Beschluss
3 Ta 134/21
Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:1022.3TA134.21.00
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Leitsätze
1. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bezieht sich auf den Rechtsstreit, in dem der Verweisungsbeschluss ergangen ist. Entsprechend hat ein im Verfahren auf Bestellung eines Prozessvertreters ergangener Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung für das sich anschließende Hauptsacheverfahren.
2. Die klagende frühere Geschäftsführerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitshältnis bestanden hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Mai 2021 - 4 Ca 112/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bezieht sich auf den Rechtsstreit, in dem der Verweisungsbeschluss ergangen ist. Entsprechend hat ein im Verfahren auf Bestellung eines Prozessvertreters ergangener Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung für das sich anschließende Hauptsacheverfahren. 2. Die klagende frühere Geschäftsführerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitshältnis bestanden hat. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Mai 2021 - 4 Ca 112/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin. Die Klägerin ist auf Basis des „Geschäftsführervertrag“ vom 12. August 2016 (Blatt 5 bis 12 der Akte) als Geschäftsführerin für die Beklagte in der Zeit vom 01. Oktober 2016 bis zum 29. Januar 2020 tätig geworden. Die Klägerin hat zum 29. Januar 2020 ihr Anstellungsverhältnis gekündigt und zugleich ihr Amt als Geschäftsführerin niedergelegt. Am 10 Februar 2020 ist sie als Geschäftsführerin im Handelsregister ausgetragen worden (insoweit wird auf die Anlage K2, Bl. 13 d. A. Bezug genommen). Mit Schreiben vom 08. April 2020 hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.346,23 Euro brutto „aufgrund der Beendigung des Anstellungsverhältnisses“ gefordert, wegen des Schreibens wird auf die Anlage K3, Bl. 14f d. A. Bezug genommen. In einem Vorprozess (dessen Akten zu Informationszwecken beigezogen worden sind) hat die Klägerin mit am 20. Mai 2020 beim Landgericht Wiesbaden eingegangen Schriftsatz gemäß § 57 ZPO beantragt, für die damalige Antragsgegnerin und hiesige Beklagte einen Prozesspfleger für ein beabsichtigtes Klageverfahren wegen Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung aus dem gekündigten und zum 29. Januar 2020 beendeten Anstellungsverhältnis als Geschäftsführerin zu bestellen. Nachdem das Landgericht Wiesbaden den Antrag zunächst, mangels „Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ zurückgewiesen hat, hat es auf die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 29. September 2020 den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und die Sache an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Es hat dies damit begründet, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht unmittelbar aus dem Geschäftsführervertrag folge. Ein Abgeltungsanspruch ergebe sich aus der Verweisung in dessen § 6 auf § 7 Abs. 4 BUrlG. § 7 Abs. 4 BUrlG setze ein Arbeitsverhältnis voraus. Auch § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG stehe dieser Zuständigkeit nicht entgegen. Nach dem Inhalt des vorgelegten Geschäftsführervertrages, wegen der Rechenschaftspflicht der Beklagten gegenüber einem Dritten und ihrer Weisungsgebundenheit, sei für die Annahme eines Geschäftsführerdienstvertrages kein Raum, wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 97ff der beigezogenen Akte (Az.: 6 AR 4/20 Arbeitsgericht Wiesbaden) Bezug genommen. Nachdem diese Akte beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangen und die schriftliche Zustimmung der Beteiligten vorgelegen hat, hat die Kammer 6 des Arbeitsgerichts Wiesbaden unter dem Az: 6 AR 4/20 mit Beschluss vom 03. Februar 2021 Herrn Rechtsanwalt A gemäß § 57 ZPO als Prozesspfleger für die jetzige Beklagte bestellt. Mit am 09. April 2021 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangen, der Beklagten am 16. April2021 zugestellten Klage, verfolgt die Klägerin unter dem Az.: 4 Ca 112/21 ihr Begehren auf Urlaubsabgeltung weiter. Sie hat behauptet, ihr stünden aus dem beendeten Anstellungsverhältnis noch insgesamt 33 Urlaubstage zu, nämlich sieben Urlaubstage aus 2018, 24 Urlaubstage aus 2019 und zwei Urlaubstage aus 2020. Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, dass der rechtskräftige Beschluss des Landgerichts Az.: 9 O 1023/20 vom 29. September 2020 bindende Wirkung gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 ArbGG entfalte. Sie hat angekündigt zu beantragen, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe eines Betrages von 6.346,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01. Februar 2020 zu zahlen. Die Beklagte hat keinen Antrag angekündigt und sich auch nicht zur Klage eingelassen. Mit Beschluss vom 28. März 2021 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 9 O 1023/20 vom 29. September 2020 hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindend sei, zumal er keine Tatsachenfeststellungen enthalte. Es hat bis zum 25. März 20021 Gelegenheit gegeben, zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Weisungsgebundenheit Tatsachenvortrag zu leisten. Auf den Antrag des Klägervertreters hat die Vorsitzende der Kammer 4 des Arbeitsgerichts Wiesbaden das Verfahren zur Entscheidung über die Kammerzuständigkeit dem Präsidium des Arbeitsgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 07. April 2021 festgehalten, dass für das Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Wiesbaden die Kammer 4 und nicht die Kammer 6 des Gerichts zuständig ist, wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 58f d. A. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 06. Mai 2021 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Wiesbaden verwiesen. Es hat dies damit begründet, dass sich die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ergebe, da die Klägerin keine Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen sei. Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten genüge bei Vergütungsansprüchen, die auch aufgrund eines Dienstvertrags gemäß § 611 BGB bestehen könnten, die bloße Rechtsansicht der Klägerin nicht aus, Arbeitnehmerin gewesen zu sein und Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend zu machen. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sei in einem solchen Fall nicht eine Tatsache, die wie bei den sogenannten sic-non-Fällen, sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, als auch für die Begründetheit der Klage auf die geltend gemachte Vergütung vorliegen müsse, also nicht doppelt relevant sei. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG setze zwingend voraus, dass die Klägerseite das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zumindest schlüssig darlege. Daran mangele es. Die Klägerin habe die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Wiesbaden vom 29. September 2020, Aktenzeichen 9 O 1023/20, angenommen, dem allerdings für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung zukomme. Trotz Gelegenheit habe die Klägerin zu einer weisungsgebundenen Tätigkeit nicht vorgetragen und erklärt: „Angesichts der rechtskräftigen Entscheidung vom 29. September 2020 ist weiterer Vortrag in diesem Punkt nicht beabsichtigt“. Auch wenn die Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden keinen eigenen Tatsachenvortrag ersetze, enthalte dieser, worauf hingewiesen worden sei, keine (bindenden) Tatsachenfeststellungen. Nach dem Geschäftsführervertrag der Parteien vom 12. August 2016 handele es sich bei dem zwischen ihnen geschlossenen Vertragsverhältnis um ein weisungsfreies Dienstverhältnis. Der Geschäftsführervertrag enthalte -anders als ein Arbeitsvertrag- keine feste Arbeitszeitregelung und keinen Hinweis auf ein arbeitgeberseitiges Direktionsrecht. Erst ab einem Betrag von 5.000,00 Euro habe die Klägerin die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Vornahme von Rechtsgeschäften benötigt. Ein Wettbewerbsverbot habe lediglich für ein mit der Gesellschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen, nicht für sonstige Tätigkeiten, bestanden. Auch sehe der Vertrag, im Gegensatz zu den deutlich kürzeren Kündigungsfristen des § 622 BGB, eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vor. Die Verweisung des Vertrages zum Urlaubsumfang und der Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Krankheitsfall auf die gesetzlichen Vorschriften, habe allenfalls indizielle Bedeutung für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Zur Festlegung des Urlaubs enthalte der Geschäftsführervertrag die Regelung, dass dieser vom Geschäftsführer unter Beachtung der Belange der Gesellschaft selbst bestimmt werden könne. Dagegen werde der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis durch die zeitliche Festlegung des Freistellungszeitraums durch Erklärung des Arbeitgebers, der Urlaubsgewährung unter Beachtung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 BUrlG erfüllt, wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 72ff d. A. Bezug genommen. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 14. Mai 2021 (Bl. 75 d. A.) zugegangen. Am 18. Mai 2021 ist beim Hessischen Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt worden. Diese hat die Klägerin damit begründet, dass der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 GVG Bindungswirkung entfalte. Mit Beschluss vom 17. Juni 2021 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, dass die Bindungswirkung gemäß § 17a GVG nur für den (jeweiligen) Rechtsstreit bestehe. Es hat die Sache dem hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren vertritt die Klägerin weiterhin die Rechtsauffassung, dass der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 GVG Bindungswirkung entfalte. Zu Unrecht trenne das Arbeitsgericht zwischen der unter dem Aktenzeichen 6 AR 4/20 erfolgten Vertreterbestellung und dem unter dem Aktenzeichen 4 Ca 112/21 geführten Klageverfahren. Denn nach § 57 Abs. 1 S. 1 ZPO, welcher wegen § 46 Abs. 2 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelte, sei für die Bestellung eines Prozessvertreters das Prozessgericht zuständig, dies sei der Spruchkörper, der auch für die Entscheidung über die Klage, für die die Vertreterbestellung begehrt werde, zuständig sei. Der Verfahrensabschnitt über die Vertreterbestellung, könne nicht als eigenständiges Verfahren angesehen werden, sondern, als Annexverfahren zum Hauptverfahren, dem eigentlichen Klageverfahren. Auch im Beschwerdeverfahren hat sich die Beklagte nicht zur Sache geäußert. Mit Beschluss vom 22. Juli 2021 hat das Beschwerdegericht den Parteien einen Hinweis erteilt und der Klägerin Gelegenheit gegeben, Tatsachen vorzutragen, die aus ihrer Sicht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zu begründen vermögen, insbesondere, ob sie die Zahlungsansprüche als Arbeitnehmerin unmittelbar aus dem BUrlG herleite oder als Geschäftsführerin aus § 6 des Geschäftsführervertrags iVm. dem BUrlG, wegen der weiteren Einzelheiten des Hinweises wird auf Bl. 131 d. A. Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 GVG, § 78 ArbGG statthaft und auch sonst gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. Über sie konnte von der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts allein und ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 78 Satz 3 ArbGG. 2. Zutreffend geht das Arbeitsgericht zunächst davon aus, dass der Rechtswegbeschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 29. September 2020, Aktenzeichen 9 O 1023/20, für das vorliegende Klageverfahren keine Bindungswirkung entfaltet. a) Grundsätzlich sind gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Diese Bindungswirkung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. (vgl. z. B. BAG 05. September 2018 -9 AS 3/18- Rn. 8ff, NZA 2019, 202). Dabei ist Gegenstand der Verweisung, der gesamte Rechtsstreit im Umfang des Streitgegenstands, so dass bei kumulativer Klagehäufung die jeweils einen selbstständigen Streitgegenstand bildenden Klageteile getrennt verwiesen werden können (MüKo-Zimmermann, 5. Aufl., § 17a GVG, Rn. 16). Auch entfaltet ein Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges bezüglich des Hauptantrags keine Bindungswirkung für den Hilfsantrag (vgl. Z. B. BAG 03. Dezember 2014 -10 AZB 98/14- Rn. 19, NZA 2015, 180). b) In Anwendung der dargestellten Grundsätze beschränkt sich die Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts Wiesbaden vom 29. September 2020, Aktenzeichen 9 O 1023/20, gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG auf die Bestellung des Prozesspflegers. Dies ist im Verfahren 6 AR 4/20 durch das Arbeitsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 03. Februar 2021 geschehen. Ausschließlich die Bestellung des Prozesspflegers ist Streitgegenstand des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 9 O 1023/20 vor dem Landgericht Wiesbaden gewesen. Dagegen betrifft das vorliegenden Klageverfahrens einen anderen Streitgegenstand, trägt ein anderes Aktenzeichen und ist insgesamt ein anderer Rechtsstreit, als der durch Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 29. September 2020, Aktenzeichen 9 O 1023/20, verwiesene Rechtsstreit. Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist das Verlangen der Klägerin auf Urlaubsabgeltung. c) Entgegen der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung bildet das Verfahren nach § 57 ZPO kein Annexverfahren zum Hauptverfahren. Auch bestimmt § 57 ZPO nicht entgegen den Regelungen in § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG, dass ein Rechtswegbeschluss im Verfahren über die Bestellung eines Prozesspflegers auch für das nachfolgende Klageverfahren Bindungswirkung entfalte. 3. Die sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG unzulässig ist. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist nicht gegeben. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Klageerhebung keine Arbeitnehmerin der Beklagten. a) § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist –worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat- nach Beendigung ihrer Organstellung vorliegend nicht mehr einschlägig und es kommt für die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen auf § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG an. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen „Arbeitnehmern und Arbeitgebern“ aus dem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer iSd. Arbeitsgerichtsgesetzes sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Eine nähere Begriffsbestimmung enthält die Vorschrift nicht, so dass auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts zurückgegriffen werden muss, wie er sich aus der gesetzlichen Definition des Arbeitsvertrags in § 611aAbs. 1 BGB ergibt (GMP/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2017, § 5 ArbGG Rn. 2). Danach ist Arbeitnehmer, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. b) Maßgeblich für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegenstand, der von der Klägerseite mit dem Klageantrag iVm. der Klagebegründung bestimmt wird. Hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit unterscheidet das Bundesarbeitsgericht drei Fallgruppen. Für sogenannte sic-non-Fälle, in denen die Klage nur Erfolg haben kann, wenn die klagende Partei Arbeitnehmer ist, vertritt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die bloße Rechtsansicht der Klägerseite, Arbeitnehmer zu sein, sei für die Feststellung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ausreichend (vgl. z. B. BAG 03. Dezember 2014 -10 AZB 98/14- Rn. 17, NZA 2015, 180). Anderes gilt dagegen, wenn Klagebegehren auf eine arbeitsrechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden, die sich aber gegenseitig ausschließen, sogenannte aut-aut-Fälle, und in den sogenannten et-et-Fällen, wenn das Klagebegehren sich widerspruchslos sowohl auf eine nicht-arbeitsrechtliche als auch auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage stützen lässt. In diesen beiden Fällen genügt zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht die bloße Rechtsbehauptung der klägerischen Partei, Arbeitnehmer zu sein, vielmehr muss sie darüber hinaus (zumindest) die Tatsachen schlüssig vortragen, die zur Arbeitnehmereigenschaft führen (Erf/Koch 21. Aufl. § 2 ArbGG, Rn. 35ff; BAG 08. September 2015 -9 AZB 21/15- Rn. 19, NZA 2015, 1342). Darüber hinaus hat die Klägerseite die für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern die Beklagtenseite diese bestreitet (vgl. z.B BGH 27. Oktober 2009 –VIII ZB 42/08- Rn. 18, BGHZ 183, 49). Die Zulässigkeit des Rechtsweges muss bei mehreren Streitgegenständen für jeden prozessualen Anspruch gesondert geprüft werden (vgl. BAG 22. Oktober 2012 -10 AZB 46/14- NJW 2015, 570; BAG 07. Juli 1998 -5 AZB 46/97, Rn. 27, zitiert nach juris) c) Auf Basis der dargestellten Grundsätze ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Dies gilt für beide in Betracht kommenden Streitgegenstände gleichermaßen. aa) Bereits mit Beschluss vom 22. Juli 2021 hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass für den klägerischen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung zwei Streitgegenstände in Betracht kommen, nämlich einerseits ein Urlaubsabgeltungsanspruch als Arbeitnehmerin nach dem BUrlG und andererseits ein Urlaubsabgeltungsanspruch, weil mit § 6 des Geschäftsführervertrags im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung auf das BUrlG verwiesen werde und ihr deshalb Urlaubsabgeltung zustehe. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass im ersten Fall (Urlaubsabgeltungsanspruch als Arbeitnehmerin nach dem BUrlG) ein sogenannter sic-non-Fall vorläge, bei dem für die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen die bloße Rechtsansicht der Klägerin genügen würde, dass das Vertragsverhältnis, aus dem sie die Zahlungsansprüche herleitet, ein Arbeitsverhältnis gewesen ist. Für den zweiten Fall (§ 6 des Geschäftsführervertrags als Rechtsfolgenverweisung auf das BUrlG) läge ein sogenannter aut-aut-Fall vor bei dem für die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen erforderlich sei, dass die Klägerin zumindest schlüssig darlegt, dass das Vertragsverhältnis, aus dem sie die Zahlungsansprüche herleitet, ein Arbeitsverhältnis gewesen ist. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin bislang nicht hinreichend dazu vorgetragen hat, auf welche Rechtsgrundlage sie den Urlaubsabgeltungsanspruch stützt. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, ergänzend die Tatsachen vorzutragen, die aus ihrer Sicht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zu begründen vermögen, insbesondere, ob sie die Zahlungsansprüche als Arbeitnehmerin unmittelbar aus dem BUrlG herleitet oder als Geschäftsführerin aus § 6 des Geschäftsführervertrags iVm dem BUrlG. Inhaltlich hat die Klägerin dazu nicht vorgetragen, sondern ausschließlich ihre Rechtsauffassung zur Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts Wiesbaden wiederholt. Dies geht zu ihren Lasten. bb) Angenommen, die Klägerin leitet den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung als Arbeitnehmerin aus dem BUrlG her, läge ein sogenannter sic-non-Fall vor, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses wäre doppelt relevant, für die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen und für die Begründetheit des Zahlungsanspruchs. Gleichwohl ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt und an keiner Stelle die Rechtsansicht geäußert hat, Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen zu sein. Jedenfalls nach dem Hinweisbeschluss des Beschwerdegerichts vom 22. Juli 2021 hätte es wenigstens der Äußerung dieser Rechtsansicht durch die Klägerin bedurft, um die Rechtwegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu begründen. Daran fehlt es. Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen stets und ausschließlich auf das „Anstellungsverhältnis“ und den „Anstellungsvertrag“ mit der Beklagten bezogen. Auch nach dem Hinweis des Beschwerdegerichts hat sie nicht einmal die Rechtsansicht geäußert, Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen zu sein und sich ausschließlich darauf gestützt, dass der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 GVG Bindungswirkung entfalte. cc) Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt nicht aus der Geltendmachung einer Bruttoforderung. damit liegt kein sic-non-Fall vor, weil auch im Rahmen eines anderen freien Dienstvertrages Bruttoentgeltforderungen erhoben werden können (vgl. z. B BAG 26. September 2002 -5 AZB 19/91- Rn. 68, BAGE 103, 20). dd) Angenommen, die Klägerin leitet den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung daraus her, dass in § 6 des Geschäftsführervertrags im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung auf das BUrlG verwiesen werde und ihr deshalb Urlaubsabgeltung zustehe, läge ein aut-aut-Fall. Auch in diesem Fall ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet, weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt hat, dass das Vertragsverhältnis, aus dem sie die Zahlungsansprüche herleitet, ein Arbeitsverhältnis gewesen ist. Insoweit kann zur Vermeidung rein wiederholender Ausführungen auf den Beschluss des Arbeitsgericht Wiesbaden Bezug genommen werden. 4. Vorliegend ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, § 13 GVG. Angesichts eines Streitwertes von über 5.000,00 Euro ist die instanzielle Zuständigkeit des Landgerichts gegeben, §§ 71 Abs. 1, 23 GVG gegeben. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diesen Beschluss war die Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen.