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Urteil

3 Sa 61/08

Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:0328.3SA61.08.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 28. November 2007 – 3 Ca 260/07 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 28. November 2007 – 3 Ca 260/07 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Juli 2007 mit Ablauf des 31.08.2007 aufgelöst worden. Der allein in Betracht kommende Unwirksamkeitsgrund nach § 174 BGB liegt nicht vor. Der Kläger war nicht berechtigt, das Kündigungsschreiben mangels Vorlage einer ausreichenden Vollmachtsurkunde zurückzuweisen. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu Eigen und nimmt gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie Bezug. Mit seinen Ausführungen in der Berufung hat der Kläger keine zu einer abweichenden Beurteilung führenden Rechtsfehler der Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuzeigen vermocht. I. Zwar ist es nicht von der Hand zu weisen, dass eine Vollmacht, die mit „Kündigung“ überschrieben ist oder im Textteil ausdrücklich den Begriff „Kündigung“ erwähnt, noch klarer den Umfang der Vollmacht aufgezeigt hätte. Dies ist im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aber nicht erforderlich. Eine Vollmachtsurkunde ist bereits dann ausreichend klar formuliert, wenn sie nach Anwendung der Auslegungsregeln für Willenserklärungen gem. § 133 BGB für den Erklärungsgegner eindeutig den Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht erkennen lässt (BAG 31.08.1979 - 7 AZR 674/77 - AP Nr. 3 zu § 174 BGB, zu 2. a) d.Gr.). Wie das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Recht angenommen hat, genügt die Vollmachtsurkunde diesen Anforderungen. Der im Berufungsverfahren hervorgehobene Einwand des Klägers, ein juristischer Laie könne mit der Begrifflichkeit in der Vollmachtsurkunde nichts anfangen, greift im Ergebnis nicht durch. Richtig ist zwar, dass es für die Beurteilung der Vollmachtsurkunde nicht auf die Verständnismöglichkeiten eines Juristen ankommt. Da die Auslegung nach dem Empfängerhorizont erfolgt, kommt es vielmehr auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Teilnehmers am Rechtsverkehr bzw. eines Angehörigen des jeweils angesprochenen Personenkreises (vgl. MünchK/Schramm, BGB, § 127 Rn 3; Soergel-Leptien, BGB, 13. Aufl., § 172 Rn 2), also auf einen rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsarbeitnehmer an. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Vollmachtsurkunde - wie der Kläger anzunehmen scheint - auf den ersten Blick verständlich sein müsste. Sofern der Empfänger einer Willenserklärung nicht weiß oder erkennt, was der Erklärende gemeint hat, kommt es darauf an, wie die Erklärung verstanden werden musste (vgl. BAG 12.01.1994 - 5 AZR 41/93 - Rn 20 zitiert nach juris; BAG 05.04.1999 - 10 AZR 290/98 - Rn 40 zitiert nach juris). Der Erklärungsempfänger darf sich nicht darauf verlassen, dass die Erklärung so gilt, wie er sie verstanden hat oder es für ihn am günstigsten ist. Er muss sich seinerseits mit der gebotenen Sorgfalt darum bemühen, anhand aller erkennbaren Umstände den Sinn der Erklärung zu erforschen (vgl. BGH 12.02.1981 - IV a ZR 103/80 - Rn 26 zitiert nach juris; Palandt-Heinrichs, BGB, § 133 Rn 9). Auszugehen ist dabei vom Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch, wie er sich aus Wörterbüchern und Lexika ergibt. Eine Willenserklärung ist danach eine Willensäußerung, mit dem Ziel rechtlich etwas zu erreichen (vgl. Duden, Wörterbuch; Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Der Begriff der Willenserklärung umfasst mithin im allgemeinen Sprachgebrauch eine Kündigung ohne weiteres. Für den Arbeitnehmer besteht regelmäßig ausreichend Gelegenheit, sich die erforderliche Kenntnis über die Bedeutung des Wortlauts in der Vollmachtsurkunde zu verschaffen. Nach § 174 Satz 1 BGB muss die Zurückweisung nicht „sofort“ erfolgen. Dem Erklärungsempfänger ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung eines Rates durch eine rechtskundige Person darüber, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurückweisen soll, einzuräumen (vgl. z. B. BAG 11.03.1999 - 2 AZR 427/98 - NZA 1999, 818 (819), m.w.N.). Die Erstreckung der Vollmacht auf die Kündigung ergibt sich mithin bereits aus der Urkunde mit der gebotenen Eindeutigkeit. Der Kläger kann sich auf eine fehlerhafte Vorlage einer Vollmacht bei der Kündigung nicht berufen. Damit kann dahinstehen, inwieweit die Zurückweisung des Klägers überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist. Nach § 174 Satz 1 BGB muss die Zurückweisung „aus diesem Grund“, d.h. wegen fehlenden Vollmachtsnachweises erklärt werden. Ein konkludenter Hinweis auf den Zurückweisungsgrund genügt, doch muss die Zurückweisung eindeutig sein (BAG 18.12.1980 - 2 AZR 980/78 - Rn 25, zitiert nach juris). Das Rechtsgeschäft kann nicht aus anderen Gründen zurückgewiesen werden. Es ist durchaus zweifelhaft, ob das Zurückweisungsschreiben vom 31.07.2007 diesen Anforderungen genügt. In ihm wird nämlich wiederholt darauf hingewiesen, dass die Kündigung „mangels ordnungsgemäßer Vollmacht zurückgewiesen“ werde. Dies könnte auch als eine Beanstandung der fehlenden Vertretungsmacht im Sinne von § 180 BGB zu verstehen sein. Eine Beanstandung der behaupteten Vertretungsmacht nach § 180 BGB, enthält aber nicht zugleich auch eine Zurückweisung wegen des fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht (BAG 18.12.1980 - 2 AZR 980/78 - Rn 25, zitiert nach juris). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. III. Ein Grund für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor. Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war seit dem 01. Juli 2005 bei der Beklagten als Arbeiter auf der Grundlage des am 19. April 2005 geschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 kündigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2007. Dem Kündigungsschreiben lag eine Original-Vollmacht vom 16. Juli 2007 bei, welche auszugsweise folgenden Inhalt hatte: „… wird hiermit in der Angelegenheit A ./. B Vollmacht zu meiner Vertretung auch vor Gericht erteilt, mit der Ermächtigung zur Bestellung eines Unterbevollmächtigten, zur Empfangnahme von Geldern und Wertsachen und zur Abgabe und zur Entgegennahme von Willenserklärungen. …“ Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers die am 26. Juli 2007 zugegangene Kündigungserklärung nach „§ 174 BGB“ zurück. Wegen des genauen Wortlauts des Schreibens wird auf die Kopie Bl. 10 d.A. Bezug genommen. Daraufhin kündigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Arbeitsverhältnis „vorsorglich“ nochmals zum 05. September 2007. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie den dort gestellten Anträgen wird im Übrigen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen (Bl. 54 - 56 d.A.). Mit dem am 28. November 2007 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, dass die Kündigung vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2007 aufgelöst habe. Die Kündigung sei nicht gem. § 174 BGB unwirksam, der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, das Kündigungsschreiben mangels Vorlage einer ausreichenden Vollmacht zurückzuweisen. Im Interessen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit müsse die Vollmachtsurkunde für den Erklärungsgegner zwar eindeutig den Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht erkennen lassen, dies bedeute, die Vollmachtsurkunde müsse nach ihrem Inhalt zur Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts geeignet sein. Die Auslegung der Vollmachtsurkunde führe jedoch zu dem Ergebnis, dass sich aus ihr hinreichend deutlich eine Bevollmächtigung zum Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung vom 17. Juli 2007 ergebe. Das Wort „Kündigung“ sei zwar in der Vollmachtsurkunde nicht ausdrücklich genannt worden. Es werde aber ausdrücklich ausgeführt, dass dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Angelegenheit der Parteien Vollmacht erteilt sei, mit der Ermächtigung zur Abgabe und zur Entgegennahme von Willenserklärungen. Die Vollmachtsurkunde umfasse also die Berechtigung zur Abgabe von Willenserklärungen, und damit auch zur Abgabe einer Kündigungserklärung, denn die Kündigungserklärung sei eine Willenserklärung. Die vorgelegte Vollmachtsurkunde sei nach ihrem Inhalt zur Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts geeignet. Die vorsorglich zum 05. September 2007 ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 08. August 2007 sei nicht mehr auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Sie stehe unter dem Vorbehalt, dass sie gegenstandslos werde, falls das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt ende. Dieser Fall sei eingetreten, die vorsorgliche Kündigung mithin gegenstandslos. Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe wird auf S. 4 - 7 des angefochtenen Urteils - Bl. 56 - 59 d.A. - ergänzend Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 19. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Januar 2008 Berufung eingelegt und diese mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 11. Februar 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger verfolgt sein Feststellungsbegehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er meint, gerade ein juristischer Laie könne mit der Begrifflichkeit „Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen“ wenig anfangen. Die Vollmachtsurkunde sei nicht hinreichend deutlich, weil sie weder mit „Kündigung“ überschrieben worden sei, noch im Textteil ausdrücklich eine Kündigung erwähnt werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 28. November 2007 - 3 Ca 260/07 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 17. Juli 2007 noch durch die Kündigung vom 08. August 2007 zum 05. September 2007, sondern zum 30. September 2007 aufgelöst worden sei. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie meint, dass die ausdrückliche Erwähnung des Rechtsgeschäfts in der Vollmachtsurkunde nicht notwendig sei. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 28.03.2008 Bezug genommen.