Urteil
2 Sa 728/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:1005.2SA728.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. März 2011 – 7 Ca 314/10 – wird als unzulässig verworfen, soweit sie auf Zahlung von € 2.157,89 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2009 gerichtet ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. März 2011 – 7 Ca 314/10 – wird als unzulässig verworfen, soweit sie auf Zahlung von € 2.157,89 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2009 gerichtet ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt ist nur zum Teil zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat es auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). Die Berufung ist jedoch gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, als der Kläger mit seinem Zahlungsantrag in Höhe von € 2.157,89 brutto nebst Zinsen die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Insofern liegt nämlich keine diesen Zahlungsantrag deckende Berufungsbegründung vor, worauf der Kläger im Termin am 5. Oktober 2011 hingewiesen worden ist. Nach §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), und/oder die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 522 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) und/oder die Bezeichnung der neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit sie zulässig sind (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 67 Abs. 2 u. 3 ArbGG). Zweck des gesetzlichen Begründungszwangs ist es formale, bloß formelhafte, nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Begründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschränkung des Streitstoffs sowie die Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. § 520 Abs. 3 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet werden kann. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Sie muss klar und konkret erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es reicht deshalb nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen (vgl. BAG vom 6. März 2003 - 2 AZR 596/02, BB 2003, 1561; BAG vom 11. März 1998 - 2 AZR 497/97, AP Nr. 49 zu § 519 ZPO; Hess. LAG vom 12. Mai 2003, 16 Sa 160/03). Betrifft das angefochtene Urteil mehrere verschiedene Ansprüche, muss eine hiergegen im Ganzen gerichtete Berufung grundsätzlich auf jeden Streitgegenstand eingehen. Andernfalls ist sie nur hinsichtlich der Streitgegenstände zulässig, auf die sie sich bezogen hat, sofern nicht das Bestehen der übrigen Streitgegenstände auf diesen beruht (vgl. BGH vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91,NJW 1994, 2289; BAG vom 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87, BAGE 62, 256; BAG vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86, AP Nr. 96 zu § 626 BGB). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers nicht in Bezug auf alle Streitgegenstände, obwohl sie in zulässiger Weise unbeschränkt eingelegt worden ist. Die Berufungsbegründung greift lediglich die Kürzung der Leistungen des Urlaubsgeldes für das Kalenderjahr 2010 durch die Anwendung des Sanierungstarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis an, die das Arbeitsgericht in seinem Urteil als zulässig angesehen hat. Sie enthält darüber hinaus keine Begründung, soweit in der angegriffenen Entscheidung dem Kläger für das Kalenderjahr 2009 keine weitere Zahlung in Höhe von € 2.157,89 nebst Zinsen zugesprochen worden ist, da die Beklagte nach ihrem unbestrittenen Vorbringen genau in dieser Höhe Urlaubsgeld und erhöhtes Urlaubsentgelt gezahlt hat. Sie ist daher im Hinblick auf diesen letztgenannten Anspruch unzulässig. Soweit die Berufung im Übrigen zulässig ist, hat sie in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage in Höhe von weiteren € 575,30 brutto nebst Zinsen zu Recht abgewiesen. Die Beklagte konnte das dem Kläger für das Jahr 2010 zustehende Urlaubsgeld und erhöhte Urlaubsentgelt aufgrund der Regelungen des Sanierungstarifvertrags kürzen. Das Berufungsgericht kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verweisen, denen es in vollem Umfang folgt und deshalb auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt. Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im zweiten Rechtszug ist noch Folgendes auszuführen. Der Sanierungstarifvertrag ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien – auch in der Form des derzeit bestehenden Altersteilzeitverhältnisses – anwendbar. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 ausdrücklich bestimmt, dass in seinen Geltungsbereich alle Beschäftigten im Sinne der Definition des persönlichen Geltungsbereichs des MTV in den Betrieben der Beklagten fallen. Hierzu zählt der Kläger, da er Arbeitnehmer der Beklagten ist. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ergibt sich sein Anspruch auf Zahlung des erhöhten Urlaubsentgeltes auch nicht aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung im ATZ-Vertrag der Parteien. Die Parteien haben in § 4 Abs. 4 ATZ-Vertrag lediglich festgehalten, dass der Kläger während der Arbeitsphase einen Anspruch auf 50% des erhöhten Urlaubsentgelts und der betrieblichen Sonderzahlung errechnet auf der Basis eines Vollzeitmonatsentgelts hat, welches gemäß § 5 ATZ-Vertrag auf 85% aufgestockt wird. In der Freistellungsphase besteht hingegen kein Anspruch auf erhöhtes Urlaubsentgelt oder Sonderzahlung. Diese Regelung deckt sich mit den Festlegungen im TV-ATZ. Damit habe die Parteien aber im ATZ-Vertrag keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Zahlung des Urlaubsentgelts und der betrieblichen Sonderzahlung – insbesondere auch nicht abschließend hinsichtlich der Höhe dieser Leistungen - getroffen, sondern die Vorschrift ergänzt die Bestimmungen des Manteltarifvertrags zum Urlaubsentgelt und des Tarifvertrags über eine betriebliche Sonderzahlung. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass sich aus § 18 MTV in Verbindung mit § 27 MTV der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach für das zusätzliche Urlaubsentgelt ableitet. In diesen Anspruch wird durch die Regelung des Sanierungstarifvertrags eingegriffen, indem die Forderung hälftig für die Jahre 2010 und 2011 reduziert wird. Diese Reduktion setzt sich dann in die Leistungen der Beklagten an den im Altersteilzeitverhältnis stehenden Kläger fort, ergänzt um die Festlegungen im ATZ-Vertrag zur Aufstockung. Diese Bewertung wird gestützt durch § 4 Abs. 7 ATZ-Vertrag. Dort haben die Parteien – zunächst in Einklang mit § 6 Ziff. 3 TV-ATZ– festgehalten, dass das Altersteilzeitentgelt während der Arbeitsphase und dann – als Erweitung gegenüber der tarifliche Bestimmung – auch während der Freistellungsphase an den betrieblichen und tariflichen Entwicklungen teilnimmt, was auch für gegebenenfalls vereinbarte tarifliche Erhöhungsbeträge im Lohn- und Gehaltsabkommen gelten soll. Diese Teilnahme beschränkt sich aber nicht nur auf aus Sicht des Arbeitnehmers günstige Veränderungen, sondern auch auf mögliche Absenkungen der Vergütung aufgrund Tarifvertrag. Die Kammer kann nicht der Ansicht des Klägers folgen, dass die Tarifvertragsparteien gerade Altersteilzeitverhältnisse aus dem Sanierungskonzept haben ausschließen wollen und deshalb diesen Beschäftigten keinen Verzicht auf Leistungen hätten auferlegen wollen. Dieser Auffassung steht bereits entgegen, dass der Geltungsbereich des Sanierungstarifvertrags anknüpft an den persönlichen Geltungsbereich des MTV und damit gerade auch die in einem Altersteilzeitverhältnis stehenden Beschäftigten erfasst. Letztlich kann dem Kläger auch insoweit nicht gefolgt werden, als er meint, eine Einbeziehung der im Altersteilzeitverhältnis stehenden Beschäftigten mache für die Sanierung des Unternehmens der Beklagten keinen Sinn. Diese - offensichtlich als Auslegungskriterium herangezogene - Überlegung übersieht, dass der Kläger sich im streitgegenständlichen Zeitraum in der Arbeitsphase seines Altersteilzeitverhältnisses befindet. Dessen Durchführbarkeit hängt unmittelbar vom Forbestand des Unternehmens der Beklagten ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um Zahlungsansprüche in einem bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Der am xxx geborene Kläger arbeitete seit 1976 bei der Beklagten. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 32 d.A.) haben die Parteien u.a. folgende Vereinbarung getroffen: „Im Übrigen gelten die Bestimmungen der jeweils zwischen dem zuständigen Arbeitgeberverband der Eisen- und Metallindustrie einerseits und der zuständigen Gewerkschaft andererseits geschlossenen Tarifverträge für Arbeiter in Verbindung mit der Arbeits- oder Betriebsordnung.“ Unter dem 15. November 2006/18. November 2006 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag für eine Altersteilzeit im Blockmodell (im Folgenden: ATZ-Vertrag). Wegen des genauen Inhalts dieser Vereinbarung wird auf Bl. 4-10 d.A. Bezug genommen. Abweichend von § 18 Absatz 2 des Manteltarifvertrags für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 20. Juli 2005 (im Folgenden: MTV), wonach zusätzlich zu dem Urlaubsentgelt für jeden Urlaubstag ein Urlaubsgeld zu zahlen ist, dessen Höhe 50% des Urlaubsentgelts beträgt, schlossen unter anderem die Beklagte und der Verband der Metall- und Elektrounternehmen Hessen e.V. mit der Industriegewerkschaft Metall am 26. August 2010 rückwirkend zum 31. Mai 2010 einen Tarifvertrag Zukunft A GmbH (im Folgenden: Sanierungstarifvertrag). In § 2 Abs. 3 dieses Sanierungstarifvertrages ist geregelt, dass das tarifliche Urlaubsgeld unter anderem für das Jahr 2010 auf 50% der derzeit bestehenden Regelungen reduziert wird. Gleiches gilt für die tarifliche betriebliche Sonderzahlung. Wegen des genauen Wortlauts dieses Tarifvertrages wird auf Bl. 23-28 d.A. Bezug genommen. In Umsetzung des Sanierungstarifvertrages zahlte die Beklagte an den Kläger für das Jahr 2010 nur das gekürzte Urlaubsgeld aus. Der Kläger hat mit seiner Klage die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde das Urlaubsgeld wie in § 4 Abs. 4 ATZ-Vertrag geregelt und sei nicht zur Kürzung aufgrund der Vereinbarungen des Sanierungstarifvertrags berechtigt. Ihm sei im ATZ-Vertrag individuell eine günstigere Regelung zugesagt worden. Diese sei einer nachteiligen Abänderung durch einen Sanierungstarifvertrag nicht zugänglich. Er hat behauptet, mit den Entgeltabrechnungen Oktober 2009 habe die Beklagte nur das gekürzte Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt abgerechnet und gezahlt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.733,19 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 2.157,89 seit dem 1. November 2009, aus € 556,90 seit dem 1. Juli 2010, aus € 18,40 seit dem 1.8.2010 und aus € 18,40 Euro seit dem 1. September 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht geäußert, durch den Sanierungstarifvertrag sei es zu einer Absenkung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2010 gekommen, so dass auch das Urlaubsgeld des Klägers an der tariflichen Entwicklung teilzunehmen habe. Für das Jahr 2009 sei kein Fehlbetrag zu erkennen, da sie unstreitig an den Kläger € 2.157,89 ausbezahlt habe. Lediglich das Urlaubsgeld und das Urlaubsentgelt für 2010 habe sie nur in Höhe von € 556,90 gezahlt. Die Beklagte hat sich im Übrigen auf den Verfall etwaiger Ansprüche nach der tariflichen Ausschlussfrist berufen. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. März 2011 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 62-64 d. A.). Das Arbeitsgericht Darmstadt hat durch das vorgenannte Urteil die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe für das Jahr 2009 keinen über die geleistete Zahlung hinausgehenden Anspruch, da er der rechnerisch nachvollziehbaren Behauptung der Beklagten, für 2009 die volle Zahlung in der Arbeitsphase erbracht zu haben, nicht entgegen getreten sei. Auch für das Jahr 2010 könne er die begehrte Zahlung nicht verlangen, weil die Beklagte nur das durch den Sanierungstarifvertrag abgesenkte Urlaubsgeld geschuldet habe. Weder aus § 4 Abs. 4 ATZ-Vertrag noch aus § 6 des nahezu wortlautgleichen Altersteilzeittarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie (im Folgenden: TV ATZ) i.V.m. § 14 Abs. 3 ATZ-Vertrag ergebe sich der geltend gemachte Anspruch. In diesen Bestimmungen sei geregelt, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase einen Anspruch auf 50% des erhöhten Urlaubsentgelts, errechnet auf der Basis eines Vollzeitmonatsentgelts, habe. Diese Bestimmungen würden nicht mit dem Sanierungstarifvertrag konkurrieren, so dass sich die Frage eines Vorrangs der individuellen vertraglichen Zusage gegenüber den Regelungen des Sanierungstarifvertrages nicht stelle. Denn der Sanierungstarifvertrag und § 4 Abs. 4 des ATZ-Vertrag regelten unterschiedliche Gegenstände. Der Sanierungstarifvertrag greife nicht in den Anspruch von 50% des erhöhten Urlaubsentgelts ein, sondern regele die Bezugsgröße, von der ausgehend die individuelle Zusage zu berechnen sei, nämlich die Höhe des erhöhten Urlaubsentgelts. Diese Bezugsgröße sei weder im ATZ-Vertrag noch im TV-ATZ bestimmt worden. Dort werde lediglich geregelt, dass die Berechnung auf der Basis des bisherigen vollen Monatentgelts zu erfolgen habe. Welche Höhe jedoch das („ungekürzte“) erhöhte Urlaubsentgelt - also das Urlaubsgeld - seinerseits habe, werde dort nicht festgelegt. Die Definition, welche Höhe das volle Urlaubsgeld habe, finde sich im Ausgangspunkt in § 18 MTV. An dieser Stelle werde zur Berechnung des Urlaubsentgelts auf § 27 MTV verwiesen. Damit liege eine klare Regelung der Bezugsgröße für die Vereinbarung in § 4 Absatz 4 ATZ-Vertrag vor, weil nach dieser Regelung neben der normalen Entgeltfortzahlung während des Urlaubs noch ein Aufschlag von 50% als Urlaubsgeld zu zahlen sei. In diese Regelung, die gemäß § 14 Abs. 3 ATZ-Vertrag in Verbindung mit der dynamischen Verweisungsklausel des Arbeitsvertrages die Bezugsgröße für den Anspruch des Klägers liefere, greife nun der Sanierungstarifvertrag ein, da er in § 2 Absatz 3 das tarifliche Urlaubsgeld für das Jahr 2010 auf 50% der zur Zeit des Abschlusses des Tarifvertrages bestehenden Regelungen reduziere. Das führe dazu, dass die Bezugsgröße in § 18 Absatz 2 des Manteltarifvertrages von 50% des Urlaubsentgelts auf 25% des Urlaubsentgelts abgesenkt wurde. Da die Parteien keine für den Kläger günstigere individuelle Regelung getroffen hätten, sondern die Ermittlung der Bezugsgröße von vornherein nur über die arbeitsvertragliche Verweisung auf den jeweils geltenden Tarifvertrag, der die Höhe des Urlaubsgeldes regele, möglich gewesen sei, liege auch kein unzulässiger Eingriff in eine individuelle Regelung der Höhe des erhöhten Urlaubsentgelts im Sinne von § 4 Absatz 4 des ATZ-Vertrags vor. Gegen die Wirksamkeit des Sanierungstarifvertrages, insbesondere die rückwirkende Absenkung von Ansprüchen, habe der Kläger keine Einwendungen erhoben. Gegen die Rückwirkung bestehe auch angesichts des unbestrittenen Vorbringens der Beklagten, dass die Tarifvertragsparteien sich bereits am 31. Mai 2010 formlos auf die später förmlich geregelten Inhalte geeinigt hätten, keine Bedenken. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 64-66 d.A. Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 5. Oktober 2011 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Klagebegehren unter teilweiser Wiederholung und Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen weiter. Er vertritt weiterhin die Ansicht, § 4 Abs. 4 ATZ-Vertrag regele in Verbindung mit dem TV-ATZ seinen Anspruch auf 50% des erhöhten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes. Der Sanierungstarifvertrag regele lediglich die Herabsenkung des tariflichen Urlaubsgeldes. Im ATZ-Vertrag und im TV-ATZ seien eigenständig die Höhe des Urlaubsgeldes geregelt worden und zwar nicht in Gestalt einer Bezugsgrößenregelung, sondern in Form der Regelung des Prozentwertes des erhöhten Urlaubsentgelts. Deshalb seien diese beiden Bestimmungen vorrangig vor der des Sanierungstarifvertrags auf das Altersteilzeitverhältnis der Parteien anzuwenden. Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, es sei auch nicht angezeigt, die Kürzungen des Sanierungstarifvertrags auf Mitarbeiter zu erstrecken, die – wie er – sich in Altersteilzeit befänden und für die deshalb das Ende des Arbeitsverhältnisses absehbar sei. Die Tarifvertragsparteien hätten, so behauptet der Kläger – offenbar Altersteilzeitverhältnisse nicht einem Verzicht unterwerfen wollen, da ansonsten eine entsprechende Regelung im TV-ATZ vorgenommen worden wäre. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. März 2011 – 7 Ca 314/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.733.19 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 2.157,89 seit dem 1. November 2009, aus € 556,90 seit dem 1. Juli 2010 und aus € 18,40 seit dem 1. September 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, durch den Sanierungstarifvertrag sei wirksam die Bezugsgröße für die dem Kläger für das Jahr 2010 geschuldete Leistung geändert worden. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 5. Oktober 2011 (Bl. 100 d.A.) Bezug genommen.