Urteil
2 Sa 36/08
Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2008:1029.2SA36.08.0A
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Leitsätze
Erfolglose Eingruppierungsklage in die Entgeltgruppe Ä 5
Voraussetzung für eine Eingruppierung in die vorgenannte Entgeltgruppe ist, dass die Stelle dem Arzt durch eine ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers übertragen worden ist. Hieran fehlt es, wenn die Leitung eines Bereichs der Klinik dem Oberarzt nur aufgrund einer Zuweisung durch den Chefarzt der jeweiligen Klinik übertragen worden ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2007 – 4 Ca 2311/07 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Eingruppierungsklage in die Entgeltgruppe Ä 5 Voraussetzung für eine Eingruppierung in die vorgenannte Entgeltgruppe ist, dass die Stelle dem Arzt durch eine ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers übertragen worden ist. Hieran fehlt es, wenn die Leitung eines Bereichs der Klinik dem Oberarzt nur aufgrund einer Zuweisung durch den Chefarzt der jeweiligen Klinik übertragen worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2007 – 4 Ca 2311/07 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das am 25. September 2007verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat zutreffend erkannt, dass die die von ihm verfolgte Eingruppierungsfeststellungsklage – gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG vom 22. März 1995 - 4 AZR 71/94, AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 19. März 1996 - 4 AZR 470/84, AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 5. Mai 1999 - 4 AZR 360/98, AP Nr. 268 zu §§ 22, 23 BAT 1975) keine rechtlichen Bedenken bestehen – unbegründet ist. Der Kläger kann von dem beklagten Land nicht Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä 5 des § 10 TV-Ärzte verlangen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-Ärzte kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung oder auch kraft einzelvertraglicher Vereinbarung dieser Tarifvertrag Anwendung findet, erhalten gemäß § 13 TV-Ärzte eine Vergütung (Tabellenentgelt) nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind und nach der für sie geltenden Stufe. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppen erfolgt unter Beachtung von § 10 Abs. 2 TV-Ärzte. Nach der Rechtsprechung ist der Arbeitnehmer darlegungs- und gegebenenfalls auch beweispflichtig für die Erfüllung der tariflichen Qualifizierungsmerkmale (vgl. BAG vom 24. Oktober 1984, 4 AZR 518/82, AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT und 12. Juni 1996 - 4 AZR 94/95, AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage muss nach den Erfordernissen des Einzelfalls über die bloße Darstellung seiner Tätigkeit und Einzelaufgaben hinaus diejenigen klagebegründenden Tatsachen vortragen, aus denen der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass seine Behauptungen auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale rechtlich zutreffen (vgl. BAG vom 19. März 1980 - 4 AZR 300/78, AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT). Die Vergütungsgruppe Ä 5, über die zwischen den Parteien Streit besteht, setzt u.a. voraus, dass dem Kläger durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers entweder die Leitung eines entsprechenden Funktionsbereichs oder einer vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit – hier in Gestalt der Essstörungsambulanz – übertragen worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Essstörungsambulanz einen Funktionsbereich bzw. eine vergleichbare Organisationseinheit im vorgenannten Sinne darstellt. Dies erscheint selbst unter Heranziehung der klägerischen Auffassung zum Verständnis der Protokollnotiz zu Ä 5 a zweifelhaft. Denn der Begriff des Funktionsbereiches in dem Sinne der BAT-Regelung verstand hierunter ein wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets (z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Herzkatheterisierung), dh. ein Spezialgebiet analog der Weiterbildungsordnung (vgl. Bruns, Die Entgeltgruppen II (Oberarzt) des TV-Ärzte/VKA, Arzt 2007, 60/66). Die Essstörungsambulanz stellt jedoch nach dem Vorbringen des Klägers nur eine Untereinheit der Institutsambulanz dar und bei dem dort behandelten Bereich der Essstörungen von Kindern und Jugendlichen handelt es sich auch nicht um ein Spezialgebiet im Sinne der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger, dem ausweislich der Mitteilung von Prof. B vom 28. Dezember 2006 auch die Leitung der Therapiestation für Jugendliche obliegt, mit dem nach § 10 Abs. 2 TV-Ärzte notwendigen Umfang seiner Arbeitskraft dort tätig ist. Die vom Kläger angestrebte Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 scheitert bereits daran, dass ihm die Leitung der Essstörungsambulanz nicht durch eine ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers übertragen worden ist. Das Tarifmerkmal „durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers … übertragen“ bedarf der Auslegung. Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. BAG vom 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06, NZA 2008, 131; BAG vom 16. Juni 2004 - 4 AZR 408/03, AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAG vom 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03, AP Nr. 21 zu § 1 TVG Rückwirkung). Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Weitergehend ist jedoch auch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG vom 24. Oktober 2007 a.a.O.). Die in der Entgeltgruppe Ä 5 des TV-Ärzte gewählte Formulierung fordert ausdrücklich eine Übertragung „vom Arbeitgeber“. Im Gegensatz dazu knüpft etwa § 12 Abs. 1 TV-Ärzte für die Zahlung einer persönlichen Zulage im Falle der vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit lediglich an deren Übertragung an, ohne den Arbeitgeber als Übertragenden ausdrücklich zu erwähnen. Hieraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien in Bezug auf die einzelnen Tarifvorschriften sehr wohl hinsichtlich der Anforderung an die übertragende Stelle/Person differenziert haben. Auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien als Tarifmerkmal der Entgeltgruppe Ä 5 weitergehend die Übertragung durch den Arbeitgeber mit dem Merkmal „ausdrücklich “ verbunden haben, lässt nur den Schluss zu, dass hiermit eine doppelte Hürde im Vergleich zu anderen Tarifvorschriften aufgebaut worden ist. Entscheidend wird nicht auf die (Höher-)Wertigkeit der einem Arzt übertragenen Aufgaben und ein damit einhergehendes erweitertes Maß an Verantwortung abgestellt, bei dem die Eingruppierung nur der übliche „feststellende“ Akt gewesen wäre, bei dem lediglich danach gefragt wird, ob der Arbeitnehmer nach der von ihm auszuübenden Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe erfüllt und ihm danach die Vergütung nach der entsprechenden Vergütungsgruppe zuzuerkennen ist (vgl. LAG Düsseldorf vom 21. Februar 2008 – 15 Sa 1617/07, FA 2008, 286 und veröffentlicht in juris). Deshalb kann das Tarifmerkmal der ausdrücklichen Übertragung durch den Arbeitgeber nicht als gleichbedeutend mit dem Merkmal der „auszuübenden“, dh. geschuldeten Tätigkeit angesehen werden. Hinzu kommt, dass nach § 10 Abs. 2 TV-Ärzte die Eingruppierung sich an der auszuübenden Tätigkeit ausrichtet. Mithin also an der Tätigkeit, die dem Arbeitgeber geschuldet wird, sei es, dass sie selbst vertraglich vereinbart ist, sei es, dass sie im Rahmen des Direktionsrechts angewiesen wurde. Allein die tatsächlich ausgeübte, ggf. eigenmächtig angemaßte oder im Einverständnis mit dem Fachvorgesetzten ausgeübte, in diesem Sinne aber nicht geschuldete Tätigkeit ist für die Eingruppierung in keinem Fall maßgeblich. Soll das zusätzliche Tarifmerkmal „vom Arbeitgeber übertragen“ daher nicht bloßes Synonym des Merkmals der „auszuübenden“, dh. geschuldeten Tätigkeit sein und damit inhaltlich in Leere laufen, wird es nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang dahin zu verstehen sein, dass jedenfalls eine bloße Zuweisung der entsprechenden Aufgaben durch den Vorgesetzten (Chefarzt) im Wege des Direktionsrechts für eine Eingruppierung als Oberarzt nicht genügt (vgl. auch BAG vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 479/94, AP Nr. 207 zu §§ 22, 23 BAT 1975; LAG Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2008 – 8 Sa 15/08 E, veröffentlicht in juris). Wird weiterhin berücksichtigt, dass es sich bei dem TV-Ärzte um einen speziellen Tarifvertrag handelt, der nur für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken geschlossen worden ist, wird deutlich das mit diesem Tarifmerkmal den Besonderheiten der Klinikbetriebe Rechnung getragen worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis der üblichen Zuweisung von Aufgaben durch die Chefärzte/Klinikdirektoren und der möglichen arbeitsrechtlichen Auswirkungen, insbesondere auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht, nicht auf den Ist-Zustand in Bezug auf die Leitungsaufgabe abgestellt. Sie haben vielmehr die ausschließlich beim Krankenhausträger liegenden Personalhoheit, d.h. seine eigene Entscheidungsbefugnis in personellen Angelegenheit, gestärkt und damit die rein faktische Ausübung von Leitungstätigkeiten aufgrund schleichender oder ausdrücklicher Übertragung durch Chefärzte und deren Duldung durch den Arbeitgeber nicht genügen lassen wollen, um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 zu rechtfertigen (vgl. BAG vom 25. Oktober 1995 a.a.O.; LAG Düsseldorf vom 21. Februar 2008 a.a.O.). Deshalb soll allein der Träger der Klinik handelnd durch das jeweils zuständige Organ die Anordnungen treffen, durch die entsprechende Leitungsfunktionen, die über die bloße Vergütungshöhe auch Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses haben, übertragen werden. Die Kollision zwischen den Weisungsrechten des Klinikdirektors/Chefarztes einschließlich seiner Befugnis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihm unterstellten Ärzte zu übertragen, wie sie im Klinikalltag gelebt werden, und den eigenen Entscheidungsbefugnissen des Krankenhausträgers in personellen Angelegenheiten andererseits haben die Tarifvertragsparteien dahingehend gelöst, dass sie für Fachärzte/innen der Entgeltgruppen Ä 5 und Ä 6 mit der Formulierung „durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers“ einen entsprechenden „Entscheidungsvorbehalt“ des Krankenhausträgers statuiert haben, der eine ausdrückliche Anordnung von Leitungsaufgaben durch einen Chefarzt für die Erfüllung der Tarifmerkmale nicht genügen lässt (vgl. LAG Düsseldorf vom 21. Februar 2008 a.a.O.). Diese Entscheidungskompetenz des Klinikträgers gegenüber dem Mitarbeiter kann grundsätzlich im Rahmen einer entsprechenden schriftlichen oder mündlichen Erklärung ausgeübt werden. Das Merkmal der ausdrücklichen Anordnung durch den Arbeitgeber ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn in Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und Geschäftsverteilungsplänen, die dem Angestellten zugehen, entsprechende Funktionen übertragen werden. Konkludentes Verhalten des öffentlichen Arbeitgebers oder die lediglich faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung hingegen sind nicht ausreichend, auch nicht die Benachrichtigung lediglich der unterstellten Angestellten (vgl. BAG vom 11. November 1987 – 4 AZR 336/87, AP Nr. 140 zu § 22, 23 BAT 1975). In Ansehung dieser Grundsätze wurde die Leitung der Essstörungsambulanz dem Kläger nicht durch eine ausdrückliche Anordnung des beklagten Landes übertragen. Weder der Klinikumsvorstandes, der gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UniKlinG das A leitet, noch der Ärztliche Direktor, der gemäß § 11 Abs. 1 UniKlinG das A vertritt, haben dem Kläger eine Leitungsfunktionen übertragen. Seine Position als Leiter der Essstörungsambulanz hat er allein aufgrund der Zuweisung durch Prof. B erlangt, dem Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, an der die Essstörungsambulanz angesiedelt ist. Soweit der Kläger in Klinkunterlagen als Leiter bzw. Oberarzt geführt wurde, lassen sich hieraus keine eingruppierungsrechtlich relevante Schlussfolgerung ziehen. Denn es handelt sich bei den Unterlagen eben nicht um solche Erklärungen der die Personalverantwortung tragenden Stelle des Arbeitgebers. So ist das Qualitätsmanagementhandbuch ausweislich der vom Kläger vorgelegten Kopie (Bl. 112 d.A.) für den hier interessierenden Bereich der Essstörungssprechstunde von ihm selbst erstellt worden. Auch die weiteren vorgelegten Unterlagen belegen allenfalls die Zuständigkeit des Klägers für das Gebiet der Essstörungen. Im Übrigen enthalten die Unterlagen lediglich Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs, die sich auch nicht im Tarifvertrag wiederfinden, mithin ohne eingruppierungsrechtliche Bedeutung sind (vgl. Bruns, Die Entgeltgruppen II (Oberarzt) des TV-Ärzte/VKA, Arzt 2007, 60). Diese Unterlagen wurden auch nicht durch den Klinikvorstand geschaffen, sondern ihre Nutzung wurde allenfalls geduldet. Einem solchen Verhalten, mit dem allenfalls die durch den Chefarzt Prof. B vorgegebenen Aufgabenverteilungen faktisch hingenommen worden sind, kommt nicht der Erklärungsgehalt einer Dienstanweisung oder Verwaltungsverfügung zu. Letztlich verbleibt damit nur die Zuweisung der Leitung der Essstörungsambulanz durch den für die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters verantwortlichen Direktor Prof. B. Dass eine solche Weisung nicht der eines Arbeitgebers gleichzusetzen ist, haben die Tarifvertragsparteien wie oben ausgeführt worden ist, aber zweifelsfrei klargestellt. Die Entscheidung von Prof. B ersetzt nicht eine nunmehr notwendige ausdrückliche arbeitgeberseitige personelle Entscheidung. Mithin fehlt es in Bezug auf die Übertragung der eingruppierungsrelevanten Tätigkeiten an einer ausdrücklichen arbeitgeberseitigen Anordnung. Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus § 162 BGB oder dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Selbst wenn das beklagte Land wusste, dass dem Kläger von Prof. B die Leitung der Essstörungssprechstunde übertragen wurde und es ihn diese Tätigkeit auch über einen längeren Zeitraum hat ausüben lassen, ohne zu widersprechen, lassen sich hieraus keine eingruppierungsrechtlichen Folgen ableiten. Vor Schaffung des TV-Ärzte hatte diese „Leitungsfunktion“ keine vergütungsrechtliche Bewandtnis. Deshalb konnte oder durfte bei dem Kläger auch nicht der Eindruck entstehen, dass beklagte Land habe dem Handeln von Prof. B eine vergütungsmäßige Bedeutung beigemessen (a.A. Sächs. LAG vom 4. Juni 2008 a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Eingruppierung des Klägers. Der 1963 geborene, ledige und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger arbeitete seit März 2002 bei dem beklagten Land als Arzt in dem A am Zentrum der Psychiatrie, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, das unter der Leitung von Prof. Dr. B steht. Der Kläger verfügt über die Qualifikation zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und absolvierte eine Weiterbildung zum Familientherapeuten und im Gebiet der Neuropathologie. Hinsichtlich der weiteren vom ihm absolvierten Fortbildungsmaßnahmen wird auf die von ihm vorgelegten Unterlagen (Bl. 120-209 d.A Bezug genommen. Der Kläger leitete aufgrund Zuweisung durch Prof. B innerhalb des Fachgebietes der Psychiatrie den Bereich Essstörungen, dem neben ihm noch zwei weitere Mitarbeiter zugewiesen sind. Hinsichtlich der der Essstörungssprechstunde zugewiesenen Aufgaben wird auf die Ausführungen im Qualitätsmanagementhandbuch und den Ausdruck aus dem Mediko-Register Bl. 112, 114 d.A. Bezug genommen. Weiterhin ist der Kläger Leiter der Therapiestation für Jugendliche. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrag vom 28. Dezember 2006 galt u.a. der TV-Ärzte für das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis (Bl. 26 d.A.). Der Marburger Bund schloss unter dem 30. November 2006 mit dem beklagten Land mit Wirkung zum 1. Januar 2007 den Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (im Folgenden: TV-Ärzte) ab. Die Parteien vereinbarten einzelvertraglich die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrags auf ihr Arbeitsverhältnis. § 10 TV-Ärzte regelt die Eingruppierung von Ärztinnen und Ärzten in den Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 6. Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung lauten die Regelungen wie folgt: Entgeltgruppe Ä 4 : a) Fachärztin oder Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in ihrem oder seinem Fachgebiet und anschließender zweijähriger entsprechender Tätigkeit b) Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich ist, nach vierjähriger fachärztlicher Tätigkeit c) Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet nach siebenjähriger Fachärztlicher Tätigkeit d) Fachärztin oder Facharzt mit Habilitation in ihrem oder seinem Fachgebiet und entsprechender Tätigkeit e) Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers mindestens vier Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind. Entgeltgruppe Ä 5: a) Fachärztin oder Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in ihrem oder seinem Fachgebiet und mit entsprechender Tätigkeit, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung eines entsprechenden Funktionsbereiches oder einer vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzte unterstellt sind b) Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in ihrem oder seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich ist, der oder dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung einer größeren Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärztinnen und/oder Ärzte ständig unterstellt sind. Die Protokollnotiz zur Entgeltgruppe Ä 5 a führt aus: Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets. Die Protokollnotiz der Vergütungsordnung Bund/Länder zum BAT enthielt zum Begriff „Funktionsbereich“ die nachfolgende Regelung: Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Mephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroenzophalographie, Herzkatheterisierung. § 10 Abs. 2 TV-Ärzte lautet: Ärztinnen und Ärzte sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Mit Schreiben vom 30. November 2006 teilte die A dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihn in die Entgeltgruppe Ä 4 3 einzugruppieren. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 (Bl. 7 f. d.A.) widersprach der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten dieser beabsichtigten Eingruppierung. Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 (Bl. 4 f. d.A.) bat Prof. Dr. B mit dem Hinweis, dass der Kläger die Essstörungsambulanz leite, um Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ä 5. Mit seiner am 13. März 2008 bei Gericht eingegangenen, dem beklagten Land am 26. März 2008 zugestellten Klage hat der Kläger seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 begehrt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5. Bei der Essstörungsambulanz handele es sich um einen Funktionsbereich im Sinne der Protokollnotiz zur Entgeltgruppe Ä 5 a. Dieser Funktionsbereich sei ihm auch vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden, was aus dem Organigramm und dem Telefonverzeichnis der Klinik folge. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er ab 1. Januar 2007 nach Ä 5 des TV-Ärzte Hessen einzugruppieren ist. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, der Kläger leite keine Funktionseinheit, die den tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe Ä 5 genüge. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 25. September 2007 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte zu. Der Kläger erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte nicht, da ihm die Leitung des Bereichs Essstörung nicht durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers, sondern durch Zuweisung von Prof. Dr. B übertragen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 227-229 d.A. Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 29. Oktober 2008 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Klagebegehren unter Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Es vertritt die Ansicht, das Eingruppierungsmerkmal „ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers“ setzte nicht eine solche der Verwaltung voraus. Der TV-Ärzte gehe von einer hierarchischen Struktur in Kliniken aus, so dass der ärztliche Direktor als Vertreter des Arbeitgebers anzusehen sei. Weiterhin behauptet der Kläger, er sei zur Leitung des Bereichs Essstörung vom ärztlichen Direktor in Absprache mit der Verwaltung beauftragt worden und seine Leitungsfunktion sei mannigfach dokumentiert, so unter anderem in dem Qualitätsmanagementhandbuch, im Mediko-Register und in Patienteninformationen. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, bei der Essstörungsambulanz handele es sich um einen Funktionsbereich im tarifrechtlichen Sinne. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2007 – 4 Ca 2311/07 – abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01. Jan. 2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 5 des Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Entscheidung, insbesondere die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Merkmals der ausdrücklichen Arbeitgeberanordnung. Soweit der Kläger auf Angaben auf der Homepage der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters verweise, folge hieraus keine Übertragung durch den Arbeitgeber, denn die Homepage werde – was unstreitig ist – eigenständig von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters selbst erstellt. Im Übrigen werde der Kläger zum Beispiel in dem Mediko-Register auch nur als Ansprechpartner genannt. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2008 (Bl. 276 d.A.) Bezug genommen.