Urteil
3 Sa 1056/20
Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:1022.3SA1056.20.00
8Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
In Anlehnung an BAG 2 AZR 865/16:
- Beschränkungen des Geschäftsführers durch arbeits- und oder gesellschaftsrechtliche Weisungen im Innenverhältnis ändern grundsätzlich nichts an seiner Organstellung iSd § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG,
- die negative Funktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG erfasst auch die Fälle, in denen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Beschluss über die Abberufung als Geschäftsführer zeitgleich zugehen und zeitgleich wirksam werden
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. August 2020 – 17 Ca 31/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Anlehnung an BAG 2 AZR 865/16: - Beschränkungen des Geschäftsführers durch arbeits- und oder gesellschaftsrechtliche Weisungen im Innenverhältnis ändern grundsätzlich nichts an seiner Organstellung iSd § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, - die negative Funktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG erfasst auch die Fälle, in denen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Beschluss über die Abberufung als Geschäftsführer zeitgleich zugehen und zeitgleich wirksam werden Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. August 2020 – 17 Ca 31/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig und unbegründet. A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 05. August 2020 -17 Ca 31/20- ist als Rechtmittel in einem Rechtsstreit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2c ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden und insgesamt zulässig, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. B. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16. Dezember 2019 ist wirksam und hat das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30. Juni 2020 beendet. Die Kündigung ist nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, weil sie gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht der sozialen Rechtfertigung bedurfte. Die Kündigung bedurfte der sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG auch weder wegen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses noch aufgrund einer etwaigen Vereinbarung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zwischen den Parteien. I. Das Berufungsgericht schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Urteil an, macht sich die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils vollständig zu eigen und verweist zur Vermeidung einer rein wiederholenden Darstellung auf sie, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren ändert an dem gefunden Ergebnis nichts. Es gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Nachdem die Parteien die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht angegriffen haben, sind gesonderte Ausführungen des Berufungsgerichts dazu nicht veranlasst. III. Die Berufungserwiderung der Beklagten ist fristgemäß und formgerecht bei Gericht angegangen. Soweit die Berufungserwiderung der Beklagten zunächst als elektronisches Dokument im fehlerhaften Dateiformat bei Gericht eingegangen ist, ist dies gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO geheilt und der darin enthaltene Vortrag uneingeschränkt verwertbar. 1. Die Berufungserwiderung der Beklagten ist innerhalb verlängerter Frist zur Erwiderung auf die Berufung am 23. Dezember 2020 aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit einfacher Signatur im Dateiformat PDF an das Hess. Landesarbeitsgericht übermittelt worden. Bei Überprüfung des Schriftsatzes durch die Kammervorsitzende am 23. Dezember 2020 ist festgestellt worden, dass bei dem Schriftsatz unter „Eigenschaften“ des PDF-Dokuments unter „Schriften“ als eingebettete Schrift angegeben war: - CenturyGothic - CenturyGothic,Bold - FuturaLtCnBT - FuturaMdCnBT - Wingdings Ohne Hinweis auf eine Einbettung wurden angezeigt: - Helvetic - Helvetica-Bold 2. Die Berufungskammer hat die Beklagte durch Hinweisbeschluss vom selben Tag, der ihr am 04. Januar 2021 zugegangen ist (Empfangsbekenntnis Bl. 236 d. A.) darüber informiert, dass die Berufungserwiderung vom 23. Dezember 2020 offensichtlich in einem fehlerhaften Dateiformat eingereicht wurde, ohne dass sämtliche verwendeten Schriften in das Dokument „eingebettet“ seien, was nach Ziff. 1 ERBV 2019 unzulässig sei. Es wurde nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO der Hinweis erteilt, dass der Eingang des elektronischen Dokuments wegen des Formmangels unwirksam sei und das Dokument nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO unter den dort geregelten Bedingungen erneut mit Wirkung für den früheren Einreichungszeitpunkt nachgereicht werden könne. Wegen der Einzelheiten des Hinweisbeschlusses wird auf Bl. 234f d. A. Bezug genommen. 3. Am 04. Januar 2021 ist aus dem beA der Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 mit einfacher Signatur im Dateiformat PDF an das Hess. Landesarbeitsgericht übermittelt worden. Die Überprüfung des Schriftsatzes durch die Kammervorsitzende hat ergeben, dass unter „Eigenschaften“ des PDF-Dokuments unter „Schriften“ sämtliche verwendeten Schriften als „eingebettet“ angegeben waren. Dieselben Anforderungen hat auch der zeitgleich eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 04. Januar 2021 erfüllt, worin er anwaltlich versichert, dass der übersendete Schriftsatz inhaltlich vollständig mit dem ursprünglich übermittelten Schriftsatz übereinstimmt, wegen der Einzelheiten, des eingereichten Schriftsatzes wird auf Bl. 237ff d. A. verwiesen. IV. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Kündigung der Beklagten vom 16. Dezember 2019 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht der sozialen Rechtfertigung iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedurfte. 1. Richtigerweise hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG eine negative Fiktion enthält. Danach gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht (so ausdrücklich BAG 27. April 2021 -2 AZR 540/20- Rn. 11, NZA 2021, 857; BAG 11. Juni 2020 -2 AZR 374/19- Rn. 16, BAGE 171, 44; BAG 21. September 2017 -2 AZR 865/16- Rn. 12, DB 2018, 452, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese negative Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG kommt auch und gerade dann zum Tragen, wenn das der Organstellung zugrundeliegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre (vgl. BAG 27. April 2021 -2 AZR 540/20- Rn. 11, NZA 2021, 857; BAG 21. September 2017 -2 AZR 865/16- Rn. 18, DB 2018, 452). Andernfalls käme § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keine eigenständige Bedeutung zu. Denn der Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen gilt gemäß § 1 Abs. 1 KSchG ohnehin ausschließlich für Arbeitnehmer und § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG hat insofern lediglich klarstellende Bedeutung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Ausschlusstatbestand in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG als negative Fiktion gefasst und die dort bezeichneten Organvertreter sollen ohne Rücksicht darauf, ob angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis angesehen werden muss, allein aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes herausgenommen sein (so ausdrücklich BAG 21. September 2017 -2 AZR 865/16- Rn. 19, DB 2018, 452; BAG 17. Januar 2002 -2 AZR 719/00- Rn. 20, NZA 2002, 854, jeweils mit weiteren Nachweisen). 2. Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze greift die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Der Kläger war bei Zugang der Kündigung noch zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt und es kann offenbleiben, ob das der Organstellung des Klägers zugrundeliegende Vertragsverhältnis gemäß Anstellungsvertrag mit der Beklagten materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. a) Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war der Kläger noch Organmitglied iSd. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Er war zum Geschäftsführer der beklagten GmbH bestellt und damit gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG deren gesetzlicher Vertreter. Auch im Berufungsverfahren sind Rechtsmängel bei seiner Bestellung weder behauptet noch ersichtlich. Darüber hinaus kann dahinstehen, ob der Kläger im Innenverhältnis durch arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Weisungen Beschränkungen seiner Vertretungsmacht gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG unterworfen war. Denn derartige Beschränkungen im Innenverhältnis sind gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG für die gesetzliche Vertretung im Außenverhältnis ohne rechtliche Wirkung (so auch BAG 21. September 2017 -2 AZR 865/16- Rn. 18, DB 2018, 452). b) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG auch die Fälle erfasst, in denen die Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits beendet war (im Ergebnis ebenso: BAG 21. September 2017 -2 AZR 865/16- Rn. 17, DB 2018, 452). Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Denn der Beschluss der Gesellschafter über die Abberufung als Geschäftsführer und die Kündigungserklärung jeweils vom 16. Dezember 2019 sind dem Kläger am 16. Dezember 2019 zeitgleich zugegangen und damit zeitgleich wirksam geworden (vgl. BAG 23. Februar 2017 -6 AZR 665/15- Rn. 40, BAGE 158, 214). Vor dem 16. Dezember 2019 ist keine wirksame Abberufung des Klägers als Geschäftsführer erfolgt. Abberufungsbeschluss und Kündigungserklärung werden jeweils mit Zugang wirksam. Die Kündigungserklärung bedarf als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 BGB des Zugangs für ihre Wirksamkeit und auch der Abberufungsbeschluss der Gesellschafter muss gegenüber dem Geschäftsführer erklärt werden und die Abberufung wird erst mit Zugang der Erklärung wirksam (vgl. z.B Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 38 GmbHG Rn. 29f, mit weiteren Nachweisen). Nachdem der Abberufungsbeschluss und die Kündigungserklärung dem Kläger am 16. Dezember 2019 zugegangen sind, sind sie mit Zugang zeitgleich wirksam geworden und die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG greift und zwar unabhängig davon, ob das der Organstellung des Klägers zugrundeliegende Vertragsverhältnis gemäß Anstellungsvertrag mit der Beklagten materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. V. Die Kündigung der Beklagten vom 16. Dezember 2019 bedarf auch nicht deshalb der sozialen Rechtfertigung, weil ein ruhendes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach der Beendigung der Organstellung des Klägers wiederaufgelebt wäre. Der Kläger hat jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, dass zwischen ihm und der Beklagten seit Juni 2007 faktisch ein weiteres unterscheidbares Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. 1. Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren meint, zwischen ihm und der Beklagten sei bereits im Juni 2007 ein Arbeitsverhältnis als Operations Director und Werkleiter G zustande gekommen, welches nach seiner Ansicht als drittes Rechtsverhältnis, neben dem organschaftlichen und dem schuldrechtlichen Rechtsverhältnis als Grundlage der Organtätigkeit, als ruhendes Arbeitsverhältnis fortbestanden habe und nach Beendigung der Organstellung wiederaufgelebt sei, überzeugt dies nicht. Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. z.B.: BAG 25. Oktober 2007 -6 AZR 1045/06- I.1a) der Gründe, NZA 2008, 168; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang § 14, Rn. 4) davon ausgeht, dass zwischen ihm und der Beklagten seit Juni 2007 faktisch ein weiteres unterscheidbares Arbeitsverhältnis begründet worden sei, hat er jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insoweit behauptet der Kläger, ab dem 14. Juni 2007 für die Beklagte tätig geworden zu sein. Tatsächlich hat er unstreitig in Vorbereitung seiner Tätigkeit für die Beklagte verschiedene Termine im Geschäftsfeld Paraform und Melamines wahrgenommen. Am 14. Juni 2007 hat er gemeinsam mit Herrn E Besprechungen zur Einführung von Schlüsselparametern durchgeführt, vom 24. Juni bis 27. Juni 2007 hat eine Strategiesitzung unter der Leitung von Herrn D in der Benediktinerabtei F stattgefunden und im Anschluss an diese Sitzung sind der Kläger und Herr E am 27. Juni 2007 zusammen zum B- Standort in Springfield (Massachusetts) in den USA gereist. Jedenfalls hat der Kläger parallel unstreitig bis zum 30. Juni 2007 noch in einem Arbeitsverhältnis zur B Films GmbH gestanden und dort die geschuldete Arbeitsleistung –im Umfang eines Vollzeitarbeitsverhältnisses- erbracht. Auch angesichts dieses (noch) bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnisses bleibt nach seinem Vorbringen unklar, ob und wieviel Zeit konkret er ab 14. Juni 2007 in Vorbereitung seiner Tätigkeit für die Beklagte für verschiedene Termine und Gespräche aufgewendet hat. Auch der Vortrag der Beklagten ist an dieser Stelle wenig konkret, weil sie (jedenfalls im Berufungsverfahren) einräumt, dass man dem Kläger „schon vor dem 01.07.2007 ermöglichte, sich auf seine neue Aufgabe vorzubereiten“. Neben der zeitlichen Dimension bleibt bereits nach dem klägerischen Vorbringen allerdings ebenso unklar, ob er während der Termine, Gespräche und Sitzungen für die Beklagte ab 14. Juni 2007 Tätigkeiten als weisungsgebundener Arbeitnehmer im Rahmen eines weiteren unterscheidbaren faktischen Arbeitsverhältnisses erbracht hat oder in Vorbereitung seiner geplanten Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beklagten. Entsprechender Vortrag des Klägers wäre allerdings bereits deshalb erforderlich gewesen, weil zwischen den Parteien zumindest seit dem 14. Juni 2007 auch über die künftige Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten gesprochen worden ist und er bereits wenige Tage später, nämlich mit Gesellschafterbeschluss vom 19 Juni 2007 mit Wirkung ab 01. Juli 2007 zum Geschäftsführer bestellt worden ist. Denn unstreitig hat Hr. E dem Kläger am 14. Juni 2007 –dem Tag der Tätigkeitsaufnahme des Klägers- vorgeschlagen, als Geschäftsführer für die Beklagte tätig zu werden. Damit oblag es dem Kläger, anhand konkreter Tatsachen vorzutragen, aus welchen Umständen sich ergibt, dass er ab dem 14. Juni 2007 Leistungen für die Beklagte als weisungsgebundener Arbeitnehmer im Rahmen eines faktischen Arbeitsverhältnisses erbracht hat. Daran mangelt es. Denn zur inhaltlichen Tätigkeit des Klägers ist lediglich unstreitig, dass es am 14. Juni 2007 mit Herrn E Besprechungen zur Einführung von Schlüsselparametern gegeben hat, vom 24. Juni bis 27. Juni 2007 eine Strategiesitzung unter der Leitung von Herrn D in der Benediktinerabtei F stattgefunden hat und er im Anschluss an diese Sitzung mit Herr E am 27. Juni 2007 zum B- Standort in Springfield in den USA gereist ist. Diese ausschließlich rahmenmäßig beschriebenen Tätigkeiten sind sowohl auf der Basis eines (faktischen) Arbeitsverhältnisses als auch in Vorbereitung einer geplanten Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beklagten denkbar. Weiteren Tatsachenvortrag zur Einordnung dafür, dass der Kläger diese Tätigkeiten als Arbeitnehmer im Rahmen eines weiteren unterscheidbaren faktischen Arbeitsverhältnisses erbracht hat, hat er nicht geleistet. Dies geht zu seinen Lasten. 2. Entsprechend kommt es auf die Frage, ob das neue Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13. Oktober 2021 im Hinblick auf die Verspätungsvorschiften in § 67 ArbGG überhaupt zuzulassen ist, nicht an. VI. Zutreffend geht das Arbeitsgericht auch davon aus, dass die Parteien nicht kraft individueller Vertragsabrede und in Abweichung von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG die Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes für ihr Vertragsverhältnis vereinbart haben. Dies lässt sich weder dem Anstellungsvertrag noch dem Schreiben der Beklagten vom 30. August 2007 entnehmen. 1. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass grundsätzlich mittels einer individuellen Vertragsvereinbarung auch für Geschäftsführer die Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes in Abweichung von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG vereinbart werden kann (so jedenfalls BGH 10. Mai 2010 –II ZR 70/09- Rn. 6ff, DB 2010, 1518). 2. Wegen der Auslegungsgrundsätze und des Ergebnisses der Auslegung kann nochmals auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden. 3. Aus dem Anstellungsvertrag vom 30. August 2007 / 13. September 2007 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien wegen der vom Kläger bereits seit 01. Juli 2007 ausgeübten Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte die Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes für ihr Vertragsverhältnis vereinbart haben. Dafür bestand aus Sicht der Parteien wohl auch kein Bedürfnis, weil es sich um einen klassischen Vertrag für ein außertarifliches Arbeitsverhältnis handelt, ohne dass die Tätigkeit des Klägers als Organ der Beklagten überhaupt Erwähnung findet. Diese Organstellung des Klägers führt allerdings zum Eingreifen der negativen Funktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, die auch und gerade dann zum Tragen kommt, wenn das der Organstellung zugrundeliegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre (vgl. oben unter B. IV. 1. Der Entscheidungsgründe). 4. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 30. August 2007 ergibt sich nicht, dass die Parteien kraft individueller Vertragsabrede und in Abweichung von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG die Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes für ihr Vertragsverhältnis vereinbart haben. a) Zugunsten des Kläger kann unterstellt werden, dass es sich bei dem (einseitigen) Schreiben der Beklagten vom 30. August 2007 überhaupt um die schriftliche Niederlegung einer zuvor getroffenen Vereinbarung und nicht lediglich um eine unverbindliche Erklärung der Beklagten gehandelt hat. Jedenfalls ergibt eine Auslegung des Schreibens, dass die Parteien nicht die Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes für ihr Vertragsverhältnis vereinbart haben. b) Auch für das Berufungsgericht ist nicht plausibel, weshalb die angebliche Vereinbarung des allgemeinen Kündigungsschutzes weder im Anstellungsvertrag, der vom Kläger erst im September 2007 unterzeichnet worden ist, noch in dem Schreiben vom 30. August 2007 ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger nicht zu erklären vermocht, weshalb es zu der Aufnahme einer klaren Regelung im Anstellungsvertrag oder dem Schreiben vom 30. August 2007 nicht gekommen ist, obwohl ihm nach seinem Bekunden die Vereinbarung des allgemeinen Kündigungsschutzes von Anfang an so wichtig war. Dies obwohl ihm nach seinem eigenen Vorbringen bewusst gewesen ist, dass ohne gesonderte Vereinbarung des allgemeinen Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer, das Kündigungsschutzgesetz für ihn als Geschäftsführer –er war bereits seit 01. Juli 2007 Geschäftsführer der Beklagten- keine Anwendung finden würde. c) Selbst wenn die Parteien eines Geschäftsführerdienstvertrages in Ausübung ihrer privatautonomen Gestaltungsfreiheit die entsprechende Geltung arbeitsrechtlicher Normen vereinbaren können und lediglich durch die zwingenden Anforderungen begrenzt werden, welche sich im Interesse einer Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Gesellschaft aus dem Organverhältnis ergeben (so BGH 10. Mai 2010 –II ZR 70/09- Rn. 8f, DB 2010, 1518) bedarf die Vereinbarung des allgemeinen Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer für einen Geschäftsführer, als Ausnahme zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, zumindest einer gewissen Klarheit. Entsprechend hat es auch bei dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2010 zugrunde lag, im Geschäftsführerdienstvertrag eine eindeutige Regelung gegeben: „Für die Kündigung gelten im Übrigen zugunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechtes für Angestellte.“ An einer derart klaren Regelung fehlt es vorliegend. Eine solche klare Regelung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 30. August 2007. Die darin enthaltene Formulierung „dass wir Sie im Innenverhältnis als Arbeitnehmer behandeln und sich ihr Dienstverhältnis nach den Regelungen Ihres Arbeitsvertrages richtet“ bezieht sich gerade nicht mit der erforderlichen Klarheit auf die Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer auf den Kläger. Den Kläger „im Innenverhältnis als Arbeitnehmer“ und nach den „Regelungen Ihres Arbeitsvertrages“ behandeln zu wollen, deutet darauf hin, im bestehenden Vertragsverhältnis die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen anzuwenden. Dagegen ergibt sich aus der Formulierung kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, was im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses als Innenverhältnis gelten soll, obwohl die Parteien andererseits im Anstellungsvertrag vom 30. August 2007 / 13. September 2007 unter Ziffer 10 gerade auch Beendigungsregelungen getroffen haben und sich deshalb augenscheinlich auch mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses beschäftigt haben. Allein die Zusage der Beklagten, im bestehenden Vertragsverhältnis die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen anzuwenden, kann vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht als ausdrückliche Vereinbarung zur Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer ausgelegt werden. 5. Mangels hinreichend klarer Anknüpfungspunkte im Anstellungsvertrag oder dem Schreiben der Beklagten vom 30. August 2007 für eine von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG abweichende individuelle Vertragsabrede zur Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes für ihr Vertragsverhältnis kann dahinstehen, ob der Kläger zu Beginn der Vertragsverhandlungen (insofern fehlen konkrete Zeitangaben) mit Hr. E zunächst etwas anderes vereinbart hatte. Eine eventuell ursprünglich angedachte/ vereinbarte Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes zwischen dem Kläger und Hr. E ist durch die nachfolgenden Vertragsverhandlungen, an denen Hr. E unstreitig nicht beteiligt war, abgeändert worden und hat jedenfalls keinen Niederschlag mehr in den schriftlichen Vereinbarungen gefunden. Auch nach dem klägerischen Vorbringen und seiner Bezugnahme auf die „eidesstattliche Versicherung“ des Hr. E ergibt sich gerade, dass diese Beiden die Vertragsverhandlung lediglich anfänglich miteinander geführt haben, während der Kläger später mit Hr. I weiterverhandelt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch die Angabe des Hr. E in seiner „eidesstattliche Versicherung“, dass der Kläger „trotz Geschäftsführerstellung weiter als regulärer Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz behandelt“ werde, zu sehen. Unterstellt, dass eine solche Vereinbarung zwischen dem Kläger und Hr. E zu Beginn der Vertragsverhandlungen getroffen wurde und Hr. E insofern auch bevollmächtigt gewesen wäre, so hat diese bei den weiteren Verhandlungen zwischen dem Kläger einerseits und Hr. I für die Beklagte andererseits keine Rolle mehr gespielt, dies hat auch der Kläger nicht behauptet. Insbesondere aber hat die Vereinbarung keinen schriftlichen Niederschlag gefunden, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die evtl. ursprüngliche Vereinbarung über die Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes durch die nachfolgenden Vertragsverhandlungen ggfl. konkludent abbedungen wurde, weil sie in der schriftlichen Vereinbarung keinerlei Niederschlag gefunden hat. VII. Der Kläger galt im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auch gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, so dass die Kündigung der Beklagten außerdem nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist. VIII. Über den klägerseits für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag war ebenso wenig zu entscheiden, wie über den hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellten Auflösungsantrag der Beklagten, weil jeweils die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist. C. Als unterlegener Partei waren dem Kläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung aufzuerlegen. Die Revision war zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten und insbesondere darüber, ob der Kläger allgemeinen Kündigungsschutz genießt. Die Beklagte ist ein führender Phenol- und Aminoharzhersteller mit Sitz in A und einem Betrieb in Frankfurt am Main. Sie beschäftigt in Frankfurt am Main in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Es besteht ein Betriebsrat. Der am XX. XX 1961 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war zunächst vom 01. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2007 bei der B Films GmbH tätig. Im Jahr 2006 hat Herr C die Position als CEO im B Geschäftsfeld des Klägers übernommen und ist im Januar 2007 an den Kläger herangetreten wegen dessen zukünftiger Tätigkeit. In der Folgezeit hat es Gespräche zwischen dem Kläger und dem früheren Geschäftsführer D der B Melamines GmbH gegeben. Die B Melamines GmbH firmiert seit 2019 als Beklagte, weshalb sie im Folgenden, der besseren Verständlichkeit wegen, als Beklagte bezeichnet wird. Der Kläger ist im Mai 2007 von Herrn C telefonisch unterrichtet worden, dass Herr E künftig als Geschäftsführer und CEO die Geschäftsfelder der B Paraform und Melamines übernehmen werde. Ursprünglich war angedacht, dass der Kläger zumindest als Werkleiter für die Beklagte tätig werden sollte ohne Geschäftsführertätigkeit. Anlässlich einer Besprechung mit Hr. E am 14. Juni 2007 hat dieser dem Kläger vorgeschlagen, als Geschäftsführer für die Beklagte tätig zu werden, der weitere Gesprächsverlauf ist streitig. In Vorbereitung seiner Tätigkeit für die Beklagte hat der Kläger verschiedene Termine im Geschäftsfeld Paraform und Melamines wahrgenommen. Er hat am 14. Juni 2007 gemeinsam mit Herrn E Besprechungen zur Einführung von Schlüsselparametern durchgeführt, vom 24. Juni bis 27. Juni 2007 hat eine Strategiesitzung unter der Leitung von Herrn D in der Benediktinerabtei F stattgefunden. Im Anschluss an diese Sitzung sind der Kläger und Herr E am 27. Juni 2007 zusammen zum B- Standort in Springfield (Massachusetts) in den USA gereist. Ab dem 01. Juli 2007 ist der Kläger für die Beklagte tätig geworden. Er hat zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung i.H.v. 18.102,00 EUR zuzüglich betrieblicher Altersvorsorge als Pensionskassenzusage in Höhe von 804,00 Euro erhalten. Ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen ist mit einem geldwerten Vorteil von 582,00 Euro und einer Kilometerpauschale in Höhe von 593,80 Euro monatlich in seinen Bruttobezügen berücksichtigt worden. Darüber hinaus hat er zumindest teilweise ergebnisabhängige Bonuszahlungen erhalten. Der geschlossene „Außertarifliche Anstellungsvertrag“ trägt das Datum des 30. August 2007 und ist von Herr C auf Arbeitgeberseite unterzeichnet worden. Dieser hat den Anstellungsvertrag als Gesellschaftervertreter der B- Gruppe (Chairman) unterzeichnet und in Vertretung für die Alleingesellschafterin B Deutschland GmbH gehandelt. Der Kläger hat den Vertrag am 13. September 2007 unterzeichnet. Er ist nach dem schriftlichen „Außertariflichen Anstellungsvertrag“ als „Operations Director“ und Werksleiter G tätig geworden, wegen der Einzelheiten des Vertrages (im Folgenden: Anstellungsvertrag) wird auf die Anlage K1, Bl. 20ff d. A. Bezug genommen. Bereits zuvor sind der Kläger und Herr E mit Gesellschafterbeschluss vom 19. Juni 2007, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K9, Bl. 85 d. A. verwiesen wird, mit Wirkung ab 01. Juli 2007 zu Geschäftsführern der Beklagten berufen und der Kläger ist am 30. Juli 2007 als solcher ins Handelsregister eingetragen worden. Ein ausdrücklich als „Geschäftsführerdienstvertrag“ bezeichneter schriftlicher Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten ist nicht abgeschlossen worden. Der Kläger ist auch zum Geschäftsführer der B Paraform Verwaltungs GmbH berufen worden. In einem an den Kläger adressierten Schreiben der Beklagten vom 30. August 2007, das Herr C als Gesellschaftervertreter der B- Gruppe (Chairman) unterzeichnet und dabei in Vertretung für die Alleingesellschafterin B Deutschland GmbH gehandelt hat, heißt es auszugsweise: „wir nehmen Bezug auf die im vorerwähnten Zusammenhang geführten Gespräche, in denen wir vereinbarten, Sie zum Geschäftsführer der B Melamines GmbH sowie der B Paraform Verwaltungs GmbH zu berufen. In Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der B Melamines GmbH sowie der B Paraform Verwaltungs GmbH sind Sie formal kein Arbeitnehmer, sondern Organmitglied. Wir konnten mit Ihnen aber vereinbaren, dass wir Sie im Innenverhältnis als Arbeitnehmer behandeln und sich Ihr Dienstverhältnis nach den Regelungen Ihres Arbeitsvertrages richtet.“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K7, Bl. 52 d. A. Bezug genommen. Während seiner Tätigkeit für die Beklagte ist der Kläger einige Zeit auch als Leiter des Werks in G tätig geworden, später hat er Hr. H als Werksleiter eingestellt. Der Kläger ist zuletzt für die Bereiche Einkauf, Forschung, Produktion, Personal etc. bei der Beklagten zuständig gewesen. Mit Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 16. Dezember 2019 ist der Kläger als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen und entschieden worden, dass ihm gekündigt werden soll (zu den Einzelheiten des Gesellschafterbeschlusses vom 16. Dezember 2019 wird auf die Anlage K5, Bl. 28f. d. A. Bezug genommen). Entsprechend hat die Beklagte mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 das „bestehende Anstellungsverhältnis ordentlich und fristgemäß zum 30.6.2020, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt und den Kläger widerruflich unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt, wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K6, Bl. 30 d. A. verwiesen. Sowohl der Gesellschafterbeschluss als auch das Kündigungsschreiben sind dem Kläger jeweils am 16. Dezember 2019 zugegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit am 05. August 2020 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Der Kündigungsschutzantrag sei zulässig aber unbegründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet, weil es sich um einen „Sic-non-Fall“ handele. Die Kündigungsschutzklage sei unbegründet, weil die Kündigung vom 16. Dezember 2019 nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam sei. Sie habe gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht der sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG bedurft. Dies sei weder aufgrund eines evtl. parallel bestehenden Arbeitsverhältnisses noch aufgrund einer etwaigen Vereinbarung zur Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes notwendig. Es greife die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, wonach die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, gelten. Dies gelte uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn –wie im Fall des Klägers- die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) bestehe. Selbst wenn der wirksam zum Geschäftsführer berufene Kläger nach den Vereinbarungen der Parteien Beschränkungen im Innenverhältnis unterliegen würde, seien solche gem. § 37 Abs. 2 GmbHG für die gesetzliche Vertretung im Außenverhältnis ohne rechtliche Wirkung. Da die Kündigung und die Mitteilung über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer zumindest zeitgleich zugegangen seien, könne dahinstehen, ob die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG auch dann eingreife, wenn die Organstellung bereits vor Zugang der Kündigung geendet habe. Es könne offenbleiben, ob es sich bei dem der Organstellung des Klägers zugrundeliegenden Vertragsverhältnis in der Sache um ein Arbeitsverhältnis handele, weil die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG auch und gerade dann zum Tragen komme, wenn das der Organstellung zugrundeliegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Zwischen den Parteien existiere lediglich ein einziges Vertragsverhältnis, das zum 01. Juli 2007 begründet worden sei und der Kläger mit Wirkung zum 01. Juli 2007 durch Gesellschafterbeschluss vom 19. Juni 2007 zum Geschäftsführer der Beklagten berufen worden sei. Mit der Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses gegenüber dem zu bestellenden Geschäftsführer und dessen Annahme des Amtes, sei die Bestellung vollzogen und wirksam, ohne dass die zum 30. Juli 2007 erfolgte Eintragung im Handelsregister Wirksamkeitsvoraussetzung wäre. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe keine ausreichenden Tatsachen dazu vorgetragen, dass zwischen den Parteien parallel zu diesem Vertragsverhältnis faktisch ein weiteres Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Jedenfalls hätten die Parteien auch nicht kraft eindeutiger individueller Vertragsabrede die Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes für das Vertragsverhältnis des Klägers in Abweichung zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG vereinbart, dies ergebe eine Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 30. August 2007. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die angebliche Zusicherung des Hr. E vom 14. Juni 2007. Dieser sei jedenfalls nicht berechtigt gewesen, die im Innenverhältnis zur Gesellschaft maßgebenden Anstellungsbedingungen für die Beklagte mit dem Kläger zu vereinbaren. Auch die Auslegung des Anstellungsvertrages ergebe keine Vereinbarung zur Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes. Mangels Arbeitnehmereigenschaft des Klägers habe es vor seiner Kündigung keiner Anhörung des Betriebsrates bedurft. Der hilfsweise für den Fall des Obsiegens gestellte Weiterbeschäftigungsantrag und der hilfsweise Auflösungsantrag der Beklagten seien nicht zur Entscheidung angefallen. Gegen dieses Urteil, das ihm am 10. August 2020 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 03. September 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb rechtzeitig beantragter und verlängerter Frist mit am 04. November 2020 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger meint weiterhin, die Kündigung vom 16. Dezember 2019 sei mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG greife nicht, weil zwischen den Parteien gemäß Anstellungsvertrag vom 30. August 2007 ein Arbeitsverhältnis bestehe. Dass ein Arbeitsvertrag vorliege, bestätige auch das Schreiben des Hr. C. Vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer und entsprechenden Gesprächen sei er auf Basis eines Arbeitsverhältnisses in dessen Vorbereitung tätig geworden. In seinem erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 29. Mai 2020 habe er dezidiert mit zeitlichen Angaben und Gesprächsinhalten zu den Vertragsinhalten vorgetragen. Bereits im Juni 2007 sei ein Arbeitsverhältnis als Operations Director und Werkleiter G zustande gekommen. Mit Hr. E, der von den seinerzeitigen Gesellschaftern der Beklagten hiermit ausdrücklich beauftragt worden sei, habe er die konkreten Arbeitsbedingungen ausgehandelt, seine Arbeitnehmerstellung sei von beiden Seiten ausdrücklich gewollt gewesen. Hr. E, der damals Geschäftsführer der B Deutschland Holding GmbH und der B Deutschland GmbH gewesen sei, habe die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen mit dem damaligen C abgestimmt. Insoweit bezieht er sich auf eine als Anlage K10, Bl. 283 d. A. zur Akte gereichte „Eidesstattliche Versicherung“ des Hr. E. Ursprünglich habe er als Operations Director und Werkleiter G eingestellt werden sollen. Einem Wechsel aus seinem ungekündigten Arbeitsverhältnis habe er nur zugestimmt, wenn die Beschäftigung bei der Beklagten auch dem Kündigungsschutz unterfalle. Hilfsweise sei die Bestätigung von Hr. C vom 30. August 2007 als vertragliche Vereinbarung über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auszulegen. Da der Kläger nach diesem Schreiben als Arbeitnehmer zu behandeln sei, habe auch der Betriebsrat vor der Kündigung angehört werden müssen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 05. August 2020 -17 Ca 31/20- abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 erklärte ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist und 2. die Beklagte, für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Operations Director sowie Werkleiter G gemäß dem Anstellungsvertrag vom 30. August 2007 weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise für den Fall des Unterliegens, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer von der Beklagten an den Kläger zu leistenden Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zum 30. Juni 2020 aufzulösen. Der Kläger beantragt, den Auflösungsantrag zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Bis zum 30. Juni 2007 habe der Kläger seine Aufgaben als Mitarbeiter der B Films GmbH erfüllt, man habe ihm ermöglicht, sich auf seine neue Aufgabe vorzubereiten. Sie meint, ein evtl. vorher bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten sei jedenfalls durch den schriftlichen Anstellungsvertrag vom 30. August 2007 formwirksam aufgehoben worden. Hr. E habe weder einen Arbeitsvertrag vereinbart noch dessen Ruhen noch habe er dafür Vertretungsmacht besessen. Die von Hr. E vorgelegte „eidesstattliche Versicherung“ sei kein zulässiges Beweismittel und belege die Zweifelhaftigkeit seiner Darlegungen. Denn entgegen seiner Angaben, sei er erst im Herbst 2007 zum Geschäftsführer der B Deutschland GmbH bestellt und erst 2009 zum Geschäftsführer der B Deutschland Holding GmbH bestellt worden, insoweit bezieht sie sich auf die Eintragungen im Handelsregister gemäß Anlage B4 und B5, Bl. 298 d.A. Im Übrigen ergebe sich aus den Angaben des Hr. E, dass dieser die Verhandlungen der vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen mit dem Kläger nicht geführt habe, sondern Hr. I. Die Berufungserwiderung der Beklagten vom 23. Dezember 2020 ist aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Dateiformat PDF an das Hessische Landesarbeitsgericht übermittelt worden. Bei Überprüfung des Schriftsatzes durch die Kammervorsitzende am selben Tag ist festgestellt worden, dass in den Schriftsätzen unter „Eigenschaften“ des PDF-Dokuments unter „Schriften“ als eingebettete Schriften angegeben waren: - CenturyGothic - CenturyGothic,Bold - FuturaLtCnBT - FuturaMdCnBT - Wingdings Ohne Hinweis auf eine Einbettung wurden angezeigt: - Helvetic - Helvetica-Bold Die Vorsitzende der Berufungskammer hat die Beklagte durch Hinweisbeschluss vom 23. Dezember 2020, der ihr am 04. Januar 2021 zugegangen ist (Empfangsbekenntnis Bl. 236 d. A.) darüber informiert, dass ihre Berufungserwiderung vom 23. Dezember 2020 offensichtlich in einem fehlerhaften Dateiformat eingereicht wurde, ohne dass sämtliche verwendeten Schriften in die Dokumente „eingebettet“ seien, was nach Ziff. 1 ERBV 2019 unzulässig sei. Es wurde nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO der Hinweis erteilt, dass der Eingang des elektronischen Dokumentes wegen des Formmangels unwirksam sei und das Dokument nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO unter den dort geregelten Bedingungen erneut mit Wirkung für den früheren Einreichungszeitpunkt nachgereicht werden könne. Wegen der Einzelheiten des Hinweisbeschlusses wird auf Bl. 234f d. A. Bezug genommen. Am 04. Januar 2021 ist aus dem beA des Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 im Dateiformat PDF an das Hessische Landesarbeitsgericht übermittelt worden. Unter „Eigenschaften“ des PDF-Dokuments, dort unter „Schriften“ waren sämtliche verwendeten Schriften als „eingebettete Schrift“ angegeben. Dieselben Anforderungen hat der zeitgleich eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 04. Januar 2021 erfüllt, worin er anwaltlich versichert, dass der übersendete Schriftsatz inhaltlich vollständig mit dem ursprünglich übermittelten Dokument übereinstimmt, wegen der Einzelheiten, der eingereichten Schriftsätze wird auf Bl. 237ff d. A. verwiesen. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2021, bei Gericht am 14. Oktober 2021 eingegangen, hat der Kläger unter Beweisantritt u. A. behauptet, dass Hr. E zur Verhandlung der arbeitsvertraglichen Bedingungen mit dem Kläger befugt gewesen sei und durch die Gesellschafterinnen der Beklagten und der B Paraform Verwaltungs GmbH, die durch Hr. C vertreten würden, bevollmächtigt, dem Kläger den Bestand eines arbeitsvertraglichen Kündigungsschutzes „trotz“ seiner Organstellung zuzusagen. Hierüber habe Hr. C den Kläger ausdrücklich Anfang Mai 2007 telefonisch informiert. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Beklagte bestritten, dass Hr. C den Kläger Anfang Mai 2007 telefonisch über eine Befugnis oder Vertretungsmacht von Hr. E informiert habe und rügt das Vorbringen des Klägers als verspätet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 22. Oktober 2021 Bezug genommen.