Urteil
2 Sa 744/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1030.2SA744.13.0A
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Leitsätze
1. Eine bereits zuvor erfolgte schriftliche Geltendmachung wahrt nicht die Ausschlussfrist des § 70 Satz 1 BAT für nachher infolge einer Höhergruppierung aufgrund dauerhafter Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entstehende Vergütungsansprüche.
2. Es fehlen die Voraussetzungen für "denselben Sachverhalt" iSd. § 70 Satz 2 BAT, da nach einer Höhergruppierung von keiner unveränderten rechtlichen oder tatsächlichen Lage auszugehen ist.
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2013 - Aktenzeichen 8 Ca 4803/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine bereits zuvor erfolgte schriftliche Geltendmachung wahrt nicht die Ausschlussfrist des § 70 Satz 1 BAT für nachher infolge einer Höhergruppierung aufgrund dauerhafter Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entstehende Vergütungsansprüche. 2. Es fehlen die Voraussetzungen für "denselben Sachverhalt" iSd. § 70 Satz 2 BAT, da nach einer Höhergruppierung von keiner unveränderten rechtlichen oder tatsächlichen Lage auszugehen ist. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2013 - Aktenzeichen 8 Ca 4803/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2013 - 8 Ca 4803/12 - ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG als Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung auch Erfolg, weil sie begründet ist. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. a) Der Antrag des Klägers ist so zu verstehen, dass er auf Feststellung gerichtet ist, das beklagte Land sei verpflichtet, ihn aus der letzten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe V b des BAT ab dem 1. April 2009 bis zum 1. Januar 2010 zu vergüten. Zwischen den Parteien besteht kein Streit über die Eingruppierung des Klägers in diesem Zeitraum; streitig ist allein, aus welcher Lebensaltersstufe die Zahlung der Grundvergütung erfolgt. b) Für den Feststellungsantrag besteht das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, weil sich die Höhe der Vergütungspflicht des beklagten Landes nicht allein aus der Entgeltgruppe, sondern auch aus der streitigen Lebensaltersstufenzuordnung ergibt. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass sich der Antrag auf die Vergangenheit bezieht. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Streit der Parteien beizulegen. Es kann vom beklagten Land erwartet werden, dass es einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen und den Differenzbetrag auszahlen wird. Es bedurfte daher keines bezifferten Leistungsantrages. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 1. Januar 2010 kein Anspruch auf Vergütung nach der letzten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe V b BAT zu. Zunächst scheitert ein solcher Anspruch für den 1. Januar 2010 bereits daran, dass der BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nur bis einschließlich 31. Dezember 2009 Anwendung fand und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) ersetzt wurde. Soweit es den Zeitraum 1. April 2009 bis einschließlich 31. Dezember 2009 betrifft, ist dieser Anspruch verfallen. Der Kläger hat die Ausschlussfrist des § 70 BAT nicht gewahrt. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): a) Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2009 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand, lautet in § 70 wie folgt: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nicht anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. b) Danach hat der Kläger seinen Klageanspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT schriftlich geltend gemacht. aa) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss jedoch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird (BAG, Urteil vom 5. April 1995 - 5 AZR 961/93 - zu 2 b der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 130 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 111). Die Geltendmachung nach § 70 Satz 1 BAT setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, das heißt der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dem Schuldner den behaupteten Anspruch so zu kennzeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb müssen für den Arbeitgeber die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich (BAG, Urteil vom 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 b der Gründe mit weiteren Nachweisen, AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 136). bb) Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger gegenüber dem beklagten Land mit seinem Schreiben vom 23. Februar 2009 entsprechend den genannten Anforderungen auch bereits seinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT aus der höchsten Lebensaltersstufe geltend gemacht hat. Eine Wahrung der Ausschlussfrist des § 70 BAT scheitert bereits daran, dass der Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entstanden war. (1) Die Kammer folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach es für die ordnungsgemäße Geltendmachung eines Anspruchs nach § 70 Satz 1 BAT nicht auf die Fälligkeit des Anspruchs ankommt, sondern bereits entstandene Ansprüche auch schon vor ihrer Fälligkeit wirksam geltend gemacht werden können (So bspw. BAG, Urteil vom 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - zitiert nach JURIS, Rz. 35). Das heißt, jedenfalls die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen müssen nach dem Vorbringen des Anspruchsstellers bei der Geltendmachung bereits erfüllt sein. Fehlt es daran, liegt noch kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte. Auch ist das Verfallen eines Anspruchs, nämlich das Untergehen oder Erlöschen, vor seinem Entstehen nicht möglich (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zitiert nach JURIS, Rz. 45). Zudem ist vor Entstehen eines Anspruchs ungewiss, ob, wann und in welchem Umfang der Arbeitgeber überhaupt zur Zahlung verpflichtet sein wird. Ausschlussfristen sollen zur raschen Klärung von Ansprüchen beitragen. Dieser Zweck kann nicht erfüllt werden, wenn Ansprüche vor ihrer Entstehung geltend gemacht werden und damit letztlich nur als möglich angekündigt werden (BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 6 AZR 5/08 - zitiert nach JURIS, Rz. 14). (2) Vorliegend war zum Zeitpunkt des Schreibens vom 23. Februar 2009 der Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT noch nicht entstanden. Dies geschah erst infolge der Höhergruppierung des Klägers zum 1. April 2009, nachdem der Kläger aufgrund des Schreibens des beklagten Landes vom 5. März 2009 nunmehr dauerhaft mit den Aufgaben eines Ausbilders für den Beruf „Justizfachangestellte/r“ beauftragt worden war. Erst danach waren die Anspruchsvoraussetzungen gegeben, damit der Kläger von dem beklagten Land für die Zeit ab 1. April 2009 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT verlangen konnte. (3) Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2013 - Aktenzeichen 10 AZR 863/11. Zwar kann danach eine tarifliche Ausschlussfrist ausnahmsweise auch durch Geltendmachung des Anspruchs vor dessen Entstehung gewahrt werden. Allerdings soll dies - ausnahmsweise - nur dann in Betracht kommen, wenn die Erfüllung von konkreten gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen auf einer bestimmten Berechnungsgrundlage verlangt wird und nur diese zwischen den Parteien streitig ist (BAG, Urteil vom 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - zitiert nach JURIS, Rz. 31). Voraussetzung ist, es liegt dem Streit ein „ständig gleicher Grundtatbestand“ zugrunde (BAG, Urteil vom 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - zitiert nach JURIS, Rz. 33 f.). Daran fehlt es hier. Der Kläger verlangt für die Zeit nach seiner Höhergruppierung infolge der dauerhaften Beauftragung des Klägers mit den Aufgaben eines Ausbilders für den Beruf „Justizfachangestellte/r“ ab dem 1. April 2009 Vergütungsdifferenzen unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe V b BAT höchste Lebensaltersstufe. Damit liegt ein „ständig gleicher Grundtatbestand“, wie er im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2013 - Aktenzeichen 10 AZR 863/11 (a.a.O.) - vorausgesetzt wird, im Streitfall gerade nicht vor. Ansprüche auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT, wie sie der Kläger bis zum 31. März 2009 erhielt, und auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT, wie sie der Kläger nach seiner Höhergruppierung seit dem 1. April 2009 erhält, folgen nicht aus dem „ständig gleichen Grundtatbestand“. (4) Entgegen der Ansicht des Klägers findet § 70 BAT Anwendung auf sämtliche Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber (Bredemeier/Neffke-Neffke, BAT/-O, 2. Aufl., § 70 Rz. 2). Deshalb kann ein Arbeitnehmer ungeachtet der vom Kläger bemühten Tarifautomatik Vergütungsansprüche aus einer höheren Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit entspricht, auch nur für die Monate verlangen, für die er seine Ansprüche im Falle der Nichtleistung durch den Arbeitgeber unter Wahrung der Ausschlussfrist des § 70 BAT geltend gemacht hat. cc) Entgegen seiner Ansicht kommt dem Kläger auch nicht Satz 2 des § 70 BAT zugute. (1) Diese Tarifnorm verlangt nur eine einmalige Geltendmachung von Ansprüchen „für denselben Sachverhalt“ und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Damit soll die Notwendigkeit einer wiederkehrenden Geltendmachung von Einzelforderungen ausgeschlossen werden, wenn der zugrundeliegende Anspruch schon geltend gemacht worden ist und der Sachverhalt sich nicht geändert hat. § 70 Satz 2 BAT unterscheidet zwischen dem „Anspruch“, der geltend zu machen ist, und später fällig werdenden Leistungen, die nicht mehr geltend gemacht werden müssen. Anspruch und spätere Leistungen müssen durch „denselben Sachverhalt“ verknüpft sein. Ein solcher liegt nur vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (BAG, Urteil vom 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zitiert nach JURIS, Rz. 29). (2) Ungeachtet dessen, dass auch eine Geltendmachung im Sinne des § 70 Satz 2 BAT bereits entstandene Ansprüche voraussetzt (BAG, Urteile vom 22. Januar 2009 - 6 AZR 5/08 - zitiert nach JURIS, Rz. 17, und 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zitiert nach JURIS, Rz. 47), ist hier nicht „derselbe Sachverhalt“ gegeben. Bei der Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT ist ein anderer Sachverhalt betroffen, da die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Schreibens vom 23. Februar 2009 weder erfüllt noch Gegenstand des Schreibens waren (So für den Bewährungsaufstieg ausdrücklich BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 4 AZR 374/10 - zitiert nach JURIS, Rz. 55). Vielmehr handelt es sich bei der dauerhaften Übertragung der Aufgaben eines Ausbilders für den Beruf „Justizfachangestellte/r“ an den Kläger um einen besonderen, von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängigen Sachverhalt, der zur Höhergruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe V b BAT führte. Zu Recht hat das beklagte Land weiter darauf hingewiesen, dass dem Kläger infolge der Höhergruppierung ab dem 1. April 2009 nur noch Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b BAT übertragen werden dürfen und eine Zuweisung „unterwertiger“ Tätigkeiten der vormaligen Vergütungsgruppe VI b BAT fortan ausgeschlossen ist. Auch daran zeigt sich, dass seitens des Klägers für die Zeit ab 1. April 2009 gerade nicht bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage Ansprüche auf Zahlung restlicher Vergütung wegen Altersdiskriminierung durch die Vergütung des BAT nach Lebensaltersstufen hergeleitet werden; es fehlt der hierfür erforderliche ständig gleiche Grundtatbestand. c) Hingegen konnte der Antrag des Klägers vom 21. März 2012 die Ausschlussfrist des § 70 BAT bereits deshalb nicht (mehr) wahren, da Ansprüche auf Zahlung von Differenzvergütung für die Monate April 2009 bis einschließlich Dezember 2009 zu dieser Zeit bereits verfallen waren. 3. Die Berufung des beklagten Landes auf die von Amts zu beachtende Ausschlussfrist verstößt schließlich nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Zwar muss ein Schuldner unter Umständen den Anspruch trotz Verstreichens der Ausschlussfrist als bestehend hinnehmen, wenn er selbst durch sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Gläubiger den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hat (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 AZR 223/07 - zitiert nach JURIS, Rz. 31). Vorliegend ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das beklagte Land den Kläger zur Untätigkeit veranlasst hätte. III. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug allein noch über die Frage, ob Ansprüche des Klägers auf Zahlung weiterer Differenzvergütung wegen Altersdiskriminierung durch die Vergütung des BAT nach Lebensaltersstufen für die Zeit vom 1. April 2009 bis 1. Januar 2010 verfallen sind. Der 31-jährige (geboren am xxx) Kläger steht als vollbeschäftigter Angestellter seit dem 1. September 1998 in einem Arbeitsverhältnis als Justizfachangestellter zum beklagten Land. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich bis zum 31. Dezember 2009 kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Der Kläger erhielt bis zum 31. März 2009 zuletzt Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT unter Zugrundelegung seiner jeweiligen individuellen Lebensaltersstufe. Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 (Bl. 6 d. A.) machte der Kläger gegenüber dem beklagten Land „Zahlung meiner Grundvergütung“ nach der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) geltend. In dem Schreiben heißt es auszugsweise wie folgt: „Geltendmachung der Zahlung meiner Grundvergütung nach der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) gemäß § 27 BAT Sehr geehrte Damen und Herren, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 11.09.2008 (Az: 20 Sa 2244/07) festgestellt, dass die vom Land Berlin vorgenommene Vergütung entsprechend der tariflichen Lebensaltersstufen eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Die unterschiedliche Vergütung auf der Grundlage des Lebensalters ist nach den Regelungen des europäischen Arbeitsrechts und den Regelungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unzulässig. Den Beschäftigten erwächst daraus ein Anspruch, entsprechend der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) bezahlt zu werden. Ich beantrage deshalb mit Wirkung zum 01.11.2008 die Zahlung der Grundvergütung aus der jeweiligen Endstufe meiner Vergütungsgruppe zu zahlen und zwar: … 43. (in den Verg. Gruppe VIb, VII) Ich darf Sie daher bitten, rückwirkend für sechs Monate meine monatliche Vergütung auf der Grundlage der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) entsprechend § 36 BAT zu berechnen, die entsprechende Abrechnung auszuhändigen und den festgestellten Differenzbetrag auf mein Konto zu überweisen. Die regelmäßige monatliche Grundvergütung ist auch für die Zukunft entsprechend anzupassen. Bislang wird mir die Grundvergütung nach Lebensaltersstufe … = 27. Lebensjahr bezahlt. Mit steht die Endgrundvergütung meiner Vergütungsgruppe zu. Dies ist die Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem 43. Lebensjahr. Mit freundlichen Grüßen …“. Nachdem der Kläger bereits zuvor vorübergehend die Aufgaben eines Ausbilders für den Beruf „Justizfachangestellte/r“ ausgeübt und hierfür neben seiner Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT eine persönliche Zulage gemäß § 24 Abs. 1 und 3 BAT erhalten hatte, beauftragte das beklagte Land den Kläger ausweislich des Schreibens des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2009 (Bl. 8 d. A.) mit Zustimmung des Personalrats dauerhaft mit den Aufgaben eines Ausbilders für den Beruf „Justizfachangestellte/r“. Mit Schreiben vom 3. März 2009 (Bl. 9 d. A.) hatte der Präsident des Oberlandesgerichts diese Maßnahme zuvor gemäß § 12 Abs. 3 GO genehmigt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien unter dem Datum des 5. März 2009 einen Änderungsvertrag (Bl. 7 d. A.), wonach der Kläger mit Wirkung ab dem 1. April 2009 in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert ist. Im Anschluss erhielt der Kläger vom beklagten Land ab dem 1. April 2009 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT unter Zugrundelegung seiner jeweiligen individuellen Lebensaltersstufe. Mit E-Mail vom 14. März 2012 (Bl. 11) kündigte das beklagte Land durch einen Referenten der Verwaltung des Amtsgerichts Frankfurt am Main gegenüber dem Kläger Nachzahlung von Vergütung, berechnet aus der Endstufe der Vergütungsgruppe VI b BAT, für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. März 2009 an. Weiter heißt es, das Enddatum 31. März 2009 beruhe darauf, dass der Kläger zum 1. April 2009 höhergruppiert worden sei und keinen neuen Antrag auf Zahlung der Grundvergütung aus der Endstufe gestellt habe. Mit seinem Antrag vom 21. März 2012 verlangte der Kläger vom beklagten Land Zahlung der Grundvergütung nach der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) auch für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2009, was das beklagte Land mit Antwortschreiben vom 4. April 2012 (Bl. 12 d. A.) ablehnte. Mit seiner am 12. Juli 2012 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und dem beklagten Land am 20. Juli 2012 (Bl. 18 d. A.) zugestellten Klage hat der Kläger Feststellung verlangt, dass er in der letzten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe V b des BAT ab dem 1. April 2009 bis zum 1. Januar 2010 einzugruppieren ist. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe auch für den Klagezeitraum Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe seiner Vergütungsgruppe zu. Er habe in seinem Schreiben vom 23. Februar 2009 zu erkennen gegeben, dass er die Systematik der Lebensaltersstufen insgesamt als altersdiskriminierend und damit rechtsunwirksam betrachte und hier ein Systemfehler unabhängig von der konkreten Vergütungsgruppe vorliege. Aus diesem Grund reiche die zunächst einmalige Geltendmachung mit Schreiben vom 23. Februar 2009 und hindere auch die weiteren Ansprüche nach der Höhergruppierung des Klägers nicht. Von sogenannten unständigen Ansprüchen könne im Fall des Klägers gerade nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Kläger in der letzten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe V b des BAT ab dem 1. April 2009 bis zum 1. Januar 2010 einzugruppieren ist. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, der Anspruch des Klägers auf Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe V b BAT für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 sei gemäß § 70 BAT verfallen. So ergebe weder der Wortlaut noch die Auslegung des Geltendmachungsschreibens des Klägers vom 23. Februar 2009, dass auch eine Vergütung der Vergütungsgruppe V b BAT nach der Höhergruppierung des Klägers erfasst sein sollte. Weiter erfülle das Geltendmachungsschreiben vom 23. Februar 2009 nicht die Voraussetzungen des § 70 Satz 1 BAT, da Vergütungsansprüche aus der Vergütungsgruppe V b BAT erst anschließend nach erfolgter Höhergruppierung überhaupt entstanden (und damit fällig geworden) seien. Schließlich erfordere eine Anwendung des § 70 Satz 2 BAT„denselben Sachverhalt“, der aufgrund der ab dem 5. März 2009 dauerhaft übertragenen Aufgaben eines Ausbilders und der damit verbundenen Höhergruppierung des Klägers mit Wirkung zum 1. April 2009 nicht gegeben sei. Es fehle insoweit ein ständig gleicher Grundtatbestand. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit einem am 12. März 2013 verkündeten Urteil - 8 Ca 4803/12 (Bl. 50 - 56 d. A.) - der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das beklagte Land schulde dem Kläger wegen Altersdiskriminierung durch die Vergütung des BAT nach Lebensaltersstufen für den Zeitraum 1. April 2009 bis zum 1. Januar 2010 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT aus der höchsten Lebensaltersstufe. Dieser Anspruch sei auch nicht verfallen, denn der Kläger habe entsprechende Ansprüche auch fristgerecht mit Schreiben vom 23. Februar 2009 auch für zukünftig fällig werdende Ansprüche geltend gemacht. Es handele sich vorliegend um einen selben Sachverhalt im Sinne von § 70 Satz 2 BAT. Für das beklagte Land sei ersichtlich gewesen, dass der Kläger grundsätzlich die Vergütung nach Lebensaltersstufen in Frage stelle und generell einen Anspruch auf Vergütung entsprechend der jeweiligen letzten Lebensaltersstufe verfolge. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Klägers gleich geblieben sei, da er auch bereits zuvor vorübergehend die Tätigkeit eines Ausbilders ausgeübt habe. Vor diesem Hintergrund sei dem beklagten Land bekannt gewesen, dass der Kläger unabhängig von der Frage der korrekten Eingruppierung eine Vergütung nach der letzten Lebensaltersstufe begehre. Das erstinstanzliche Urteil ist dem beklagten Land am 21. Mai 2013 (Bl. 57 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung des beklagten Landes ist am 12. Juni 2013 (Bl. 59 ff. d. A.) und seine Berufungsbegründung am 19. Juli 2013 (Bl. 70 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Das beklagte Land meint, die Ansprüche des Klägers seien jedenfalls gemäß § 70 BAT verfallen. Zunächst setze eine wirksame Geltendmachung im Sinne von § 70 Satz 1 und 2 BAT voraus, dass ein Anspruch überhaupt entstanden sei. Damit habe durch das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 23. Februar 2009 keine Wahrung von Ansprüchen aus der höheren Vergütungsgruppe erfolgen können, da diese Ansprüche erst infolge der Höhergruppierung mit Wirkung zum 1. April 2009 überhaupt entstanden seien. Weiterhin sei aufgrund des Wortlautes bzw. der gebotenen Auslegung des Schreibens des Klägers vom 23. Februar 2009 keine Geltendmachung einer höheren Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erfolgt. Schließlich liege aufgrund der Höhergruppierung des Klägers für die Zeit ab dem 1. April 2009 auch nicht mehr derselbe Sachverhalt im Sinne des § 70 Satz 2 BAT vor. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2013 - 8 Ca 4803/12 - zugestellt am 21. Mai 2013, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, es handele sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so dass die einmalige Geltendmachung nach § 70 Satz 2 BAT auch diesen Sachverhalt und damit die später entstehenden Ansprüche erfasse. Das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 23. Februar 2009 umfasse daher auch die nachfolgende Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT. Ohnehin werde allgemein die Auffassung vertreten, dass der Anspruch des Angestellten auf Vergütung entsprechend seiner Tätigkeit nicht der Ausschlussfrist nach § 70 BAT unterliege; da sich diese aufgrund der Tarifautomatik entsprechend seiner Tätigkeit ergebe, müsse auch die pauschale Geltendmachung der jeweils höchsten Lebensaltersstufe auch für zukünftige Änderungen der Vergütungsgruppe aufgrund einer Änderung der Tätigkeit genügen. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 19. Juli 2013 (Bl. 70 - 81 d. A.), 12. August 2013 (Bl. 98 und 99 d. A.) und 17. Oktober 2013 (Bl. 106 - 108 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2013 (Bl. 110 d. A.) Bezug genommen.