Beschluss
2 Ta 270/15
Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2015:1202.2TA270.15.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 9. Juni 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2015 - Aktenzeichen 20 Ca 1513/15 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 9. Juni 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2015 - Aktenzeichen 20 Ca 1513/15 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist der erstinstanzlich abgelehnte Antrag des Klägers, ihm für seine Kündigungsschutz-, Zeugnis- und Vergütungsklage im Rahmen der Prozesskostenhilfe einen Terminvertreter zu bewilligen. Der Kläger wurde für die Beklagte, einem Unternehmen des Baugewerbes mit Sitz in A , ab dem 15. Juli 2013 als Arbeitnehmer mit Einsatz auf verschiedenen Baustellen (u. a. in B und C ) tätig. Mit Schreiben vom 9. September 2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht zum 15. Oktober 2014. Mit seiner am 19. September 2014 vor dem Arbeitsgericht Nordhausen in Thüringen unter dem Aktenzeichen 3 Ca 948/14 erhobenen und der Beklagten am 6. Oktober 2014 (Bl. 14 d. A.) zugestellten Klage hat sich der Kläger unter Beantragung von ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D aus E in Thüringen gegen die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 9. September 2014 gewandt sowie unter anderem Erteilung eines Zwischenzeugnisses und Zahlung von Vergütung für den Monat Juli 2014 in Höhe von € 2.553,00 brutto abzüglich geleisteter € 842,34 netto nebst Zinsen und für den Monat August 2014 in Höhe von € 2.047,00 brutto nebst Zinsen verlangt. Mit Beschluss vom 2. März 2015 (Bl. 15 und 16 d. A.) hat sich das Arbeitsgericht Nordhausen für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Dort hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Mai 2015 (Bl. 9 des Beihefts) um Bescheidung der beantragten Prozesskostenhilfe ersucht und zugleich die Bewilligung der Beiordnung eines Terminvertreters im Wege der Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 3. Juni 2015 (Bl. 17 und 18 des Beihefts) hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Wirkung vom 19. September 2014 für den ersten Rechtszug ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung Rechtsanwalt D aus E in Thüringen zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet; den Antrag des Klägers vom 5. Mai 2015 auf Beiordnung eines Terminvertreters hat das Arbeitsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger keine besonderen Gründe für eine derartige Beiordnung dargelegt habe. Gegen den ihm am 8. Juni 2015 (Bl. 19 des Beihefts) zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Juni 2015 sofortige Beschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt, aufgrund seines sehr geringen Einkommens könne ihm nicht zugemutet werden, einen Rechtsanwalt in Frankfurt am Main mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu beauftragen. Zudem könne er sich nur schwer in der deutschen Sprache verständigen, so dass auch eine telefonische Kommunikation nicht möglich sei. Mit Beschluss vom 17. Juni 2015 (Bl. 22 des Beihefts) hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2015 (Bl. 40 d. A.) hat das Beschwerdegericht dem Kläger aufgegeben, besondere Umstände iSd. § 121 Abs. 4 ZPO vorzutragen, die ihm die Beauftragung eines ortansässigen Anwalts unzumutbar gemacht haben. Hinsichtlich der klägerischen Ausführungen hierzu wird auf dessen Schriftsatz vom 20. Juli 2015 (Bl. 46 - 51 d. A.) verwiesen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Der Kläger hat sie zudem gemäß §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main dem Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Gestalt der Beiordnung eines Terminvertreters versagt. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage. a) Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt - wie hier - nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, § 121 Abs. 4 ZPO. Ob vorliegend von besonderen Umständen iSv. § 121 Abs. 4 ZPO auszugehen ist, kann dahinstehen. Es handelt sich weder um eine Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter (§ 362 ZPO) noch geht es mit der beantragten Beiordnung eines Terminvertreters um die Bestellung eines Verkehrsanwalts zur Vermittlung des Kontakts mit dem bereits beigeordneten Prozessbevollmächtigten. b) Für die vom Kläger begehrte Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts als Terminvertreter zur Wahrnehmung der vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main anstehenden Verhandlungsterminen bietet die Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO, worauf das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 17. Juni 2015 zutreffend hinweist, unmittelbar keinen Raum (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - L 7 AS 818/13 B, zitiert nach Juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. August 2008 - 2 Ta 101/08, NZA-RR 2009, S. 104; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 2 WF 28/98, MDR 1999, S. 959 ff. mit Anmerkung Schneider; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Auflage 2015, §121 ZPO Rz. 11; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 121 Rz. 2). Ob hingegen die zusätzliche Beiordnung eines Rechtsanwalts als Terminvertreter auf Grundlage einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04, zitiert nach Juris) ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände in Betracht kommen könnte, muss hier ebenfalls nicht entschieden werden. Derartige besondere Umstände können laut dem Bundesgerichtshof darin bestehen, dass der Rechtsstreit besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufweist und die Partei subjektiv überfordert ist, weil sie sich etwa nicht schriftlich mit ihrem Bevollmächtigten verständigen kann oder ihr eine Informationsreise zum Anwalt am Gerichtssitz nicht zugemutet werden kann. In Betracht kommt dies aber nur dann, wenn die Unterbevollmächtigung insgesamt kostenneutral bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 - Rz. 7 ff., a.a.O.). Vorliegend hat der Kläger seine Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 3. Juni 2015 zulässigerweise auf die Nichtbeiordnung eines Terminvertreters beschränkt (zur Zulässigkeit der Teilanfechtung mit der sofortigen Beschwerde: Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage 2016, § 569 Rz. 8). Ein Vergleich mit den Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Prozessbevollmächtigten ist nicht mehr möglich, denn es steht fest, dass der Prozessbevollmächtigte durch das Arbeitsgericht im angegriffenen Beschluss nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wurde (vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage 2013, § 46 Rz. 62). Es fehlt damit von vornherein an der Möglichkeit einer Kostenneutralität, da keine Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Prozessbevollmächtigten geschuldet werden, die die Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts für die Terminwahrnehmung annähernd erreichen könnten. Damit kommt es auch nicht (mehr) darauf an, ob das Arbeitsgericht, bevor es den Prozessbevollmächtigten im angegriffenen Beschluss nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beiordnete, überhaupt geprüft hat, ob im Streitfall möglicherweise besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts iSd. § 121 Abs. 4 ZPO vorlagen. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 ZPO), da ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht besteht.