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Urteil

3 Sa 966/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:0219.3SA966.09.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2009 – 6 Ca 457/09 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2009 – 6 Ca 457/09 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2009 – 6 Ca 457/09 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchstabe c) ArbGG statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG eingereichte Entfristungsklage ist begründet. Die Befristung vom 30. Dezember 2005 entbehrt eines Sachgrundes iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG. 1. Der geltend gemachte Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist nicht gegeben. a) Der Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Erforderlich ist der überwiegende Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des Arbeitgebers übertragen werden (BAG 2. September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, 1258, zu I 2 a der Gründe, Rn. 13; 16. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07– zu I 1 der Gründe, Rn. 12; 7. Mai 2008 – 7 AZR 198/07– AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 8, zu I 1 der Gründe, Rn. 10; 18. Oktober 2006 – 7 AZR 419/05– AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1, zu I 1 der Gründe, Rn. 11) . Entgegen der Auffassung der Beklagten ist demnach nicht jede „unternehmerische Entscheidung“ eines Haushaltsgesetzgebers als verbindliche Vorgabe hinzunehmen, wenn die Haushaltsmittel nicht nachvollziehbar für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sind. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG verbleibt dennoch ein eigener Anwendungsbereich. Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 2. September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, 1259, zu II 1 a der Gründe, Rn. 18; 16. Oktober 2008 – 7 AZR 306/07 - zu II 1 a der Gründe, Rn. 18; 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06– AP TzBfG § 14 Nr. 45, zu I 1 der Gründe, Rn. 12; 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06– AP TzBfG § 14 Nr. 30, zu II 2 b aa (1) der Gründe, Rn. 28) . Über den vorübergehenden Bedarf ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist dabei Teil des Sachgrunds (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 2. September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, 1259, zu II 1 a der Gründe, Rn. 18; 16. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07– zu II 1 a der Gründe, Rn. 18; 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06– AP TzBfG § 14 Nr. 45, zu I 3 a der Gründe, Rn. 17) . Von der Darlegung dieser Prognose ist der öffentliche Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der ausgebrachten Haushaltsmittel vorliegen, für den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG entbunden. Darin liegt zugleich die Abgrenzung zum Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Auch soweit im Bereich des öffentlichen Dienstes haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen können, muss der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen können, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht. Zwar ist es grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und anschließend fortfallen soll (BAG 2. September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, 1259, zu II 1 b der Gründe, Rn. 19; 16. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07– zu II 1 b der Gründe, Rn. 19). § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erlaubt demgegenüber eine Befristung im Hinblick auf ausgebrachte Haushaltsmittel aber auch unabhängig von einer Bindung an konkrete Stellen. b) Unter Anwendung dieser Grundsätze sind im Streitfall die Voraussetzungen für den Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht erfüllt. aa) Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nicht durch Gesetz erfolgte Ausbringung von Haushaltsmitteln den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügt. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht allerdings, wie vom Arbeitsgericht näher ausgeführt, dafür, dass die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht sein müssen (vgl. BAG 2. September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, 1258, zu I 1 der Gründe, Rn. 12; 16. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07– zu I 2 a der Gründe, Rn. 14; 2. September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, zu I 1 der Gründe, Rn. 12 ). bb) Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob nach den Umständen bei Vertragsschluss der überwiegende Einsatz der Klägerin entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel vorgesehen war und ob die Klägerin tatsächlich aus den ausgebrachten Haushaltsmitteln vergütet wurde. cc) Die Befristung ist jedenfalls deswegen nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wirksam, weil die nach dem Haushaltsplan der Beklagten für 2006 in Kapitel 5 Titel 425 07 ausgewiesenen Haushaltsmittel nicht mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer ausgebracht waren (vgl. ebenso LAG Niedersachsen 17. Oktober 2007 – 15 Sa 535/07– ZTR 2008, 396, 397) . (1) Die Zweckbestimmung des Titels 425 07 in Kapitel 5 des Haushaltsplans der Beklagten für 2006 nennt Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis 31. Dezember 2006 und zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis 31. Dezember 2008. (2) Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich nicht nachvollziehbar, für welche Aufgabe von nur vorübergehender Dauer die Haushaltsmittel ausgebracht wurden. Allein eine Bereitstellung von Haushaltsmitteln allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen ist nicht ausreichend. Inhalt der Tätigkeit der befristet beschäftigten Kräfte sollen nach der Zweckbestimmung im Haushaltsplan der Beklagten für 2006 die gleichen dauerhaft anfallenden Kernaufgaben der Beklagten im Bereich der Arbeitsvermittlung sein wie die der unbefristet beschäftigten Arbeitsvermittler. Aus der Zweckbestimmung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht hinreichend, dass Grund für die dennoch möglicherweise nur vorübergehend anfallende Tätigkeit der befristet eingestellten Arbeitnehmer eine nur für einen bestimmten, vorübergehenden Zeitraum beabsichtigte verbesserte Aufgabenerfüllung durch die Beklagte wäre. Die Zweckbestimmung enthält vielmehr keine verbindliche Festlegung, dass und zu welchem Zeitpunkt die Betreuungsoffensive wieder beendet sein soll. Die zeitliche Begrenzung bis 31. Dezember 2008 bezieht sich lediglich auf den maximalen zeitlichen Rahmen für die Vereinbarung der Befristungen. Die Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001 ist in der Zweckbestimmung nicht in Bezug genommen und kann daher die nachvollziehbare Zwecksetzung in dem Haushaltstitel nicht ersetzen. Im Übrigen ist auch darin lediglich die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass mittelfristig die Beklagte die personellen Voraussetzungen für die Neuausrichtung und Neuorganisation des Vermittlungsprozesses selbst schaffen könne, weitere befristete Beschäftigungen also entbehrlich werden sollen. Eine eindeutige Festlegung, bis wann dies der Fall sein soll, ist auch darin nicht enthalten. Allein aufgrund der bestehenden Erwartung des mittelfristigen Wegfalls des Mehrbedarfs ist jedoch eine Abgrenzung des Bedarfs an befristeten Kräften von dem an dauerhaft Beschäftigten nicht möglich. Der genaue zeitliche Umfang des sich aus der Vermittlungsoffensive ergebenden nur vorübergehenden Mehrbedarfs ergibt sich weder aus der Zweckbestimmung im Haushalt selbst noch aus der Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001. Der nur vorübergehende Bedarf wird lediglich behauptet, ist jedoch weder in der Zweckbestimmung im Haushalt selbst noch in der Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001 nachvollziehbar konkretisiert. Die Zweckbestimmung der Haushaltsmittel erschöpft sich damit auch unter Berücksichtigung der Vermittlungsoffensive gemäß Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001 in einer Bereitstellung von Haushaltsmitteln für befristete Beschäftigungen zur Erledigung der grundsätzlich eine Daueraufgabe der Beklagten darstellenden Arbeitsvermittlung. 2. Die Befristung vom 30. Dezember 2005 ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 TzBfG gerechtfertigt. a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 2. September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, 1259, zu II 1 a der Gründe, Rn. 18; 16. Oktober 2008 – 7 AZR 306/07 - zu II 1 a der Gründe, Rn. 18; 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06– AP TzBfG § 14 Nr. 45, zu I 1 der Gründe, Rn. 12; 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06– AP TzBfG § 14 Nr. 30, zu II 2 b aa (1) der Gründe, Rn. 28) . Der vorübergehende Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs des Arbeitgebers. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Über den vorübergehenden Bedarf ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 2. September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, 1259, zu II 1 a der Gründe, Rn. 18; 16. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07– zu II 1 a der Gründe, Rn. 18; 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06– AP TzBfG § 14 Nr. 45, zu I 3 a der Gründe, Rn. 17) . Im Bereich des öffentlichen Dienstes können haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht. Hingegen ist es grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und anschließend fortfallen soll (BAG 2. September 2009 – 7 AZR 162/08– NZA 2009, 1257, 1259, zu II 1 b der Gründe, Rn. 19; 16. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07– zu II 1 b der Gründe, Rn. 19) . b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei Vertragsabschluss die auf konkrete Tatsachen gestützte Prognose gerechtfertigt war, dass für die Beschäftigung der Klägerin Haushaltsmittel nur bis zum 31. Dezember 2008 zur Verfügung stehen. Nach ihrem eigenen Vorbringen hatten die Bündnispartner vielmehr gemäß der Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001 verabredet, bei der Verabschiedung der Haushalte „der nächsten Jahre“, ohne dass hier eine zeitliche Begrenzung erfolgte, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die befristete Einstellung von Arbeitsvermittlern zu schaffen. Die Klägerin ist auch nicht für eine konkrete Haushaltsstelle eingestellt worden, welche von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden wäre und anschließend fortfallen sollte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Die Klägerin war seit dem 7. Oktober 2005 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben bei der A gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt € 2.911,00 beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2005 sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags. Der durch Beschluss der Bundesregierung vom 20. Dezember 2005 ohne Maßgaben genehmigte Haushaltsplan der Beklagten für 2006 enthielt ausweislich der Zweckbestimmung bei Kapitel 5 Titel 425 07 Ermächtigungen für 3.990 Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels „Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben“ bis 31. Dezember 2006 und zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis 31. Dezember 2008, davon maximal 2.808 Ermächtigungen für die Weiterbeschäftigung vorhandener geeigneter Kräfte, deren Verträge zum 31. Dezember 2005 ausliefen. Gemäß Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2005 (Ablichtung als Anlage zur Klageschrift, Bl. 5, 6 d. A.) vereinbarten die Parteien eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin befristet bis zum 31. Dezember 2008. In einem Vermerk vom 1. Januar 2006 (Ablichtung als Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. März 2009, Bl. 28 d. A.) zu dem befristeten Arbeitsvertrag nahm die A Bezug auf die Zweckbestimmung bei Kapitel 5 Titel 425 07 des Haushaltsplans der Beklagten für das Kalenderjahr 2006. Mit ihrer am 21. Januar 2009 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen, der Beklagten am 3. Februar 2009 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 2008. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, weder der Zweckbestimmung im Haushaltsplan der Beklagten für 2006 noch dem Vermerk vom 1. Januar 2006 lasse sich entnehmen, dass die Haushaltsmittel für Aufgaben von nur vorübergehender Dauer vorgesehen gewesen seien. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2005 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 beendet worden ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe als geeignete Kraft, deren Arbeitsvertrag zum 31. Dezember 2005 auslief, auf der Grundlage des Haushaltsplans 2006 als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben weiterbeschäftigt werden sollen. Zweck ihrer Tätigkeit sei die Verbesserung des Betreuungsschlüssels „Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben“ gewesen. Hierbei habe es sich um eine lediglich vorübergehende Aufgabe gehandelt. Die Zielvorgabe der weiteren Intensivierung der Arbeitsvermittlung habe auf der mit Runderlass vom 16. August 2001 ins Leben gerufenen Vermittlungsoffensive beruht. Dabei handele es sich um ein Projekt zur Unterstützung des Beschlussvorschlags der Arbeitsgruppe des Bündnisses für Arbeit mit dem Ziel der nachhaltigen Reduzierung der Arbeitslosigkeit sowie der Langzeitarbeitslosigkeit im Zusammenhang mit der im Jahr 2001 beschlossenen Arbeitsmarktreform (Agenda 2010). Zur kurzfristigen Umsetzung der Vermittlungsoffensive sei neben einer neuen Schwerpunktsetzung für das vorhandene Personal auch eine vorübergehende und befristete personelle Verstärkung erforderlich gewesen (Ablichtung der Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001 als Anlage B 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 9. April 2009, Bl. 60 – 64 d. A.). Die Bündnispartner hätten verabredet, bei der Verabschiedung der Haushalte der nächsten Jahre die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die befristete Einstellung von Arbeitsvermittlern zu schaffen. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei auch tatsächlich aus diesen Haushaltsmitteln vergütet worden. 150 Millionen Euro aus dem Eingliederungstitel Kapitel 2 Titel 971 01 seien durch Vorabzug zentral einbehalten und bei Kapitel 5 Titel 425 07 ab dem 1. Januar 2006 zum Soll gestellt worden. Aufgrund der Ermächtigungen bei Kapitel 5 Titel 425 07 beschäftigte Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur Optimierung des Betreuungsschlüssels seien in dem Personalabrechnungssystem der Buchungsstelle 5/42507/xx unter der Kennziffer 39 zugeordnet und aus dieser Buchungsstelle vergütet worden. Diese Zuordnung sei auch bei der Klägerin erfolgt, was sich aus ihrer Personalnummer 3873427/419/ 39 ergebe. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 22. April 2009 stattgegeben. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Befristung im Arbeitsvertrag der Parteien vom 30. Dezember 2005 sei mangels eines gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG erforderlichen sachlichen Grundes unwirksam. Es liege kein sachlicher Grund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor. Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Bedarf an der von der Klägerin erbrachten Arbeitsleistung nur vorübergehend bestanden hätte. Die Befristungsabrede sei auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wirksam. Es fehle bereits an der Entscheidung eines staatlichen Haushaltsgesetzgebers über die bestimmte Verwendung von Haushaltsmitteln. Die Entstehungsgeschichte von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG spreche dafür, dass der Gesetzgeber nur die durch die demokratisch legitimierten Parlamente zustande gekommenen Haushalte habe privilegieren wollen, nicht dagegen die „Haushalte“ aller Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 11. Mai 2009 zugestellt worden, die Berufungsschrift der Beklagten ist am 22. Mai 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 8. Juli 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie ist der Ansicht, erkennbarer Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sei die Möglichkeit der Haushaltsgesetzgeber, durch Ausweisung zweckgebundener Mittel Sachgründe für die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu schaffen. Dabei dürfe der Sachgrund nicht daran gemessen werden, ob die zu verrichtende Tätigkeit eine Aufgabe von begrenzter Dauer sei oder vom Staat als Daueraufgabe erfüllt werden müsse. Die unternehmerische Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers sei vielmehr als verbindliche Vorgabe hinzunehmen. Bei einem anderen Verständnis wäre eine Abgrenzung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kaum möglich und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hätte keinen eigenen Anwendungsbereich. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne die Befristung im Streitfall auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt werden, obwohl die Klägerin nicht aus Haushaltsmitteln vergütet worden sei, die durch ein Haushaltsgesetz geregelt seien, sondern durch einen von der Bundesregierung genehmigten Haushaltsplan. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stünden dem entgegen. Der Befristung liege eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung zugrunde. Dies ergebe sich aus der Verknüpfung der Zweckbestimmung in Kapitel 5 Titel 425 07 des Haushaltsplans für 2006 mit der Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001. Die Haushaltsmittel seien auch für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen. Zwar stelle die Vermittlung von Arbeitslosen grundsätzlich eine Daueraufgabe dar. Durch die Vermittlungsoffensive ergebe sich aber nur ein vorübergehender Bedarf. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001. Die notwendige kurzfristige Umsetzung einer Vermittlungsoffensive sei nach Auffassung der Bündnispartner nicht ohne eine vorübergehende und befristete Verstärkung möglich gewesen. Allein der Umstand, dass Neuausrichtungen einer gewissen Tragweite und Größe eine entsprechende Zeit benötigten, mache diese Aufgaben nicht zu Daueraufgaben. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 6 Ca 457/09, vom 22. April 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Klägerin trägt vor, es fehle im Streitfall auch an einer Beschäftigung entsprechend den ausgebrachten Haushaltsmitteln iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Der Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2005 lege weder ein bestimmtes Aufgabengebiet noch einen bestimmten Arbeitsplatz fest, er lasse vielmehr auch eine Beschäftigung außerhalb der haushaltsrechtlichen Zweckbestimmung zu. Die Klägerin ist der Ansicht, aus den vorgelegten Unterlagen zum Haushaltsplan 2006 ergebe sicht nicht, dass es sich um Aufgaben von nur vorübergehender Dauer handele, insbesondere weshalb nach dem 31. Dezember 2008 entweder kein adäquater Betreuungsschlüssel mehr erforderlich sein solle oder inwieweit eine plausible Prognose angestellt worden sei, ab diesem Zeitpunkt sei der Betreuungsschlüssel wieder mit dem vorhandenen Stammpersonal zu gewährleisten.