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Urteil

3 Sa 464/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:1216.3SA464.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. März 2011 – 10 Ca 8532/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. März 2011 – 10 Ca 8532/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2011 - 10 Ca 8532/10 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2a) ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil es sich bei den Fortbildungsveranstaltungen der Klägerin um „ständige“ Nebentätigkeiten handelt, die der Privilegierung in § 6 Satz 1 TV ATZ unterfallen. Im Einzelnen: I. Die Fortbildungsveranstaltungen der Klägerin sind – wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat – als ständige Nebentätigkeit nach § 6 Satz 1 TV ATZ privilegiert. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, die Vergütung der Klägerin um € 48,08 netto zu kürzen. Dies folgt aus der Auslegung der Tarifnorm. 1. Der Inhalt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und damit auch die Frage der der Zulässigkeit des Einbehalts in Höhe von € 48,08 richten sich nach dem TV ATZ. Dieser ist jedenfalls wirksam durch den Änderungsvertrag der Parteien vom 8. Dezember 2008 in Bezug genommen worden. Die den einzelnen Regelungsgegenständen vorangestellte Verweisung auf den TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung ist wirksamer Vertragsbestandteil. Sie verstößt – bei unterstellter Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auf Grund der formularmäßigen Ausgestaltung des Änderungsvertrages – nicht gegen die §§ 305c, 307 BGB. Denn die Verweisung stellt sich weder aus der äußeren Form noch aus der inhaltlichen Gestaltung als überraschend dar. Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht überraschend ist (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - AP BGB § 307 Nr. 44; vgl. auch BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45). Die Verweisungsklausel benachteiligt die Klägerin auch nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist nicht unklar oder unverständlich. Dies gilt auch, obwohl der Änderungsvertrag „auf Grundlage“ des TV ATZ geschlossen wird. Mit dieser Formulierung wird hinreichend deutlich, dass, soweit in dem Änderungsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, der TV ATZ bzw. das auf dieselbe Art in Bezug genommene ATZG maßgeblich sein sollten. Für dieses Verständnis spricht insbesondere die Kürze des Vertragswerks, das schon dem äußeren Erscheinungsbild nach mit nur wenigen Ziffern kein umfassendes Regelwerk darstellt. Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt aber nicht zur Intransparenz (BAG 18. September 2007 - 9 AZR 822/06 - AP BGB § 310 Nr. 10; 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45). Das Bestimmtheitsgebot als hier maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Verweisungsklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - AP BGB § 307 Nr. 44 mwN.). Die vorliegende Verweisungsklausel benachteiligt die Klägerin mithin nicht. Die Verweisung in dem Änderungsvertrag vom 8. Dezember 2008 umfasst mithin auch § 6 TV ATZ. Danach darf der Arbeitnehmer während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Weder § 6 TV ATZ noch der im Kern inhaltsgleiche § 5 Abs. 3 Satz 4 ATZG enthalten eine Definition des Begriffs „ständige“ Ausübung. § 6 TV ATZ bedarf daher der Auslegung. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - FA 2012, 28 f.; BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 189/07 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 43). 3. Unter Anwendung vorstehender Maßstäbe stellen sich die Nebentätigkeiten der Klägerin in den letzten fünf Jahren als „ständige“ selbständige Tätigkeiten iSv. § 6 Satz 1 TV ATZ dar. a) Nach allgemeinem Sprachgebrauch kommt dem Begriff „ständig“ mehr als eine Bedeutung zu: Er kann als „dauernd“ und „immer“ im Sinne von „bestehend“ und „vorhanden“ zu verstehen sein. Ihm kommt aber auch die Bedeutung von „ununterbrochen“ und „unaufhörlich“ zu. Ebenso kann hiermit „sehr häufig“ gemeint sein (Brockhaus Wahrig – Deutsches Wörterbuch). Mit dem Adjektiv „ständig“ kann darüber hinaus „sich oft wiederholend“ sowie „regelmäßig wiederkehrend“ zum Ausdruck gebracht werden (Duden – Das Bedeutungswörterbuch). Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist danach nicht eindeutig. b) Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen sprechen dafür, den Begriff „ständig“ iSv. „regelmäßig wiederkehrend“ zu verstehen. aa) Nach der Präambel des TV ATZ wollen die Tarifvertragsparteien mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes, das durch die Möglichkeit der Altersteilzeit auch den Arbeitsmarkt entlasten will (vgl. BR-Drs. 208/96, S. 34). Diesem Anliegen liefe es zuwider, wenn ein Altersteilzeitarbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung reduziert und einen Arbeitsplatz zumindest teilweise freigemacht hat, diesen Effekt durch einen Nebenjob oder eine andere Beschäftigung wieder aufheben würde (vgl. zu § 5 ATZG Rittweger 1. Aufl. § 5 ATZG Rn. 12 und zu § 6 TV ATZ Gröger/Laber 1. Aufl. Teil 5 B Rn. 114). Mit § 6 Satz 1 TV ATZ wird ebenso wie mit § 5 Abs. 3 ATZG allerdings gleichzeitig ein Bestandsschutz für Nebentätigkeiten, die der Altersteilzeitarbeitnehmer bereits in den letzten fünf Jahren vor der Altersteilzeit ständig ausgeübt hat, verwirklicht. Solche Nebentätigkeiten können auch weiterhin ausgeübt werden, ohne den Förderungsanspruch des Arbeitgebers zu berühren. Nur wenn diese Tätigkeiten während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wesentlich ausgeweitet werden, verlieren sie ihren Charakter einer Nebenbeschäftigung und werden zum Haupterwerb (vgl. zu § 5 ATZG Rittweger 1. Aufl. § 5 ATZG Rn. 18). Der Sinn und Zweck von § 6 Satz 1 TV ATZ besteht demzufolge einerseits darin, Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende und Arbeitslose zu schaffen und diese dem Arbeitsmarkt nicht wieder an anderer Stelle durch ein möglicherweise durch die Altersteilzeit bedingtes, gesteigertes Nebenerwerbsverhalten des Altersteilzeitarbeitnehmers zu entziehen. Andererseits will die Tarifnorm bereits in der Vergangenheit von dem Altersteilzeitarbeitnehmer in Nebentätigkeit besetzte Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zusätzlich, über den Hauptarbeitsplatz hinaus an den Arbeitsmarkt abgeben. Die Vorschrift trägt danach dem Umstand Rechnung, dass eine von dem Altersteilzeitarbeitnehmer in der Vergangenheit „ständig“ ausgeübte Nebentätigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nie zur Verfügung gestanden hat. bb) Die Tarifvertragsparteien haben in § 6 Satz 1 TV ATZ sowohl abhängige Beschäftigungen als auch selbständige Tätigkeiten privilegiert, die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden sind. Selbständige Tätigkeiten sind aber stärker von Schwankungen geprägt als abhängige Beschäftigungsverhältnisse, die im Regelfall eine gewisse Gleichförmigkeit und Vorhersehbarkeit im Hinblick auf Arbeitszeit und -umfang aufweisen. Die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien gleichwohl auch für selbständige Tätigkeiten den Bestandsschutz in § 6 Satz 1 TV ATZ gewähren, spricht dafür, dass der Begriff der „ständig“ ausgeübten Tätigkeiten – wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat – nicht eng auszulegen ist. Die Selbständigkeit unterscheidet sich von der abhängigen Beschäftigung dadurch, dass die Tätigkeit im Wesentlichen frei gestaltet und die Arbeitszeit selbst bestimmt wird, vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB. Würde man den Begriff „ständig“ iSv. „ununterbrochen“, „dauernd“ oder „immer“ verstehen, so bliebe für die Privilegierung selbständiger Nebentätigkeiten praktisch kein Anwendungsbereich. Äußere Faktoren, wie in der Natur der Sache liegende Auftragsschwankungen im Dienstleistungssektor, auf die der Selbständige kaum Einfluss nehmen kann, würden zum Wegfall der Privilegierung führen, obwohl auch in einem solchen Fall einer Nebenbeschäftigung nachgegangen würde, die dem Arbeitsmarkt nie zur Verfügung gestanden hätte. Das Arbeitsgericht geht daher zu Recht davon aus, dass eine Festlegung darauf, dass ständige Tätigkeiten nur solche sind, die jeden Tag, jede Woche oder jeden Monat ausgeübt werden, an der Vielschichtigkeit des Erwerbslebens vorbeiginge. Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der tariflichen Systematik und von Sinn und Zweck der Tarifnorm ist der Begriff „ständig“ daher als „regelmäßig wiederkehrend“ zu verstehen. c) Bei den von der Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 18. Dezember 2009 ausgeübten Tätigkeiten handelt es sich um solche, die regelmäßig wiederkehren. Die Kammer folgt hierbei den Erwägungen des Arbeitsgerichts und nimmt auf diese Bezug (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Klägerin hat seit dem Jahr 2004 regelmäßig drei Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von ein bis drei Tagen aus einem bestimmten Themenkanon, für vergleichbare Zielgruppen und Auftraggeber, übernommen. Dass sie im Jahr 2005 insgesamt sechs und im Jahr 2009 lediglich zwei Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt hat, führt nicht dazu, dass keine regelmäßig wiederkehrende Nebentätigkeit anzunehmen wäre. Das Jahr 2005 stellt im Hinblick auf den Umfang der Nebentätigkeit einen einmaligen Ausschlag dar, dem gemessen am gesamten Referenzzeitraum keine Aussagekraft zukommt. Zu berücksichtigen ist auch, dass das aus der Nebentätigkeit erzielte Einkommen infolge des erhöhten Tätigkeitsaufkommens zwar angestiegen ist, sich die mit der Nebentätigkeit verdiente Vergütung aber proportional hierzu entwickelt hat, also relativ betrachtet konstant geblieben ist. Das Jahr 2009 bewegt sich mit nur einer Veranstaltung weniger als in den Jahren 2004, 2006, 2007 und 2008 im Rahmen üblicher Schwankungen, die der Annahme einer regelmäßigen Wiederkehr selbständiger Nebentätigkeiten nicht entgegenstehen. Da die Klägerin ihre Nebentätigkeiten seit dem Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht ausgeweitet hat, wie die Fortbildungsveranstaltungen im Jahr 2010 zeigen, war die Beklagte nicht berechtigt, ihre Altersteilzeitvergütung für den Monat Juni 2010 zu kürzen. 4. Das Arbeitsgericht geht im Übrigen zu Recht davon aus, dass die Klägerin wegen der von der Beklagten erneut zu erbringenden Auszahlung in Höhe von € 48,08 Anspruch auf eine korrigierte Abrechnung auf der Grundlage der Verurteilung zur weiteren Zahlung gemäß § 108 Abs. 1 GewO hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten um den Einbehalt von Aufstockungsleistungen zur Altersteilzeitvergütung. Die Klägerin ist seit dem 15. Oktober 1990 bei der Beklagten als Leiterin einer Kindertagesstätte tätig. Mit Änderungsvertrag vom 8. Dezember 2008 vereinbarten die Parteien ab dem 18. Dezember 2009 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Die Arbeitsphase dauert danach bis zum 24. April 2015. In dem Änderungsvertrag, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 46 f. d. A. verwiesen wird, heißt es auszugsweise wie folgt: „… Zwischen der A, … und Frau B C … wird auf der Grundlage a) des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG), b) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ), - in den jeweils geltenden Fassungen - zum Arbeitsvertrag vom 26.10.1990 folgender Änderungsvertrag geschlossen: … § 3 Arbeitsentgelt, Aufstockungsleistungen (1) Die Arbeitnehmerin erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. (2) Außerdem erhält die Arbeitnehmerin Aufstockungsleistungen nach Maßgabe des § 5 TV ATZ. …“ Der „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)“ vom 5. Mai 1998 (im Folgenden: TV ATZ) enthält auszugsweise die folgenden Regelungen: „… Präambel Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. … § 6 Nebentätigkeit Der Arbeitnehmer darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt. … § 8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen … (3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhezeiträume werden zusammengerechnet. …“ Die Dienstanweisung der D zu § 5 ATZG vom 1. Januar 2007, wegen deren weiterer Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 36 ff. d. A. verwiesen wird, lautet auszugsweise wie folgt: „… 5.2. Ruhen des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Leistungen nach dem AtG ruht nach § 5 Abs. 3, wenn der ältere Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, - die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet oder - aufgrund einer solchen Beschäftigung eine Entgeltersatzleistung erhält. Von der Privilegierung des § 5 Abs. 3 Satz 4 werden Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erfasst, die der Arbeitnehmer in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ununterbrochen ausgeübt hat. Eine Ausweitung des Umfangs der privilegierten Tätigkeit ist förderungsschädlich. (2) Die Vorschriften des § 5 Abs. 3 und 4 nehmen lediglich die Geringfügigkeitsgrenze bzw. den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 SGB IV in Bezug. Eine unmittelbare und vollinhaltliche Anwendung des § 8 SGB IV in Verbindung mit den Geringfügigkeitsrichtlinien ist nicht geboten. Die Geringfügigkeit hängt daher allein von der Höhe des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung ab, das regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigen darf… … (10) Wird aufgrund einer Nebenbeschäftigung oder Mehrarbeit innerhalb eines Kalendermonats die Grenze des § 8 SGB IV in Höhe von 400 € überschritten, ruht der Anspruch auf Förderleistungen im entsprechenden Monat an den Tagen der Ausübung der Nebenbeschäftigung/ Mehrarbeit. Im Falle der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ruht der Anspruch auf Erstattungsleistungen für den gesamten Zeitraum. …“ Die Klägerin führt seit 1999 als Selbständige pädagogische Fortbildungsveranstaltungen für Erzieherinnen durch. Diese Nebentätigkeiten zeigt sie der Beklagten, die sie ggf. genehmigt, zuvor an. Die Fortbildungsveranstaltungen nahmen in der Vergangenheit jeweils zwischen einem und drei Tagen in Anspruch. Seit 2004 gestalteten sich ihr Umfang und die Vergütung wie folgt: Jahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009 Anzahl der Tätigkeiten 3 6 3 3 3 2 Anzahl der Tage insgesamt 8 14 8 7 7 5 Honorar insgesamt in € 2.660,00 5.330,00 2.930,00 2.450,00 2.410,00 1.650,00 Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Nebentätigkeiten werden die Auflistungen auf Bl. 8 – 11 d. A. und Bl. 119 d. A. in Bezug genommen. Im Jahr 2010 moderierte die Klägerin am 10. Mai in Nebentätigkeit einen Workshop und erzielte ein Honorar in Höhe von € 300,00. Vom 10. bis 11. Juni 2010 leitete sie eine Fortbildung und erzielte ein Honorar in Höhe von € 660,00. Eine bereits beantragte 3-tägige Nebentätigkeit vom 20. bis 22. September 2010 kam wegen der Absage des Veranstalters nicht zustande. Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 (Bl. 103 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den ihr vorgelegten Unterlagen entnehme, dass sie ihre Nebentätigkeit nicht ständig, sondern unregelmäßig ausübe, so dass die Ausnahmeregelung in § 6 TV ATZ bei ihr nicht greifen könne. Mit der Entgeltabrechnung für August 2010 brachte die Beklagte die im Monat Juni 2010 an die Klägerin ausgezahlte Aufstockungsleistung in Höhe von € 721,23 in Abzug. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2010 (Bl. 108 f. d. A.) bat die Klägerin um Überprüfung und Aufhebung der Rückberechnung der Vergütung für Juni 2010. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 (Bl. 110 f. d. A.) teilte die Beklagte mit, dass ihr bei der Umsetzung von § 8 Abs. 3 TV ATZ ein Fehler unterlaufen sei und der Anspruch auf Aufstockungsleistungen nicht für den ganzen Monat des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze ruhe, sondern nur für die Dauer der unzulässigen Nebentätigkeit. Der Kürzungsbetrag im Monat Juni 2010 betrage somit € 48,08 (= € 721,23 geteilt durch 30 x 2). Die Differenz zwischen € 721,23 und € 48,08 wurde im Abrechnungsmonat Oktober 2010 in Rückrechnung für den Monat Juni 2010 an die Klägerin ausgekehrt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, ihre Vergütung zu kürzen. Ihre Nebentätigkeiten könnten nicht zu einem Ruhen des Anspruchs auf Altersteilzeitleistungen führen. Es handele sich um „ständige“ Tätigkeiten. Bei diesem Begriff müsse Sinn und Zweck der Regelung beachtet werden. Er dürfe nicht so eng auslegt werden, dass jedwede Fortbildungs- oder Dozenten-/Referententätigkeit davon nicht erfasst seien, sondern nur täglich, wöchentlich oder monatlich ausgeübte Beschäftigungen. Ihre Tätigkeiten seien ferner geringfügig iSv. § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV. Die Beklagte habe ihre Nebentätigkeit gebilligt und könne nachträglich keine Abzüge vornehmen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 48,08 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 zu zahlen und ihr eine entsprechende Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Begriff „ständig“ stelle stark auf die Quantität einer Tätigkeit ab. Auch auf Grund der starken Schwankungen der Tätigkeiten der Klägerin sei nicht von einer „ständigen“ Ausübung auszugehen. Sie könne letztlich nicht bestimmen, wie viele Veranstaltungen sie überhaupt durchführe, wie sich am Wegfall der Nebentätigkeit im Monat September 2010 zeige. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit am 1. März 2011 verkündetem Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 3 des Änderungsvertrags vom 8. Dezember 2008 iVm. § 5 TV ATZ. Danach habe die Klägerin einen Anspruch auf Aufstockungsleistungen, die sich im Sommer 2010 unstreitig grundsätzlich auf monatlich € 721,23 belaufen hätten. Dieser Betrag sei für den Monat Juni 2010 nicht zu kürzen gewesen. Die Klägerin habe im Juni 2010 keine unzulässige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 6 Satz 1 TV ATZ ausgeübt. Sinn und Zweck der Regelung der §§ 8 Abs. 3, 6 Satz 1 TV ATZ, wie auch der vergleichbaren Regelungen im Altersteilzeitgesetz, sei es, den arbeitsmarktpolitisch bezweckten Erfolg der Altersteilzeit und deren Förderung nicht zu gefährden. Ferner beabsichtige der Tarifvertrag einen „Gleichklang“ der vom Arbeitgeber gemäß § 4 ATZG zu beanspruchenden Aufstockung und der von ihm an den Arbeitnehmer zu bewirkenden Leistungen. Dieser Zweck solle aber nicht durch jedwede Anrechnung bzw. Unzulässigkeit einer weiteren Tätigkeit erreicht werden, sondern durch Begrenzungen: Unberücksichtigt solle eine Tätigkeit bleiben, die bereits vorher in einem längeren Zeitraum ständig ausgeübt worden oder nur geringfügig sei. Eine Tätigkeit werde nicht nur dann „ständig“ ausgeübt, wenn sie – wofür die lexikalische Bedeutung des Begriffes sprechen könne – dauernd, immer (bestehend, vorhanden) oder ununterbrochen, unaufhörlich oder sehr häufig ausgeübt werde. Zusätzliche Tätigkeiten, um die es nur gehen könne, seien in diesem Wortsinn typischerweise selten „ständig“, sie seien noch nicht einmal im Wortsinn „sehr häufig“. Auch das Alltagsverständnis der gewählten Formulierung, die Bewertung in der Laiensphäre spreche nicht für eine enge Auslegung. Vielmehr werde mit der Bezeichnung „ständig“ für eine Nebentätigkeit zum Ausdruck gebracht, dass man diese wiederholt, regelmäßig und stetig durchführe, möglicherweise auch nur quartals- oder jahresweise. So würde man über eine wiederholt und regelmäßig in einer bestimmten Saison ausgeübte Tätigkeit, zB. bei bestimmten Sportereignissen, Feierlichkeiten, sagen, dass man diese „immer schon“ ausgeübt habe, dass man daran „ständig“, nämlich immer dann, wenn sie anfielen, teilgenommen habe. An dieser Alltagsauffassung gehe in Anbetracht der Vielschichtigkeit des Erwerbslebens und der Ausübung von Tätigkeiten eine Festlegung darauf, dass ständige Tätigkeiten nur solche seien, die jeden Tag, jede Woche oder jeden Monat ausgeübt würden, vorbei. Auch der Sinn und Zweck der Regelung, nämlich der Schutz des Arbeitsmarktes, erfordere keine so enge Auslegung, wie sie der Wortsinn laut Lexikon nahe lege. Denn dieser Schutz solle nicht absolut gewährt werden. Der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien hätten – nicht zuletzt in Anbetracht der durch Art. 12 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit – die bisherige Verhaltensweise und das vom Arbeitnehmer für sich in Anspruch genommene Erwerbsverhalten in seiner bisherigen Beschaffenheit schützen wollen. Die Klägerin habe in diesem Sinne „ständig“ selbständige Tätigkeiten ausgeübt. Sie habe in den letzten fünf Jahren regelmäßig und stetig drei Fortbildungsveranstaltungen, die ein bis drei Tage dauerten, aus einem bestimmten Themenkanon, für vergleichbare Zielgruppen und Auftraggeber, übernommen. Zwar habe sie in einem Jahr sogar sechs und im letzten Jahr vor der Altersteilzeit lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt, die Überschreitung berühre die Durchführung aber nicht in einem Mindestmaß und die Unterschreitung sei bezogen auf den gesamten Betrachtungszeitraum nicht aussagekräftig. Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine korrigierte Abrechnung auf der Grundlage der Verurteilung zur weiteren Zahlung gemäß § 108 Abs. 1 GewO. Gegen das Urteil vom 1. März 2011, das der Beklagten am 16. März 2011 zugestellt worden ist, hat sie mit am 31. März 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 16. Juni 2011 durch am 25. Mai 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte macht mit der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Klägerin habe in den vergangenen Jahren keineswegs „ständig“ eine Nebentätigkeit ausgeübt. Da das Jahr 2005 mit sechs Fortbildungsveranstaltungen deutlich aus dem Rahmen falle, könne es keineswegs bei der Bewertung der in den vergangenen Jahren durchgeführten Nebentätigkeit zugrunde gelegt werden. Zugrundezulegen sei, auch wegen des zeitlichen Ablaufs, daher eine Tätigkeitsdichte von zwei- bis dreimal pro Jahr. Werde eine bestimmte Tätigkeit in diesem Umfang durchgeführt, so lägen zwischen den einzelnen Tätigkeitsabschnitten durchschnittlich Zeiträume von vier bis sechs Monaten. Ein solcher zeitlicher Abstand falle, selbst bei einer denkbar weiten Auslegung, aus dem Anwendungsbereich des § 6 TV ATZ heraus. Bei der Auslegung sei dem Wortlaut der Norm der Vorrang einzuräumen. Der Normgeber habe nicht etwa darauf abgestellt, ob in den vergangenen Jahren eine Tätigkeit zB. „in vergleichbarer Häufigkeit“ oder „vergleichbarem Umfang“ ausgeübt werde. Vielmehr habe er gerade auf die „ständige“ Ausübung abgestellt. Der Arbeitgeber erbringe mit den Aufstockungsleistungen Leistungen über die im Arbeitsverhältnis bisher übliche Gegenleistung hinaus. Es sei daher nur recht und billig, wenn er in den Zeiträumen, in denen der Arbeitnehmer nunmehr zusätzlich von anderer Stelle Einnahmen erzielte, welche die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschritten, nicht noch Zusatzleistungen über das vom Arbeitnehmer tatsächlich verdiente Arbeitsentgelt hinaus erbringen müsse. Der einzige Anspruch, den die Klägerin verlöre – in diesem Fall nur für den Zeitraum der anderweitig ausgeübten Tätigkeit – sei also der vom Arbeitgeber zusätzlich zu erbringende Aufstockungsbetrag. Für diesen erhalte sie aber einen deutlich überschießenden Gegenwert, da sie in den betroffenen Zeiträumen Arbeitsverdienste erzielt habe, welche die Geringfügigkeitsgrenze gerade überschritten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2011 - 10 Ca 8532/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Funktion von Ruhensregelungen, wie sie § 5 Abs. 3 ATZG und §§ 6, 8 TV ATZ beinhalteten, sei das Setzen einer Schranke dafür, dass Arbeitnehmer den Einkommensverlust, den sie im Rahmen der Altersteilzeit hinnehmen müssten, dadurch ausglichen, dass sie die zugleich gewonnene Freizeit zur Aufnahme zusätzlicher Tätigkeiten oder zur Ausübung von Mehrarbeit nutzten. Dem werde durch die Begrenzung auf geringfügige Beschäftigungen eine Grenze gesetzt, während zugleich bereits in der Vergangenheit, vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübte Nebenbeschäftigungen einen Bestandsschutz erhielten. Die damit gegebenen Beschränkungen sollten den arbeitsmarktpolitisch bezweckten Erfolg der Altersteilzeit und deren öffentliche Förderung sichern und seien dazu auch geeignet. Aus Zweck und Funktion der Nebentätigkeitsbeschränkung resultiere, dass keine enge, sondern vielmehr eine zweckkonforme Auslegung des Merkmals der ständigen Ausübung geboten sei. Die Ausführungen der Beklagten vernachlässigten, dass der Arbeitgeber gemäß § 4 ATZG die Aufstockungsleistung von der D erstattet erhielte und die Privilegierung der schon in der Vergangenheit ständig ausgeübten Nebentätigkeit unabhängig von der Privilegierung des geringfügigen Zuverdienstes bestehe. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.