Urteil
2 Sa 369/18
Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0306.2SA369.18.00
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Leitsätze
Die Gerichte trifft auch unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht keine anlasslose Pflicht, die Formalien einer als elektronisches Dokument eingehenden Rechtsmittelschrift abweichend vom ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingehend richterlich prüfen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zuvor für eine Kontrolle zur Feststellung von „ohne weiteres“ bzw. „leicht und einwandfrei“ bzw. „äußerlich“ zu erkennender Formmängel gesorgt ist.
Tenor
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten vom 10. September 2018 hinsichtlich der versäumten Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 - Az.: 3 Ca 5794/17 - wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 - Az.: 3 Ca 5794/17 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gerichte trifft auch unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht keine anlasslose Pflicht, die Formalien einer als elektronisches Dokument eingehenden Rechtsmittelschrift abweichend vom ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingehend richterlich prüfen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zuvor für eine Kontrolle zur Feststellung von „ohne weiteres“ bzw. „leicht und einwandfrei“ bzw. „äußerlich“ zu erkennender Formmängel gesorgt ist. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten vom 10. September 2018 hinsichtlich der versäumten Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 - Az.: 3 Ca 5794/17 - wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 - Az.: 3 Ca 5794/17 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Revision wird zugelassen. A. Die an sich statthafte, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 - Az. 3 Ca 5794/17 - war nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG, 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 19. März 2018 hat nicht den Formerfordernissen aus § 130a ZPO entsprochen und damit hat die Beklagte bereits die Berufungsfrist nicht eingehalten. Den formgerechten Schriftsatz vom 10. September 2018 hat die Beklagte außerhalb der Berufungseinlegungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG nachgereicht. Auch der damit verbundene Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Berufungseinlegungsfrist musste ohne Erfolg bleiben. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert und ein gerichtlicher Hinweis hätte innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden können, dass die Beklagte durch die erneute Übermittlung eines Schriftsatzes die Berufungseinlegungsfrist noch vor deren Ablauf hätte wahren können. I. Die Berufung wird nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 1 ZPO durch eine beim Berufungsgericht einzureichende Berufungsschrift eingelegt. Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze nach § 519 Abs. 4 ZPO. 1. Die Berufungsschrift muss damit als bestimmender Schriftsatz von einem beim Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 S. 1, 2 und 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein (vgl. BAG, Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 17, nach juris). Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax tritt an die Stelle der grundsätzlich zwingenden Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie (vgl. BAG, Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 17, a.a.O.; zum Ganzen: BAG, Urteil vom 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 17, nach juris). 2. Die Berufung kann gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm. §§ 525 Abs. 1 S. 1, 130a Abs. 1 ZPO zudem als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO. a) Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen sind in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (§ 130a Abs. 2 S. 2 ZPO iVm. der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geregelt. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO). Ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS der verantwortenden Person versehen ist, darf nur auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV) oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete EGVP übermittelt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV). Mehrere elektronische Dokumente dürfen allerdings nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden (§ 4 Abs. 2 ERVV). b) Die Form des § 130a Abs. 3 ZPO ist aber dann nicht gewahrt, wenn die qeS nur an dem an das EGVP übermittelten Nachrichtencontainer angebracht ist. Diese umfasst in diesem Fall nicht das einzelne elektronische Dokument, sondern die elektronische Sendung insgesamt. Diese Übermittlungsform genügt seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr den Anforderungen des § 130a Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ZPO iVm. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV. Das gilt auch dann, wenn dem Gericht lediglich ein einziges Dokument übermittelt wird (BAG, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 - Rn. 6, nach juris). Ob die Container-Signatur ein Dokument oder mehrere Dokumente signieren soll, ist aus dem beim Gericht erstellten Transfervermerk nicht zu ersehen. Genau diese Erschwerung bei der Bearbeitung elektronischer Dokumente durch das Gericht soll der neu gefasste § 4 Abs. 2 ERVV verhindern. Nach der Verordnungsbegründung zu § 4 Abs. 2 ERVV schließt die Bestimmung "es künftig aus, mehrere elektronische Dokumente mit einer einzigen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen" (BR-Drucks. 645/17 S. 15). Nach der Begründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV kann "die qualifizierte elektronische Signatur entweder in die jeweilige Datei eingebettet ('Inline-Signatur') oder der Datei beigefügt werden ('Detached-Signatur')". "Würde hingegen die Datei mit der qualifizierten elektronischen Signatur umhüllt ('Container-Signatur'), könnte dies die Verarbeitung durch das Gericht erheblich erschweren" (BR-Drucks. 645/17 S. 17). Dies spricht dafür, dass nach der Vorstellung des Verordnungsgebers die Container-Signatur ab dem 1. Januar 2018 für die Übermittlung von Schriftsätzen generell nicht mehr verwandt werden kann. Das gilt auch dann, wenn sich die Container-Signatur nur auf elektronische Dokumente bezieht, die sämtlich ein Verfahren betreffen und bei nicht elektronisch geführten Akten mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt werden (BAG, Beschluss vom 5. August 2018 - 2 AZN 269/18 - Rn. 6, nach juris; BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 - 2 WDB 3/18 - Rn. 8, nach juris; offengelassen von BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 6 zu § 65a SGG, nach juris; anderer Ansicht: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. März 2018 - 13 WF 45/18 - Rn. 18 ff., nach juris). 3. Den vorgenannten Voraussetzungen genügt die als elektronisches Dokument eingereichte Berufung der Beklagten vom 19. März 2018 nicht. Sie wurde über das EGVP an das Hessische Landesarbeitsgericht übermittelt, allerdings war die qeS lediglich am übermittelten Nachrichtencontainer angebracht und umfasste nicht das elektronische PDF-Dokument selbst. Damit genügt sie nicht den Anforderungen gemäß § 130a Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ZPO iVm. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ERVV. Auch der Umstand, dass die Beklagte allein die dieses Berufungsverfahren betreffende Berufung übermittelt hat, die vom Berufungsgericht nach Überprüfung der Signatur auf Papier ausgedruckt und zu den Gerichtsakten genommen wurde, ändert nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, nichts. Vielmehr ist diese Auslegung von § 130a Abs. 2 ZPO sowie § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Justizgewährungsanspruch vereinbar, weil den Rechtssuchenden zumutbare andere Übermittlungswege zur Verfügung stehen und das mit einer qeS versehene elektronische Dokument mit geeigneter Software auch über das EGVP übermittelt werden kann. Einer teleologischen Reduktion von § 4 Abs. 2 ERVV bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (BAG, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 - Rn. 7, nach juris; siehe ebenfalls: Hess. LAG, Urteil vom - 11 Sa 70/18 - Rn. 25, nach juris). II. Vorliegend hat die Beklagte mit ihrer Berufung vom 10. September 2018 die Berufungseinlegungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht gewahrt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war der Beklagten insoweit nicht zu gewähren. 1. Das erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte am 5. März 2018 erhalten. Ab hier gerechnet lief die einmonatige Berufungseinlegungsfrist gemäß §§ 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO; 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 5. April 2018 ab. Ihre - mit Unterschrift versehene - Berufung vom 10. September 2018 hat die Beklagte daher erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingereicht. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten vom 10. September 2018 ist unbegründet. Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 S. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Danach ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne Verschulden gehindert war, die Notfrist von einem Monat zur Einlegung der Berufung gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG einzuhalten. a) Vorliegend hat der Beklagtenvertreter, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht, die Berufungseinlegungsfrist aber schuldhaft versäumt. Gegenteiliges hat er jedenfalls weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. aa) Verschulden iSv. § 233 Abs. 1 S. 1 ZPO umfasst grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit jeder Art, § 276 BGB. Bei einem Rechtsanwalt gilt ein objektiver Sorgfaltsmaßstab. Es ist auf die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts in der jeweiligen Prozesssituation abzustellen (Grandel, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 233 Rn. 4). Geht es um die Beurteilung der Rechtslage, wird von Rechtsanwälten grundsätzlich die Kenntnis bundesrechtlicher Normen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen, vorausgesetzt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. August 2018 - 14 U 52/18 - Rn. 17; Grandel, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 233 Rn. 4.; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 233 ZPO Rn. 23). Ebenso wird erwartet, dass Rechtsanwälte sich über Änderungen dieser normativen Regelungen innerhalb angemessener Frist informieren. Eine Fristversäumung ist daher grundsätzlich als verschuldet anzusehen, wenn sie auf Gesetzesunkenntnis des Anwalts beruht (Hess. LAG, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 11 Sa 70/18 - Rn. 34 m. w. N., nach juris; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 233 ZPO Rn. 23). bb) Unter Berücksichtigung dessen genügt es zur Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten als der die Berufung verantwortender Rechtsanwalt vorbringt, bis zum Hinweis des Berufungsgerichts vom 6. September 2018 keine Kenntnis von der seit 1. Januar 2018 geltenden Regelung des § 4 Abs. 2 ERVV und dem Problem der sog. „Container-Signatur“ gehabt zu haben. Zutreffend führt die 11. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts in einem Urteil mit vergleichbarem Sachverhalt aus, dass es sich bei den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Einreichung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr nicht nur um berufsalltäglich relevante, sondern in der forensischen Anwaltspraxis besonders bedeutsame Regelungen handelt (LAG Hessen, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 11 Sa 70/18 - Rn. 35, nach juris). Daher hätte es näherer Darlegungen bedurft, aus welchen Gründen die Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Streitfall ausnahmsweise unverschuldet gewesen sein soll und er im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der ERVV im Bundesgesetzblatt vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) und dem Ablauf der Berufungseinlegungsfrist am 5. April 2018 gehindert war, sich Kenntnis von den Neuregelungen zu verschaffen. Zumal über den bevorstehenden Ausschluss der Container-Signatur, worauf das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss hinweist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. August 2018 - 14 U 52/18 - Rn. 19), bspw. unter anderem bereits im September 2017 und im Oktober 2017 in zwei Beiträgen in der NJW berichtet worden war. b) Der Beklagten ist auch nicht unter dem Aspekt der Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht die erstrebte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. aa) Eine gerichtliche Hinweispflicht in Bezug auf die nicht ausreichende Übermittlung der Berufung kann aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG folgen, die zugunsten der Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf ein faires gerichtliches Verfahren begründen. Die sich daraus ergebende prozessuale Fürsorgepflicht verpflichtet die Gerichte, eine Partei auf einen offenkundigen Formmangel eines bestimmenden Schriftsatzes hinzuweisen. Ein solcher liegt bei der Übermittlung einer Rechtsmittelschrift durch ein elektronisches Dokument vor, wenn dieses - wie im hier vorliegenden Fall - mit einer Container-Signatur im EGVP des Rechtsmittelgerichts eingeht. Ein Verfahrensbeteiligter kann erwarten, dass dieser Vorgang in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden. Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist der Partei Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass der Partei noch die Fristwahrung möglich gewesen wäre (BAG, Beschluss vom15. August 2018 - 2 AZN 269/18 - Rn. 11, nach juris; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 11, nach juris). Kann der Hinweis im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung allein aus diesem Grund dagegen aus. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte folgt keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 10, nach juris; BAG, Beschluss vom 5. August 2018 - 2 AZN 269/18 - Rn. 11, nach juris; BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 10 AZB 46/17 - Rn. 16, nach juris). bb) Bei Heranziehung der vorgenannten Grundsätze hat die Beklagte aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls unter Berücksichtigung der Organisation des Geschäftsgangs beim Hessischen Landesarbeitsgericht nicht davon ausgehen dürfen, auf den Formmangel noch vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist hingewiesen zu werden. Die Berufung der Beklagten ging am 19. März 2018 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Sie wurde, wie beim Hessischen Landesarbeitsgericht üblich, dem zuständigen Leiter der Serviceeinheit vorgelegt, der am 26. März 2018 die Anforderung der Akten der 1. Instanz und die Zustellung der Berufung an die Klägervertreterin verfügte. Für den Leiter der Serviceeinheit lag kein ohne weiteres erkennbarer, offenkundiger Formfehler vor. Der am 19. März 2018 erstellte und ausgedruckte Transfervermerk enthielt den üblichen Hinweis auf ein qualifiziertes Zertifikat und die gültige Integrität. Es ist weder von der Beklagten glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO) noch ersichtlich, dass dem Leiter der Serviceeinheit die erst zum 1. Januar 2018 geänderten Anforderungen des § 130a Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ZPO iVm. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV bekannt waren. Sie mussten ihm auch nicht bekannt sein. Die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG; 522 Abs. 1 ZPO richterliche Aufgabe, nicht die der Bediensteten der Geschäftsstellen. Die Verwendung der Container-Signatur war jedenfalls für den Leiter der Serviceeinheit, einem Bediensteten der Entgeltgruppe 9a TV-H, zudem nicht leicht und einwandfrei zu erkennen. Vielmehr handelte es sich um eine Rechtsänderung, die in der Praxis überwiegend unbeachtet geblieben war (vgl. Tiedemann, jurisPR-ITR 17/2018 Anm. 3 unter C.2) Dabei kann es für die Frage der leichten und einwandfreien Erkennbarkeit in einer Fallgestaltung wie hier nur auf den Wissensstand des Leiters der Serviceeinheit ankommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10 - Rn. 15, nach juris). Für den Leiter der Serviceeinheit bestand bei Befassung mit der Berufungsbegründung am 19. März 2018 aber kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die dem ersten Eindruck nach formwahrende Berufungsbegründung tatsächlich mit einem Formfehler behaftet sein könnte. Dies gilt schließlich umso mehr, da der Schriftsatz der Beklagten zur Einlegung der Berufung vom 19. März 2018 einen ausdrücklichen und Professionalität im Umgang mit dem elektronischen Rechtsverkehr vermittelnden Hinweis in Fettdruck enthielt, dieser Schriftsatz sei aufgrund seiner elektronischen Signierung und Übermittlung per EGVP nicht handschriftlich unterzeichnet. Dass der zuständige Leiter der Serviceeinheit am 19. März 2018 die Container-Signatur und den damit verbundenen Formmangel unter diesen Umständen hätte erkennen können, hat die Beklagte, deren Prozessbevollmächtigter selbst bis zum 6. September 2018 von der geänderten Rechtslage keine Kenntnis gehabt haben will, selbst weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Angesichts dessen konnte ein Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung wegen Verwendung der Container-Signatur erst bei Vorlage der Gerichtsakten an den Kammervorsitzenden erwartet werden. Dieses geschah im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs beim Hessischen Landesarbeitsgericht erstmals nach Eingang der Vertretungsanzeige der Klägervertreterin für den Berufungsrechtszug nebst Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung mit Schriftsatz vom 6. April 2018, eingegangen per Telefax beim Hessischen Landesarbeitsgericht noch am gleichen Tag. Zu diesem Zeitpunkt allerdings war die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG bereits abgelaufen, denn diese endete bei Zustellung des erstinstanzlichen Teil-Urteils an die Beklagte am 5. März 2018 am Vortag, dem 5. April 2018. Ein richterlicher Hinweis an die Beklagte hätte daher an der Fristversäumung nichts mehr ändern können, so dass eine Wiedereinsetzung allein aus diesem Grund ausscheidet (BAG, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 - Rn. 11, nach juris). Ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens folgt aber auch nicht daraus, dass die Berufung der Beklagten vom 19. März 2018 nicht sofort oder jedenfalls noch vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist am 5. April 2018 dem Kammervorsitzenden zur Prüfung der Wahrung der gesetzlichen Formvorschriften vorgelegen hat. Die Praxis, eingehende Berufungen - wie beim Hessischen Landesarbeitsgericht üblich - zunächst lediglich durch die Geschäftsstelle erfassen zu lassen und erst nach Eingang der Berufungsbegründung dem Kammervorsitzenden vorzulegen, war nach bisheriger Rechtsprechung von Verfassung wegen nicht zu beanstanden und entsprach noch einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 10 f., nach juris). Daran konnte sich für das Hessische Landesarbeitsgericht auch nach Einführung des elektronischen Posteingangs keine Änderung ergeben, wenn, wie bis dahin, für eine Kontrolle zur Feststellung von „ohne weiteres“ bzw. „leicht und einwandfrei“ bzw. „äußerlich“ zu erkennender Formmängel durch den jeweils zuständigen Leiter der Serviceeinheit gesorgt war. Hingegen konnte die Gerichte auch unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht keine anlasslose Pflicht treffen, die Formalien einer als elektronisches Dokument eingehenden Rechtsmittelschrift abweichend vom ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingehend richterlich prüfen zu lassen (vgl. auch LAG Hessen, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 11 Sa 70/18 - Rn. 40, nach juris). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Beklagten zu verwerfen war. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, da das Berufungsgericht eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angenommen hat. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung und über einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Die Beklagte ist ein auf dem Gebiet des Kaffee- und Non-Food-Artikel-Vertriebes tätiges Filialunternehmen mit bundesweit rund 600 Filialen und insgesamt rund 7.500 Arbeitnehmern. Betriebsräte sind gebildet. Die 45-jährige (geboren am xx xx 1973), geschiedene Klägerin, Mutter von zwei Kindern, wurde bei der Beklagten ab dem 1. August 2013 beschäftigt, zuletzt auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. Juli 2015 (Bl. 11 bis 14 d. A.) als Servicekraft mit einer monatlichen Arbeitszeit von 100 Stunden und einer Vergütung von zuletzt € 1.218,00 brutto im Monat. Der Einsatz der Klägerin erfolgte in der Filiale A der Beklagten in B, xxxx. Mit Schreiben vom 27. März 2017 (Bl. 61 d. A.) mahnte die Beklagte die Klägerin wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht im Krankheitsfall ab. Im anschließenden Rechtsstreit über die Wirksamkeit dieser Abmahnung schlossen die Parteien einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Mit Schreiben vom 15. August 2017 (Bl. 247 und 248 d. A.), der Klägerin zugegangen am 16. August 2017, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30. September 2017, weil die Klägerin sich nach den Behauptungen der Beklagten in der Vergangenheit mehrfach beleidigend über Kollegen geäußert und diese verbal angegriffen habe, weiterhin sich aus der Trinkgeldkasse selbst bedient und inhaltlich falsche Atteste vorgelegt sowie angedroht habe, sich einen nicht gerechtfertigten Schwerbehindertenstatus zu beschaffen. Mit ihrer am 21. August 2017 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 30. August 2017 (Bl. 16 d. A.) zugestellten Klage hat sich die Klägerin, soweit für die Berufung von Interesse, gegen die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 15. August 2017 gewandt und, für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage, ihre vorläufige Weiterbeschäftigung als Servicekraft verlangt. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 - 3 Ca 5794/17 (Bl. 104 bis 109 d. A.) - Bezug genommen. Mit dem am 25. Januar 2018 verkündeten und der Beklagten am 5. März 2018 (Bl. 116 d. A.) zugestellten Teil-Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, soweit wiederum für die Berufung von Interesse, der Kündigungsschutzklage voll entsprochen und die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin als Servicekraft in der Verkaufsfiliale der Beklagten in B, xxxx verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei weder durch die außerordentliche fristlose noch durch die hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 15. August 2017 beendet worden. Zunächst fehle es der Beklagten hinsichtlich der außerordentlichen fristlosen Kündigung an hierzu berechtigenden Gründen. Wohingegen die Beklagte bei der ordentlichen Kündigung im Lichte der Ultima-Ratio und der Verhältnismäßigkeit zum milderen Mittel der Versetzung in eine andere Filiale oder dem Ausspruch einer Abmahnung verpflichtet gewesen sei. Wegen der Unwirksamkeit ihrer beiden Kündigungen vom 15. August 2017 sei die Beklagte schließlich zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin als Servicekraft in ihrer bisherigen Filiale verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Teil-Urteils (Bl. 109 bis 113 d. A.) Bezug genommen. Das erstinstanzliche Teil-Urteil ist der Beklagten am 5. März 2018 (Bl. 116 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 19. März 2018 (Bl. 137 ff. d. A.) und ihre Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Juni 2018 (Bl. 151 d. A.) am 16. Mai 2018 (Bl. 152 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufung vom 19. März 2018 nebst Anlage (Bl. 138 und 139 d. A.) hat die Beklagte, wie den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 24. April 2018 (Bl. 150 d. A.) und die Berufungsbegründung vom 16. Mai 2018 (Bl. 154 bis 161 d. A.) auch, als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermitteln lassen. Die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) bezog sich nach dem Transfervermerk für die Berufung vom 19. März 2018 (Bl. 137 d. A.) nicht auf das elektronische PDF-Dokument selbst, sondern auf den „Nachrichtencontainer“ (sog. „Container-Signatur“). Die Berufung trägt keinen Unterschriftszug des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Vielmehr heißt es unter dem Berufungsschriftsatz in Fettdruck: „Dieser Schriftsatz ist elektronisch signiert und wird per EGVP übermittelt. Er ist daher nicht handschriftlich unterzeichnet.“ Nach Eingang der Berufung verfügte der Leiter der Serviceeinheit am 26. März 2018 (Bl. 140 d. A.) die Anforderung der Akten der 1. Instanz und die Zustellung der Berufung an die Klägervertreterin. Nach Eingang der Vertretungsanzeige der Klägervertreterin für den Berufungsrechtszug nebst Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung mit Schriftsatz vom 6. April 2018, eingegangen per Telefax beim Hessischen Landesarbeitsgericht noch am gleichen Tag, lagen die Gerichtsakten ausweislich seiner Verfügung dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer erstmals am 9. April 2018 (Bl. 142-R d. A.) vor. Nach gerichtlichem Hinweis vom 6. September 2018 (Bl. 203 d. A.) hat die Beklagte mit am 10. September 2018 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage (Bl. 204 bis 221 d. A.) wegen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung beantragt und die Berufung zugleich erneut begründet. Die Beklagte wendet sich in der Sache unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags gegen das angegriffene arbeitsgerichtliche Teil-Urteil. Wegen der näheren Einzelheiten des Berufungsvorbringens in der Sache wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 16. Mai 2018 (Bl. 154 bis 161 d. A.) und 10. September 2018 (Bl. und Bl. 222 bis 239 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr sei Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 15. August 2018 - Az. 2 AZN 269/18) gebotenen Hinweis auf den offenkundigen Formmangel ihrer Berufungsschrift hätte dieser noch bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 2. April 2018 ohne Weiteres durch Einreichung einer formwirksamen Berufungsschrift und im Folgenden auch durch Einreichung einer formwirksamen Berufungsbegründungsschrift behoben werden können. Die Beklagte beantragt sinngemäß, ihr die Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu gewähren und unter Abänderung des Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 - Az. 3 Ca 5794/17 - die Klage auch hinsichtlich der Kündigungsschutz- und der Weiterbeschäftigungsklage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin hat in den mündlichen Verhandlungen vor dem Berufungsgericht anlässlich der Erörterungen wegen Verwendung der sog. „Container-Signatur“ durch die Beklagte die Ansicht vertreten, die Berufung der Beklagten sei als unzulässig zu verwerfen. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 16. Mai 2018 (Bl. 154 bis 161 d. A.), 6. August 2018 (Bl. 182 bis 187 d. A.), 10. September 2018 (Bl. 222 bis 239 d. A.), 17. September 2018 (Bl. 242 d. A.) und 21. November 2018 (Bl. 276 bis 279 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 19. September 2018 (Bl. 243 d. A.) und 13. Februar 2019 (Bl. 283 d. A.) Bezug genommen.