Urteil
3 Sa 602/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:1105.3SA602.10.0A
12Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Urteil nach Lage der Akten setzt voraus, dass in einem vorangegangenen Termin zur mündlichen Verhandlung Anträge gestellt wurden. Nicht ausreichend ist es, wenn dem ersten Kammertermin lediglich eine Güteverhandlung vorangegangen ist.
Macht der Arbeitnehmer einen Steuerschaden geltend, weil der Arbeitgeber einen Abfindungsbetrag abredewidrig noch im Vorjahr gezahlt hat, so hat er zur Darlegung der Höhe seines Schadens einerseits darzulegen, wie hoch seine Steuerpflicht in den beiden Jahren tatsächlich gewesen ist und andererseits, wie hoch diese fiktiv ausgesehen hätte, wenn die Abfindung vereinbarungsgemäß im Folgejahr gezahlt worden wäre.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. März 2010 – 7 Ca 13/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Urteil nach Lage der Akten setzt voraus, dass in einem vorangegangenen Termin zur mündlichen Verhandlung Anträge gestellt wurden. Nicht ausreichend ist es, wenn dem ersten Kammertermin lediglich eine Güteverhandlung vorangegangen ist. Macht der Arbeitnehmer einen Steuerschaden geltend, weil der Arbeitgeber einen Abfindungsbetrag abredewidrig noch im Vorjahr gezahlt hat, so hat er zur Darlegung der Höhe seines Schadens einerseits darzulegen, wie hoch seine Steuerpflicht in den beiden Jahren tatsächlich gewesen ist und andererseits, wie hoch diese fiktiv ausgesehen hätte, wenn die Abfindung vereinbarungsgemäß im Folgejahr gezahlt worden wäre. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. März 2010 – 7 Ca 13/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519, 520 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz ArbGG) und innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ArbGG). II. Die Berufung ist aber unbegründet. 1. Das erstinstanzliche Urteil leidet zunächst allerdings an einem Verfahrensmangel. Die Voraussetzungen für ein Urteil nach Lage der Akten nach §§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Eine Zurückverweisung nach § 68 ArbGG hat allerdings zu unterbleiben, vielmehr hat das Landesarbeitsgerichts selbst in der Sache zu entscheiden. § 331 a Satz 2 ZPO verweist auf die Vorschrift des § 251 a Abs. 2 ZPO. Nach § 251 a Abs. 2 Satz 1 ZPO darf ein Urteil nach Lage der Akte nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Ob die Erörterung der Parteien im Gütetermin als ein „Verhandeln“ in diesem Sinne aufgefasst werden kann, ist streitig ( dafür LAG Hessen 31.10.2000 – 9 Sa 2072/99– MDR 2001, 517; Germelmann, in G/M/P/M-G, ArbGG, 7. Aufl., § 55 Rz. 18; Berscheidt/Korinth, in Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 55 Rz. 29; Lepke, DB 1997, 1564 ff.; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., § 251a Rz. 2 ). Die Gegenauffassung betont, dass nach §§ 137 Abs. 1 ZPO, 297 ZO die mündliche Verhandlung grundsätzlich mit dem Stellen der Anträge beginnt. Es müsse aus Gründen der prozessualen Klarheit feststehen, welcher Antrag der Sachentscheidung des Gerichtes zugrunde liegt. Dies habe jedenfalls im Falle der Säumnis des Klägers zu gelten, da der Kläger mit seinen Antrag den Streitgegenstand bestimmt ( so BAG 04.12.2002 – 5 AZR 556/01– NZA 2003, 341 ff. zu § 333 ZPO ). Dem folgend wird in der Rechtsprechung und der Literatur verbreitet der Erlass eines Urteils nach Aktenlage abgelehnt, wenn der mündlichen Verhandlung, in der die Säumnis auftritt, nur ein Gütetermin vorangegangen ist, in dem keine Sachanträge gestellt wurden ( LAG Bremen 25. Juni 2003 – 2 Sa 67/03– LAGE § 68 ArbGG Nr. 6; GK-ArbGG/Schütz, Stand September 2008, § 55 Rz. 31; ErfK/Koch, 11. Aufl., § 55 ArbGG Rz. 4; BCF/Creuzfeld, ArbGG, 5. Aufl., § 55 Rz. 9 ). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Das BAG hat zutreffend herausgestellt, dass die mündliche Verhandlung im Sinne der Säumnisvorschriften mit dem Stellen der Anträge gemäß § 137 Abs. 1 ZPO beginnt. Die Gegenauffassung verweist zwar im Grundsatz zu Recht darauf, dass nach § 54 Abs. 1 ArbGG„die mündliche Verhandlung … mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung (Güteverhandlung) beginnt“. Die Güteverhandlung und die Kammerverhandlung bilden daher eine Einheit. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, welche Qualität diejenige mündliche Verhandlung aufweisen muss, die einer Verhandlung, bei der ein Urteil nach Lage der Akten ergehen soll, vorausgegangen ist. Auch die Vertreter der Gegenauffassung betonen vielfach, dass nicht jede Art von vorangegangener mündlicher Erörterung ausreicht, sondern die Parteien müssten ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache gehabt haben, um eine hinreichende Entscheidungsreife des Rechtsstreits herbeizuführen ( Künzl, in Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens; Hauck/Helml, ArbGG, 3. Aufl., § 55 Rz. 17 ). Das BAG hat unmissverständlich festgestellt, dass nicht „irgendeine“ vorausgegangene Erörterung der Sache ausreichend im Sinne von § 251a bs. 2 ZPO ist. Es muss schon aus Gründen der Begrenzung des Streitgegenstandes und wegen § 308 ZPO hinreichend klar sein, über welchen Antrag des Klägers entschieden werden soll. Der Meinung, dass jede aktive Teilnahme an der Erörterung des Sach- und Streitstandes als ein Verhandeln im Sinne der Säumnisvorschriften anzusehen sei, hat das BAG damit eine Absage erteilt. Zwar betrafen die Erwägungen, die das BAG in seinem Urteil angestellt hat, die Frage einer Säumnissituation vor dem Berufungsgericht und nicht eine vorangegangene Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht. Diese Erwägungen sind jedoch verallgemeinerungsfähig und auch auf die Säumnissituation vor dem Arbeitsgericht nach vorangegangener Güteverhandlung zu übertragen ( so auch LAG Bremen 25. Juni 2003 – 2 Sa 67/03– a. a. O. ). Damit wird auch ein Gleichlauf mit der Rechtslage im Zivilprozess hergestellt. Auch dort wird darauf abgestellt, ob zuvor die Sachanträge gestellt wurden, eine vorausgegangene Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO wird nicht als ausreichend angesehen ( MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 251a Rz. 18; Roth, in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl,. § 251a Rz. 13; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 251a Rz. 3 ). Damit liegt an sich ein Verfahrensverstoß vor. Wegen § 68 ArbGG kommt eine Zurückverweisung im vorliegenden Fall allerdings nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Zurückverweisung unzulässig wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichtes. Nach dem Zweck dieser Norm soll der Verlust eines mangelfreien Verfahrens vor dem Arbeitsgericht durch die Beschleunigung des Verfahrens insgesamt aufgewogen werden. Das Zurückverweisungsverbot gilt im Interesse des für alle Parteien geltenden Beschleunigungsgrundsatzes. Das Zurückverweisungsverbot gilt auch bei schwersten Verfahrensfehlern, so zum Beispiel bei einer unzulässigen Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, einer Tenorierung, die keinen vollstreckbaren Inhalt erkennen lässt oder wenn über die gestellten Anträge hinaus gegangen wird ( Germelmann, in G/M/P/M-G, a.a.O., § 68 Rz. 3; ErfK/Koch, a.a.O., § 68 ArbGG Rz. 2; GK-ArbGG/Vossen, a.a.O., § 68 Rz. 5 ). Nach diesen Grundsätzen ist eine Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall nicht geboten. Zwar hat das LAG Bremen ( a.a.O .) eine Zurückverweisung in einem Fall angenommen, in dem in der ersten Instanz ein Urteil nach Aktenlage ergangen ist, obgleich lediglich eine Güteverhandlung vorangegangen ist. Das Gericht stütze sich dabei auf eine entsprechende Anwendung von § 538 Abs. 2 Ziffer 2 und 6 ZPO ( zweifelnd GK-ArbGG/Vossen, a.a.O., § 68 Rz. 23 ). Im Unterschied zu der dem LAG Bremen unterbreiten Sachverhaltskonstellation hat der Kläger hier in der Berufungsinstanz seinen Sachantrag aber wiederholt. Zumindest in zweiter Instanz war somit keineswegs zweifelhaft, welchen Sachantrag der Kläger stellen wollte und über was das Arbeitsgericht entschieden hat. Welchen Streitgegenstand das Arbeitsgericht zu Grunde legte, ergibt sich auch aus dem Tatbestand des Urteils, wo der angekündigte Sachantrag aufgeführt ist. Nach alledem bestehen im Rahmen des dem Berufungsgericht bei einer Zurückweisung nach § 68 ArbGG in jedem Fall zustehenden Ermessens keine überzeugenden Anhaltspunkte, den Rechtsstreit erneut in die erste Instanz zurückzuverweisen. Entscheidend kann dabei insbesondere auch nicht sein, dass der Kläger bei einer Zurückverweisung noch mehr Zeit gehabt hätte, seinen Anspruch näher zu begründen. Denn einen generellen Anspruch auf zwei Instanzen gibt es nicht. Im Übrigen bestand im Rahmen des Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit, zur Sache vorzutragen. 2. Der Kläger kann nicht Zahlung einer Schadensersatzanspruches in Höhe von 2.982,80 Euro von dem Beklagten verlangen. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch liegen nicht vor, da der Kläger die Höhe seines Schadens nicht ausreichend darlegen konnte. a) Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen vorzeitig ausgezahlter Abfindung wären die §§ 280 Abs. 1, 249 BGB i. V. m. Ziffer fünf des gerichtlichen Vergleichs vom 17. November 2008. Der Beklagte hat zunächst entgegen der Regelung in Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleiches vom 17. November 2008 den Abfindungsbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro nicht erst am 03. Januar 2009 ausgezahlt, sondern bereits noch im Jahre 2008 zu einem früheren Zeitpunkt. Es ist anerkannt, dass der Arbeitgeber auch zum Ersatz eines Steuerschadens gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet sein kann ( BAG 20.06.2002 – 8 AZR 488/01–EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 11; BAG 28.10.2008 – 3 AZR 171/07– NZA-RR 2009, 499 ff.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 09.08.2005 – 5 Sa 375/02 - Juris; LAG Rheinland-Pfalz 01.07.2008 – 3 Sa 79/08– Juris ). Dem Kläger geht es im vorliegenden Fall nicht um steuerliche Nachteile, die, wie dies häufiger vorkommen mag, durch eine verspätete Lohnzahlung durch den Arbeitgeber entstanden sind. Es geht ihm umgekehrt darum, dass der Beklagte die Abfindung zu früh gezahlt hat. Eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten lag hier vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat dieser sich vereinbarungswidrig verhalten, indem er den Abfindungsbetrag nicht am 03. Januar 2009 auszahlte. Auf das Urteil des LAG Bremen vom 03. November 2005 ( – 3 Sa 111/05 – NZA-RR 2006, 260 f. ) kann er sich nicht stützen, weil der Sachverhalt nicht vergleichbar ist. In der diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation war zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Abfindung „zum 01. Januar 2004“ fällig werden sollte. Im vorliegenden Fall haben die Parteien hingegen vereinbart, dass die Auszahlung des Betrages am 03. Januar 2009 erfolgen sollte. Die Formulierung, die die Parteien im vorliegenden Fall gewählt haben, ist wesentlich klarer und lässt vom Wortlaut keinen Spielraum für Interpretationen. Auch auf § 271 Abs. 2 BGB kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg stützen. Richtig ist zwar grundsätzlich, dass der Gläubiger vor Fälligkeit leisten darf. § 271 Abs. 2 BGB ist aber unanwendbar, wenn der Gläubiger durch die Vorausleistung in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt wird oder sich dies aus den Umständen ergibt ( Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 271 Rz. 11; Staudinger/Bittner, Stand März 2009, § 271 Rz. 22 ). Im vorliegenden Fall wurden durch die vorfristige Zahlung der Abfindung die schutzwürdigen Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigt, dass ihm steuerliche Nachteile erwachsen konnten. Dass dies von vornherein nicht in Betracht kam, kann nicht angenommen werden. Die Parteien haben bewusst den Fälligkeits- und Auszahlungszeitpunkt der Abfindung geregelt und in das nächste Jahr verlegt. Es ist daher keineswegs so, dass durch die vorzeitige Auszahlung keinerlei Interessen der Klägerseite beeinträchtigt werden konnten. b) Ein Schadensersatz kann dem Kläger dennoch nicht zugesprochen werden, weil er die Höhe seines Schadens nicht substantiiert dargelegt hat (§ 249 Abs. 1 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des eingetretenen Schadens trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Geschädigte. Dies gilt auch für die Berechnung eines Steuerschadens ( vgl. MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rz. 465 ). Die Feststellung eines Schadens erfolgt nach der so genannten Differenzhypothese in einem Vergleich zwischen zwei Vermögenszuständen. Bei dem Geschädigten ist ein Schaden dann eingetreten, wenn er ohne das schädigende Ereignis besser gestanden hätte, als er bei Beachtung der schädigenden Handlung tatsächlich steht. Macht der Kläger den Eintritt eines Steuerschadens geltend, so bedeutet dies, dass er einerseits darzulegen hat, wie seine tatsächliche Steuerbelastung in den Jahren 2008 und 2009 bei Berücksichtigung der im Jahre 2008 nach dem „Zuflussprinzip“ (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 38 a Abs. 1 EStG) in diesem Jahr zu berücksichtigenden Abfindung ausgesehen hat. Andererseits muss der Kläger fiktiv seine Steuerlast für die Jahre 2008 und 2009 für den Fall darstellen, dass die Abfindung ihm vereinbarungsgemäß erst im Januar 2009 ausgezahlt worden und nach dem „Zuflussprinzip“ im Jahre 2009 zu versteuern gewesen wäre. Wenn der Kläger in der letzten Alternative insgesamt steuerlich günstiger dastehen würde, als er bei der tatsächlichen Zahlung im Jahre 2008 dasteht, besteht in dieser Differenz der Steuerschaden ( vgl. anschaulich hierzu auch BAG 20. Juni 2002 – 8 AZR 488/01 a.a.O., unter II 1 d der Gründe ). Gemessen an diesen Anforderungen ist es dem Kläger nicht gelungen, substantiiert den Eintritt eines Steuerschadens darzulegen. In erster Linie stützt er sich auf die Erklärung des Steuerberaters vom 14. Dezember 2009. Bei der Erklärung des Steuerberaters handelt es sich um eine Privaturkunde, der nach § 416 ZPO kein inhaltlicher Beweiswert zukommt. Die Vorlage einer Bestätigung einer sachverständigen Person im Prozess ist jedoch im Rahmen von § 286 ZPO mit zu würdigen. Die Berufung auf Aussagen von sachverständigen Personen dient in aller Regel dazu, den eigenen Parteivortrag zu untermauern bzw. schlüssig zu machen ( vgl. BAG 27. Mai 1982 – III ZR 201/80 – NJW 1982, 2874 f. ). Im vorliegenden Fall ist die Erklärung des Steuerberaters aber aus mehreren Gründen nicht hinreichend. Zunächst geht der Steuerberater selbst von einer Schätzung aus. Dies ergibt sich unzweifelhaft zum einen daraus, dass er für das Jahr 2009 eine „voraussichtliche“ Steuerbelastung zu Grunde legt. Ferner war am 14. Dezember 2009, als die Erklärung abgegeben wurde, das Steuerjahr 2009 noch nicht abgelaufen. Zum anderen lässt sich rechnerisch nicht nachzuvollziehen, weshalb der Steuerberater auf die von ihm zu Grunde gelegten Beträge kommt. Der Kläger hat allerdings im Berufungsverfahren mit der Berufungsbegründungsschrift den Steuerbescheid 2009 vorgelegt. Hieraus ergeben sich negative Einkünfte in Höhe von 1.846,00 Euro. Damit hat er seine tatsächliche Steuerbelastung für das Jahr 2009 dargelegt. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05. November 2010 hat er aber durch die Vorlage des Steuerbescheids für das Jahr 2008 substantiiert zu seiner tatsächlichen Steuerbelastung 2008 (unter Berücksichtigung des Zuflusses der Abfindung in diesem Jahr) Stellung genommen. Insoweit ist dieses neue Vorbringen jedoch als verspätet zurückzuweisen. Nach § 67 Abs. 4 ArbGG sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, sofern sie zulässiger Weise überhaupt in das Berufungsverfahren eingeführt werden durften, jedenfalls spätestens mit der Berufungsbegründungsschrift vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichtes die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Lohnsteuerbescheid für das Jahr 2008 erst nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils dem Kläger vorlag. Auch ein Verschulden kann hier nicht ausgeschlossen werden. Auf Nachfrage gab die Klägerseite an, dass sie zunächst davon ausgegangen sei, dass das vorgelegte Testat des Steuerberaters ausreichend gewesen sei. Dies hat der Kläger aber schon deshalb nicht annehmen dürfen, weil das erstinstanzliche Urteil das Schreiben des Steuerberaters ausdrücklich als nicht hinreichend wertete. Bei Zulassung des neuen Angriffsmittels wäre der Rechtsstreit auch verzögert worden. Es wäre dem Beklagten nicht zumutbar gewesen, hierauf ohne weiteres in der mündlichen Verhandlung zu reagieren. Daher wäre zur Gewährung rechtlichen Gehörs ein Fortsetzungstermin erforderlich gewesen. Ein Ermessensspielraum steht dem Gericht bei Anwendung des § 67 Abs. 4 ArbGG nicht zu. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist das verspätete Vorbringen obligatorisch zurückzuweisen ( Germelmann, in G/M/P/M-G, a.a.O., § 67 Rz. 23 ). Darüber hinaus mangelt es beim Sachvortrag des Klägers noch an einem weiteren Punkt: Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass bei Zufluss der Abfindung noch im Jahre 2008 hierauf Steuern in Höhe von 3.431,53 Euro entfallen sind. Er hat aber nicht deutlich gemacht, wie seine steuerliche Situation fiktiv in den Jahren 2008 und 2009 ausgesehen hätte, wenn die Abfindung tatsächlich erst im Jahre 2009 zur Auszahlung gekommen wäre. Erst aus dem Vergleich der beiden Vermögensverhältnisse lässt sich ein möglicher Steuerschaden berechnen. Wie die Steuerbelastung konkret ausgesehen hätte in den Jahren 2008 und 2009, wenn die Abfindung erst im Jahre 2009 gezahlt wurde, hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt. Unzureichend ist in diesem Zusammenhang, wie schon oben ausgeführt, die Erklärung des Steuerberaters vom 14. Dezember 2009, weil nicht ersichtlich ist, wie er rechnerisch auf die dort angenommenen Beträge kommt. Angaben zu Freibeträgen, Werbungskosten etc. sind nicht enthalten. Zumindest nach Bestreiten der Gegenseite ist es nicht ausreichend, nur das Ergebnis einer umfangreichen Berechnung vorzutragen, ohne deren Grundlagen offen zu legen. Dem Beklagten war es nicht möglich, sich hierzu mangels Kenntnis der einzelnen Positionen näher einzulassen. Einer Beweiserhebung bedurfte es nicht. Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich beantragt, dass das Gericht nach § 432 ZPO bei dem Finanzamt B die amtlichen Unterlagen anfordern sollte, ferner hat es sich auf das Zeugnis des zuständigen Sachbearbeiters „C beim Finanzamt B berufen. Abgesehen davon, dass der Zeugenbeweisantritt nicht hinreichend bestimmt ist, würde es sich um eine unzulässige Ausforschung handeln. Es ist nicht Sache des Gerichtes, einen Schadensersatzanspruch durch Hinzuziehung von Unterlage dritter Seite erst schlüssig zu machen. Zeugen oder Unterlagen Dritter können einen Tatsachevortrag bestätigen, diesen aber nicht ersetzen. 3. Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Steuerberatungskosten in Höhe von 187,50 Euro zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 670 BGB. Allerdings kann dem Geschädigten nach § 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einschaltung einer Steuerberatungsgesellschaft zustehen, soweit dies zur notwendigen Rechtsverfolgung zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig war ( vgl. BAG 20. Juni 2002 – 8 AZR 488/01– a.a.O., unter 1. e der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 01. Juli 2008 – 3 Sa 79/08, a.a.O. unter II 2. der Gründe ). Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass er dem Grunde nach wegen der verfrühten Zahlung der Abfindung einen billigenswerten Anlass hatte, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Der Kläger hat jedoch die Höhe des Erstattungsanspruches auch hier nicht hinreichend dargelegt. Er hat zunächst die Rechnung des Steuerberaters vom 29. Dezember 2009 im Prozess vorgelegt. Der Beklagte hatte diese allerdings bereits erstinstanzlich bestritten und darauf hingewiesen, dass aus der Rechnung nicht ersichtlich sei, welche konkreten Tätigkeiten abgerechnet worden sind und ob ein Zusammenhang zur klagegegenständlichen Forderung besteht. Er hat ferner den Anfall von zwei Zeitstunden für diese Angelegenheit mit Nichtwissen bestritten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist im vorliegenden Fall nach § 138 Abs. 4 ZPO auch möglich. Bei dieser Ausgangslage wäre es Sache des Klägers gewesen, seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz inhaltlich zu konkretisieren und ggf. geeignete Beweise anzutreten. Dazu hätte gerade auch vor dem Hintergrund Veranlassung bestanden, dass das Arbeitsgericht auch diesen Teil der Klageforderung bereits zurückgewiesen hatte. Hiermit hatte sich der Kläger in der Berufungsschrift aber nicht mehr näher auseinandergesetzt. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Die Kammer sieht die Frage, ob ein Urteil nach Aktenlage ergehen darf, wenn zuvor keine streitige Verhandlung mit einer Antragstellung stattgefunden hat, durch die Entscheidung des BAG vom 04.12.2002 ( 5 AZR 556/01 – a.a.O. ) als geklärt an. Eine Divergenz zu dem Urteil des LAG Bremen vom 25.06.2003 ( 2 Sa 67/03 – a.a.O. ) liegt ebenfalls nicht vor, weil die Sachverhalte nicht gleichgelagert sind. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Ersatz eines Steuerschadens im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung. Der Kläger war seit dem 01. Februar 2005 als Automobilverkäufer bei dem Beklagten, der ein Autohaus unterhält, tätig. Mit Schreiben vom 29. September 2008 sprach die Beklagte dem Kläger eine betriebsbedingte Kündigung aus. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Am 17. November 2008 einigten sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht Kassel (3 Ca 437/08) auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008. Unter Ziffer fünf des Vergleiches vereinbarten die Parteien Folgendes: „Unter Anrechnung der Ansprüche aus dem Sozialplan vom 23.09 / 09.10 zahlt der Beklagte an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro (in Worten: zehntausend 00/100 Euro) brutto. Die Auszahlung des Betrages erfolgt am 03. Januar 2009“. Wegen der weiteren Einzelheiten des gerichtlichen Vergleiches wird verwiesen auf Bl. 4 d. A. Der Beklagte wies den Abfindungsbetrag bei seiner Bank im Onlineverfahren am 23. Dezember 2008 zur Zahlung an. Die Wertstellung bei dem Konto des Klägers erfolgte spätestens am 24. Dezember 2008. Der Kläger wandte sich außergerichtlich an einen Steuerberater. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 führte dieser aus, dass auf die Abfindung eine Steuerbelastung in Höhe von 3.431,53 Euro entfallen sei. Bei Zahlung der Abfindung erst im Januar 2009 ergebe sich voraussichtlich eine Steuerbelastung in Höhe von insgesamt 448,73 Euro. Die Steuermehrbelastung betrage 2.982,80 Euro. Bei der Berechnung der Steuerbelastung in 2009 hat der Steuerberater einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 500,00 Euro berücksichtigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird verwiesen auf Bl. 5. d. A. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 erstellte der Steuerberater eine Rechnung über 178,50 Euro (Bl. 6 d. A.). Der Kläger nahm im Dezember 2009 im Autohaus des Beklagten Kfz-Leistungen (Nachrüstung Dieselpartikelfilter etc.) in Anspruch. Diese Leistungen wurden dem Kläger unter dem 30. Dezember 2009 mit 962,80 € in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Rechnung wird verwiesen auf Bl. 42 d. A. Mit seiner Klageschrift vom 15. Januar 2010, dem Beklagten am 20. Januar 2010 zugestellt, begehrt der Kläger den Ersatz eines Steuerschadens in Höhe von 2.982,80 Euro sowie Erstattung der Steuerberatungsgebühren. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet sei. In Ziffer fünf des Vergleichs hätten die Parteien vereinbart, dass die Zahlung der Abfindung am 03. Januar 2009 fällig sein sollte. Durch die verfrühte Zahlung sei ein steuerlicher Schaden entstanden. Der Beklagte habe nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt leisten dürfen. Die Parteien hätten der Sache nach ein absolutes Fixgeschäft vereinbart. Für die Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB bestünde im vorliegenden Fall kein Raum. Der Kläger habe auch, um den Schaden berechnen zu können, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen dürfen. Der Kläger hat in der Klageschrift den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.982,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2009 sowie 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Zustellung zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger einen Anspruch auf Ersatz eines Steuerschadens schon nicht schlüssig dargetan habe. Die Bescheinigung des Steuerberaters sei zur Darlegung des Schadens nicht ausreichend. Es handele sich hierbei offensichtlich um eine Schätzung, zudem sei das Steuerjahr 2009 zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht abgeschlossen gewesen. Der Kläger habe im Jahr 2009 weitere Einnahmen gehabt, nämlich mindestens Arbeitslosengeld bezogen. Der Beklagte hat auch bestritten, dass die Steuerschuld mit einem Steuerbescheid gemäß § 155 AO festgesetzt worden sei. Darüber hinaus hat er die Auffassung vertreten, dass ein absolutes Fixgeschäft im vorliegenden Fall nicht vereinbart gewesen sei. Vielmehr müsse die Regel des § 271 Abs. 2 BGB gelten. Der Beklagte habe den Abfindungsbetrag auch rechtzeitig auf den Weg bringen müssen, damit er am 03. Januar 2009 dem Konto des Klägers gutgeschrieben werden konnte. Er habe daher zu Recht rechtzeitig, nämlich am 23. Dezember 2008, den Betrag zur Anweisung gebracht. Der Kläger sei für evtl. Schaden selbst mitverantwortlich. Es hätte nämlich die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger den Betrag im Jahre 2008 zurück überweist. Erstmals mit Anwaltschreiben vom 18. Dezember 2009 habe der Kläger den Auszahlungszeitpunkt moniert. Ferner müssten Grund und Höhe der in Ansatz gebrachten Steuerberatungskosten bestritten werden. Es sei mangels Vorlage der Anlage zur Kostenrechnung vom 29. Dezember 2009 nicht ersichtlich, welche Tätigkeit abgerechnet worden sei und ob ein Zusammenhang zu der streitgegenständlichen Forderung bestünde. Der Beklagte hat ferner mit Nichtwissen bestritten, dass der Steuerberater für die vorgelegt Steuerauskunft zwei Zeitstunden aufgewendet hat. Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit der Werklohnforderung gegenüber dem Kläger in Höhe von 962,88 Euro erklärt. Am 04.Februar 2010 fand eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht statt. In dem daraufhin anberaumten Kammertermin am 11. März 2010 ist für den Kläger niemand erschienen. Auf Antrag des Beklagten hat das Arbeitsgericht nach Lage der Akten entschieden. Das Arbeitsgericht hat zunächst die Voraussetzungen für ein Urteil nach Lage der Akten bejaht, da bereits in dem vorangegangenen Gütetermin verhandelt worden sei. In der Sache habe die Klage keinen Erfolg. Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitere schon daran, dass es ihm nicht gelungen sei, den haftungsausfüllenden Tatbestand eines Schadensersatzanspruches, also die Schadenshöhe, schlüssig darzulegen. Der Kläger hätte eine steuerliche Vergleichsrechnung mit sämtlichen für die Bemessung einer Steuerschuld erforderlichen Angaben vorlegen müssen. Hierzu hätten sämtliche in 2008 sowie in 2009 erzielten Einnahmen sowie die die Steuerschuld mindernden Positionen, wie etwa Werbungskosten oder Sonderausgaben, vorgetragen werden müssen. Das Schreiben des Steuerberaters vom 14. Dezember 2009 sei ungenügend und beruhe offensichtlich auf einer Prognoseentscheidung. Schließlich seien auch die Steuerberatungsgebühren nicht zu ersetzen. Die Gebührenrechnung sei nicht nachvollziehbar, es sei schon nicht ersichtlich, was genau mit der Rechnung des Steuerberaters abgerechnet worden sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Urteils wird verwiesen auf Bl. 54 bis 58 d. A. Dieses Urteil ist dem Kläger am 29. März 2010 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 22. April 2010 eingegangen und wurde mit bei Gericht am 27. Mai 2010 eingegangenem Schriftsatz auch begründet. Der Kläger meint, dass ein Urteil nach Lage der Akte bereits nicht hätte ergehen dürfen. Der Sachverhalt sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils nicht hinreichend geklärt gewesen. Das Arbeitsgericht hätte prozessleitend bei dem zuständigen Finanzamt die amtlichen Unterlagen anfordern müssen. Auch mangele es an einer mündlichen Verhandlung, der Gütetermin sei als eine solche Verhandlung nicht anzusehen. Der Kläger hat ferner unter Bezugnahme auf den vorgelegten Steuerbescheid des Finanzamtes A in B vom 25. März 2010 für das Jahr 2009 erklärt, dass er aus einem Gewerbebetrieb im Jahre 2009 negative Einkünfte in Höhe von 538,00 Euro erwirtschaftet habe. Aus einem Abgleich im Zusammenhang mit den Ausführungen im Schreiben des Steuerberaters vom 14. Dezember 2009 könne daher die vom Kläger mit der Klage geltend gemachte Steuermehrbelastung in Höhe von 2.982,80 Euro nachvollzogen werden. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. März 2010, Az. 7 Ca 13/10, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.982,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2009 sowie 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Zustellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dass ein Urteil nach Lage der Akte habe ergehen dürfen. Die vom Kläger in erster Instanz angeregte Anforderung der Steuerunterlagen beim Finanzamt durch das Gericht sei nicht ausreichend, um einen Steuerschaden schlüssig zu belegen. Soweit nunmehr der Steuerbescheid 2009 vorgelegt wird, sei dieser Vortrag als verspätet nicht mehr zuzulassen. Darüber hinaus werde die Richtigkeit des Steuerbescheides bestritten. Es sei auffällig, dass die Renteneinkünfte des Klägers sowie der Bezug von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt worden seien. Er bestreitet auch mit Nichtwissen, dass der Kläger im Jahr 2009 überhaupt einen Gewerbebetrieb geführt und hieraus negative Einkünfte von 538,00 Euro erzielt habe. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.