Urteil
4 Sa 1433/07
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2007:1213.4SA1433.07.0A
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2004 – 1/7/1 Ca 10891/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2004 – 1/7/1 Ca 10891/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger ist auch bei Zugrundelegung seines Sachvortrags in die Lohngruppe 6 und nicht in die Lohngruppe 5 eingruppiert. 1. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der "schwierigen Arbeit" im Sinne der Lohngruppe 5. Gemäß § 5 Ziff. 2 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für die hessische Brot- und Backwarenindustrie vom 04. Dezember 1996 müsste der Kläger dazu überwiegend dieser Lohngruppe entsprechende Tätigkeiten ausüben. Dies ist nicht der Fall. Zwar ist entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass dieser Tatbestand mit dem der "schweren Arbeit" nicht synonym ist, sondern dass es sich um zwei eigenständige Tatbestände handelt. Das in der Lohngruppe verwendete Wort "oder" deutet auf ein Alternativverhältnis beider Tatbestände hin. Andernfalls hätte es nicht des Gebrauchs zweier unterschiedlicher Adjektive bedurft. Die Norm ist daher so auszulegen, dass mit der ersten Alternative Tätigkeiten erfasst werden, die mit besonderen körperlichen Belastungen verbunden sind, während die zweite Alternative für Tätigkeiten gilt, die inhaltlich-fachliche Anforderungen stellt, die die mit ungelernter Tätigkeit normalerweise verbundenen übersteigen. Solche Tätigkeiten leistet der Kläger jedoch nicht. Seine Arbeit wird durch Aufgaben bestimmt, die sicherlich körperlich anstrengend sind. Diese stellen jedoch keine inhaltlich-fachlichen Anforderungen, die über das für jede Arbeit erforderliche Maß an Konzentration hinausgehen. Es handelt sich vielmehr um schlichte Warenbewegungsvorgänge durch Legen, Abnehmen und Schieben. Auch in der Erörterung im Termin vom 11. Dezember 2007 hat der Kläger keinerlei Anforderungen aufgezeigt, die eine Qualifizierung der Tätigkeit als inhaltlich und fachlich schwierig rechtfertigen könnten. Seine Argumentation erschöpft sich in der Geltendmachung einer durch Gewicht, Temperatur und Zwangshaltungen körperlich schweren Tätigkeit. Auf die vom Kläger behaupteten Einsätze als Ofenführer kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Diese umfassen – wenn überhaupt – allenfalls einen geringen Teil der Tätigkeit des Klägers und sind für die Eingruppierung daher nicht ausschlaggebend. Die angebliche Springertätigkeit umfasst nur einen Wechsel zwischen wenigen, immer wieder gleichen Funktionen, die inhaltlich-fachlich anspruchslos sind. Auch dieser Wechsel rechtfertigt daher nicht eine Einordnung der Tätigkeit als schwierig. 2. Die Tätigkeit des Klägers ist auch keine schwere Arbeit im Sinne der Lohngruppe 5. a) Bei der Auslegung ist die Kammer gemäß § 563 Abs. 2 ZPO an die folgende rechtliche Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Urteil vom 18. April 2007 (a. a. O., zu 3) gebunden: "Somit richtet sich auch bei Anwendbarkeit der Ergänzungsvereinbarung in dem hier relevanten Zeitraum ab 01. April 2003 die Eingruppierung des Klägers nach der von ihm begehrten Lohngruppe 5 des LGTV allein nach dessen Merkmalen. Aus dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Umstand, dass der Kläger nur Tätigkeiten ausübt, die in der Anlage "Shop Bäckerei" zur Ergänzungsvereinbarung enthalten sind, folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, dass eine Eingruppierung in Lohngruppe 5 LGTV nicht in Betracht kommt. Es spricht zwar viel dafür, dass diese in der Anlage zur Ergänzungsvereinbarung aufgeführten Tätigkeiten nach Auffassung der Tarifvertragsparteien typischerweise unter die Lohngruppe 6 fallen, weil für sie nur Zuschläge ausgehend von Lohngruppe 6 vorgesehen sind. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die konkreten Umstände bei diesen Tätigkeiten dazu führen, das z. B. das Merkmal "schwere Arbeit" der Lohngruppe 5 LGTV als erfüllt anzusehen ist. Dazu haben der Kläger und die Beklagte ausführlich vorgetragen. Das Landesarbeitsgericht wird dieses Vorbringen – ggf. nach einer Beweisaufnahme – nach den tariflichen Vorgaben dahingehend zu würdigen haben, ob der Kläger nach § 5 Nr. 2 Abs. 3 MTV überwiegend Tätigkeiten ausübt, die als "schwere Arbeit" iSd. Lohngruppe 5 LGTV anzusehen sind." b) Danach ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Klägers der Lohngruppe 5 unterfallen können, obwohl sie alle von den Normen der EV erfasst werden. Die Tatbestandsmerkmale der Lohngruppe 5 sind daher auch dann jeweils einzelfallbezogen zu prüfen, wenn die Tätigkeit bei Anwendung der EV auf der Grundlage einer Eingruppierung in die Lohngruppe 6 gemäß der EV zuschlagspflichtig wäre. In diesem Zusammenhang ist dem Kläger zuzugestehen, dass seine Tätigkeit bei isolierter Betrachtung aufgrund der arbeitstäglich zu bewegenden Gewichte, der insbesondere durch Bücken und Strecken ausgelösten Zwangshaltungen und zum Teil der Temperaturen, denen der Kläger ausgesetzt wird, als körperlich schwere Arbeit bezeichnet werden kann. Die Tarifsystematik und -geschichte der Lohn- und Gehaltstarifverträge verbietet indessen eine entsprechende Auslegung der Tätigkeitsmerkmale von Lohngruppe 5. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ungelernte Arbeit ohnehin regelmäßig körperliche und damit auch körperlich belastende Arbeit ist. Dies allein rechtfertigt daher nicht ohne Weiteres eine Heraushebung aus der Lohngruppe 6. Ebenfalls in diese Richtung deutet der Umstand, dass das zunächst in den beiden untersten Lohngruppen enthaltene frühere Tätigkeitsmerkmal der "leichten Arbeit" von den Tarifvertragsparteien in "einfache Arbeit" geändert wurde. Einfache Arbeit kann im Gegensatz zu leichter Arbeit durchaus zu erheblichen körperlichen Belastungen führen. Die Abgrenzung zur "schweren Arbeit" gemäß der nächsthöheren Lohngruppe wurde daher durch diese Änderung relativiert, soweit körperliche Belastungen betroffen sind. Weiter ist mit dem Bundesarbeitsgericht davon auszugehen, dass die in den Anlagen zur EV aufgeführten Tätigkeiten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien typischerweise der Lohngruppe 6 zugeordnet sind und nur im Fall des Vorliegens zusätzlicher Umstände eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 rechtfertigen können. Die Tarifvertragsparteien sind damit mit der EV einer offenbar schon länger bestehenden Tarifübung gefolgt, dergemäß diese Aufgaben nach der Lohngruppe 6 vergütet werden, und haben auf dieser Grundlage ein Zuschlagssystem entwickelt. Dies wäre nicht zu erklären, wenn die Tarifvertragsparteien nicht von einer regelmäßigen Eingruppierung dieser Tätigkeiten in die Lohngruppe 6 ausgegangen wären. Genau dies wäre jedoch die Konsequenz der Rechtsauffassung des Klägers. Weiter lässt sich der EV entnehmen, dass die mit den in der Anlage zur EV aufgeführten Tätigkeiten verbundenen Belastungen unterhalb der Anforderung der Lohngruppe 5 liegen und lediglich Ansprüche auf Zuschläge zu der Vergütung gemäß der Lohngruppe 6 begründen. Gemäß Ziff. 2 EV liegen auch Tätigkeiten, die zu erheblichen Belastungen führen, noch im Bereich der Lohngruppe 6. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, dass die EV lediglich gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt. Die Tarifvertragsparteien haben seit dem Abschluss der EV und auch nach deren Kündigung in Kenntnis der Nachwirkung jährlich neue Lohn- und Gehaltstarifverträge abgeschlossen und deren Tätigkeitsmerkmale unverändert fortgeführt. Sie haben damit die langjährige, zwischen den Tarifvertragsparteien unstreitige Tarifübung der regelmäßigen Eingruppierung dieser Tätigkeiten in die Lohngruppe 6 vor und nach der Kündigung regelmäßig bestätigt. c) Auch nach seinem eigenen Vortrag übt der Kläger nur für ungelernte Produktionsmitarbeiter typische Tätigkeiten aus. Er verrichtet keine Aufgaben, deren körperliche Anforderungen atypisch hoch sind und die die Anforderungen anderer Tätigkeiten ungelernter Produktmitarbeiter übersteigen. Es lassen sich daher auch nach der Sachdarstellung des Klägers keine konkreten Umstände feststellen, die das Vorliegen schwerer Arbeit im Sinne der Lohngruppe 5 rechtfertigen könnten. Dies gilt insbesondere auch für die Arbeit an der Laugenmaschine. Auch diese ist nach der Anlage "Shop Bäckerei" zur EV typischerweise der Lohngruppe 6 zugeordnet und wird dort im Gegensatz zu den meisten anderen Tätigkeiten mit der Belastungsstufe 3 bewertet. Träfe die Ansicht des Klägers zu, wäre zumindest der überwiegende Teil der ungelernten Produktionsmitarbeiter in die Lohngruppe 5 eingruppiert. Die würde den dargestellten tariflichen Vorgaben widersprechen. 3. Die Klageforderung kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden. Dem steht bereits entgegen, dass der Kläger mit seinem Antrag allein die Feststellung der tariflichen Eingruppierung geltend macht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz vermag Keinen Anspruch auf eine höhere Eingruppierung als die sich aus dem jeweiligen Tarifvertrag ergebende zu begründen, sondern allenfalls einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit unzutreffend höher vergüteten Arbeitnehmern. Weiter ist nicht ersichtlich, aus welchen Tatsachen zu schließen sein soll, dass die Beklagte gemäß der Darstellung des Klägers trotz ihres Bestreitens die Arbeitnehmer C, D und E sowie die Mitarbeiter der Expedition gemäß der Lohngruppe 5 vergütet. Schließlich verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich die Schlechterstellung, nicht aber die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wirkt erst, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem generalisierenden Prinzip gewährt (vgl. nur BAG 19.06.2001 – 3 AZR 507/00 – AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 50, zu II 3). Auch wenn die Darstellung des Klägers zutreffen sollte, würde er nicht schlechter behandelt als der ganz überwiegende Teil der ungelernten Produktionsmitarbeiter. Dass bestimmte Arbeitnehmer aufgrund eines generalisierenden Prinzips, das auch auf den Kläger zutrifft, bevorzugt werden, ist nach dem Vortrag der Parteien nicht erkennbar. 4. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Ein Grund zur erneuten Revisionszulassung im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Nach der Vorgabe des Bundesarbeitsgerichts hat die Kammer die konkreten Umstände der individuellen Tätigkeit des Klägers zu prüfen. Dies hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte betreibt eine Großbäckerei. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher Großbäckereien e. V. und daher an die von diesem mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) geschlossenen Tarifverträge gebunden. Sie wendet die Lohn- und Gehaltstarifverträge für die hessische Brot- und Backwarenindustrie auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern wie dem Kläger an. Die für ungelernte Arbeitskräfte geltenden untersten beiden Lohngruppen der Lohn- und Gehaltstarifverträge haben zumindest seit dem zum 01. Juli 1977 in Kraft getretenen Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 07. Juli 1977 folgende Tätigkeitsmerkmale: "7. Ungelernte Arbeitskräfte mit schwerer oder schwieriger Arbeit ... 8. Ungelernte Arbeitskräfte mit leichter Arbeit (z. B. Brotschneiden, Einpacken, Glasieren, Zuckern, Putzarbeiten) ..." Zumindest seit dem zum 01. Juli 1987 in Kraft getretenen Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 16. Juli 1987 lauteten die Tätigkeitsmerkmale folgendermaßen:_ "7. Ungelernte Arbeitskräfte mit schwerer oder schwieriger Arbeit ... 8. Ungelernte Arbeitskräfte mit einfacher Arbeit wie z. B. Brotschneiden, Einpacken, Glasieren, Zuckern, Putzarbeiten) ..." Spätestens seit dem zum 01. Juli 1989 in Kraft getretenen Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 07. April 1989 trugen diese beiden Lohngruppen die Ziffern 5 und 6. In den jährlich neu abgeschlossenen Folgetarifverträgen vom 30. Juli 2002, 22. September 2003, 11. Oktober 2004, 05. September 2005, 13. Oktober 2006 und 26. September 2007 blieben sie unverändert. Wegen des vollständigen Inhalts der Lohn- und Gehaltstarifverträge wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift, auf die Anlage zum Schriftsatz vom 21. Februar 2005 und auf die Anlagen BB 1 bis BB 8 zum Schriftsatz vom 09. November 2007 Bezug genommen. Jedenfalls seit dem Jahr 1989 wurden die in der Gebäckproduktion beschäftigten ungelernten Arbeitnehmer gemäß der Lohngruppe 6 entlohnt. In Betriebsvereinbarungen wurden für bestimmte Tätigkeiten Zulagen vorgesehen. Am 14. Juli 2000 schloss die Beklagte mit der NGG den die Betriebsvereinbarungen ablösenden Firmentarifvertrag "Ergänzungsvereinbarung zu § 3 (Lohngruppe 6) des Lohn- und Gehaltstarifvertrages" (nachfolgend EV), der u. a. folgende Regelungen enthält: "1. Die Vertragsparteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass aufgrund der Arbeitsorganisation in der Produktion eine differenziertere Beschreibung der Tätigkeiten aller gewerblicher Arbeitnehmer sinnvoll ist. Insbesondere ist eine differenzierte Beschreibung der Tätigkeiten, die der Lohngruppe 6 zuzuordnen sind, notwendig. 2. Die beschriebenen Tätigkeiten werden nach den Kriterien Belastung, Fähigkeiten/Fertigkeiten und Verantwortung gewichtet. Für den Bereich Belastung kann das Kriterium "erhebliche Belastung", für den Bereich Fähigkeiten/Fertigkeiten kann das Kriterium "weitergehende Fähigkeiten und Fertigkeiten" und für den Bereich Verantwortung kann das Kriterium "erhöhte Verantwortung" zusätzlich festgestellt werden. Sind die Kriterien Belastung, Fähigkeiten/Fertigkeiten und Verantwortung erfüllt, wird ein jeweils zweiprozentiger Zuschlag, ausgehend von der Tariflohngruppe 6, gewährt. Für die Kriterien "erhebliche Belastung", "weitergehende Fähigkeiten und Fertigkeiten" sowie "erhöhte Verantwortung" kann ein einprozentiger Zuschlag, ausgehend von der Tariflohngruppe 6, gewährt werden. 3. Tätigkeitsbeschreibungen und Gewichtungen entsprechend der aufgeführten Kriterien ergeben sich aus den Anlagen 1 – 4 dieser Vereinbarung. Die Anlagen 1 – 4 sind Vertragsbestandteil. ... 5. Die Einstellung der Arbeitnehmer, soweit sie nicht nach Art und Zuordnung den Bewertungsgruppen 1 – 5 einzustellen sind, erfolgt in die Lohngruppe 6. ..." In der Anlage "Shop Bäckerei" zur EV ist die Arbeitsaufgabe "Laugen" mit dem Belastungsfaktor 3 bewertet. Den Belastungsfaktor 2 haben die Funktionen "Warenbewegung allgemein", "Warenbewegung alle Öfen Brötchen", "Bleche abnehmen", "Berliner abnehmen", "Bleche putzen", "Abschütten", "Einlegen Packmaschine", "Abnehmen Packmaschine", "Belegen" und "Füllen." Wegen des vollständigen Inhalts der EV wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte hat die EV zwischenzeitlich gekündigt. Eine ihren Regelungsgegenstand erfassende andere Abmachung besteht nicht. Der Kläger ist für die Beklagte als ungelernter Arbeitnehmer tätig und wird gemäß der Lohngruppe 6 vergütet. Mit Ausnahme der vom Kläger behaupteten Ofenführertätigkeit sind alle seine Aufgaben Tätigkeiten gemäß der Anlage "Shop Bäckerei" zur EV. Der Kläger machte mit Schreiben vom 20. Juni 2003 eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 geltend. Nach seiner – von der Beklagten teilweise bestrittenen – Schilderung arbeitet er seit August 2002 etwa zur Hälfte seiner Arbeitszeit an der Laugenmaschine und im Übrigen als Wagenschieber, an der Verpackungsmaschine beim Bleche putzen und gelegentlich als Abschütter und als Ofenführer. Der Kläger bezeichnet die zweite Hälfte seiner Tätigkeit als Springertätigkeit. Die Backwaren werden zwischen den verschiedenen Öfen und Produktionsanlagen mit von den Arbeitern zu schiebenden Rollwagen befördert, in die jeweils zwanzig Bleche geschoben werden. Diese befinden sich nach der Darstellung des Klägers in einer Höhe von 20 bis 180 Zentimetern und nach der Darstellung der Beklagten in einer Höhe von 30 bis 180 Zentimetern. Der Kläger hat behauptet, er habe als Abnehmer an der Laugenmaschine durch das Heben der Bleche mit den Rohprodukten vom Band auf die Maschine pro halber Schicht etwa 1.400 Kilogramm zu bewegen. Dasselbe gelte für die Tätigkeit des Schiebens der Bleche mit den bearbeiteten Produkten von der Maschine in die dem Transport zu den Öfen dienenden Rollwagen. Dabei müsse er sich ständig strecken und bücken. Die Arbeiten an der Laugenmaschine sei wegen der ätzenden Wirkung der Lauge extrem schwer. Die Lauge dringe teilweise durch die Schutzhandschuhe und führe zu Verätzungen der Haut. Die übrige Springertätigkeit sei schon wegen des Wechsels verschiedener Tätigkeiten schwierig. Beim Wagenschieben seien in vier Stunden jeweils etwa achtzig Rollwagen mit einem Gewicht von jeweils achtzig Kilogramm von Hand zu bewegen. Da die Wagen direkt aus den Öfen kämen, hätten sie eine Temperatur von hundert bis hundertfünfzig Grad Celsius. Trotz des Gebrauchs von Schutzhandschuhen komme es daher immer wieder zu schmerzlichen Berührungen mit den Armen. Beim Blecheputzen müsse er pro halber Schicht etwa fünftausend Kilogramm heben. Die Bleche müssten in Zwangshaltung mit einem Druckaufwand von zwei bis vier Kilogramm in einen Schlitz der Putzmaschine gesteckt werden. Insgesamt ergebe sich eine Tagesbelastung an der Putzmaschine im Umfang von zehntausend Kilogramm bei gekrümmter Körperhaltung. An der Abschüttanlage, in der frisch gebackene Backwaren in Körbe gefüllt wird, hätten die Bleche noch eine Temperatur von hundert Grad Celsius. Wegen der hohen Arbeitsgeschwindigkeit und der starken körperlichen Belastung komme es vor, dass sich die Arbeiter an den heißen Blechen die Arme verbrennen. An dieser Anlage betrage die Hebeleistung etwa siebentausend Kilogramm pro Schicht. Die Ofenführerfunktion sei schwierig im Sinne der Lohngruppe 5. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schilderungen der Tätigkeit durch den Kläger wird auf die Seiten 2 bis 12 der Klageschrift (Bl. 2 – 12 d. A.); auf die Seiten 7 bis 12 der Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 19 – 24 d. A.), auf die Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 16. Juni 2004 (Bl. 103, 104 d. A.) und auf die Seiten 7 bis 9 der Anlage K 1 A (Bl. 114 – 116 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat das Vorliegen einer schweren oder schwierigen Tätigkeit sowie einen Einsatz des Klägers als Ofenführer bestritten und die Tätigkeit des Klägers wie auf den Seiten 5 bis 18 des Schriftsatzes vom 31. März 2004 (Bl. 57 – 70 d. A.), auf den Seiten 10 und 12 bis 17 der Anlage B 1 (Bl. 82 und 84 – 89 d. A.), auf den Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 06. Juli 2004 (Bl. 128, 129 d. A.) und auf den Seiten 5 und 6 der Anlage B 1 A (Bl. 136, 137 d. A.) ersichtlich beschrieben. Wegen des vollständigen erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen mit der Erwägung begründet, aus der EV ergebe sich, dass die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten der Lohngruppe 6 zugeordnet seien. Der Kläger hat gegen das am 27. Dezember 2004 zugestellte Urteil am 25. Januar 2005 Berufung eingelegt und diese am 22. Februar 2005 begründet. Die erkennende Kammer hat sich der Würdigung des Arbeitsgerichts angeschlossen und die Berufung mit Urteil vom 12. Juli 2005 – 4 Sa 139/05– zurückgewiesen. Auf die von der Kammer zugelassene Revision hob das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil mit Urteil vom 18. April 2007 – 4 AZR 661/05– auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Der Kläger hält an seiner Behauptung fest, dass er schwere und schwierige Tätigkeiten im Sinne der Lohngruppe 5 erbringe. Er bestreitet das Vorliegen einer einheitlichen Tarifübung seit den siebziger Jahren mit dem Hinweis auf die seitdem durch Automatisierung eingetretenen Änderungen der Arbeitsbedingungen in der Teigverarbeitung. Er meint, die Eingruppierung der Beklagten sei willkürlich, da bei der Beklagten mehr als 90 % der Belegschaft in die Lohngruppe 6 eingruppiert sei, während bei anderen Großbäckereien wie bei den Firmen A und B nur rund fünf Prozent der Arbeitnehmer entsprechend eingruppiert seien. Auch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil die Arbeitnehmer C, D und E der Lohngruppe 5 zugeordnet seien, obwohl sie identische Tätigkeiten wie der Kläger verrichteten. Zudem werde die gesamte Expedition nach der Lohngruppe 5 bezahlt, obwohl deren Arbeit weder schwer noch schwierig sei. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 21. Februar 2005 und vom 30. November 2007 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2004 – 1/7/1 Ca 10891/03 – abzuändern und festzustellen, dass er seit 01. April 2003 in die Lohngruppe 5 des Lohn- und Gehaltstarifvertrags der hessischen Brotindustrie vom 30. Juli 2002 sowie der Folgelohn- und Gehaltstarifverträge der hessischen Brotindustrie eingruppiert ist. Die Beklagte hält zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags an ihrer erstinstanzlichen Sachdarstellung fest. Sie behauptet, Herr C, Herr D und Her E verrichteten eine gegenüber der des Klägers unterschiedliche Tätigkeit. Sie seien jedoch ebenso wie die gesamte Expedition in die Lohngruppe 6 eingruppiert. Die Beklagte ist der Auffassung, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Höhergruppierung sei verwirkt. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 06. April 2005 sowie vom 09. November und 06. Dezember 2007 Bezug genommen.