Beschluss
2 Ta 292/15
Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2015:0803.2TA292.15.0A
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Leitsätze
Einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die im Kostenausgleichsverfahren wegen versäumter Anmeldung nicht berücksichtigten Kosten Gegenstand eines nachträglich durchgeführten Festsetzungsverfahrens sein können.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 11. Mai 2015 - Aktenzeichen 4 Ca 140/14 - wird kostenpflichtig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die im Kostenausgleichsverfahren wegen versäumter Anmeldung nicht berücksichtigten Kosten Gegenstand eines nachträglich durchgeführten Festsetzungsverfahrens sein können. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 11. Mai 2015 - Aktenzeichen 4 Ca 140/14 - wird kostenpflichtig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Auf die Verfügung des Rechtspflegers vom 3. März 2015 (Bl. 159 d.A.) hat das Arbeitsgericht Gießen dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2015 (Bl. 163 d.A.) die Kostenrechnung des Beklagtenvertreters vom 25. Februar 2015 (Bl. 161 und 162 d.A.) mit dem Zusatz übersandt, es könne die eigene Kostenrechnung zwecks Ausgleichung binnen zwei Wochen eingereicht werden. Laut Vermerk des Rechtspflegers vom 25. März 2015 (Bl. 164 d.A.) hat die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf Anfrage mitgeteilt, die Akte sei in Bearbeitung und es werde wohl ein eigener Antrag auf Kostenfestsetzung vorbereitet. Mit gerichtlichem Schreiben vom 13. April 2015 (Bl. 165 d.A.) hat das Arbeitsgericht Gießen an die Vorlage der Kostenrechnung bis zum 27. April 2015 erinnert. Ausweislich des weiteren Vermerks des Rechtspflegers vom 30. April 2015 (Bl. 165-R d.A.) hat das Arbeitsgericht Gießen die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch letztmalig am 30. April 2015 an den Antrag gemäß § 106 ZPO unter Fristsetzung bis zum 8. Mai 2015 erinnert mit dem Hinweis, dass anderenfalls der Kostenausgleich ohne Berücksichtigung der Kosten der Beschwerdeführerin erfolgen werde. Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 - Aktenzeichen 4 Ca 140/14 (Bl. 166 d.A.) - hat das Arbeitsgericht Gießen die von der Beschwerdeführerin an den Beklagten gemäß Vergleich des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Februar 2015 - Az. 4 Sa 1239/14 - zu erstattenden Kosten in Höhe von € 1.218,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. Februar 2015 festgesetzt. Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 13. Mai 2015 (Bl. 167 d.A.) zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2015 am 20. Mai 2015 bei dem Arbeitsgericht Gießen "Beschwerde" eingelegt und diese zugleich begründet (Bl. 168 und 169 d.A.). Mit Beschluss vom 2. Juli 2015 - Aktenzeichen 4 Ca 140/14 (Bl. 171 d.A.) - hat das Arbeitsgericht Gießen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die als sofortige Beschwerde zu verstehende "Beschwerde" der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2015 ist unzulässig. Einem kostenverursachenden Rechtsmittel, das - wie hier - nur eine Nachliquidation zum Ziel hat, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse, wenn dasselbe Ziel durch einen kostenfreien nachträglichen Festsetzungsantrag erreicht werden kann. Im Einzelnen: Die Festsetzung der mit der sofortigen Beschwerde angemeldeten Kosten der Beschwerdeführerin kann nach § 106 Abs. 2 ZPO unbeschadet der bereits zugunsten des Beklagten festgesetzten Kosten durchgeführt werden. Wenn die Kostenfestsetzung entsprechend der Beschwerdeführerin nachträglich im Kostenausgleichsverfahren erfolgen würde, hätte dies zur Folge, dass für das Beschwerdeverfahren Anwaltsgebühren anfallen (VV 3500 RVG), während das Festsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger kostenfrei ist. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 97 Abs. 2 ZPO ohnehin selbst dann zu tagen, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund der nachträglich eingereichten Kostenrechnung antragsgemäß geändert würde. Die getrennte Festsetzung ihrer Kosten außerhalb des Beschwerdeverfahrens und ohne Kostenausgleichung ist daher für die Beschwerdeführerin das kostengünstigere Verfahren. Für die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 11. Mai 2015 - Az. 4 Ca 140/14 - eingelegte sofortige Beschwerde fehlt danach das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da das Begehren - wie aufgezeigt - auf einfachere und billigere Weise erreicht werden kann ( vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17. März 2005 - 8 W 22/05, MDR 2005, 1138; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 1999 - 14 W 593/99, NJW-RR 2000, 519 f.; Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 106 ZPO rn. 4 m.w.N ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 78 Satz 2 iVm. 72 Abs. 2 ArbGG nicht besteht, ist der Beschluss unanfechtbar, §§ 78 Satz 1 ArbGG iVm. 574 Abs. 1 ZPO.