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Urteil

3 Sa 818/08

Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:1205.3SA818.08.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. April 2008 – 7 Ca 7709/07 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. April 2008 – 7 Ca 7709/07 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und vom Kläger in gesetzlicher Form und Frist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. B In der Sache hat die Berufung allerdings keinen Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrten Feststellungen verlangen kann. I. Das Begehren des Klägers, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihn ab 01. August 2006 nach der Vergütungsgruppe III TV-Ärzte/VKA zu entlohnen, ist als eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (statt vieler BAG 08.10.1997 – 4 AZR 167/96– Rn. 28 zitiert nach Juris; BAG 25.01.2006 – 4 AZR 613/04– Rn 13 zitiert nach Juris). Dies gilt auch für den Feststellungsantrag, soweit mit ihm Zinsen begehrt werden (vgl. BAG 08.10.1997 – 4 AZR 167/96– Rn. 28). Der Zulässigkeit steht zwar nicht entgegen, dass sich die begehrte Feststellung zumindest teilweise auf einen in der Vergangenheit liegenden Vergütungszeitraum bezieht (vgl. BAG 20.10.1993 – 4 AZR 47/93– Rn. 18 zitiert nach Juris). Soweit der Kläger jedoch die Feststellung einer bestimmten Stufenzuordnung verlangt, fehlt der Klage das erforderliche Feststellungsinteresse für diesen Teil des Feststellungsantrages, weil die Stufenzuordnung zwischen den Parteien nicht streitig ist (vgl. BAG 25.01.2006 – 4 AZR 613/04– Rn 13 zitiert nach Juris). II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht beanspruchen, weil er nicht gemäß §§ 611 BGB, 15, 16 des TV-Ärzte/VKA in die Entgeltgruppe III eingereiht ist. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im eingruppierungsrelevanten Zeitraum unstreitig der TV-Ärzte/VKA Anwendung. 2. Die einschlägigen Regelungen zur Eingruppierung lauten: "§ 15 TV-Ärzte/VKA Allgemeine Eingruppierungsregelungen (1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die Ärztin/der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ... § 16 TV-Ärzte/VKA Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert: a) Entgeltgruppe I: Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit. b) Entgeltgruppe II: Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Protokollerklärung zu Buchstabe b: Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist. c) Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt Protokollerklärung zu Buchstabe c: Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. ..." Im Rahmen der Eingruppierung von übergeleiteten Ärzten sind zudem die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17.08.2006 (TVÜ-Ärzte/VKA) zu beachten. Nach § 4 i.V.m § 6 Abs. 2 S. 1 TVÜ – Ärzte/VKA erfolgt zunächst eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen I und II des TV – Ärzte/VKA, sodann schließt sich eine Höhergruppierung nach den Regelungen des TV – Ärzte/VKA an, soweit die Anforderungen der Entgeltgruppe III erfüllt sind. Die Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA wiederum lautet: "Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden." 3. Nach diesen tariflichen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entgeltgruppe III gemäß § 16 a TV-Ärzte/VKA schon deshalb nicht erfüllt, weil dem Kläger die medizinische Verantwortung nicht von der Beklagten ausdrücklich übertragen worden ist. Die Tarifnorm setzt zweierlei voraus: Der Arbeitgeber, also der Träger der Klinik handelnd durch das jeweils zuständige Organ muss die Entscheidung getroffen haben, die medizinische Verantwortung zu übertragen und in Ausführung dieser Entscheidung muss die Übertragung von dem Krankenhausträger ausdrücklich vorgenommen worden sein (vgl. Hess. LAG 08.10.2008 – 2 Sa 529/08– S. 16, 17; LAG Düsseldorf 19.06.2008 – 11 Sa 275/08– Rn. 90 zitiert nach Juris). Da tariflich Ausdrücklichkeit gefordert wird, ist ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung nicht ausreichend (vgl. BAG 11.11.1987 – 4 AZR 336/87– Rn. 23 zitiert nach Juris). Vielmehr muss der Rechtserfolg aus der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrages. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG 24.09.2008 – 10 AZR 669/07– Rn. 17 zitiert nach Juris m. w. N.). Auszugehen ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages abzustellen. Der allgemeine Sprachgebrauch wird lediglich dann verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriffen eine eigenständige Definition geben oder aber einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden (vgl. BAG 18.11.2004 – 8 AZR 540/03– Rn. 21 zitiert nach Juris). Protokollerklärungen können Tarifbestandteile sein und haben dann die gleiche Bindungswirkung wie alle anderen Tarifnormen (vgl. BAG 18.05.1994 – 4 AZR 412/93– Rn. 50 zitiert nach Juris; BAG 02.02.2007 – 1 AZR 815/06 – Rn. 15 zitiert nach Juris). Aus diesem Grund gelten für ihre Auslegung auch die für Tarifverträge heranzuziehenden Grundsätze (vgl. BAG 18.05.1994 – 4 AZR 412/93– Rn. 50 zitiert nach Juris). b) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Begriff des Arbeitgebers in seinem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn verwendet wird, der sich auch im allgemeinen Sprachgebrauch wiederfindet. Arbeitgeber ist danach derjenige, der die Leistung von Arbeit von einem Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrag verlangen kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs ist (vgl. ErfK – Preis § 611 Rn 209 m.w.N.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Der Träger eines Krankenhauses als juristische Person ist mithin Arbeitgeber, der durch seine vertretungsberechtigten Organe handelt. Er allein ist für die Übertragung der medizinischen Verantwortung zuständig. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne der §§ 164 ff BGB scheidet entgegen der Auffassung des Klägers aus. Zwar stellt die Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit eine Arbeitsvertragsänderung dar, die grundsätzlich durch rechtsgeschäftliche Stellvertreter erfolgen kann. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm des TV – Ärzte/VKA muss sie aber "vom" Arbeitgeber vorgenommen worden sein, d. h. er allein hat den rechtsgeschäftlichen Willen zu bilden (auch Hess. LAG 08.10.2008 – 2 Sa 529/08– S. 17; LAG Düsseldorf 19.06.2008 – 11 Sa 275/08– Rn. 88 zitiert nach Juris). Da nach dem geltenden Repräsentationsprinzip der Wille vom rechtsgeschäftlichen Vertreter stellvertretend für den Vertretenen gebildet wird, während nur die Rechtsfolgen in der Person des Vertretenen eintreten, lässt sich die Rechtsansicht des Klägers mit dem Tarifwortlaut nicht in Einklang bringen. Die Tarifvertragsparteien haben nach dem Wortlaut der Tarifnorm ein unter dem Gesichtspunkt der Tarifautonomie unbedenklich zulässiges rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot des Krankenhausträgers vereinbart (dazu Prütting/Wegen/Weinreich-Frensch, BGB – Kommentar, § 164 Rn. 26). Eine Bestätigung der wortlautgetreuen Auslegung ergibt sich, wenn man auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abstellt. Hätten die Tarifvertragsparteien kein rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot normieren wollen, hätte es der zitierten Regelung in der Protokollerklärung zu § 16 c des TV-Ärzte/VKA nicht bedurft. Die im öffentlichen Dienst üblichen Eingruppierungsvoraussetzungen enthält bereits § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA. Danach richtet sich die Eingruppierung nicht nach der tatsächlich ausgeübten, sondern nach der vom Arbeitnehmer – nicht nur vorübergehend – auszuübenden Tätigkeit. Schon nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer seine Gesamttätigkeit als für seine Eingruppierung maßgebliche Bewertungsgrundlage nicht einseitig ändern, indem er Tätigkeiten ausführt, die der Arbeitgeber ihm weder im Arbeitsvertrag noch in den vertraglich gezogenen Grenzen kraft seines Direktionsrechts übertragen hat (dazu BAG 08.03.2006 – 10 AZR 129/05– Rn. 18 zitiert nach Juris). Eine bestimmte Form für die Zuweisung der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit ist in §15 TV-Ärzte/VKA nicht vorgeschrieben und einer Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vertretung und Bevollmächtigung von Personen zur Ausübung von Arbeitgeberfunktionen gemäß §§ 164 ff BGB steht die Tarifnorm ebenfalls nicht entgegen. Die Protokollerklärung zu § 16 c des TV-Ärzte/VKA erweist sich danach als eine einschränkende Regelung, die von den Tarifvertragsparteien ganz bewusst getroffen wurde. Dies zeigt sich daran, dass in anderen tariflichen Bestimmungen von einer "Übertragung" ohne jeden Zusatz die Rede ist. So ist z.B. bei der Regelung über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in § 17 TV-Ärzte/VKA weder die Übertragung durch den Arbeitgeber noch eine bestimmte Form vorgesehen. Auch in § 32 TV-Ärzte/VKA, der die Führung auf Probe und in § 33 TV-Ärzte/VKA, der die Führung auf Zeit betrifft, ist in den jeweiligen Absätzen 3 einschränkungslos nur von der "Übertragung einer Führungsposition" die Rede. Die Auslegung führt auch zu einer zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung. Das Merkmal dient der Schaffung klarer Verhältnisse bei der Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit des Oberarztes. Grundsätzlich muss sich der Arbeitnehmer darauf verlassen können, dass die Tätigkeit, die ihm vom Vorgesetzten zugewiesen wird, die auszuübende Tätigkeit im tariflichen Sinne ist und tarifgerecht vergütet werden muss. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Unzuständigkeit für die Zuweisung der Tätigkeit dem Arbeitnehmer bekannt oder doch offensichtlich ist. Letzteres wird durch das Merkmal "vom Arbeitgeber übertragen" bewerkstelligt. Der Arbeitnehmer hat nicht mehr die Möglichkeit sich unter Hinweis auf Treu und Glauben darauf zu berufen, die Oberarzttätigkeit sei ihm rechtswirksam von einem direkten Vorgesetzten übertragen worden. Wurde entgegen der Klarstellung gleichwohl von einem Unbefugten eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen, so ist der Angestellte nicht entsprechend eingruppiert, da es für die Eingruppierung auf die auszuübende und nicht auf die ausgeübte Tätigkeit ankommt (vgl. BAG 26.03.1997 – 4 AZR 489/95– Rn.35 zitiert nach Juris). Vor diesem Hintergrund ist auch die tariflich geforderte Ausdrücklichkeit zu sehen. Da sie wird das Ziel, klare Verhältnisse bei der Übertragung der Oberarzttätigkeit zu schaffen, unterstrichen. Ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung sind nicht ausreichend (vgl. BAG 11.11.1987 – 4 AZR 336/87 Rn. 23 zitiert nach Juris). Vielmehr muss der Rechtserfolg aus der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen. Dies kann durch eine entsprechende schriftliche oder mündliche Erklärung aber auch in Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und Geschäftsverteilungsplänen geschehen, die dem Angestellten allerdings nach § 130 BGB zugehen müssen (vgl. BAG 11.11.1987 – 4 AZR 336/87– Rn. 23, 24 zitiert nach Juris). c) Nach diesen Maßstäben sind die tariflichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht erfüllt. Der Kläger ist der ihm im Rahmen einer Eingruppierungsklage obliegenden Darlegungslast (vgl. BAG 26.03.1997 – 4 AZR 489/95– Rn. 35) nicht nachgekommen. Seinem Sachvortrag zufolge hat der Krankenhausträger weder selbst entschieden, ihm die medizinische Verantwortung insbesondere für die Ambulanz in der Orthopädischen Klinik zu übertragen, noch wurde in Ausführung dieser Entscheidung eine solche Übertragung "ausdrücklich" durchgeführt. Dabei sind nicht nur – wie das Arbeitsgericht anzunehmen scheint – die Verhältnisse nach Abschluss des TV-Ärzte/VKA für die Eingruppierung relevant, insbesondere muss die ausdrückliche Übertragung vom Arbeitgeber nicht nach dem 31.07.2006 erfolgt sein. Vielmehr zeigt der Regelungsgehalt der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, dass eine Übertragung der medizinischen Verantwortung im Sinne des Tarifvertrages bereits im davorliegenden Zeitraum vorgenommen worden sein kann und dann bei der Eingruppierung auch berücksichtigt werden muss. Anderenfalls wäre die Differenzierung zwischen Titularoberärzten und Tarifoberärzten gegenstandslos. aa) Durch die Regelungen im Arbeitsvertrag werden die tarifvertraglichen Anforderungen entgegen der Auffassung des Klägers nicht erfüllt. Zwar wird er dort als "Oberarzt" bezeichnet. Aus der Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, in der die Tarifvertragsparteien ausdrücklich festgehalten haben, dass mit der Berechtigung, den Titel "Oberärztin/Oberarzt" zu führen, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III nicht verbunden ist, ergibt sich jedoch, dass die Führung des Titels nicht genügt. Die Tarifvertragsparteien sind bei Abschluss des TV-Ärzte/VKA und des TVÜ-Ärzte/VKA davon ausgegangen, dass es in der Vergangenheit Ärzte gegeben hat, die sich als Oberärztin/Oberarzt bezeichnen durften, die aber mit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA und des TVÜ-Ärzte/VKA nicht automatisch in die Entgeltgruppe III einzugruppieren sind. Auch enthält der Änderungsvertrag keine Vereinbarung über die Zuweisung von konkret bezeichneten Aufgaben oder Verantwortlichkeiten, die man nunmehr der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA zuordnen könnte. Weder das Tätigkeitsfeld des Klägers noch die von ihm wahrgenommene Verantwortung wird näher umschrieben. Ferner kam dem Begriff Oberarzt seinerzeit auch keine eingruppierungsrechtlich anerkannte Bedeutung zu. Im Wortlaut tariflicher Vorschriften tauchte er vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA nicht auf. Vielmehr wurden zunächst alle Angehörigen des ärztlichen Dienstes als "Ärzte" (Vergütungsgruppe II/1b Fallgruppe 1 BAT) bzw. als "Fachärzte" (Vergütungsgruppe 1b/1a Fallgruppe 1 BAT) eingruppiert. Höhergruppierungen wurden vom Vorliegen zusätzlicher Merkmale, etwa einer gewissen Anzahl an Unterstellungen (vgl. z.B. Vergütungsgruppe 1a Fallgruppe 5 BAT), abhängig gemacht. Für die bloße Übertragung des Titels "Oberarzt" spricht außerdem, dass die Weiterbeschäftigung als "Oberarzt" mit keinerlei Veränderung der bisher geregelten Vergütung verbunden war. bb) Die Verantwortungsübertragung durch den seinerzeitigen Chefarzt genügt ebenfalls nicht. Unabhängig davon, ob er vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA durch Ausübung seiner Organisations- und Weisungsbefugnisse auch für die Beklagte bindende Tatbestände hätte schaffen können, sind diese jedenfalls mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages ab dem 01.08.2006 eingruppierungsrechtlich irrelevant, da hierfür eine diesbezügliche ausdrückliche arbeitgeberseitige personelle Entscheidung erforderlich ist. Auf den Gesichtspunkt der Anscheins – oder Duldungsvollmacht kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA ein rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot enthält. Damit mangelt es bereits an einem objektiven Rechtsscheintatbestand, d.h., es fehlt die Berechtigung auf das Bestehen einer Vollmacht zu schließen. Soweit der Kläger nach Abschluss des Tarifvertrages im Fernsprechverzeichnis und auf Hinweisschildern sowie in Stellenplänen weiterhin als Oberarzt bezeichnet wird, ist dies für die Eingruppierung rechtlich ebenfalls ohne Belang, da nach der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA die Berechtigung zur Führung des Titels in jeden Fall erhalten bleibt. 4. Der Beklagten ist es auch nicht kraft Treu und Glauben (§ 242) verwehrt, sich auf die fehlende ausdrückliche Übertragung zu berufen. Da der TV-Ärzte/VKA klare Verhältnisse geschaffen hat, nach denen sich die Beteiligten richten konnten, genügt die Entgegennahme der Arbeitsleistung trotz Kenntnis der Umstände nicht (so ausdrücklich BAG 25.10.1995 – 4 AZR 479/94– Rn. 40 zitiert nach Juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte den Chefarzt nicht angewiesen hat, die Zuweisung der Aufgaben zurückzunehmen (vgl. BAG a. a. O.). Aus § 162 BGB oder dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Vor Abschluss des TV-Ärzte/VKA kam den Aufgaben, die dem Kläger übertragen wurden, keine vergütungsrechtliche Bedeutung zu. Deshalb konnte und durfte bei ihm auch nicht der Eindruck entstehen, die Beklagte habe dem Handeln des Chefarztes eine vergütungsmäßige Bedeutung beigemessen (vgl. so schon Hess. LAG 08.10.2008 – 2 Sa 529/08– S. 18). Durch die Übertragung des im Streit stehenden Aufgabenbereichs durch den Chefarzt hat der Kläger auch keine Rechtsposition erlangt, die ihm einseitig von der Beklagten nicht mehr entzogen werden könnte. Im öffentlichen Dienst wird der Arbeitnehmer regelmäßig nicht für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eingestellt, sondern für einen allgemein umschriebenen Arbeitsbereich, der durch die Nennung der Vergütungsgruppe konkretisiert wird. Das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers erstreckt sich deshalb auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, für die der Arbeitnehmer eingestellt worden ist. Danach können dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen der Vergütungsgruppe entsprechen (vgl. z. B. BAG 23.06.1993 – 5 AZR 337/92– Rn. 21 zitiert nach Juris; BAG 21.11.2002 – 6 AZR 82/01– Rn. 19 zitiert nach Juris). Einen eingeschränkten Umfang hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn die Parteien von den im öffentliche Dienst üblichen Musterverträgen abweichen und eindeutige Absprachen treffen (BAG 21.01.2004 – 6 AZR 583/02– Rn. 24 zitiert nach Juris). Dies ist im Streitfall nicht geschehen, insbesondere wurde der Arbeitsbereich als solcher mit dem Kläger im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die übrigen Merkmale der Vergütungsgruppe III des TV-Ärzte/VKA erfüllt sind. III. Da der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA hat, kann er auch nicht gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Verzugszinsen auf die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe II und der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA verlangen. C Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist. D Die Revision für den Kläger ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die zutreffende Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA). Der Kläger ist auf der Grundlage des am 06. Mai 1992 geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 15. Mai 1992 als "Oberarzt" in der Orthopädischen Klinik beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst der BAT Anwendung. Während dieser Zeit war der Kläger in die Vergütungsgruppe I a BAT eingruppiert. Seit dem 01.08.2006 richten sich die Arbeitsbedingungen nach dem TV-Ärzte/VKA. Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und für die Bereiche Wirbelsäulenorthopädie, Rheumatologie, Tumororthopädie und Sportorthopädie sowie für die Ambulanz in der Orthopädischen Klinik zuständig. Seine Weisungsbefugnisse erstrecken sich auf das nichtärztliche Personal sowie Assistenzärzte und Fachärzte, soweit sie ihm unterstellt wurden. Chefarzt und medizinischer Leiter der Orthopädischen Klinik Herr Prof. Dr. A. Bei ihren Chefarztverträgen verwendet die Beklagte die jeweiligen Musterverträge der Deutschen Krankenhausgesellschaft, die in § 6 Abs 1 folgende Regelung enthalten: "Im Rahmen der Besorgung seiner Dienstaufgaben überträgt der Arzt, soweit nicht die Art oder die Schwere der Krankheit oder die Voraussetzungen der Ermächtigung oder Zulassung sein persönliches Tätigwerden erfordern, den ärztlichen Mitarbeitern – entsprechend ihrem beruflichen Bildungsstand, ihren Fähigkeiten und Erfahrungen – bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbständigen Erledigung. Die Gesamtverantwortung des Arztes wird hierdurch nicht eingeschränkt". Nach § 7 Abs. 2 des Dienstvertrages für Chefärzte hat der leitende Arzt in ärztlichen Angelegenheiten das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Ferner hat er nach dieser Vorschrift bei der Zuweisung von Aufgaben und Tätigkeiten an nichtärztliche und ärztliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern deren beruflichen Bildungsstand sowie die Arbeits-, Ausbildungs- und Weiterbildungsverträge zu beachten. Insbesondere der Tätigkeitsbereich Ambulanz in der Orthopädischen Klinik wurde dem Kläger vom Chefarzt übertragen. Auf den offiziellen Briefbögen wird der Kläger als Oberarzt bezeichnet. Seit Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA wird der Kläger nach Entgeltgruppe II, Stufe 5 vergütet. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingruppierungsfeststellungsklage. Er hat die Rechtsansicht vertreten, dass er die Tätigkeit eines Oberarztes im Sinne von § 16 c TV-Ärzte/VKA ausübe, so dass er in die Entgeltgruppe III (Oberarzt) Stufe 2, hilfsweise Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA eingruppiert sei. Seine Ernennung zum Oberarzt ergebe sich bereits aus dem Arbeitsvertrag. Ein förmlicher Bestellungsakt sei nicht erforderlich. Vielmehr – so der Kläger weiter – reiche die Übertragung der entsprechenden Aufgaben durch den Chefarzt aus. Dessen Verhalten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Insoweit seien die Grundsätze der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht einschlägig. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich, da sie trotz der gelebten Praxis und ihrer internen und externen Kommunikation eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung an ihn in Abrede stelle. Zugleich sei in einem derartigen Verhalten die Vereitelung eines Bedingungseintritts zu sehen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.08.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III Stufe 2 (Oberärztin/Oberarzt) im Tarifgebiet West des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 zu zahlen; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 1 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.08.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III, Stufe 1 (Oberärztin/Oberarzt) im Tarifgebiet West des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III, Stufe 3 der Entgelttabelle für das Tarifgebiet West im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) beginnend ab dem 01.08.2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 3 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III, Stufe 1 (Oberärztinnen/Oberarzt) und der Vergütungsgruppe II, Stufe 3 der Entgelttabelle für das Tarifgebiet West im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) beginnend ab dem 01.08.2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Rechtsansicht vertreten, dass der Kläger keine Tätigkeit ausübe, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA rechtfertige. Seit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA sei zwischen Tarifoberärzten und Titularoberärzten zu unterscheiden. Die vom Tarifvertrag geforderte ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber sei nicht erfolgt. Zuständig sei die Betriebsleitung und nicht der Chefarzt, da ihm keine Vertretungsmacht eingeräumt worden sei. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts sowie des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils – Bl. 88 – Bl. 93 d. A. ergänzend Bezug genommen. Mit dem am 02. April 2008 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe III Stufe 2 des TV-Ärzte/VKA scheitere daran, dass dem Kläger die von ihm wahrgenommene medizinische Verantwortung nicht "ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragen" worden sei. Medizinische Verantwortung im Sinne der Entgeltgruppe III sei eine gesteigerte Verantwortlichkeit, die über diejenige medizinische Verantwortung hinausgehe, die jeder Arzt, Facharzt oder Oberarzt zu tragen habe. Für die vom Kläger verfolgte Eingruppierung sei erforderlich, dass ihm nach Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA eine besondere medizinische Verantwortung durch den Arbeitgeber ausdrücklich zugewiesen worden sei. Dies habe der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere folge dies nicht aus mündlichen und/oder schriftlichen Erklärungen oder Handlungen des Chefarztes der Orthopädischen Klinik, da er nicht Arbeitgeber des Klägers und mangels diesbezüglicher Vollmacht auch nicht berechtigt sei, die medizinische Verantwortung im tariflichen Sinne zu übertragen. Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht des Chefarztes könne ebenfalls nicht angenommen werden und eine treuwidrige Vereitelung des Eintritts einer Bedingung gemäß § 162 BGB liege auch nicht vor. Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 93 - Bl. 100 d. A. ergänzend Bezug genommen. Gegen dieses am 28.4.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.05.2008 Berufung eingelegt und diese – nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28. Juli 2008 – mit dem beim Hess. Landesarbeitsgericht am 25.07.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger verfolgt sein Feststellungsbegehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Dazu vertritt er die Rechtsansicht, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die medizinische Verantwortung im tariflichen Sinne auch vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA ausdrücklich übertragen worden sein könne. Eine ausdrückliche Übertragung liege vor, wenn eine vom Arbeitgeber dazu ermächtigte oder als ermächtigte anzusehende Person die Übertragung vornehme. Dies treffe auf den Chefarzt Prof. Dr. A zu. Die von ihm vorgenommene Übertragung der medizinischen Verantwortung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Ein formaler Bestellungsakt sei dazu nicht erforderlich, er sei auch im Rahmen des BAT nicht vorgesehen gewesen. Dass eine Übertragung zwingend durch die Betriebsleitung erfolgen müsse, lasse sich dem Tarifvertrag an keiner Stelle entnehmen. In jedem Fall sei das Verhalten der Beklagten nach Abschluss TV-Ärzte/VKA als treuwidrig einzustufen. Die Beklagte lasse ihn – so der Kläger weiter – die medizinische Verantwortung über den übertragenen Bereich ausüben, ziehe sich aber dann auf den Standpunkt zurück, dass die Übertragung nicht ausdrücklich erfolgt sei. Es sei Sache der Beklagten gewesen, bei Einleitung des Eingruppierungsverfahrens deutlich zu machen, dass ihm die medizinische Verantwortung für den übertragenen Aufgabenbereich nicht zukomme. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. April 2008 – 7 Ca 7709/07 – abzuändern und 1. festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.08.2006 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III, Stufe 2 (Oberärztin/Oberarzt) im Tarifgebiet West des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 zu zahlen: 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 1 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seit dem 01.08.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III, Stufe 1 Oberärztin/Oberarzt) im Tarifgebiet West des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 zu zahlen: 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III, Stufe 2 (Oberärztin/Oberarzt) und der Vergütungsgruppe II, Stufe 3 der Entgeltstabelle für das Tarifgebiet West im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA), beginnend ab dem 01. August 2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen. 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 3 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III, Stufe 1 (Oberärztin/Oberarzt) und der Vergütungsgruppe II, Stufe 3 der Entgelttabelle für das Tarifgebiet West im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA), beginnend ab dem 02. August 2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts und meint, die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA seien insgesamt nicht erfüllt. Insbesondere liege eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung nicht vor. Der Wortlaut des Tarifvertrages könne nur dahingehend verstanden werden, dass es der Arbeitgeber in der Hand haben solle, wie viele Tarifoberärzte von ihm beschäftigt würden und in welchen Bereichen eine entsprechende Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich auf einen Oberarzt übertragen werden solle. Die bloße Ausübung der Funktion genüge gerade nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 05. Dezember 2008 Bezug genommen.