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Urteil

2 Sa 70/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:1024.2SA70.10.0A
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Leitsätze
Stellt die Kurklinik im Entlassungsbericht fest, dass der Arbeitnehmer als arbeitsfähig entlassen wird, hat die Erkrankung geendet. Erkrankt der Arbeitnehmer bei tagesgleichem Arbeitsantritt an einer anderen Erkrankung liegt kein einheitlicher Versicherungsfall vor.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 6. November 2009 – 7 Ca 396/09 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellt die Kurklinik im Entlassungsbericht fest, dass der Arbeitnehmer als arbeitsfähig entlassen wird, hat die Erkrankung geendet. Erkrankt der Arbeitnehmer bei tagesgleichem Arbeitsantritt an einer anderen Erkrankung liegt kein einheitlicher Versicherungsfall vor. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 6. November 2009 – 7 Ca 396/09 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. November 2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kassel ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Beklagte hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte schuldet dem Kläger Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 13. Mai 2009 bis 23. Juni 2009 in unstreitiger Höhe von € 2.845,02 brutto. Der Anspruch folgt aus §§ 3, 4 EFZG. Der Kläger ist berechtigt, den Anspruch gegenüber der Beklagten gerichtlich zu verfolgen, nachdem die Beklagte im Verlauf des Berufungsverfahrens nach Vorlage des Schreibens der Krankenkasse des Klägers vom 10. August 2010 dessen Aktivlegitimation nicht mehr bestritten hat. Nach § 3 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Dieser Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses und richtet sich der Höhe nach § 4 EFZG. Erkrankt der Arbeitnehmer mehrfach arbeitsunfähig, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch bei Überschreiten der Sechs-Wochen-Frist davon abhängig, ob die Arbeitsunfähigkeit auf derselben oder einer anderen Krankheit beruht. Eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, zwischen dem Ende dieser und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent fortbestanden hat (vgl. BAG vom 13. Juli 2005 – 5 AZR 389/04, AP Nr. 25 zu § 3 EFZG m.w.H.). Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen. In der Regel führt er diesen Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber, wie auch vor Gericht, durch die Vorlage einer förmlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinn des § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Einer ordnungsgemäß ausgefüllten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Sie hat zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich. Der Arbeitnehmer hat nach § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG eine solche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicher Dauer vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Allerdings kann er den Nachweis des Bestehens einer Arbeitsunfähigkeit auch auf andere Weise führen, mit der Folge, dass das vorübergehende Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers endet (vgl. BAG vom 1. Oktober 1997 - 5 AZR 726/96, AP Nr. 5 zu § 5 EFZG; ErfK/Dörner/Reinhard, 13. Aufl., § 7 EFZG Rn 9 f.). Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss er vorbringen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen hat. Wird dies vom Arbeitgeber bestritten, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei die ihn behandelnden Ärzte und seine Krankenkasse von der Schweigepflicht zu entbinden. Sodann ist es Sache des Arbeitgebers konkret zu erwidern und den Nachweis der Fortsetzungserkrankung zu führen, da er die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung zu tragen hat. Den Arbeitgeber treffen die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung (vgl. BAG vom 13. Juli 2005 a.a.O.; Hess. LAG vom 20. Februar 2008 – 6 Sa 859/09, AE 2008, 176; ErfK/Dörner/Reinhard a.a.O. § 3 EFZG Rn 44). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur dann, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung geführt hat. Tritt eine Krankheit, die sich später als Fortsetzungserkrankung herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu und dauert sie über deren Ende hinaus an, ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten (vgl. BAG vom 13. Juli 2005 a.a.O.). Damit liegen zwei selbständige Verhinderungsfälle nur vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder wenn er zwischen den beiden jeweils zur Arbeitunfähigkeit führenden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht zu arbeiten brauchte oder auch gar nicht arbeiten konnte, weil er nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (vgl. BAG vom 2. Dezember 1981 – 5 AZR 89/80, AP Nr. 4 zu § 1 LohnFG). Der Entgeltfortzahlungsanspruch endet mit dem Zeitpunkt, den der behandelnde Arzt als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit bezeichnet. Wird das Ende der Arbeitsunfähigkeit von ihm auf einen bestimmten Kalendertag festgelegt, so wird damit in der Regel die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der üblichen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers an diesem Kalendertag bescheinigt. Grundsätzlich ist es Sache des behandelnden Arztes, den Zeitpunkt festzulegen, an dem die Arbeitsunfähigkeit endet. Diese Entscheidung obliegt seiner auf entsprechende Sachkunde gestützten fachlichen Befugnis (vgl. BAG vom 12. Juli 1989 – 5 AZR 377/88, AP Nr. 77 zu § 616 BGB m.w.H.). Deshalb ist er auch nicht gehindert, den Zeitpunkt im Laufe eines Arbeitstages zu bestimmen. Schließlich kann er auch seine zunächst getroffene vorausschauende Beurteilung abändern (vgl. BAG vom 14. September 1983 – 5 AZR 70/81, AP Nr. 55 zu § 1 LohnFG). Stellt er zB. bei einer Abschlussuntersuchung fest, dass der Arbeitnehmer ab sofort, also noch während der betriebsüblichen Arbeitszeit, wieder arbeitsfähig ist, endet schon in diesem Zeitpunkt der erste Verhinderungsfall (vgl. BAG vom 14. September 1983 a.a.O.). In Ansehung dieser Grundsätze hat die Beweisaufnahme erbracht, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch für den Kläger für den Zeitraum 13. Mai 2009 bis 23. Juni 2009 besteht. Das Vorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung in diesem Zeitraum hat der Kläger für die ersten drei Wochen (13. Mai bis 2. Juni 2009) durch Vorlage der von dem Arzt E ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. Mai 2009 nachgewiesen. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Für den Zeitraum 3. bis 23. Juni 2009 fehlt eine solche Bescheinigung im Sinne von § 5 EFZG. Denn der Zeuge C , dessen Unterschrift die Erklärung vom 3. Juni 2009 gegenüber der Krankenkasse über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis voraussichtlich 30. Juni 2009 trägt, hat ausgesagt, den Kläger in dem gesamten Zeitraum vom 13. Mai bis 24. Juni 2009 nicht als Patient behandelt zu haben. Der Zeuge C hat keine genaue Erklärung abgeben können, wie es zur Unterzeichnung der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung am 3. Juni 2009 durch ihn gekommen ist, sondern nur Vermutungen im Hinblick auf die üblichen Praxisabläufe geschildert. Damit steht fest, dass der Zeuge C den Kläger selbst in der hier interessierenden Zeit nicht behandelt hat und denknotwendig aus eigener Anschauung keine Aussage zum Vorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung des Klägers machen konnte. Allerdings hat der Kläger diesen Beweis durch Aussage des ihn ebenfalls ab dem 4. Juni 2009 behandelnden Arztes F erbracht. Aufgrund dessen Aussage ist das Berufungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass er auch in der Zeit vom 3. bis 23. Juni 2009 arbeitsunfähig erkrankt war. Der Zeuge F hat bestätigt, bei dem Kläger sei nach Aushändigung der Kündigung durch die Beklagte ein Unruhezustand mit einer Fixierung auf das Thema des Arbeitsplatzverlustes eingetreten und die hierdurch entstandene Konfliktlage am Arbeitsplatz habe es dringend erforderlich gemacht, ihn vor diesem Konflikt zu schützen. Der Zeuge hat eindeutig bestätigt, der Kläger sei im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen und diese Einschätzung auf seine Behandlungen des Klägers u.a. am 4. und 16. Juni 2009 gestützt. Er hat weiterhin bekundet, dass sich diese Bewertung bis zum Ablauf des 24. Juni 2009 nicht geändert habe, insbesondere da sich eine solche Erkrankung auch nicht innerhalb eines Tages ändern könne. Der Zeuge F hat die Erkrankung des Klägers nach Aushändigung der Kündigung als agitierte Depression eingeordnet, bei der es sich um eine Depression handelt, bei der die Anspannungen des Patienten stark spürbar sind und mit Unruheerscheinungen und massiven Angstgefühlen einher gehen können, die er beim Kläger festgestellt habe. Der Zeuge F hat weiterhin ausgesagt, dass zwar eine leichtere psychosomatische Erkrankung aufgrund des aus Sicht des Klägers langjährig bestehenden Arbeitsplatzkonfliktes bei ihm auch schon vor Januar 2009 vorgelegen haben könne, allerdings nicht in einem zur Arbeitsunfähigkeit führenden Schweregrad. Erst durch die Aushändigung der Kündigung sei der Konflikt in ein Stadium der Erkrankung übergeleitet worden. Die zur Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Mai 2009 führende psychische Erkrankung des Klägers ist auch erstmals mit Aushändigung der Kündigung durch die Beklagte am 12. Mai 2009 aufgetreten und stellt eine andersartige Erkrankung im Verhältnis zur davorliegenden Krankheitsursache dar. Die davorliegende Fehlzeitperiode ab Anfang Januar 2009 hatte ihre Ursache in einer orthopädischen Erkrankung des Klägers. Sowohl der Sachverständige I als auch die Zeugen F und C haben bestätigt, dass der Kläger vor dem 12. Mai 2009 nicht an einer depressiven Erkrankung gelitten hat, die den Schwergrad einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit gehabt hat. Die Aussage des Sachverständigen Dr. I deckt sich insoweit mit der Aussage des Zeugen F . Danach hat die Aushändigung der Kündigung bei dem Kläger die Symptomatik einer mittelgradigen depressiven Episode bzw. einer akuten Belastungsreaktion (Sachverständige Dr. I ) bzw. einer agitierten Depression (Zeuge F ) bewirkt, was letztlich auch die Zeugen C und E in ihrer schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage und der Zeuge C darüber hinaus in seiner mündlichen Vernehmung bestätigt haben. Das Berufungsgericht sieht keine Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen C, E und F sowie des Sachverständigen I wecken können. Ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht zu erkennen. Zwar besteht zu den Zeugen C, E und F aufgrund eines über ein längeren Zeitraum andauernden Arzt-Patientenverhältnisses mit dem Kläger ein gewisses Näheverhältnis. Dies ist aber ein berufstypisches und steht in keinem Bezug zu dem hiesigen Rechtsstreit. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Zeugen C und F eigene Fehler in ihrem Vorgehen bei der Diagnosestellung (C) bzw. der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (F) durchaus eingeräumt haben. Ein unmittelbares oder mittelbares wirtschaftliches Interesse der Zeugen bzw. des Sachverständigen ist nicht gegeben und es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor, die inhaltliche Richtigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Dem Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Fortsetzungserkrankung gehandelt hat, weil die psychische Erkrankung mit Aushändigung der Kündigung am 12. Mai 2009 eingetreten ist und die orthopädische Erkrankung an diesem Tag noch fortbestanden hat. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Aushändigung der Kündigung am 12. Mai 2009 als Auslöser für das Auftreten der depressiven Erkrankung anzusehen ist. Es folgt jedoch nicht der von der Beklagten zuletzt vertretenen Auffassung, dass beide Krankheiten zu einem überschneidenden Zeitpunkt beim Kläger vorgelegen haben. Auch wenn zu Gunsten der Beklagen unterstellt wird, dass der Kläger zunächst bis einschließlich 12. Mai 2009 aufgrund der der Reha-Maßnahme im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 3 EFZG bis 12. Mai 2009 arbeitsunfähig erkrankt war, liegt mit der im Entlassungsbericht vom 19. Mai dokumentierten Entscheidung der den Kläger in der Klinik A behandelnden Ärzte ein abweichende, neue medizinische Bewertung zum Ende der Arbeitsfähigkeit des Klägers vor. Damit haben die den Kläger wegen der Bandscheibenerkrankung behandelnden Ärzte einen neuen Zeitpunkt festgelegt, an dem die wegen dieser Krankheit bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers geendet hat und sind von der in der Regel geltenden Beurteilung des Fortbestehens bis zum Ende der üblichen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers an dem bezeichneten Kalendertag abgewichen. In dem Entlassungsbericht ist ausdrücklich bestätigt worden, dass der Kläger mit seiner Entlassung aus der Klinik A arbeitsfähig in Bezug auf die bei der Beklagten geschuldete Tätigkeit war. Die Beklagte hat keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, die Zweifel an dieser Einschätzung begründen können. Sie hat sich vielmehr auf die Rechtsprechung zur Frage der regelmäßige Dauer der Arbeitsunfähigkeit berufen und die Ansicht vertreten, aus dem Entlassungsbericht gehe hervor, dass der Kläger erst mit dem Ablauf des 12. Mai 2009 als geheilt gelte. Dies widerspricht aber dem eindeutigen, nicht auslegbaren Entlassungsbericht, der das Entlassungsdatum richtig auf den 12. Mai 2009 datiert mit dem Hinweis auf die bestehende Arbeitsfähigkeit. Damit schuldet die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 13. Mai 2009 bis 23. Juni 2009 Entgeltfortzahlung in Höhe von € 2.845,02 brutto und auf diese begründete Klageforderung kann der Kläger die geltend gemachten Zinsen verlangen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 614, 286 Abs. 2 S. 1, 288 Abs. 1. BGB. Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet, dem Kläger gemäß 108 GewO aufgrund der bestehenden Entgeltfortzahlungsverpflichtung für die Monate Mai und Juni 2009 Abrechnungen zu erteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um einen Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten zu einem Stundenlohn von zuletzt € 11,70 brutto sowie vermögenswirksamen Leistungen von monatlich € 26,60 beschäftigt. Am 8. Januar 2009 trat bei ihm aufgrund eines Bandscheibenvorfalls eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ein, in deren Verlauf er - nach durchgehender Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Tag - ab dem 14. April 2009 in der Klinik A in B eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchführte. Der ärztliche Entlassungsbericht vom 19. Mai 2009 vermerkte, dass der Kläger am 12. Mai 2009 als arbeitsfähig entlassen wurde. Wegen der Einzelheiten dieses Berichts wird auf die Kopie Bl. 281-292 d.A. Bezug genommen. Der Kläger erschien noch am 12. Mai 2009 nach der Entlassung aus der Klinik A im Betrieb der Beklagten und erhielt daraufhin das mit dem Datum dieses Tages versehene Kündigungsschreiben der Beklagten, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 13. Mai 2009 enden sollte (Bl. 3 der beigezogenen Akte 8 Ca 188/09 des Arbeitsgerichts Kassel - im Folgenden: BA). Am 13. Mai 2009 suchte der Kläger die Praxis C in D auf und erhielt durch den Arzt E als Erstbescheinigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 13. Mai 2009 bis 2. Juni 2009 mit der Diagnose depressive Episode (ICD 10- F 32.9) und eine Überweisung wegen „Dyssomnie, depressive Episode“ an den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin F . Am 3. Juni 2009 war der Kläger erneut in der Praxis C und bekam eine Bescheinigung für die Krankengeldzahlung ausgehändigt (Bl. 104 d.A.). Behandelt wurde er an diesem Tag wiederum durch den Arzt E . Am 4. Juni 2009 stellte er sich erstmals bei dem Arzt F vor, der an diesem Tag einen Arztbericht mit dem sich aus Bl. 293 d.A. ergebenden Inhalt an die Hausärzte C und E fertigte. Am 24. Juli 2009 stellte der Arzt F für ihn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, die als Folgebescheinigung gekennzeichnet war, und eine Arbeitsunfähigkeit vom 8. Januar 2009 bis voraussichtlich 2. August 2009 auswies (Bl. 14 d.A.). Am 30. Juli 2009 schlossen die Parteien im Kündigungsrechtstreit 8 Ca 188/09 vor dem Arbeitsgericht Kassel einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis durch ordentliche, arbeitgeberseitige, betriebsbedingte Kündigung mit dem 31. Juli 2009 geendet hat und die Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung ordnungsgemäß abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist, an den Kläger zu zahlen hat. Mit Schreiben vom 9. September 2009 (Bl. 23 d.A.) teilte die Krankenkasse des Klägers dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, der medizinische Dienst der Krankenkasse habe am 29. Juni 2009 eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorgenommen und forderte die Beklagte zur Entgeltfortzahlung dem 13. Mai 2009 auf. Der den Kläger behandelnde Neurologe und Psychiater F erteilte unter dem 2. November 2009 eine fachärztliche Stellungnahme zur Vorlage beim Arbeitsgeber und dem Arbeitsgericht mit dem sich aus Bl. 31 d.A. ergebenden Inhalt. Mit Schreiben vom 2. August 2010 teilte die Krankenkasse des Klägers (AOK Hessen) mit, dass sie sämtliche auf sie gemäß § 115 SGB X übergegangene Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte für den Zeitraum 13. Mai 2009 bis 23. Juni 2009 an den Kläger abtrete (Bl. 124 d.A.). Mit Schreiben vom 10. August 2010 bestätigte sie dem Kläger, dass er für den vorgenannten Zeitraum kein Krankengeld von ihr erhalten habe (Bl. 130 d.A.). Wegen der Einträge in die Krankenakte des Klägers bei der Praxis C für den Zeitraum Januar 2009 bis Mai 2009 wird auf die Aufstellung Bl. 276 f. d.A. verwiesen. Der Kläger hat mit seiner, der Beklagten am 13. September 2009 zugestellten Klage Entgeltfortzahlung für sechs Wochen für den Zeitraum 13. Mai 2009 bis 23. Juni 2009 in rechnerisch unstreitiger Höhe von € 2.845,02 brutto verlangt. Er hat behauptet, während dieses Zeitraums nicht wegen einer Fortsetzungserkrankung krankgeschrieben gewesen zu sein und kein Krankengeld bezogen zu haben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.845,02 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.233,27 seit dem 1. Juni 2009 und aus € 1.611,75 seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen, über seinen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Monate Mai und Juni 2009 Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation. Weiterhin hat sie behauptet, die erneute Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Mai 2009 beruhe nicht auf einer Erkrankung wegen Depression. Die fachärztliche Stellungnahme des Arztes F sei als Gefälligkeitsbescheinigung anzusehen. Mit dem am 6. November 2009 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Kassel der Klage stattgegeben. Zur Begründung des Anspruchs hat es ausgeführt, es habe keine den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließende Fortsetzungserkrankung im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG vorgelegen. Der einzig mögliche Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Fortsetzungserkrankung stelle die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes F vom 24. Juli 2009 dar, weil sie als Folgebescheinigung für eine am 8. Januar 2009 beginnende Erkrankung ausgestellt worden sei. Dieser Arzt habe jedoch im Rahmen seiner Stellungnahme vom 2. November 2009 klargestellt, dass es sich insoweit um eine falsche Angabe gehandelt habe, weil der Kläger zu Beginn des Jahres 2009 zunächst an einer Bandscheibenerkrankung gelitten habe und die Diagnose „depressive Reaktion“ erst im Mai 2009 gestellt worden sei. Dieser ärztlichen Bescheinigung komme auch die entsprechende Beweiskraft zu und der Beklagten sei es nicht gelungen, mit ihrem Vortrag diesen Beweiswert zu erschüttern. Aus den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen und Stellungnahmen ergebe sich, dass der Kläger als arbeitsfähig aus der Reha-Maßnahme entlassen worden sei. Durch die Aushändigung der außerordentlichen Kündigung sei es dann zu der depressiven Erkrankung gekommen. Die Beklagte habe keine Einzelheiten dargelegt, aus denen der Schluss gezogen werden könne, es habe sich bei der Stellungnahme des Arztes F um eine Gefälligkeitsbescheinigung gehandelt. Der Kläger sei auch aktivlegitimiert. Nach Auskunft seiner Krankenkasse habe er im interessierenden Zeitraum 13. Mai bis 23. Juni 2009 kein Krankengeld bezogen. Aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht schulde die Beklagte ihm darüber hinaus die begehrten Abrechnungen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 57-61 d.A. Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 11. August 2010 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren auf Klageabweisung teilweise unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie vertritt die Ansicht, die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen seien zu beanstanden und widersprüchlich. Auch der vom Arzt F am 24. Juli 2009 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung komme ein Beweiswert zu, über den nicht einfach hinweggegangen werden könne. Die Beklagte behauptet zunächst, mit der am 13. Mai 2009 gestellten Diagnose habe ab dem 13. Mai 2009 keine erneute Arbeitsunfähigkeit vorlegen, ggf. habe diese Erkrankung bereits vor diesem Tag neben dem Bandscheibenvorfall bestanden. Dies zeige auch die Medikation des Klägers im Verlauf der Reha-Maßnahme und danach. Außerdem führe eine depressive Episode nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit und es sei nicht möglich, dass eine solche Erkrankung durch die Aushändigung eines Kündigungsschreibens ausgelöst werden könne. Auch soweit die als Zeugen bzw. Sachverständigen gehörten Ärzte im Verlauf des Verfahrens die Diagnose für die Erkrankung des Klägers ab dem 13. Mai 2009 korrigiert hätten, entstehe aufgrund dieser nunmehrigen Krankheitsbestimmungen kein Entgeltfortzahlungsanspruch für den Kläger, da auch mit den neuen Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Insbesondere der Befund „akute Belastungsreaktion“ sei kein Anlass, das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen. Zuletzt behauptet die Beklagte, die psychische Erkrankung des Klägers sei nicht erst am 13. Mai 2009, sondern schon mit Aushändigung der Kündigung am 12. Mai 2009 eingetreten und der Kläger sei an diesem Tag jedenfalls noch aufgrund der vorherigen orthopädischen Krankheit arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Arbeitsunfähigkeit habe noch den gesamten Tag des 12. Mai 2009 mit der die Reha-Maßnahme begründenden Bandscheibenerkrankung bestanden. Insbesondere sei der Kläger nicht als arbeitsfähig aus der Klinik A entlassen worden, wofür sie Beweis durch Vernehmung der den Kläger in dieser Klinik behandelnden Ärzte anbietet. Die Beklagte ist daher der Ansicht, dass es sich um eine Fortsetzungserkrankung gehandelt habe. Im Übrigen hat sie zunächst noch das Fehlen der Aktivlegitimation des Klägers gerügt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 6. November 2009 – 7 Ca 396/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er behauptet, für den streitrelevanten Zeitraum habe bei ihm eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines depressiven Krankheitsbildes bestanden. Er vertritt die Ansicht, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nicht erschüttert, zumal sich aus dem Inhalt der ärztlichen Stellungnahmen ergebe, dass die erstmals ab 13. Mai 2009 aufgetretenen Depressionserkrankung in keinem Zusammenhang zu der davor liegenden Bandscheibenerkrankung stehe. Der Kläger behauptet, Krankengeld erst ab dem 24. Juni 2009 bezogen zu haben. Auch habe er die Abtretungserklärung seiner Krankenkasse über die für den Zeitraum 13. Mai 2009 bis 23. Juni 2009 übergegangenen Ansprüche konkludent angenommen. Soweit er in der Klinik A das Medikament Oxazepam verordnet bekommen habe, sei dies nur geschehen, weil er wegen seiner Schmerzen an Einschlafschwierigkeiten gelitten habe. Eine Schlafstörung habe bei ihm damals nicht vorgelegen. Aus der Klinik A sei er als arbeitsfähig entlassen worden, was seiner Meinung nach aus dem Entlassungsbericht folge und wofür er Beweis durch Vernehmung der Ärzte Dr. G und Dr. H angeboten hat. Das Landesarbeitsgericht hat die Verfahrensakte 8 Ca 188/09 des Arbeitsgerichts Kassel beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat gemäß Beweisbeschluss vom 11. August 2010 (Bl. 132 d.A.), vom 17. Juni 2011 (Bl. 214 d.A.), vom 31. Oktober 2011 (Bl. 308 f. d.A.), vom 2. Februar 2012 (Bl. 330 d.A.), vom 1. August 2012 (Bl. 415 d.A.), vom 29. August 2012 (Bl. 429 d.A.) und vom 24. Oktober 2012 (Bl. 461 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Privatdozent Dr. med. I und durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C , E und F . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schriftgutachten vom 18. Januar 2011 (Bl. 157-167 d. A.) sowie vom 9. März 2011 (Bl. 178 d.A.) und die Ergänzungsgutachten vom 24. Juni 2011 (Bl. 220-222 d.A.) und vom 17. November 2011 (Bl. 313-315 d.A.), die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen durch die Ärzte C und E vom 8. Februar 2012 (Bl. 334-336) und die Sitzungsniederschrift vom 1. August 2012 (Bl. 415-417 d.A.) und vom 24. Oktober 2012 (Bl. 459-461 d.A.) verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 11. August 2010 (Bl. 132 d.A.), vom 6. Juli 2011 (Bl. 257 d.A.), vom 1. August 2012 (Bl. 415 - 417 d.A.), vom 29. August 2012 (Bl. 429 d.A.) und vom 24. Oktober 2012 (Bl. 459 - 461 d.A.) Bezug genommen.