Urteil
3/5 Sa 228/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:1023.3.5SA228.09.0A
12Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 16/2007 zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V. und der ... AG einerseits sowie der ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits über Sonderregelungen für studentische aushilfsweise Beschäftigte bei der ... AG vom 01. August 2007 ist jedenfalls nicht insgesamt rechtsunwirksam.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008 – 1/19 Ca 9790/07 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 01. Oktober 2006 bis 31. Juli 2007 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der Fassung des TVöD-BT-F Anwendung fand.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 7/10, die Beklagte zu 3/10 zu tragen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen, für die Beklagte nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 16/2007 zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V. und der ... AG einerseits sowie der ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits über Sonderregelungen für studentische aushilfsweise Beschäftigte bei der ... AG vom 01. August 2007 ist jedenfalls nicht insgesamt rechtsunwirksam. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008 – 1/19 Ca 9790/07 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 01. Oktober 2006 bis 31. Juli 2007 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der Fassung des TVöD-BT-F Anwendung fand. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 7/10, die Beklagte zu 3/10 zu tragen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, für die Beklagte nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008 – 1/19 Ca 9790/08 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Es handelt sich trotz der zweifach am 9. Februar 2009 eingegangenen Berufungsschriften um ein einheitliches Rechtsmittel. Die Berufungsschriften richten sich jeweils für den Kläger gegen dasselbe angefochtene Urteil und sind ersichtlich versehentlich doppelt eingereicht worden. II. In der Sache hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg. Die Klage ist begründet, soweit die Anwendbarkeit des TVöD vom 13. September 2005 in der Fassung des TVöD-BT-F auf das Arbeitsverhältnis der Parteien für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Juli 2007 im Streit steht. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Klage ist, auch soweit darin für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ab 1. Oktober 2006 eine Klageerweiterung liegt, zulässig. a) Der Klageantrag bedarf zunächst der Auslegung. Nach seinem Wortlaut ist er auf das Rechtsschutzziel gerichtet, die Anwendbarkeit des TVöD vom 13. September 2005 in der Fassung des TVöD-BT-F insgesamt auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien festzustellen. Dem entspricht die Begründung der Klage, wonach der speziellere TV 16/2007 insgesamt nichtig sei. Dem Kläger geht es demnach nicht um die Anwendbarkeit lediglich einzelner Bestimmungen des TVöD. Insoweit würde es auch an einem nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlen. Der Antrag enthält daher auch nicht als minus das Begehren, zumindest die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen des TVöD festzustellen. Hierbei würde es sich vielmehr streitgegenständlich um ein aliud handeln, so dass der Antrag nur insgesamt Erfolg haben kann oder abzuweisen ist. b) In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig. Die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags auf ein Arbeitsverhältnis ist eine Verpflichtung, die Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (BAG 15. März 2006 – 4 AZR 75/05– BAGE 117, 248 Rn. 15 mwN) . Soweit sich aus der Anwendbarkeit des Tarifvertrags noch Rechtsfolgen ergeben können, gilt dies auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Die Klageerweiterung im Rahmen des im Übrigen zulässigen Rechtsmittels ist sachdienlich. Das Gericht kann über sie anhand des Prozessstoffs, den es seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat, entscheiden. 2. Die Klage ist für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Juli 2007 begründet. Der TVöD vom 13. September 2005 in der Fassung des TVöD-BT-F fand in diesem Zeitraum aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. 3. Im Übrigen, das heißt für die Zeit ab dem 1. August 2007 ist die Klage unbegründet. Die Anwendbarkeit des TVöD wird zumindest teilweise durch den am 1. August 2007 in Kraft getretenen spezielleren TV 16/2007 verdrängt. a) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fällt in den betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des TV 16/2007. Bei dem TV 16/2007 handelt es sich um einen Verbands-Firmentarifvertrag speziell für das Unternehmen der Beklagten. Der Kläger ist studentischer Beschäftigter iSv. § 1 Abs. 1 TV 16/2007. Dies ergibt die Auslegung von § 1 Abs. 1 TV 16/2007. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa 19. Januar 2000 – 4 AZR 814/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 73, zu 3 a der Gründe; 24. September 2008 – 10 AZR 669/07–EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5, zu B I 3 der Gründe, Rn. 17) . bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 TV 16/2007 Arbeitnehmer, die als Studenten an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und währenddessen bei der Beklagten in dem Sinne aushilfsweise beschäftigt sind, dass eine feste oder regelmäßige Arbeitszeit mit ihnen nicht vereinbart ist und mit denen die Beklagte die Arbeitseinsätze entsprechend der bei ihr bestehenden Übung überwiegend im gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert vereinbart. Eindeutig ist der Wortlaut hinsichtlich des Merkmals der studentischen Beschäftigten. Student ist, wer an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert ist. Ist er gleichzeitig bei der Beklagten beschäftigt, handelt es sich um einen studentischen Beschäftigten der Beklagten iSv. § 1 Abs. 1 TV 16/2007. Dem Merkmal „zu Zuverdienstzwecken“ kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich des TV 16/2007 soll ersichtlich nicht davon abhängen, ob ein Student neben der Beschäftigung bei der Beklagten noch über weitere Einkommensquellen verfügt. Auch dann bliebe die aus der Beschäftigung bei der Beklagten erzielte Vergütung ein Zuverdienst. Umschrieben wird mit der Formulierung „zu Zuverdienstzwecken“ lediglich typisierend die übliche soziale Situation eines Studenten. Zudem ist kein Grund dafür ersichtlich, warum sich der persönliche Anwendungsbereich des TV 16/2007 danach richten sollte, ob die studentische Aushilfskraft noch weitere Einnahmequellen hat. Darauf, ob dies bei dem Kläger der Fall ist oder nicht, kommt es daher nicht an. Die übrige Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 1 TV 16/2007 ist wiederum unmissverständlich. Voraussetzung ist danach wörtlich, dass die studentischen Beschäftigten während der Ausbildung aushilfsweise bei der Beklagten tätig werden, eine feste oder regelmäßige Arbeitszeit mit ihnen nicht vereinbart ist und die Beklagte mit ihnen die Arbeitseinsätze überwiegend im gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert vereinbart. Damit ist ersichtlich, wovon auch der Kläger ausgeht, auf die bei der Beklagten betriebsübliche Art und Weise des Einsatzes der als studentische Aushilfskräfte bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Arbeitnehmer, die arbeitsvertraglich als studentische Aushilfen beschäftigt sind, in dieser Weise eingesetzt werden. Der persönliche Geltungsbereich des TV 16/2007 ist damit entgegen der Auffassung des Klägers ausreichend bestimmt geregelt. cc) Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterfällt diesem persönlichen Geltungsbereich. Der Kläger ist Student der A und in dem Sinne bei der Beklagten aushilfsweise beschäftigt, dass eine feste oder regelmäßige Arbeitszeit mit ihm nicht vereinbart ist und seine Arbeitseinsätze entsprechend der bei der Beklagten bestehenden Übung überwiegend im gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert vereinbart werden. b) Der TV 16/2007 ist zumindest in Teilen wirksam und verdrängt jedenfalls insoweit die Anwendbarkeit des TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Aus einer möglichen Teilunwirksamkeit des TV 16/2007 hinsichtlich einzelner Regelungen folgt nicht seine Gesamtnichtigkeit. Der TVöD findet auch nicht aufgrund der Besitzstandsklausel in § 11 TV 16/2007 Anwendung. Arbeitsvertraglich war zwischen den Parteien die Anwendung des TVöD zu keinem Zeitpunkt vereinbart. aa) Die Vereinbarung tarifvertraglicher Sonderregelungen für studentische Aushilfskräfte der Beklagten durch den TV 16/2007 verstößt zumindest in Teilen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder § 4 Abs. 1 und 2 TzBfG und stellt insoweit auch keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Alters (§ 3 Abs. 2 AGG) dar. Die Sonderregelungen halten sich vielmehr zumindest zum Teil im Rahmen der Rechtssetzungsmacht der tarifvertragschließenden Parteien. Die Abweichungen vom TVöD-BT-F sind insoweit nicht willkürlich. Es gibt für sie sogar sachliche Gründe. (1) Die Berufungskammer folgt der Ansicht des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG unterliegen. Sie sind vielmehr wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür ist erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist (BAG 30. August 2000 – 4 AZR 563/99– AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 25, zu I 2 g der Gründe mwN zum Streitstand) . Den Tarifvertragsparteien kommen zudem ein Entscheidungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative zu, eine Inhaltskontrolle im Sinne der Ersetzung der Wertung der Tarifvertragsparteien durch diejenige des Gerichts kommt schon wegen des Verbots der Tarifzensur nicht in Betracht (BAG aaO) . (2) Im Streitfall geht es zwar nicht um eine tarifvertragliche Norm, die eine Beschäftigtengruppe vom Geltungsbereich des abgeschlossenen Tarifvertrags ausnimmt. Der persönliche Geltungsbereich des TV 16/2007 ist in § 1 Abs. 1 vielmehr ausschließlich positiv abgegrenzt. Für die danach erfasste Beschäftigtengruppe wird aber bei beiderseitiger Tarifbindung die Geltung des TVöD-BT-F nach dem Grundsatz der Spezialität durch den im Hinblick auf den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich spezielleren TV 16/2007 verdrängt, ohne dass es hierfür einer Öffnungsklausel im TVöD bedarf (vgl. zur Spezialität eines Firmentarifvertrags gegenüber einem Verbandstarifvertrag BAG 24. Januar 2001 – 4 AZR 655/99– AP TVG § 1 Tarifverträge Metallindustrie Nr. 173, zu I 1 c bb (2) der Gründe) . Damit wird im Rahmen des betrieblichen und persönlichen Geltungsbereichs des TV 16/2007 die Geltung des TVöD-BT-F für die erfasste Beschäftigtengruppe ausgeschlossen, wohingegen der TVöD-BT-F selbst eine Herausnahme von studentischen Beschäftigten aus seinem Geltungsbereich nicht vorsieht. Andererseits erschöpft sich der TV 16/2007 nicht in einer – faktischen - Herausnahme der in § 1 Abs. 1 TV 16/2007 definierten Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des TVöD-BT-F. Er schafft darüber hinaus für diese Beschäftigtengruppe eigenes Tarifrecht, welches zwar einerseits von den Inhaltsnormen des TVöD-BT-F abweicht, andererseits aber auch eigene tarifliche Mindestnormen setzt. Der Maßstab für seine Überprüfung an Art. 3 Abs. 1 GG ist jedoch im Grundsatz kein anderer als bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags. (3) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der TV 16/2007 jedenfalls nicht insgesamt wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Eine mögliche Teilunwirksamkeit hat weder nach allgemeinen Regeln noch nach dem von den tarifvertragschließenden Parteien in § 12 Abs. 2 TV 16/2007 ausdrücklich verlautbarten Willen die Unwirksamkeit auch der Bestimmungen des TV 16/2007 im Übrigen zur Folge. (a) Die Beklagte beruft sich als Grund für die Sonderregelungen für die bei ihr aushilfsweise im Sinne von § 1 Abs. 1 TV 16/2007 beschäftigten Studenten darauf, dass der TVöD, der auf kontinuierliche Dauerarbeitsverhältnisse mit grundsätzlich gleich bleibender Arbeitszeit angelegt sei, für das typische Arbeitsverhältnis, das sie mit studentischen Aushilfskräften abschließe, nicht passe. Mit den studentischen Aushilfskräften würden feste oder regelmäßige Arbeitszeiten nicht vereinbart. Sie seien stundenweise nach jeweils gegenseitiger Absprache tätig. Der TVöD berücksichtige die Besonderheiten dieser Arbeitsverhältnisse nicht. Insbesondere Berechnungen nach §§ 7 Abs. 1, 20, 21, 26 TVöD würden zu unbrauchbaren und ungerechten Ergebnissen führen. Diese Darstellung der flexiblen Einsatzplanung der studentischen Beschäftigten durch die Beklagte wird von dem Kläger im Wesentlichen bestätigt. Der Kläger weist lediglich zusätzlich darauf hin, dass bei Abweichung der Personalbedarfsplanung von den Wünschen der studentischen Beschäftigten entweder die Wunschtermine auf noch nicht abgedeckte Dienste verschoben oder den Beschäftigten keine Termine zugeteilt würden. Nach dem insoweit im Kern übereinstimmenden Vorbringen der Parteien verbleibt damit zwar das Direktionsrecht zur Festlegung der Arbeitszeit letztlich bei der Beklagten. Auch der Arbeitsvertrag des Klägers sieht insoweit keine Abweichungen vor. Die unstreitige betriebliche Praxis bei der Beklagten, wonach die studentischen Beschäftigten jedoch überwiegend entsprechend ihren zuvor geäußerten Wünschen zum Einsatz eingeteilt werden, führt aber betriebsüblich zu einer tatsächlich anderen Art des Einsatzes der studentischen Beschäftigten als der Stammarbeitnehmer. Dies bestätigt auch der Kläger, wenn er vorträgt, die Beschäftigten, die in ihren Arbeitsverträgen nicht als studentische Aushilfe beschäftigt seien, hätten Schichten von zwischen drei und sieben Kalendertagen hintereinander. Bei typisierender Betrachtung weicht der Einsatz der studentischen Beschäftigten damit nicht unerheblich von dem der Stammarbeitnehmer ab. (b) Aufgrund des insoweit unstreitig betriebsüblich andersartigen Einsatzes der als studentische Aushilfskräfte bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer ist die Schaffung eigener tarifvertraglicher Regelungen in Abweichung vom TVöD nicht willkürlich, der andersartige Einsatz stellt sogar einen hinreichenden sachlichen Grund für abweichende Regelungen dar, jedenfalls soweit im TV 16/2007 andere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 7 Abs. 1 TV 16/2007), des Urlaubsentgelts (§ 8 Abs. 3 TV 16/2007) und der Jahressonderzahlung (§ 9 Abs. 2 TV 16/2007), nämlich die Maßgeblichkeit eines Referenzzeitraums von einem Jahr, getroffen sind. Der unregelmäßige Einsatz der studentischen Beschäftigten kann bei Anwendung von §§ 7 Abs. 1, 20 Abs. 2 , 21 Abs. 1 Satz 2 oder 26 TVöD, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, zu nicht sachgerechten, auf dem zufällig gerade maßgeblichen Einsatzumfang beruhenden Ergebnissen führen. Das verhindert der verlängerte Referenzzeitraum nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 2 TV 16/2007. (c) Keiner Entscheidung bedarf, ob eine möglicherweise geringere Vergütung der studentischen Beschäftigten nach §§ 5, 6 TV 16/2007 im Vergleich zu einer Vergütung nach dem TVöD von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt ist (vgl. zur Zulässigkeit der Herausnahme von sog. Werkstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich der Haustarifverträge der Volkswagen AG BAG 30. August 2000 – 4 AZR 563/99– AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 25, zu I 3 c der Gründe) . Die Beklagte beruft sich insoweit insbesondere auf die nur aushilfsweise und überwiegend mit den studentischen Beschäftigten im Einvernehmen festgelegten Einsätze. Ob dies hinreichende Gründe für eine andere Bewertung der Arbeitsleistung der studentischen Aushilfskräfte im Vergleich zu der der Stammarbeitnehmer darstellt, kann jedoch ebenso wie die Frage, ob daneben auch koalitionspolitische Erwägungen zu dem Tarifabschluss geführt haben, unentschieden bleiben. Denn selbst eine Unwirksamkeit der Vergütungsregelungen im TV 16/2007 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unterstellt, ergäbe sich daraus noch nicht die Nichtigkeit des TV 16/2007 insgesamt. Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt in der Regel entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (BAG st. Rspr. etwa 9. Mai 2007 – 4 AZR 275/06 - AP TVG § 3 Nr. 23, zu II 5 a der Gründe, Rn. 37 mwN). Die Regelungen des TV 16/2007 üben in diesem Sinne auch dann noch eine sinnvolle Ordnungsfunktion aus, wenn die Regelungen zur Vergütungshöhe entfallen. Dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Tarifvertrags von der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unberührt bleiben soll, ergibt sich zudem aus der dies ausdrücklich regelnden Bestimmung in § 12 Abs. 2 TV 16/2007. (4) Da entsprechend vorstehenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG sachliche Gründe zumindest für Teile der Sonderregelungen des TV 16/2007 für die studentischen Aushilfskräfte gegeben sind, liegt insoweit auch kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und 2 TzBfG bzw. keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Alters (§ 3 Abs. 2 AGG) vor. Keiner Entscheidung bedarf, ob eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters überhaupt in Betracht kommt, ob also eine statistisch überwiegende nachteilige Betroffenheit einer Altersgruppe durch den TV 16/2007 gegeben ist. Auch § 612 a BGB ist nicht geeignet, eine Unwirksamkeit des TV 16/2007 insoweit zu begründen, als die Beklagte in zulässiger Weise als Tarifvertragspartei ihre Tarifautonomie ausgeübt hat. Im Übrigen ist der TV 16/2007 zugleich von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Hessen geschlossen. (5) Soweit der Kläger auch einen Verstoß gegen seine Berufs- und Koalitionsfreiheit geltend macht, sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich. bb) Der TV 16/2007 ist nicht aufgrund anderer Unwirksamkeitsgründe insgesamt nichtig. (1) Es bestehen weder Zweifel an der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien noch an ihrer Tariffähigkeit, noch bedurfte es einer Öffnungsklausel im TVöD. Die Tarifautonomie ist grundsätzlich umfassend und schließt auch verschlechternde Inhaltsnormen nicht aus. Der Rechtsgedanke der Unzulässigkeit von Vertragsabschlüssen zu Lasten Dritter greift hier nicht. Tarifverträge sind Normenverträge. Die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für die Tarifunterworfenen ergibt sich aus der Tarifautonomie und nicht lediglich aus der allgemeinen Vertragsfreiheit. (2) Der TV 16/2007 ist entgegen der Auffassung des Klägers auch im Übrigen wirksam zustande gekommen. Für die tarifvertragschließenden Parteien haben auf beiden Seiten jeweils bevollmächtigte Vertreter den Tarifabschluss unterzeichnet, für die Gewerkschaft ver.di deren Verhandlungsführer D und die stellvertretende Landesbezirksleiterin E. § 181 BGB ist nicht einschlägig. Der Verhandlungsführer der Gewerkschaft ver.di ist einerseits lediglich Aufsichtsratsmitglied der Beklagten, andererseits hat er bei dem Tarifabschluss nur auf Seiten der Gewerkschaft gehandelt. Auch eine entsprechende Anwendung von § 181 BGB scheidet insoweit aus. Ob die gewerkschaftsinterne Willensbildung korrekt erfolgt ist, ist für die Frage der Verbindlichkeit des Tarifvertrags im Außenverhältnis ohne Belang. Die Entscheidungen des Kontroll- und Beschwerdeausschusses der Gewerkschaft ver.di berühren daher die Wirksamkeit des TV 16/2007 nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) in der Fassung des TVöD-BT-F ab dem 1. Oktober 2006 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers. Die Beklagte ist Betreiberin eines Großflughafens. Sie ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.V., welcher seinerseits Mitglied in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ist. Der Kläger war seit dem Wintersemester 1997/1998 Student der Informationstechnik an der A. Seit dem Wintersemester 2004/2005 ist er Student der Energietechnik (Elektrik), ebenfalls an der A. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 18. Juni 2002 auf Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 19. Juli 2002 (Ablichtung als Anlage zur Klageschrift, Bl. 9 - 11 d. A.) als „Studenten-Aushilfe“ beschäftigt. Er war zuletzt als „Check-In-Agent“ eingesetzt. Während des Semesters belief sich die wöchentliche Arbeitszeit auf nicht mehr als 20 Stunden, in der vorlesungsfreien Zeit auf einen bis zu einem nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen Umfang. Mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 ist der Kläger Mitglied der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Am 1. August 2007 schlossen die Beklagte und der Kommunale Arbeitgeberverband Hessen e.V. einerseits sowie die Gewerkschaft ver.di andererseits mit Wirkung ab 1. August 2007 einen Landesbezirkstarifvertrag Nr. 16/2007 „über Sonderregelungen für studentische aushilfsweise Beschäftigte bei der C AG“ (nachfolgend: TV 16/2007), wegen dessen Regelungen im Einzelnen auf die Ablichtung (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. Februar 2008, Bl. 34 – 37 d. A.) verwiesen wird. Der Tarifvertrag ist für die Gewerkschaft ver.di von deren Verhandlungsführer D und der stellvertretenden Landesbezirksleiterin E unterzeichnet. Die Gewerkschaft ver.di wird gemäß § 35 ihrer Satzung in landesbezirklichen Angelegenheiten durch den Landesbezirksleiter oder seinen Stellvertreter vertreten. Der Kontroll- und Beschwerdeausschuss der Gewerkschaft ver.di gab aufgrund einer Sitzung vom 28./29. Februar 2008 einer Beschwerde des Klägers gegen den Abschluss des TV 16/2007 statt. Auf das Schreiben des Beschwerdeausschusses an den Kläger vom 7. April 2008 (Ablichtung als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 28. April 2008, Bl. 64 – 67 d. A.) wird Bezug genommen. Mit seiner am 18. Dezember 2007 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen, der Beklagten am 21. Dezember 2007 zugestellten Klage hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt noch die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD anzuwenden ist. Weitere Streitgegenstände sind erstinstanzlich zur eigenständigen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der TV 16/2007 könne von vornherein keine Anwendung finden, weil der TVöD keine Öffnungsklausel enthalte. Jedenfalls sei der persönliche Geltungsbereich des TV 16/2007 nicht eröffnet. Der Kläger hat behauptet, er bestreite seinen gesamten Lebensunterhalt aus dem Arbeitseinkommen bei der Beklagten und beziehe keine weiteren Ausbildungsleistungen. Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, wegen der Besitzstandsregelung in § 11 TV 16/2007 könne sein bereits zuvor erworbener Anspruch auf höhere Vergütung nach dem TVöD nicht mehr beseitigt werden. Der TV 16/2007 verstoße zudem insgesamt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger hat vorgetragen, faktisch würden die studentischen Mitarbeiter bei der Entlohnung gegenüber den regulären Mitarbeitern bei identischer Arbeitsleistung schlechter gestellt. Wegen der näheren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift (Bl. 1 – 6 d. A.) und die Schriftsätze des Klägers vom 7. März 2008 (Bl. 53 - 56 d. A.) und vom 28. April 2008 (Bl. 63 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 anzuwenden ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, auf das Arbeitsverhältnis finde der TV 16/2007 Anwendung. Die Beklagte hat vorgetragen, Hintergrund des Abschlusses des TV 16/2007 sei, dass der TVöD, der auf kontinuierliche Dauerarbeitsverhältnisse mit grundsätzlich gleich bleibender Arbeitszeit angelegt sei, für das typische Arbeitsverhältnis, das sie mit studentischen Aushilfskräften abschließe, nicht passe. Mit den studentischen Aushilfskräften würden feste oder regelmäßige Arbeitszeiten nicht vereinbart. Sie seien stundenweise nach jeweils gegenseitiger Absprache tätig. Dies diene der notwendigen Flexibilität der Arbeitsverhältnisse mit Rücksicht auf die Belange des Studiums. Die studentischen Aushilfskräfte verpflichteten sich lediglich, während der Vorlesungszeit bis 19,5 Stunden und während der vorlesungsfreien Zeit bis zu 38,5 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Sie habe keine Möglichkeit, Arbeitseinsätze kurzerhand abzurufen, sondern nur ein eingeschränktes Direktionsrecht. Die Einsätze würden im Regelfall im gegenseitigen Einvernehmen bedarfsorientiert vereinbart. Sie frage die Termine an. Die studentischen Aushilfskräfte erklärten dann, ob sie zu einem angefragten Zeitpunkt arbeiten könnten oder nicht. Der TVöD berücksichtige die Besonderheiten dieser Arbeitsverhältnisse nicht. Insbesondere Berechnungen nach §§ 7 Abs. 1, 20, 21, 26 TVöD würden zu unbrauchbaren und ungerechten Ergebnissen führen. Wegen der näheren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 27. Februar 2008 (Bl. 25 - 33 d. A.) und vom 7. Oktober 2008 (Bl. 82 – 87 d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 30. Oktober 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der TVöD finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Der TV 16/2007 gehe nach dem Grundsatz der Spezialität als speziellerer Tarifvertrag dem allgemeineren TVöD vor. Der persönliche Geltungsbereich des TV 16/2007 sei eröffnet. Die Auslegung von § 1 Abs. 1 TV 16/2007 ergebe, dass in diesem Sinne zu Zuverdienstzwecken während der Ausbildung Arbeitnehmer beschäftigt seien, die in der Hauptsache einem Studium und daneben zum Geldverdienen einer Arbeitstätigkeit bei der Beklagten nachgingen. Ob der studentische Beschäftigte daneben noch anderweitig Leistungen beziehe, spiele keine Rolle. Die Besitzstandsklausel in § 11 TV 16/2007 lasse nur arbeitsvertraglich bessere Arbeitsbedingungen unberührt. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien durch die mit dem TV 16/2007 verbundene Herausnahme der studentischen Beschäftigten aus dem TVöD gegen den Gleichheitssatz verstoßen hätten, seien insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten zu Zweck und Ziel des TV 16/2007 nicht ersichtlich, Die Beschwerdeentscheidung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses der Gewerkschaft ver.di sei als innergewerkschaftlicher Vorgang für die Wirksamkeit des TV 16/2007 im Außenverhältnis ohne Belang. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Berufungskläger am 9. Januar 2009 zugestellt worden, die Berufungsschrift ist am 9. Februar 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 2. März 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger verfolgt sein Begehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er hat im Berufungsrechtszug seinen Antrag dahingehend neu gefasst, dass die Anwendbarkeit des TVöD in der Fassung des TVöD-BT-F auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 festgestellt werden soll. Der Kläger behauptet, die Arbeits-Einsatzplanung laufe bei der Beklagten in seinem Fall wie bei den anderen studentischen Aushilfen wie folgt ab: Das Betriebsbüro der Beklagten gebe bis zum Ende der zweiten Dekade eines Kalendermonats die schichtzeitbezogene Personal-Bedarfsplanungsliste für den übernächsten Monat heraus. Die Beschäftigten könnten dann ihre Wunschtermine für den Planungsmonat eintragen und müssten das Formular bis zum Ende der Dekade des auf den Ausgabe-Monat folgenden Monats dem Betriebsbüro zurückreichen. Im Betriebsbüro werde sodann die Personalbedarfs-Planung mit den Arbeitseinsatzwünschen der Beschäftigten abgeglichen. Bei Übereinstimmung erhalte der Beschäftigte den gewünschten Termin zugeteilt. Bei Abweichung der Personalbedarfsplanung von den gesammelten Wünschen der Beschäftigten würden entweder deren Wunschdiensttermine auf solche Dienste verschoben, bei denen der Personalbedarf noch nicht abgedeckt sei, oder den Beschäftigten keine Termine zugeteilt. Das Betriebsbüro der Abteilung Bodenverkehrsdienste gebe dann bis spätestens Mitte des aktuellen Monats den Schichtplan für den folgenden Monat heraus. Die Beschäftigten, die in ihren Arbeitsverträgen nicht als studentische Aushilfe beschäftigt seien, hätten Schichten von zwischen drei und sieben Kalendertagen hintereinander. Der Kläger meint, das Direktionsrecht liege sowohl hinsichtlich der studentischen Aushilfen als auch hinsichtlich der Nicht-Studenten bei der Beklagten. Der Kläger behauptet ferner, der Kontroll- und Beschwerdeausschuss der Gewerkschaft ver.di habe einer weiteren Beschwerde wegen Verletzung der Tarifrichtlinie mit einer Entscheidung vom 3. Juli 2008 stattgegeben. Er ist der Ansicht, der persönliche Geltungsbereich nach § 1 TV 16/2007 sei objektiv nicht bestimmbar. Er sei lediglich auf die bei der Beklagten verwendeten Muster-Arbeitsverträge für die sogenannten studentischen Aushilfen abgestellt. Bei dem TV 16/2007 handele es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter. Der TV 16/2007 sei auf Seiten der Gewerkschaft ver.di von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen. Zudem dränge sich beim Zustandekommen des TV 16/2007 eine Analogie zu § 181 BGB auf. Der TV 16/2007 habe sich ferner an den Diskriminierungsverboten des § 4 Abs. 1 und 2 TzBfG messen zu lassen. In Betracht komme auch eine mittelbare Altersdiskriminierung gemäß § 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 AGG. Durch den Abschluss des TV 16/2007 habe die Beklagte ferner gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstoßen. Schließlich verstoße der TV 16/2007 gegen Art. 3 Abs. 1 GG und berühre seine Berufs- und Koalitionsfreiheit. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2008, Az.: 1/19 Ca 9790/08, abzuändern und festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Oktober 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der Fassung des TVöD-BT-F Anwendung findet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.