Beschluss
4 TaBV 88/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:0303.4TABV88.19.00
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Leitsätze
Bei Ein- und Umgruppierungen bedarf es im Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG regelmäßig keines ausdrücklichen Hinweises des Arbeitgebers auf die Auswirkungen der Maßnahme.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2019 – 15 BV 658/18 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Ein- und Umgruppierungen bedarf es im Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG regelmäßig keines ausdrücklichen Hinweises des Arbeitgebers auf die Auswirkungen der Maßnahme. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2019 – 15 BV 658/18 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über eine Eingruppierung. Die antragstellende Arbeitgeberin produziert Erfrischungsgetränke und beschäftigt in ihrem Betrieb in A gut 400 Arbeitnehmer, die von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Die Arbeitgeberin ist Mitglied im Arbeitgeberverband Ernährung Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar und vergütet ihre Arbeitnehmer gemäß dem Entgeltrahmenvertrag für die Mineralbrunnen und die Erfrischungsgetränkeindustrie in Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 15. September 2004 (nachfolgend ERTV). Die vom vorliegenden Verfahren betroffene Arbeitnehmerin B absolvierte bei der Arbeitgeberin erfolgreich eine Ausbildung zur Kauffrau für Dialogmarketing. Nach dem einschlägigen Ausbildungsplan der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main umfasst die Ausbildung unter anderem folgende Punkte: „… 5.1 Sprachliche und schriftliche Kommunikation • … • rhetorische Mittel einsetzen • Sprachverhalten und Kundentyp bei der Gesprächsführung berücksichtigen • Gesprächsführungstechniken situationsgerecht einsetzen • … 5.3 Kundenbindung • produkt- oder dienstleistungsbezogene Beratungen durchführen • Zufriedenheitsbefragungen durchführen • Haltegespräche nach Kündigungen durchführen • … • Instrumente der Kundenbindung anwenden 5.4 Kundengewinnung • Neue Kunden akquirieren • Bedarf des Kunden ermitteln • Produkte oder Dienstleistungen verkaufen, Verträge im Namen des Auftraggebers abschließen, Rechtsvorschriften beachten • andere und höherwertige Produkte oder Dienstleistungen anbieten … 9.1 Kosten- und Leistungsrechnung • … 9.2 Controlling • … … 11.2 Vermarktung von Dienstleistungen • Über Dienstleistungen informieren, Dienstleistungen anbieten und präsentieren, auch in einer Fremdsprache • …“ Wegen des vollständigen Inhalts des Ausbildungsplans wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 03. April 2019 (Bl. 58 – 64 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin entschloss sich, Frau B nach dem Abschluss ihrer Ausbildung auf einer Stelle als telefonische Verkaufsberaterin zu beschäftigen. Diese umfasst gemäß der Stellenbeschreibung folgende Hauptaufgaben: „… • Erreichung vereinbarter quantitativer und qualitativer Absatzziele durch bedarfsgerechten Verkauf der Produkte/Packungen • Durchführung von Telesales- und Telemarketingmaßnahmen sowie ggf. Unterstützung bei der Erstellung von Reports und Kampagnen • Generierung von Zusatzverkäufen unter Berücksichtigung von logistischen Rahmenbedingungen • Durchführung von pro-aktiven Kundeninformationen bei aufkommenden Verzögerungen/ Problemen • Annahme, Bearbeitung und Weiterleitung von telefonischen Informationsanfragen, Beschwerden und Reklamationen sowie Beantwortung und abschließende Erledigung der Kundenwünsche im Erstkontakt (auch Aufnahme Reparaturaufträge) • Überwachung der Kreditlinien und Genehmigungsrichtlinien sowie Pflege der Kontaktdaten bei den zugeordneten Kunden • Beratung zu tagesaktuellen Angeboten, Dienstleistungen, Aktionen, zu Produkten/Packungen; Durchführung von Kundenzufriedenheitschecks; Kundenrückgewinnung; Nahtstelle zu anderen Abteilungen (Vertrieb/Lager, Verkauf, CDS, regionales Marketing, Customer Service ..., im „Second Level“; Unterstützung der Verkaufsberater • Erarbeitung von Kundenlösungen auf Basis des Kundennutzers und ggf. Akquisition von Kunden …“ Zu den Anforderungen an die Qualifikation heißt es in der Stellenbeschreibung unter anderem: „… Anlernen/Ausbildung: • Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung (z.B. Kaufmann/-Frau für Dialogmarketing) • Branchenkenntnisse der Nahrungs-, Genuss- und Getränkeindustrie wünschenswert • EDV-Kenntnisse (MS-Office, SAP, ggf. Salesforce) • Fremdsprachenkenntnisse erwünscht (bspw. türkisch, englisch, …) Erfahrungen intern: 1-2 Jahre Erfahrung extern: nein …“ Wegen des vollständigen Inhalts der Stellenbeschreibung wird auf die Anlage zur Antragschrift (Bl. 22, 23 d. A.) verwiesen. Telefonische Verkaufsberaterinnen sind erste Ansprechpartner für die Kunden der Arbeitgeberin am Telefon. Sie haben Kunden in Bezug auf Verkauf, tagesaktuelle Angebote, Dienstleistungen, Aktionen, Produkte, Beschwerden und Anfragen qualifiziert zu beraten. Weiter betreiben sie proaktiven Kundenservice, verantworten den bedarfsgerechten Verkauf der Produkte der Arbeitgeberin durch die Betreuung eines festen Kundenstammes. Sie nehmen Kundenanfragen auf, leiten diese weiter und lösen sie. Im Outbound-Bereich stehen häufig die Kundengewinnung und der Verkauf der Produkte der Arbeitgeberin im Vordergrund. Die Verkaufsberaterinnen führen Verkaufsgespräche und akquirieren Kunden, führen Telemarketingmaßnahmen durch und generieren Zusatzverkäufe. Schließlich versuchen sie, Kunden zurückzugewinnen und führen Kundenzufriedenheitschecks durch. Sie benötigen Grundkenntnisse im Kreditmanagement und im Controlling, betriebswirtschaftliche Spezialkenntnisse zur Argumentation gegenüber Kunden in Verkaufsgesprächen, Kundenkenntnisse in Verhandlungsführung sowie ausgeprägte Kenntnisse über die von der Arbeitgeberin und deren Konkurrenten angebotenen Produkte. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat mit einem Schreiben vom 07. November 2018 über ihre Absicht, Frau B als telefonische Verkaufsberaterin einzustellen und sie gemäß der Bewertungsgruppe V ERTV zu vergüten. In dem Schreiben heißt es zu der auszuübenden Tätigkeit: „… Die Stellenbeschreibung führt die Qualifikation, Verantwortungen etc., die für die Ausübung der Tätigkeit von Frau B vorausgesetzt werden, aus. Zudem gibt sie in zutreffender Weise die Hauptaufgaben wieder, die Frau B übertragen und von ihr ausgeübt werden: Der telefonische Verkaufsberater (m/w/d) ist in der C erster Ansprechpartner für die Kunden am Telefon und gibt qualifizierte Information und Beratung mit Bezug auf Verkauf, tagesaktuelle Angebote, Dienstleistungen, Aktionen zu Produkten/Packungen, Beschwerden und Anfragen der Kunden. Außerdem betreibt er pro-aktiven Kundenservice. Gemäß Stellenbeschreibung verantwortet er den bedarfsgerechten Verkauf (In- und Outbound) unserer Produkte/Packungen durch die Betreuung eines festen Kundestammes. Dies bedeutet, dass der telefonische Verkaufsberater die Anfragen seines Kunden aufnimmt, weiterleitet und löst. Seine Arbeit ist sehr stark fremdgesteuert. Der Handlungsspielraum für einzelne Arbeitstätigkeiten ist gering. Im Outbound-Bereich stehen häufig die Kundengewinnung und der Verkauf der Produkte und Packungen des Unternehmens im Vordergrund. Sie führen Verkaufsgespräche und akquirieren Kunden, sie führen Telemarketingmaßnahmen durch und generieren Zusatzverkäufe. Ebenfalls versuchen sie, Kunden zurückzugewinnen und führen auch Kundenzufriedenheitschecks durch.“ Der Betriebsrat widersprach der Eingruppierung mit einem am 13. November 2018 zugegangenen Schreiben vom 07. November 2018 mit der Begründung, die Tätigkeit von Frau B erfülle die Voraussetzungen der Bewertungsgruppe VI ERTV. Darauf leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Wegen des vollständigen Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten wird auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 18 – 21 d. A.) Bezug genommen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 71 – 73 r d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht ersetzte gemäß dem Antrag der Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau B in die Bewertungsgruppe V ERTV. Zur Begründung führte es – kurz zusammengefasst – aus, die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat ausreichend über die Tätigkeit von Frau B unterrichtet. Diese sei in die Bewertungsgruppe V ERTV eingruppiert, da sie nicht eine längere Berufserfahrung und umfangreiches Fach- und Berufswissen im Sinne der Bewertungsgruppe VI ERTV erfordere. Dieses sei als über das durch die Berufsausbildung vermittelte hinausgehend zu verstehen. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 74, 74 r d. A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat hat gegen den am 13. Mai 2019 zugestellten Beschluss am 13. Juni 2019 Beschwerde eingelegt und diese am Montag, dem 15. Juli 2019 begründet. Er hält an seiner Rüge fest, dass er über die Maßnahme nicht ausreichend informiert worden sei. Insbesondere fehlten Angaben über die Auswirkungen der Maßnahme. Zudem seien die Tätigkeitsmerkmale der Bewertungsgruppe VI ERTV erfüllt. Das Merkmal „längere Berufserfahrung“ sei nicht von entscheidender Bedeutung, da die Arbeitgeberin Frau B auf einer dieser Bewertungsgruppe entsprechenden Position beschäftige. Die Tätigkeit sei selbstständig auszuführen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 12. Juli 2019 Bezug genommen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2019 – 15 BV 658/18 – abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 24. September 2019 ersichtlich. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zu Eingruppierung von Frau B in die Bewertungsgruppe V ERTV zu Recht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt. 1. Die Beschwerde ist allerdings zulässig. Sie wurde insbesondere – jedenfalls noch – den Anforderungen von § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend begründet. Zumindest die Rüge der Verletzung der Unterrichtungspflicht von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthält eine hinreichende Auseinandersetzung mit einer den angefochtenen Beschluss selbstständig tragenden Erwägung des Arbeitsgerichts. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. a) Die Arbeitgeberin hat das Verfahren wirksam eingeleitet. Ihre Unterrichtung erfüllte die Anforderungen von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Unterrichtung nach dieser Norm soll dem Betriebsrat die eigenständige Prüfung ermöglichen, ob ein Widerspruchsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Nach diesem Zweck bestimmt sich der Umfang der Unterrichtungspflicht. Bei Eingruppierungen richtet sich die Informationspflicht nach den für die Eingruppierung maßgeblichen Kriterien der einschlägigen Vergütungsordnung (BAG 19. April 2012 – 7 ABR 52/10 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 60, zu B II 2 a). Nach diesem Maßstab ist die Unterrichtung des Betriebsrats über die Maßnahme nicht zu beanstanden. Die Arbeitgeberin hat die Tätigkeit von Frau B im Unterrichtungsschreiben vom 07. November 2018 eingehend geschildert. Zudem handelte es sich bei der zu besetzenden Position um eine im Betrieb der Arbeitgeberin von einer Mehrzahl von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeit. Dass ihm diese gleichwohl unbekannt war, hat der Betriebsrat nicht behauptet. Dies wäre auch ausgesprochen überraschend. Ebenso hat der Betriebsrat nicht bestritten, dass ihm die einschlägige Stellenbeschreibung bekannt war. Damit ist auch zweitinstanzlich ein Defizit im Rahmen der Unterrichtung über die Tätigkeit von Frau B nicht feststellbar. Zu Unrecht rügt der Betriebsrat auch das Fehlen einer Unterrichtung über die Auswirkungen der Maßnahme. Dem Betriebsrat ist allerdings einzuräumen, dass § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG seinem Wortlaut nach auch für Ein- und Umgruppierungen eine derartige Unterrichtung vorschreibt. Die Arbeitgeberin verweist indessen zu Recht darauf, dass sich die Auswirkungen von Ein- und Umgruppierungen regelmäßig darauf beschränken, dass der betroffene Arbeitnehmer gemäß der in Aussicht genommenen Vergütungsgruppe vergütet wird. Dieser Auswirkung ist einem Betriebsrat regelmäßig bekannt, so dass es bei Ein- und Umgruppierungen in der Regel keines ausdrücklichen Hinweises auf diese selbstverständliche Konsequenz bedarf (vgl. GK-BetrVG-Raab 10. Auflage § 99 Rn. 102). b) Der Betriebsrat hat der Eingruppierung binnen einer Woche nach der Unterrichtung im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unter Angaben von Gründen widersprochen. Dies ist zwischen den Beteiligten – zu Recht – nicht streitig. Die Angabe eines Betriebsrats, er betrachte die vom Arbeitgeber vorgesehene Eingruppierung als zu niedrig, genügt der gesetzlichen Begründungspflicht (BAG 14. August 2013 – 7 ABR 56/11 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 62, zu B II 2 b bb). c) Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau B in die Bewertungsgruppe V ERTV zu Recht ersetzt, da der Widerspruch des Betriebsrats nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gerechtfertigt ist. aa) Die für die Eingruppierung maßgeblichen Normen des ERTV haben folgenden Wortlaut: „… § 2 Grundsätze für die Eingruppierung und Vergütung 1. Jeder Arbeitnehmer erhält eine Monatsvergütung nach Maßgabe des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages; diese richtet sich nach der vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübten Tätigkeit und seiner danach vorgenommenen Eingruppierung in eine der nachfolgend aufgeführten Bewertungsgruppen. Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht die Berufsbezeichnung maßgebend. 2. Dieser Tarifvertrag enthält die Merkmale der tariflichen Bewertungsgruppe sowie Beispiele für typische Tätigkeiten der jeweiligen Bewertungsgruppe. Die aufgeführten Tätigkeiten sind Beispiele und dienen der Erläuterung; sie sind kein abschließender Katalog. Die Beispiele begründen nur in Verbindung mit den Gruppenmerkmalen einen Anspruch auf entsprechende Einstufung. Maßgebend für die Eingruppierung sind die Gruppenmerkmale, in denen Tätigkeiten, Können, Verantwortung und Belastung berücksichtigt sind. ... 3. Soweit die Merkmale einer Bewertungsgruppe einen bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ansprechen, ein Arbeitnehmer diesen aber nicht durchlaufen hat, ist er doch in diese Bewertungsgruppe einzustufen, wenn die ihm übertragene und von ihm ausgeführte Arbeit die Anforderungen dieser Bewertungsgruppe erfüllt. … § 3 Bewertungsgruppen mit Gruppenmerkmalen und Tätigkeitsbeispielen … Bewertungsgruppe IV = 100 %: Gruppenmerkmale Tätigkeiten, die üblicherweise durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen … Tätigkeitsbeispiele: … Telefonischer Vorverkauf/Telefonverkäufer … Bewertungsgruppe V: Gruppenmerkmale: Tätigkeiten, die üblicherweise eine abgeschlossene Berufsausbildung und außerdem weitergehende Kenntnisse erfordern und die im Schwierigkeitsgrad deutlich über die der Bewertungsgruppe IV hinausgehen … Bewertungsgruppe VI: Gruppenmerkmale: Tätigkeiten mit einem abgegrenzten Aufgabenbereich, die neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine längere Berufserfahrung und umfangreiches Fach- und Berufswissen erfordern und nach allgemeiner Anweisung selbstständig ausgeführt werden. …“ bb) Im Zustimmungsersetzungsverfahren obliegt es nach dem Willen des Gesetzgebers (BR-Dr. 715/70 S. 51) dem Arbeitgeber, die Widerspruchsgründe des Betriebsrats zu widerlegen. Diese Obliegenheit wird durch die dem Betriebsrat nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts begrenzt. In einem die Eingruppierung eines Arbeitnehmers betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahren ist es daher zunächst Sache des Arbeitgebers, die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Einzelnen darzulegen und zu begründen, warum diese gemäß der von ihm vertretenen Auffassung zu bewerten ist. Beruft sich der Betriebsrat demgegenüber auf eine höhere Eingruppierung, hat er im Rahmen einer abgestuften Mitwirkungspflicht darzulegen, aus welchen Gründen eine höherwertige Tätigkeit vorliegt (BAG 22. April 2004 – 8 ABR 10/03 – ZTR 2004/582, zu B II 2 c cc). Bauen Vergütungsgruppen in einem Entgeltsystem durch die Verwendung von Heraushebungsmerkmalen aufeinander auf, hat in einem Prozess die Partei, die sich auf das Vorliegen eines solchen Merkmals beruft, dessen Voraussetzungen darzulegen. Dazu genügt die Schilderung der Tätigkeit nicht. Erforderlich ist die Darlegung von Tatsachen, die einen wertenden Vergleich mit der nicht herausgehobenen Tätigkeit erlauben (vgl. etwa BAG 23. August 1995 – 4 AZR 341/94 – ZTR 1996/36, zu 3 c). Dies obliegt im Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dem eine höhere Eingruppierung geltend machenden Betriebsrat (BAG 22. April 2004 a. a. O., zu B II 2 c cc). cc) Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Arbeitsgerichts, Frau B sei in die Bewertungsgruppegruppe V ERTV eingruppiert, zutreffend. Eine niedrigere Eingruppierung ist nicht zu prüfen, da der Betriebsrat seinen Widerspruch darauf gestützt hat, dass die Eingruppierung in die Bewertungsgruppegruppe V ERTV nicht zu hoch, sondern zu niedrig sei. Beides sind unterschiedliche Widerspruchgründe. Im Zustimmungsersetzungsverfahren sind grundsätzlich nur die Gründe zu prüfen, die der Betriebsrat innerhalb der Widerspruchsfrist von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG geltend gemacht hat (vgl. nur BAG 28. April 1998 – 1 ABR 50/97 – BAGE 88/310, zu B II; 21. Juli 2009 – 1 ABR 35/08 – BAGE 131/250, zu B III 2), hier also die vom Betriebsrat geltend gemachte zu niedrige Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer. Auf eine die Bewertungsgruppe V ERTV übersteigende Eingruppierung von Frau B beruft sich der Betriebsrat vergeblich. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es an jeder einleuchtenden Begründung dafür fehlt, aufgrund welcher tatsächlicher Umstände die Qualifikationsmerkmale „längere Berufserfahrung“ und „umfangreiches Fach- und Berufswissen“ der Bewertungsgruppe VI ERTV erfüllt sein sollen. Die zweitinstanzliche Begründung des Betriebsrats erschöpft sich diesbezüglich in einem Zirkelschluss. Allein das Argument, die fehlenden langjährige Erfahrung von Frau B sei nicht relevant, weil die Arbeitgeberin sie auf einer die Voraussetzungen der Bewertungsgruppe VI ERTV entsprechenden Position eingestellt habe, ersetzt nicht die Begründung, warum diese Stelle der Bewertungsgruppe VI ERTV entsprechen soll. Zwar ist nach § 2 Nr. 3 Satz 1 ERTV auch beim Fehlen einer den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Bewertungsgruppe entsprechenden Ausbildung des die Stelle innehabenden Arbeitnehmers die höhere Bewertungsgruppe maßgeblich, wenn die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit die Anforderungen der höheren Bewertungsgruppe erfüllt. Dass dies der Fall ist, bedarf indessen einer schlüssigen Begründung. Eine solche fehlt. Gegen eine Eingruppierung in die Bewertungsgruppe VI ERTV spricht zudem, dass die Tätigkeit eines Telefonverkäufers bereits als Richtbeispiel für die Bewertungsgruppe IV ERTV aufgeführt ist. Auch wenn dies nach § 2 Nr. 2 Abs. 2 ERTV nicht ausschlaggebend ist, begründet dies zumindest die Annahme, dass eine gleich zwei Bewertungsgruppen höhere Eingruppierung von Telefonverkäufern den Tarifvertragsparteien allenfalls als Ausnahme vorgeschwebt haben kann, zumal bereits die Bewertungsgruppe V ERTV eine deutliche Überschreitung des Schwierigkeitsgrads der Bewertungsgruppe IV ERTV verlangt. Weiter verweist die Arbeitgeberin zu Recht darauf, dass ein erheblicher Teil der von der Stelle umfassten Aufgaben durch die einschlägige Ausbildungsordnung vermittelt wird. Dass die weitergehenden Anforderungen die Gesamttätigkeit von Frau B im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ERTV so prägen, dass die Qualifikationsmerkmale der Bewertungsgruppe VI ERTV erfüllt sind, ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht feststellbar. Gegen die Notwendigkeit einer im Sinne der Bewertungsgruppe VI ERTV längeren Berufserfahrung spricht schließlich, dass mit der Stellenbeschreibung keine externe und lediglich eine ein bis zwei Jahre umfassende interne Berufserfahrung verlangt wird. 3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.