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Urteil

3 Sa 1797/06

Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2007:1102.3SA1797.06.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 01. August 2006 - 6 Ca 139/06 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 01. August 2006 - 6 Ca 139/06 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Kassel ist teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Eingruppierung und die Vergütung der Klägerin richten sich nicht nach den Regelungen des TVöD. A Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EURO. Im Übrigen ist die Berufung gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO auch form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin teilt die Kammer nicht. Das der Konzentration des Streitstoffs in der Berufungsinstanz dienende Erfordernis einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist erfüllt. Zweck der gesetzlichen Regelung in § 520 Abs. 3 ZPO ist es, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Allein schon aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils der Berufungsführer bekämpfen und auf welche Gründe es sich hierbei stützen will (vgl. z. B. BAG 11.03.1998 - 2 AZR 497/97 - NZA 1998, 959 zu I der Gründe; BAG 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 - Randnr. 15 zit. nach Juris; BGH 04.10.1999 - II ZR 361/98 - NJW 1999, 3784 zu II 1 d. Gründe; BGH 18.09.2001 - X ZR 196/99 - Randnr. 7 zit. nach Juris). Mit Rücksicht auf § 9 ArbGG sind dabei im Arbeitsgerichtsprozess hohe Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen (vgl. BAG a. a. O.). Diesem Zweck werden die Ausführungen des Beklagten in seiner Berufungsbegründung gerecht. Die Beklagte wendet sich erkennbar gegen die vom Arbeitsgericht ausgesprochene Feststellung, dass sich die Eingruppierung und die Vergütung nach den Regelungen des TVöD richten und meint, diese Rechtsfolge könne nicht aus § 2 TVÜ-VKA hergeleitet werden, weil keine Tarifbindung bestehe. Damit hat sich die Beklagte mit dem zentralen Argument des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Weitergehende Ausführungen sind nicht erforderlich, da auch das Arbeitsgericht keine einhergehenden Erwägungen angestellt hat. B In der Sache hat die Berufung des Beklagten Erfolg. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die Feststellungsklage erfüllt die Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse besteht deshalb, weil mit der Feststellungsklage geklärt werden kann, ob sich das Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des TVöD richtet. Dies ist für zahlreiche Rechtsansprüche bedeutsam, die sich zukünftig aus dem Tarifvertrag ergeben können (vgl. BAG 13.09.2006 - 4 AZR 803/05 - Rn. 10 zit. nach Juris; BAG 30.07.1992 - 6 AZR 11/92 - NZA 1993, 324). Damit ist die Feststellungsklage auch zulässig, soweit sie inzwischen vergangene Zeiträume betrifft. Der teilweise Übergang zu einer Leistungsklage würde nichts daran ändern, dass eine Feststellung für die Zukunft begehrt werden muss (vgl. BAG 09.11.2005 - 5 AZR 145/04 - Randnr. 13 zit. nach Juris). II. In der Sache ist die Feststellungsklage unbegründet. Die Regelungen des TVöD über die Eingruppierung und Vergütung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. 1.) Eine unmittelbare Anwendung des Tarifvertrages scheidet aus. Der TVöD gilt nicht im Arbeitsverhältnis der Parteien, da die Beklagte an ihn nicht gemäß §§ 3 Abs. 1, 4, Abs. 1 TVG gebunden ist. § 3 der Satzung des Hess. kommunalen Arbeitgeberverbandes vom 26.06.1980 in der Fassung vom 25.11.2003 unterscheidet zwischen „Verbandsmitgliedern“ (Abs. 1) und „Gastmitglieder“ (Abs. 2) und verpflichtet in § 6 der Satzung nur die Verbandsmitglieder, „die geltenden tariflichen Vereinbarungen zu erfüllen“. Die bloße Gastmitgliedschaft erzeugt nach § 3 Abs. 2 der Satzung keine Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergibt sich die Anwendung des Tarifvertrages auch nicht aus § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA, wonach der TVöD den BAT (VKA) ab dem 01. Oktober 2005 ersetzt. Die Anwendung des Überleitungstarifvertrages setzt ebenfalls die Verbandsmitgliedschaft der Beklagten voraus. Im Übrigen wäre der Geltungsbereich des Überleitungstarifvertrages nur dann einschlägig, wenn der TVöD seinerseits im Arbeitsverhältnis der Parteien Geltung beanspruchen könnte (vgl. § 1 TVÜ-VKA). 2.) Die Bestimmungen des TVöD werden ferner nicht durch die arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln in das Arbeitsverhältnis der Parteien transformiert. Dies ergibt eine Auslegung des Arbeitsvertrages. a) Der Inhalt von Willenserklärungen ist nach §§ 133, 157 BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Ausgehend vom Wortlaut der Klauseln ist der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln, wobei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs maßgebend ist. Dabei ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die den Parteien erkennbaren Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind schließlich auch die Entstehungsgeschichte, der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 24.09.2003 - 10 AZR 34/03 - Randnr. 38 zit. nach Juris; BAG 20.04.2005 - 4 AZR 292/04 - Randnr. 18 zit. nach Juris). Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbaren Weise ihren Niederschlag finden, haben außer Betracht zu bleiben. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (vgl. BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - Randnr. 30 zit. nach Juris). Dies bedeutet für die Auslegung von Bezugnahmeklauseln, dass ihr Bedeutungsgehalt in erster Linie anhand des Wortlauts zu ermitteln ist (vgl. BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - Randnr. 31 zit. nach Juris). b) Nach diesen Maßstäben führen Wortlaut und Regelungszusammenhang der Bezugnahmeklauseln des Arbeitsvertrages nicht zur Anwendung der Regelungen des TVöD. Der Wortlaut des § 3 des Arbeitsvertrages ist eindeutig. Danach richtet sich die Eingruppierung nach dem BAT (VKA) und den in Anlage 1 a zum BAT im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Vergütungsgruppen. Eine Bestätigung findet dies im Regelungszusammenhang mit § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung richtet. Durch den umfassenden Bezugnahmewortlaut ergibt sich bereits aus § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages die Anwendung der Anlage 1 a mit den Vergütungsgruppen (vgl. § 22 Abs. 1 BAT). Sie ist Bestandteil des BAT (vgl. BAG 21.10.1992 - 4 AZR 28/92 - Randnr. 40 zit. nach Juris). Da es die Anlage 1 a für Bund und Länder einerseits und für die Gemeinde andererseits in unterschiedlichen Fassungen gibt, soll durch § 3 des Arbeitsvertrages lediglich die maßgebliche Fassung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vereinbart werden. Im Wortlaut des Arbeitsvertrages hat dies einen Niederschlag gefunden, weil im Gegensatz zu § 2 in § 3 des Arbeitsvertrages der Klammerzusatz „VKA“ aufgenommen wurde. Inwieweit aus § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages eine Anwendung des TVöD hergeleitet werden könnte, ist einer gerichtlichen Prüfung nicht mehr zugänglich. Aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO) des Arbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass der TVöD im Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet. Wird eine positive Feststellungsklage abgewiesen, ist dem Tenor und den Gründen des Urteils zu entnehmen, welches Recht oder Rechtsverhältnis rechtskräftig verneint wurde (vgl. BGH 01.12.1993 - VIII ZR 41/93 - Rn. 27 zitiert nach juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, § 322 Rn. 12). Danach sind für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht die Regelungen des TVöD maßgebend (vgl. S. 4, 5 des Urteils des Arbeitsgerichts). Ferner spricht die Interessenlage der Parteien für die Annahme dass grundsätzlich der Bundesangestelltentarifvertrag als „Ganzes“ in Bezug genommen werden soll. Für einen Tarifvertrag ist sein Kompromisscharakter kennzeichnend, so dass Begünstigungen bei einzelnen Regelungen häufig um den Preis von Benachteiligungen bei anderen Vorschriften vereinbart werden. Grundsätzlich begründen erst die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrages die Vermutung, dass dieser die gegensätzlichen Interessen angemessen ausgleicht. Die Bezugnahme nur von einzelnen Teilen kann den von den Tarifvertragsparteien hergestellten gerechten Sachzusammenhang gefährden oder gar auflösen (Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, § 3 Rn. 264). Damit ist es den Arbeitsvertragsparteien zwar nicht verwehrt, tarifvertragliche Regelungskomplexe für abgrenzbare Sachbereiche zu übernehmen (vgl. BAG 19.01.1999 - 1 AZR 606/98 - Rn. 51 zitiert nach Juris). Für eine derartige Annahme müssen aber deutlich erkennbare Anhaltspunkte vorliegen, an denen es im Streitfall gerade fehlt. Gleichstellungserwägungen, wie sie von der Klägerin angestellt werden, vermögen im Streitfall ein anderes Auslegungsergebnis nicht zu begründen. Da es sich im Streitfall um einen vor dem 01. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag handelt (sog. Altfall), können die Auslegungsgrundsätze zur Gleichstellungsabrede herangezogen werden (vgl. dazu BAG 14.12.2005 - 4 AZR 652/05 - Rn. 24 zit. nach Juris; BAG 18.04.2007 - AZR 652/05 -). Bei fehlender Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ist jedoch seit jeher nicht von einem Gleichstellungszweck der Bezugnahme auszugehen (vgl. BAG 25.09.2002 - 4 AZR 294/01 - NZA 2003 807 (809)), sodass die ausdrückliche Benennung eines Tarifvertrages - hier: des BAT - einer Auslegung als Tarifwechselklausel regelmäßig entgegensteht (vgl. nur BAG 25.10.2002 - 4 AZR 506/99 - NZA 2002, 100 (103)). Entgegen der Auffassung des Klägerin verstößt die Bezugnahmeklausel auch nicht gegen die Unklarheitsregel des § 305 c Abs. 2 BGB. Dieser hat die Funktion, bei objektiv mehrdeutigen Klauseln eine Auslegungshilfe zu geben und führt zu einer Auslegung zu Lasten des Verwenders. Unklar ist jede Verweisungsklausel, bei der nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben (vgl. BAG 09.11.2005 - 5 AZR 145/05 - Rn. 25 zit. nach Juris; BAG 17.01.2006 - 9 AZR 417/05 - Rn. 37 zit. nach Juris). An einem derartigen Mangel leidet die Bezugnahmeklausel indessen nicht. C Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß §91 Abs. 1 ZPO zu tragen. D Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Frage, inwieweit für die Eingruppierung und die Vergütung der Klägerin die Regelungen des TVöD maßgebend sind. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein und Mitglied im Diakonischen Werk in A. Er ist seit dem 01.01.2000 Gastmitglied im kommunalen Arbeitgeberverband. Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit August 1973 als Gruppenerzieherin auf der Grundlage des zuletzt am15. Mai 1975 geänderten Arbeitsvertrag nebst Ergänzung vom 31. Januar 1977 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien unter anderem folgende Vereinbarungen getroffen: § 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge oder Richtlinien. § 3 Die Eingruppierung richtet sich nach BAT (VKA) bzw. Rundschreiben 20/Nr. 11 b/1974 vom 18.06.1974 des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen. Der Arbeitnehmer wird eingestuft in die Vergütungsgruppe VI/Stufe1. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Kopie Bl. 5, 6 d. A. verwiesen. Der mit Schreiben vom 01. März 2006 von der Klägerin geltend gemachten Anwendung des TVöD widersprach der Beklagte. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) sowie die diese Tarifverträge ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge und Regelungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Die Klägerin hat die Rechtsansicht vertreten, dass es sich bei § 2 des Arbeitsvertrages um eine dynamische Verweisungsklausel handele, die die Anwendung auch neuer Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung regele. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ab dem 01. Oktober 2005 der TVöD sowie der TVÜ-VKA Anwendung finden, sowie festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ab dem 01. Oktober 2005 die den TVöD und den TVÜ-VKA ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge und Regelungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Rechtsansicht vertreten, dass die §§ 2, 3 des Arbeitsvertrages nicht zu einer Anwendung des TVöD führten. Mit dem am 01. August 2006 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Kassel festgestellt, dass sich Eingruppierung und Vergütung der Klägerin nach dem TVöD richten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe S. 4, 5 des Urteils - Bl. 68, 69 d. A. - Bezug genommen. Gegen dieses am 18. September 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem bei Gericht am 18. Oktober 2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Dezember 2006 - mit dem bei Gericht am 20. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihr Begehren auf Klageabweisung unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter und vertritt die Rechtsansicht, dass § 2 des TVÜ-VKA nicht zu einer Ersetzung des BAT durch den TVöD führe, da keine Tarifgebundenheit der Parteien bestehe. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ergebe sich ebenfalls keine Anwendung des TVöD. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 01. August 2006 - 6 Ca 139/06- insoweit aufzuheben als festgestellt wurde, dass sich Eingruppierung und Vergütung der Klägerin nach dem TVöD richten und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, dass die Berufung unzulässig sei, weil sich der Beklagte nicht in dem gebotenen Maße mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetze. In der Sache sei die Berufung unbegründet. Da der BAT-VKA nunmehr durch den TVöD ersetzt werde und die Arbeitsvertragsparteien durch die Regelung in § 3 des Arbeitsvertrages zum Ausdruck gebracht hätten, dass eine Eingruppierung und Vergütung erfolgen solle, wie sie bei den Arbeitnehmern im Bereich der Gemeinden im Falle der Tarifgebundenheit gelte, sei jedenfalls durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln, dass dies auch für die Klägerin gelten solle. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Berufungsverhandlung am 31.08.2007 Bezug genommen.