderten Vollmachtsvorlage bedurft, denn die Bevollmächtigung der Personalleiterin E sei der Klägerin bereits vor Ausspruch der Kündigung bekannt gewesen. Schließlich bestünden gegen die durchgeführte Beteiligung der Betriebsvertretung im Wege des Stufenverfahrens keine rechtlichen Bedenken, zumal die Einbindung der örtlichen Betriebsvertretung noch zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Dienststelle in B unstreitig noch existiert habe. Gegen das ihr am 29. Januar 2018 (Bl. 217 d. A.) zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Februar 2018 (Bl. 242 ff. d. A.) Berufung eingelegt, die sie innerhalb der auf ihren rechtzeitigen Antrag hin bis zum 30. April 2018 verlängerten Frist (Bl. 253 d. A.) mit Schriftsatz vom 30. April 2018 (Bl. 255 ff. d. A.) am 30. April 2018 begründet hat. Die Klägerin meint, die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 sei insbesondere deshalb unwirksam, da sie durch die falsche Dienststelle ausgesprochen und zudem rechtmäßig wegen Vollmachtlosigkeit mit Anwaltsschreiben vom 14. Juli 2017 zurückgewiesen worden sei. Zudem sei das Beteiligungsverfahren der Betriebsvertretung fehlerhaft gewesen, da eine Schließung der Dienststelle in B mit Ablauf des 31. März 2017 vorgelegen habe, so dass anschließend das Beteiligungsverfahren auf der Ebene der Mittelbehörde neu einzuleiten gewesen wäre. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen, Aktenzeichen - 6 Ca 249/17 -, vom 22. November 2017, abzuändern und festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung vom 11. Juli 2017 sozial ungerechtfertigt oder die Änderungskündigung mit Schreiben der F Service - D Distribution Center vom 11. Juli 2017 aus anderen Gründen unwirksam ist. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Argumentation. Insbesondere ist sie der Ansicht, es habe sich um keine Schließung bzw. Auflösung der Dienststelle in B gehandelt, sondern diese sei (mit Stellenreduzierung) nach D verlegt worden. Daher sei die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 durch die gleiche Dienststelle, unterzeichnet von der gleichen Personalleiterin und unter Beteiligung der gleichen Betriebsvertretung ausgesprochen worden. Das Berufungsgericht hat nach Anhörung der Parteien die Akten des vorherigen Kündigungsschutzverfahrens der Parteien vor dem Arbeitsgericht Gießen - Az. 6 Ca 180/16 - und dem Hessischen Landesarbeitsgericht - Az. 2 Sa 241/17 - nebst Anlagenordner zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 30. April 2018 (Bl. 266 bis 276 d. A.), 22. August 2018 (Bl. 310 bis 391 d. A.) und 23. Oktober 2018 (Bl. 400 bis 404 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 31. Oktober 2018 (Bl. 405 d. A.) Bezug genommen.