Urteil
2 Sa 629/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1030.2SA629.13.0A
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Leitsätze
Aufgrund der objektiv zweifelhaften Rechtslage, ob die Lebensaltersstufen im BAT eine Altersdiskriminierung begründen, und Rechtsfolge einer etwaigen Altersdiskriminierung - Anpassung nach oben oder Beseitigung auf andere Art und Weise - befand sich das beklagte Land bis zur Verkündung des Urteils des BAG vom 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - und anschließender Prüfung der am 15. Dezember 2011 zugestellten Entscheidungsgründe auf Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sowie unter Berücksichtigung der technischen und verwaltungsseitigen Erfordernisse einer Auszahlung von Differenzvergütungen an rund 7.000 Bedienstete bis zum Abrechnungslauf für den Monat April 2012 in einem anzunehmenden schuldausschließenden Rechtsirrtum iSd. § 286 Abs. 4 BGB.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 8. März 2013 - Aktenzeichen 10 Ca 317/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund der objektiv zweifelhaften Rechtslage, ob die Lebensaltersstufen im BAT eine Altersdiskriminierung begründen, und Rechtsfolge einer etwaigen Altersdiskriminierung - Anpassung nach oben oder Beseitigung auf andere Art und Weise - befand sich das beklagte Land bis zur Verkündung des Urteils des BAG vom 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - und anschließender Prüfung der am 15. Dezember 2011 zugestellten Entscheidungsgründe auf Einlegung einer Verfassungsbeschwerde sowie unter Berücksichtigung der technischen und verwaltungsseitigen Erfordernisse einer Auszahlung von Differenzvergütungen an rund 7.000 Bedienstete bis zum Abrechnungslauf für den Monat April 2012 in einem anzunehmenden schuldausschließenden Rechtsirrtum iSd. § 286 Abs. 4 BGB. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 8. März 2013 - Aktenzeichen 10 Ca 317/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 8. März 2013 - 10 Ca 317/12 - ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung des - in der Höhe vom beklagten Land nicht bestrittenen - Betrages in Höhe von € 1.963,30 nebst Zinsen als Verzugszinsen auf die monatlichen Differenzbeträge zur höchsten BAT-Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe II a BAT für die Monate Mai 2008 bis einschließlich Dezember 2009 von der Fälligkeit bis zur Beendigung des Zahlungsverzuges am 30. April 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das beklagte Land schuldet dem Kläger keine Verzugszinsen, da es sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befand. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): Nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, wenn sich der Schuldner mit der Leistung, für die eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, in Verzug befindet. 1. Dabei ist dem Kläger zuzugestehen, dass - entgegen der Ansicht im erstinstanzlichen Urteil - die Differenzvergütungsansprüche für die Monate Mai 2008 bis einschließlich Dezember 2009 bereits zum Ende des jeweiligen Bezugszeitraums zur Zahlung fällig waren. So bestimmt sich die Fälligkeit von Annahmeverzugsvergütung nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei ordnungsgemäßer Abwicklung fällig geworden wäre (BAG, Urteil vom 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01, zitiert nach Juris Rn. 37). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 2009 auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren BAT sind die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und am letzten Tag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Zu den Bezügen gehört die Vergütung iSd. § 26 BAT (Bredemeier/Neffke-R. Neffke, BAT/-O, § 36 Rdnr. 2), mithin gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BAT die Grundvergütung. Danach wäre Annahmeverzugsvergütung in Gestalt der Grundvergütung für die Monate Mai 2008 bis einschließlich Dezember 2009 zum Ende des jeweiligen Monats vom beklagten Land zu berechnen und zu zahlen gewesen. Nichts anderes kann hinsichtlich der dem Kläger nachgezahlten monatlichen Differenzbeträge gelten. Diese wurden vom beklagten Land zur Beseitigung der Altersdiskriminierung durch die BAT-Vergütung nach Lebensaltersstufen als Differenz zu einer (Grund-)Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) seiner Vergütungsgruppe II a BAT noch an ihn (nach-)gezahlt. Es handelt sich um einen Teil der Grundvergütung iSd. § 26 Abs. 1 Satz 1 BAT. 2. Gleichwohl befand sich das beklagte Land mit der Zahlung dieser Differenzbeträge für die Monate Mai 2008 bis einschließlich Dezember 2009 nicht in Verzug, da die Auszahlung dieser Beträge bis zum 30. April 2012 infolge eines Umstands unterblieb, den das beklagte Land nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB. Wie die erkennende Kammer (Urteil vom 25. September 2013 - 2 Sa 1011/12) und die 13. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. August 2013 - 13 Sa 17/13, Bl. 670 - 682 d. A.) in diesem Zusammenhang bereits entschieden haben, befand sich das beklagte Land unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und unter Würdigung der gegebenen tatsächlichen Umständen in einem unverschuldeten Rechtsirrtum, § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO. a) Nach § 286 Abs. 4 ZPO kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner gemäß § 287 Satz 1 BGB während des Verzugs jede Fahrlässigkeit. Unter Beachtung dieses Maßstabs scheidet ein Vertretenmüssen aber aus, wenn sich der Schuldner in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden hat. Die Voraussetzung an einen schuldausschließenden Rechtsirrtum sind streng (BAG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 4 AZR 167/09, zitiert nach Juris Rn. 48). Dieser kann stets nur dann angenommen werden, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat; das heißt, der Schuldner seine Auffassung nach verständiger Würdigung des Sachverhalts für vertretbar halten durfte (vgl. BAG, Urteil vom 15. September 2011 - 8 AZR 846/09, NZA 2012, S. 377 f.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. August 2011 - 9 Sa 155/11, zitiert nach Juris). b) Danach befand sich das beklagte Land im Streitfall in einem schuldausschließenden Rechtsirrtum. Dies gilt zunächst einmal bis Verkündung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09. Bis zu diesem Zeitpunkt war höchstrichterlich nicht geklärt, ob die Lebensaltersstufen im BAT eine Altersdiskriminierung begründen, und insbesondere objektiv zweifelhaft war auch die Frage nach der Rechtsfolge einer Altersdiskriminierung. Zu der zweiten Frage führt das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - aus, dass mit dem Urteil des EuGH vom 8. September 2011 in den verbundenen Rechtssachen - C-297/10 und C-298/10 - (NZA 2011, S. 1100 ff. ) lediglich geklärt gewesen sei, dass eine Altersdiskriminierung vorliege; nicht zu entnehmen sei der Entscheidung jedoch, auf welche Weise der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu beseitigen sei. In den weiteren Ausführungen setzt sich das BAG mit den unterschiedlichen Auffassungen zur Rechtsfolge einer Altersdiskriminierung - Anpassung nach oben oder Beseitigung auf andere Art und Weise - im Einzelnen auseinander, um dann sorgfältig begründet zu einer eigenen Entscheidung in dieser Frage zu kommen (BAG, Urteil vom 10. November 2011 - 6 AZR 481/09, NZA-RR 2012, S. 100 ff., Rz. 18 ff.). Allein deshalb kann dem beklagten Land ein verschuldeter Rechtsirrtum nicht vorgeworfen werden. Die Rechtslage war objektiv zweifelhaft und das beklagte Land durfte danach seine Auffassung nach verständiger Würdigung des Sachverhalts für vertretbar halten. Dies ergibt sich unter Beachtung des vom beklagten Land bis hin zum BAG geführten Verfahrens, das erst mit am 10. November 2011 verkündeten Urteil im Verfahren 6 AZR 481/09 beendet wurde. Es lässt sich in diesem Zusammenhang zur Überzeugung der Kammer erkennen, dass das beklagte Land, wie für einen unverschuldeten Rechtsirrtums erforderlich, die schwierige Problematik sorgfältig gewürdigt und beurteilt hat. Das beklagte Land ist gerade nicht, wie vom Kläger angenommen, ein „lediglich normales“ Prozessrisiko eingegangen. Es ist auch in der Folge nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land unter Beachtung der sich gesetzlich aus § 7 der Landeshaushaltsordnung ergebenden Verpflichtung zur Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit der technisch und verwaltungsseitigen Umsetzung der aus den Urteilsgründen resultierenden Zahlungsverpflichtungen für - gerichtsbekannt - rund 7.000 Bedienstete anschließend bis zur Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe und Entscheidung über die Nichterhebung einer Verfassungsbeschwerde zugewartet hat. Dass dem beklagten Land im Übrigen unter Berücksichtigung der technischen und verwaltungsseitigen Erfordernisse eine Auszahlung der Differenzvergütungen an die betroffenen 7.000 Bediensteten erst mit dem Abrechnungslauf April 2012 möglich wurde, ist vom beklagten Land nachvollziehbar dargetan und vom Kläger prozessual beachtlich auch nicht in Abrede gestellt worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos bleibt. Für die Zulassung der Revision ist kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Verzinsung der für die Monate Mai 2008 bis einschließlich Dezember 2009 von dem beklagten Land infolge unzulässiger Altersdiskriminierung durch die Vergütung des Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nach Lebensaltersstufen an den Kläger gezahlten Differenzvergütung. Der am xxx geborene Kläger wurde bei dem beklagten Land ab dem 1. Dezember 2007 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 28. November 2007, hinsichtlich dessen näheren Einzelheiten auf Bl. 190 und 191 d. A. Bezug genommen wird, als nicht vollbeschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter mit 50,00 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten angestellt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 Abs. 1 nach dem BAT„und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung“. Der Kläger erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT. Mit Schreiben vom 27. November 2008 (Bl. 49 d. A.) verlangte der Kläger vom beklagten Land wegen Altersdiskriminierung durch die Vergütung des BAT nach Lebensaltersstufen Einstufung in die letzte Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) rückwirkend seit April 2008 und bat um Auszahlung des Differenzbetrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Zum 1. Januar 2010 wurde der Kläger vom BAT in den für das beklagte Land mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt geltenden TV-H nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) übergeleitet und zuletzt ab dem 1. Dezember 2010 auf Grundlage des bis zum 29. Februar 2012 befristeten Arbeitsvertrages der Parteien vom 22. Oktober 2010 (Bl. 192 und 193 d. A.) beschäftigt. Am 30. April 2012 zahlte das beklagte Land ausweislich der erteilten Entgeltnachweise (Bl. 11 bis 31 d. A.) rückwirkend an Differenzvergütung zur höchsten BAT-Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe II a BAT für die Monate Mai 2008 bis einschließlich Dezember 2009 insgesamt € 11.695,79 brutto an den Kläger. Mit seiner am 24. Juli 2012 bei dem Arbeitsgericht Gießen eingegangenen und dem beklagten Land am 31. Juli 2012 (Bl. 33 d. A.) zugestellten Klage hat der Kläger, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, von dem beklagten Land Zahlung eines - in der Höhe vom beklagten Land nicht bestrittenen - Betrages in Höhe von € 1.963,30 nebst Zinsen an Verzugszinsen auf die für die Monate Mai 2008 bis einschließlich Dezember 2009 gezahlten monatlichen Differenzbeträge ab Fälligkeit bis zur Beendigung des Zahlungsverzuges am 30. April 2012 verlangt. Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 8. März 2013 - Aktenzeichen 10 Ca 317/12 (Bl. 85 - 88 d. A.) - Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Gießen hat mit dem am 8. März 2013 verkündeten Urteil - 10 Ca 317/12 (Bl. 84 - 92 d. A.) - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zunächst seien aufgrund der schwierigen und unübersichtlichen Rechtslage Ansprüche auf Erstattung der Differenzbeträge wegen Altersdiskriminierung erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und Zustellung der ihr nachfolgenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 beim beklagten Land am 15. Dezember 2012 zur Zahlung fällig geworden. Im Übrigen habe das beklagte Land einen etwaigen Verzug nicht nach § 287 BGB zu vertreten, da angesichts der schwierigen Rechtslage nicht von einer Fahrlässigkeit oder einem Vertretenmüssen des beklagten Landes ausgegangen werden könne. Nach Zustellung am 15. Dezember 2011 habe das beklagte Land unverzüglich alle notwendigen Schritte eingeleitet, um den Nachzahlungsbetrag zu berechnen und die Nachzahlung zu leisten. Dabei habe das beklagte Land angesichts der vorzunehmenden komplizierten Rückrechnungen und des erheblichen Arbeitsaufwandes sehr schnell gearbeitet. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 22. April 2013 (Bl. 93 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 21. Mai 2013 (Bl. 95 f. d. A.) und die Berufungsbegründung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 15. Juli 2013 am 15. Juli 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen und meint zunächst, die für die Monate Mai 2008 bis einschließlich Dezember 2009 gezahlten Differenzbeträge seien bereits mit Ablauf der jeweiligen Monate der Dienstleistung zur Zahlung fällig gewesen. Weiter habe das beklagte Land den Umstand der nicht rechtzeitigen Leistung der Differenzbeträge auch zu vertreten, da die strengen Voraussetzungen für einen nur ausnahmsweise anzunehmenden entschuldbaren Rechtsirrtum vorliegend nicht gegeben seien. Mit dem Festhalten an seiner ursprünglichen Rechtsposition sei das beklagte Land ein lediglich normales Prozessrisiko eingegangen, das den Schuldner nicht entlaste. So habe zum Zeitpunkt der klägerischen Geltendmachung mit Schreiben vom 27. November 2008, worauf vom Kläger im Geltendmachungsschreiben ausdrücklich hingewiesen worden sei, auch bereits das ausführliche und eingehend begründete Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 11. September 2008 – Aktenzeichen 20 Sa 2244/07 - vorgelegen. Am Vertretenmüssen des Verzuges ändere schließlich auch nichts, dass das beklagte Land sich auf die Anwendung tarifvertraglicher Regelung berufe. Das AGG bzw. die ihm zugrundeliegende Richtlinie gingen ausdrücklich davon aus, dass die darin verankerten Grundsätze auch für die Tarifvertragsparteien bindend und zwingend seien. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 8. März 2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Gießen, Az.: 10 Ca 317/12, das beklagte Land zu verur- teilen, an den Kläger den Betrag in Höhe von € 1.963,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land wiederholt und vertieft seine Ansicht, nach der es die Auszahlung der Differenzvergütung für die Monate Mai 2008 bis einschließlich Dezember 2009 erst am 30. April 2012 nicht zu vertreten habe. Es liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. So habe das beklagte Land wegen objektiv zweifelhafter Rechtslage nach sorgfältiger Prüfung zunächst bis zur Verkündung des Urteils des BAG vom 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - und anschließender Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe am 15. Dezember 2011 abwarten sowie die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde prüfen dürfen, um sodann die aus den Urteilsgründen resultierenden Zahlungsverpflichtungen für die betroffenen Bediensteten nach individueller Prüfung technisch und verwaltungsseitig umzusetzen, was in angemessener und notwendiger Zeit nicht vor dem Abrechnungslauf für April 2012 möglich gewesen sei. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 15. Juli 2013 (Bl. 115 - 121 d. A.) und 23. August 2013 (Bl. 161 -185 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2013 (Bl. 187 d. A.) Bezug genommen.