Urteil
2 Sa 729/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1009.2SA729.13.0A
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Leitsätze
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das beklagte Land gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 5 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-H bei der Überleitung der Beschäftigten und der Bildung des Vergleichsentgelts auf die nach dem BAT für die Abrechnung im Dezember 2009 jeweils maßgebliche individuelle Lebensaltersstufe abgestellt hat und auf dieser Grundlage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H die Stufenzuordnung der Beschäftigten erfolgt ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. April 2013 - Aktenzeichen 7 Ca 10/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. April 2013 - Aktenzeichen 7 Ca 10/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. April 2013 - 7 Ca 10/13 - ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage bezüglich der Höhe der nach Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in den TV-H für die Monate Januar und Februar 2010 sowie März 2010 durch das beklagte Land geschuldeten Vergütung zu Recht abgewiesen. Das beklagte Land schuldet dem Kläger unter Berücksichtigung der Überleitungsregelungen im TVÜ-H für diese Zeiträume keine höhere Vergütung. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das beklagte Land gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 5 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-H bei der Überleitung der Beschäftigten und der Bildung des Vergleichsentgelts auf die nach dem BAT für die Abrechnung im Dezember 2009 jeweils maßgebliche individuelle Lebensaltersstufe abgestellt hat und auf dieser Grundlage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H die Stufenzuordnung der Beschäftigten erfolgt ist. Das Berufungsgericht folgt insoweit dem angefochtenen Urteil uneingeschränkt, macht sich dessen Gründe zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Seite 4 bis 9 des angefochtenen Urteils, Bl. 109 bis 114 d. A.). Auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz, das kein anderes Ergebnis rechtfertigt, ist ergänzend wie folgt einzugehen: Zunächst bleibt festzuhalten, dass auch der Kläger selbst unter Heranziehung der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8. September 2011 - C 297/10 und C-298/10, NZA 201, S. 1100 ff.) und des BAG (Urteile vom 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09, NZA 2012, S. 275 ff., und 10. November 2011 - 6 AZR 481/09, NZA-RR 2012, S. 100 ff.) anerkennt, dass, wenn ein Vergütungssystem, das zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem ersetzt wird, für einen befristeten Übergangszeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen des abgelösten Systems bestehen bleiben dürfen, um den bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmern den Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste zu gewährleisten. Dieser Rechtsprechung ist - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - durch die Überleitung mittels des TVÜ-H in den TV-H Genüge getan. Für die Ansicht des Klägers, die diskriminierenden Auswirkungen in Zusammenhang mit der Überleitung dürften allerdings „nur von untergeordneter Intensität und Dauer“ sein, findet sich hingegen kein Anhaltspunkt in den angezogenen Entscheidungen des EuGH und des BAG. Eine zeitliche Grenze findet sich gerade nicht in der Rechtsprechung des EuGH und des BAG. Vielmehr geht es stets um den schrittweisen Abbau der Altersdiskriminierung in Gestalt von Regelungen, denen Übergangscharakter zukommt und die zeitlich befristet sind. Dass den Regelungen des TVÜ-H dieser geforderte Übergangscharakter zukommt und die Überleitung zudem zeitlich befristet ist, steht für die Kammer außer Frage. Der Übergangscharakter der Regelungen ergibt sich daraus, dass das durch den TVÜ-H geschaffene System zur Neueinstufung der Beschäftigten nur die Beschäftigten betrifft, die bereits in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land standen. Die zeitliche Befristung ergibt sich aus dem Ende des Übergangszeitraums spätestens dann, wenn der letzte übergeleitete Beschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land ausscheidet. Auch die weitere Annahme des Klägers, die Überleitung gemäß TVÜ-H führe dazu, dass Alt-Beschäftigten in bestimmten Konstellationen nicht nur vor Einkommensverlusten bewahrt würden, sondern ihnen bis an das Ende ihres Berufslebens stets ein altersdiskriminierender Abstand in den Einkommen zu jüngeren Kollegen bewahrt würde, führt nicht dazu, dass die in Rede stehenden Regelungen des TVÜ-H als unwirksam anzusehen sind. Ohnehin geht es für die Kammer hierbei um Regelungen zur Besitzstandswahrung, denn hierzu gehört unter Fortführung der Systematik des diskriminierenden Vergütungssystems zur Wahrung des Besitzstandes auch die Weitergabe von Gehaltserhöhungen. Angesichts der Komplexität der sich den Tarifvertragsparteien stellenden Regelungsaufgaben war es im Übrigen nicht zu verhindern, dass einzelne Gruppen von Beschäftigten nach der Überleitung in den TV-H von der neuen Entgeltstruktur mehr oder zu früheren Zeitpunkten profitieren als andere Gruppen. Dies muss nach der Rechtsprechung des BAG, der die Kammer folgt, den Tarifvertragsparteien zugestanden werden, da sich derart komplexe Sachverhalte nur unter gewissen Brüchen in der Systematik und unter Hinnahme vorübergehender Unstimmigkeiten regeln lassen (vgl. BAG, Urteile vom 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09, NZA 2012, S. 275 ff.); eine Angemessenheitskontrolle durch Prüfung eines Einzelfalls findet nicht statt. In dieser Hinsicht ergeben sich im Hessischen Überleitungsrecht gemäß TVÜ-H keine Besonderheiten zu den bereits entschiedenen Fallgestaltungen des TVÜ-Bund, die von EuGH wie auch BAG als europarechtskonform und rechtmäßig angesehen wurden. Schließlich kann dahinstehen, ob, wie der Kläger weiter meint, den Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TVÜ-H - im Gegensatz zum TVÜ-Bund einige Jahre zuvor - die Problematik der durch ein Vergütungssystem bewirkten Altersdiskriminierung deutlich erkennbarer gewesen sei („sehenden Auges“). Eine Einschränkung des den Tarifvertragsparteien zugebilligten weiten Gestaltungsspielraums, wie vom Kläger angenommen, ist hiermit jedenfalls nicht verbunden. Allerdings vermag die Berufungskammer der klägerischen Ansicht auch in diesem Punkt nicht zu folgen. Vielmehr zeigt gerade die Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-H, in der die Tarifvertragsparteien wegen der Wirksamkeit von besitzstandswahrenden Regelungen ausdrücklich auf das Urteil des LAG Köln vom 6. Februar 2009 - 8 Sa 1016/08 - Bezug nehmen, dass sie sich bewusst und sorgfältig im Rahmen der ihnen zustehenden Tarifautonomie der Altersdiskriminierungsproblematik in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos bleibt. Für die Zulassung der Revision ist kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich; insbesondere wurden die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch den EuGH bzw. das BAG bereits geklärt. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die genaue Höhe des nach Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) geschuldeten Monatsentgelts und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage, welche Lebensaltersstufe in der Vergütungssystematik des BAT für die Überleitung des Klägers in den TV-H maßgeblich war. Der am xxx geborene Kläger wurde ab dem 1. August 1995 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 11. November 1999, hinsichtlich dessen nähere Einzelheiten auf Bl. 15 und 16 d. A. Bezug genommen wird, beschäftigt. Nach Bewährungsaufstieg erhielt der Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 Vergütung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2c Teil I des Anlage 1a zum BAT. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2008 (Bl. 20 d. A.) verlangte der Kläger vom beklagten Land wegen Altersdiskriminierung durch die Vergütung des BAT nach Lebensaltersstufen die ihm zustehende Grundvergütung aus der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung), die ihm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 vom beklagten Land gewährt wurde. Zum 1. Januar 2010 wurde der Kläger vom BAT in den für das beklagte Land mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt geltenden TV-H nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) übergeleitet, und zwar unter Berücksichtigung der für sein Lebensalter anzuwendenden Lebensaltersstufe 41 der Vergütungsgruppe III BAT. Mit Schreiben vom 26. März 2010 (Bl. 24 und 25 d. A.) forderte der Kläger das beklagte Land auf, seine Überleitung in den TV-H unter Berücksichtigung der ihm aus der höchsten Lebensaltersstufe zustehenden Grundvergütung des BAT vorzunehmen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. April 2013 - Aktenzeichen 7 Ca 10/13 (Bl. 107 - 109 d. A.) - Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Kassel hat mit dem am 10. April 2013 verkündeten Urteil - 7 Ca 10/13 (Bl. 106 - 115 d. A.) - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Feststellungsklage sei unbegründet, da das tarifliche Überleitungssystem des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) unter Beachtung der zum Überleitungssystem des TVÜ-Bund ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - sowie des BAG vom 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - und 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - und dem weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien rechtmäßig sei. Zwar enthalte das Überleitungssystem des TVÜ-H eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters, da die bisherige Sachlage nach BAT fortgeführt werde und Angestellte allein wegen ihres Alters eine geringere Vergütung erhalten als andere Angestellte. Diese Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt, da die Verhinderung von anderenfalls entstehenden Einkommensverlusten ein legitimes Ziel darstelle und die Übergangsregelungen des TVÜ-H angemessen seien, um dieses Ziel zu erreichen. Es sei damit zu rechnen, dass die diskriminierenden Auswirkungen - des BAT - schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung der übergeleiteten „Alt“-Angestellten verschwinden; neu eingestellte Angestellte gruppiere das beklagte Land ohnehin direkt in das diskriminierungsfreie Vergütungssystem des TV-H ein. Hingegen habe die Pflicht des beklagten Landes, wegen des lebensaltersstufenbezogenen Grundvergütungssystems des BAT diskriminierten jüngeren Arbeitnehmern wie dem Kläger eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zu zahlen, mit der Ablösung durch das diskriminierungsfreie Entgeltsystem des TV-H geendet. Als Anknüpfungspunkt für die Eingliederung des Klägers in das diskriminierungsfreie Entgeltsystem des TV-H könne eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe seiner letzten individuellen Vergütungsgruppe des BAT daher nicht dienen. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 14. Mai 2013 (Bl. 116 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung des Klägers, die Berufungsbegründung enthaltend, ist am 7. Juni 2013 (Bl. 118 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen und meint, der erstinstanzlich angezogenen Entscheidung des EuGH vom 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - sei zu entnehmen, dass die diskriminierenden Auswirkungen in Zusammenhang mit der Überleitung nur von untergeordneter Intensität und Dauer sein dürften. Zudem dürften sie nach dem EuGH allein dem Zweck dienen, den Alt-Beschäftigten „den Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste“ zu gewährleisten. Demgegenüber führe die Überleitung gemäß TVÜ-H dazu, dass Alt-Arbeitnehmer in bestimmten Konstellationen nicht nur vor Einkommensverlusten bewahrt würden, sondern ihnen bis an das Ende ihres Berufslebens stets ein altersdiskriminierender Abstand in den Einkommen zu jüngeren Kollegen bewahrt würde. Hinzu komme, dass den Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TVÜ-H - im Gegensatz zum TVÜ-Bund einige Jahre zuvor - die Problematik der durch ein Vergütungssystem bewirkten Altersdiskriminierung, wie sich anhand der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-H („sehenden Auges“) zeigt, deutlich erkennbarer gewesen sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel, Az.: 7 Ca 10/13, verkündet am 10. April 2013, aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Es wird festgestellt, dass die vom beklagten Land geschuldete Vergütung für die Monate Januar und Februar 2010 € 4.064,48 und seit März 2010 monatlich € 4.112,98 beträgt. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es verweist darauf, dass die maßgeblichen Rechtsfragen durch die vom erstinstanzlichen Gericht angezogenen Urteile des EuGH und des BAG geklärt seien. Die Aussagen des EuGH interpretiere der Kläger falsch. So habe der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass die durch das ablösende Vergütungssystem bewirkte Altersdiskriminierung gerechtfertigt sei, wenn sie im Wege einer Überleitung schrittweise abgebaut werde und die Überleitung der Wahrung des Besitzstandes diene. Auch verkenne der Kläger, dass durch die Weitergabe von Tarifsteigerungen an die übergeleiteten Beschäftigten nur eine Besitzstandswahrung erreicht werde. Es bestehe ein Anspruch der Beschäftigten, dass Tariferhöhungen ihnen zugutekommen. Dies sei in der Systematik des Vergütungssystems angelegt gewesen. Daher werde allein durch die Weitergabe von Gehaltserhöhungen eine ggf. vorhandene diskriminierende Wirkung nicht weiter ausgebaut. Schließlich gehe es allein um die Bewertung des Überleitungssystems insgesamt, nicht um eine Einzelfallbetrachtung. Maßgeblich sei ausschließlich, dass von den Tarifvertragsparteien der ihnen zustehende weite Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum gewahrt worden sei. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 6. Juni 2013 (Bl. 118 - 129 d. A.), 17. Juli 2013 (Bl. 150 - 160 d. A.), 8. August 2013 (Bl. 166 - 172 d. A.) und 27. September 2013 (Bl. 186 -189 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2013 (Bl. 191 d. A.) Bezug genommen.