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Beschluss

4 TaBV 112/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2007:1204.4TABV112.07.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. April 2007 – 6 BV 2/07 – abgeändert: Das Verfahren wird eingestellt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. April 2007 – 6 BV 2/07 – abgeändert: Das Verfahren wird eingestellt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen und die Erledigung einer Versetzung. Die Arbeitgeberin betreibt einen Betrieb mit regelmäßig mehr als zwanzig Arbeitnehmern, die von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Die Arbeitgeberin verfügt über eine Vertriebsabteilung. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer erhalten für die jeweils vom 01. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres andauernden Geschäftsjahre Zielvorgaben, deren Erfüllung für die Höhe ihrer leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile maßgeblich ist. Für jedes Geschäftsjahr wird zudem die Kundenzuordnung zu den einzelnen Vertriebsmitarbeitern in mehr oder weniger großem Umfang modifiziert. Der vom vorliegenden Verfahren betroffene Vertriebsmitarbeiter A, dessen variables Gehalt vierzig Prozent seiner Gesamtvergütung umfasst, betreute bis 30. Juni 2006 die fünf Großkunden B, C, D, E und F. Er verhandelte mit diesen Kunden und schloss Verträge mit ihnen selbständig ab. In der Folgezeit entzog ihm die Arbeitgeberin diese Kunden mit Ausnahme von E und der D, deren Umsätze ohnehin rückläufig waren. Zum Ausgleich wies die Arbeitgeberin ihn einem Arbeitnehmerteam zu, das sechzig bis siebzig Kleinkunden betreut, die bisher überwiegend nicht in Geschäftsbeziehungen zur Arbeitgeberin standen. Mit einem Schreiben vom 02. Januar 2007 wies der "Director Services Practice" G Herrn A an, "keine Kundentermine oder Kundentelefonate ohne Ausnahme mehr wahrzunehmen". Der Betriebsrat hält diese Maßnahmen für eine gemäß §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich am 09. Januar 2007 mit einem gerichtlichen Vergleich in dem Verfahren Arbeitsgericht Offenbach am Main – 6 BV 17/06 – zur Durchführung eines diese betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahrens. Nachdem der Betriebsrat der Maßnahme in dem vorgerichtlichen Zustimmungsverfahren, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlagen zur Antragsschrift (Bl. 13 – 16 d. A.) Bezug genommen wird, im Januar 2007 widersprochen hatte, machte die Arbeitgeberin am 24. Januar 2007 das vorliegende Verfahren gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG anhängig. Ende Februar 2007 kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Herrn A zum 30. Juni 2007 und stellte ihn gleichzeitig mit sofortiger Wirkung frei. Die gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage von Herrn A war in erster Instanz erfolgreich und ist derzeit beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Az. – 6 Sa 1506/07 – anhängig. Prozessbeschäftigt wird Herr A nicht. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 27, 28 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Betriebsrat habe zu Recht widersprochen, da Herr A durch die Maßnahme im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ungerechtfertigt benachteiligt werde. Mangels Kundenkontakt könne er eine Überzielerfüllung nicht mehr erreichen. Die vorläufige Durchführung der Maßnahme widerspreche wegen des Kundenkontaktsverbots der Unterrichtung des Betriebsrats. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 28, 29 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat gegen den am 09. Mai 2007 zugestellten Beschluss am 08. Juni 2007 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 09. August 2007 am 09. August 2007 begründet. Sie ist der Ansicht, die Maßnahme sei durch die Freistellung von Herrn A und den Umstand erledigt, dass Herr A im Fall seiner Weiterbeschäftigung zum 01. Juli 2007 neue Kunden erhalten hätte. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf die Schriftsätze vom 09. August und 26. November 2007 Bezug genommen. Die Arbeitgeberin erklärt den Rechtsstreit für erledigt und beantragt hilfsweise, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 30. April 2007 – 6 BV 2/07 – aufzuheben, 2. die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Versetzung von Herrn A in die in die Funktion Solution Sales Spezialist III mit geänderter Kundenzuordnung gemäß Jahreszielvorgabe vom 22. August 2006 zum 19. Januar 2007 zu ersetzen, 3. festzustellen, dass die vorgenannte Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Betriebsrat vertritt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Auffassung, das Verfahren sei nicht erledigt, weil Herr A im Kündigungsschutzverfahren obsiegen und die Arbeitgeberin damit wiederum zu seiner Beschäftigung gezwungen sein werde. Eine Einstellung des Verfahrens nehme dem Betriebsrat sein Beteiligungsrecht. Der Entzug der quantitativ und qualitativ durch selbständigen Kundenkontakt geprägten bisherigen Tätigkeit von Herrn A habe zu einer Versetzung geführt. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebrats wird auf die Schriftsätze vom 08. und 18. Oktober sowie vom 22. November 2007 Bezug genommen. II. Das Verfahren ist gemäß dem Antrag der Arbeitgeberin einzustellen, da es mit dem Ablauf der Kündigungsfrist von Herrn A am 30. Juni 2007 in der Hauptsache erledigt ist. 1. Im Beschlussverfahren ist nach einer streitigen Erledigungserklärung lediglich zu prüfen, ob der Antrag jedenfalls nunmehr unzulässig oder unbegründet ist. Ohne Bedeutung ist, ob er ursprünglich zulässig und begründet war, da keine Kostenentscheidung zu treffen und es nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte ist, einem Beteiligten im Sinne eines Rechtsgutachtens zu bestätigen, dass er vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses im Recht war (ständige Rechtsprechung, etwa BAG 23. Juni 1993 – 2 ABR 58/92– AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 2, zu B II 4; 10. Februar 1999 – 10 ABR 42/98– AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 5, zu II 2; 19. Juni 2001 – 1 ABR 48/00– AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 8, zu B I 1, 3; 16. November 2004 – 1 ABR 48/03– BAGE 112/329, zu B III 3) . Ist ein erledigendes Ereignis in diesem Sinne eingetreten, ist das Verfahren auch nach einer streitigen Erledigungserklärung des Antragstellers einzustellen (BAG 27. August 1986 – 3 ABR 21/95 – AP ArbGG § 83 a Nr. 4, zu II 1 b; 10. Februar 1999 a. a. O., zu II 2; 19. Juni 2001 a. a. O., zu B I 1; GK-ArbGG-Dörner Stand Oktober 2007 § 83 a Rn 30, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) . 2. Streitgegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu einer Einstellung oder einer Versetzung ist die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme angesichts der Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats gegenwärtig und in Zukunft zulässig ist. Verfahrensgegenstand ist dagegen nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung zulässig war. Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins (BAG 25. Januar 2005 – 1 ABR 61/03– AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 48, zu B I 1; 16. Januar 2007 – 1 ABR 16/06– EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3, zu B I 1 a) . Dementsprechend besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag – nur – solange, wie der Arbeitgeber die Durchführung der personellen Maßnahme weiter beabsichtigt ( BAG 16. November 2004 a. a. O., zu B II 1) . Verfolgt der Arbeitgeber dagegen eine personelle Maßnahme wegen des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Betrieb nicht mehr, führt dies zur Erledigung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG (vgl. zu einer Eingruppierung BAG 10. Februar 1999 a. a. O., zu II 3 – 5) . Hier kann unterstellt werden, dass die vom Betriebsrat angeführten Maßnahmen zu einer Versetzung von Herrn A im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG geführt haben. Das Verfahren ist jedenfalls deshalb erledigt, weil die Arbeitgeberin mit dem Ablauf der Kündigungsfrist diese Maßnahmen und das darauf gerichtete Zustimmungsersetzungsverfahren nicht weiterverfolgt. Die Arbeitgeberin will Herrn A keinen anderen Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mehr zuweisen, sondern dessen Eingliederung in den Betrieb mit dem Ablauf der Kündigungsfrist aufheben. Da er auch nicht im Rahmen einer Prozessbeschäftigung weiter in den Betrieb eingegliedert ist, verfolgt die Arbeitgeberin die verfahrensgegenständliche Maßnahme nicht mehr weiter. Dasselbe gilt für die vorläufige Durchführung der Maßnahme gemäß § 100 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG. Der vom Betriebsrat gegen die Einstellung des Verfahrens im Beschwerdetermin vorgetragene Einwand, dass er im Fall des Obsiegens von Herrn A im Kündigungsschutzprozess sein Beteiligungsrecht gemäß § 99 BetrVG verlieren würde, ist aus mehreren Gründen verfehlt. Einerseits kommt es für die Frage der Verfahrenseinstellung allein auf das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers und nicht auf das des lediglich beteiligten Betriebsrats an (BAG 10. Februar 1999 a. a. O., zu II 5) . Andererseits wird die Arbeitgeberin ein erneutes Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten haben, wenn sie sich wiederum zur Weiterbeschäftigung von Herrn A veranlasst sehen und sie die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen erneut durchzuführen beabsichtigen sollte, sofern es sich bei diesen tatsächlich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handeln sollte. Da die Zustimmung des Betriebsrats zu diesen Maßnahmen weder erteilt noch nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG fingiert noch gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt wurde, ist Herrn A bisher kein anderer Arbeitsbereich wirksam zugewiesen worden als der, den er bis 30. Juni 2006 innehatte. Eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs setzt daher im ggf. fortbestehenden Arbeitsverhältnis eine erneute Wahrung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 99, 100 BetrVG voraus. 3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.