Beschluss
4 TaBV 81/08
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2008:0930.4TABV81.08.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2008 – 9 BV 209/07 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2008 – 9 BV 209/07 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten in einem Musterverfahren über die Umgruppierung von sieben Arbeitnehmern. Die antragstellende Arbeitgeberin ist als abhängige Konzerngesellschaft innerhalb des A-Konzerns für die Erbringung technischer Dienstleistungen auf den vom Flugbetrieb der Konzerngesellschaften genutzten Flughäfen zuständig. Sie ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge gebunden, die von der die Konzerngesellschaften als Arbeitgeberverband tarifrechtlich repräsentierenden Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) geschlossen werden. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in B mehrere tausend Arbeitnehmer, die von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Für die Dienstleistungen am Boden erbringenden Konzerngesellschaften einschließlich der Arbeitgeberin galt ein am 11. April 2006 zwischen der AVH und der Gewerkschaft ver.di geschlossenes Schlichtungsabkommen (nachfolgend SA), das aus Anlass der seinerzeit geplanten Einführung neuer Vergütungstarifverträge für das Bodenpersonal vereinbart wurde. Mit diesen sollte der Vergütungsrahmentarifvertrag für das Bodenpersonal vom 29. April/02. Mai 1990, wegen dessen Inhalt auf die Anlage A 2 zur Antragsschrift (Bl. 98 - 137 d.A.) Bezug genommen wird, abgelöst werden. Gemäß § 4 SA wurde der Bundesminister a.D. Dr. C zum Schlichter bestellt. § 8 (2) Satz 2, 3 SA hat folgenden Wortlaut: "Die Schlichtungsempfehlung gilt als angenommen, wenn beide Tarifpartner ihre Zustimmung erklären. In diesem Fall ist der Tarifkonflikt beendet; es tritt eine unwiderrufliche Bindung der Tarifpartner an die Empfehlung ein." Wegen des vollständigen Inhalts des SA wird auf die Anlage A 26 zum Schriftsatz vom 03. Januar 2008 (Bl. 522 - 525 d.A.) Bezug genommen. Die Tarifvertragsparteien bereiteten die Schlichtung vom 05. Mai 2006 an gemeinsam vor. Vertreter der AVH stellten ver.di eine Bewertung der von dem geplanten neuen Tarifvertrag erfassten Tätigkeiten vor. Darauf entwickelten von den Tarifvertragsparteien gebildete Arbeitsgruppen sog. Zuordnungsmatrices zur Überführung der Tätigkeiten aus den alten in die neuen Vergütungsgruppen des vorgesehenen neuen Vergütungstarifvertrages. Anfang Juni 2006 übersandte die AVH Entwürfe der Tarifverträge sowie der Zuordnungsmatrices an ver.di. In der Folgezeit wurden streitige Zuordnungen bestimmter Tätigkeiten weiter erörtert. Am 23. Juni 2006 einigten sich die Tarifvertragsparteien dahingehend, dass die Schlichtung auf der Grundlage der Tarifvertragsentwürfe der AVH durchgeführt werden sollte. Am 26. und 30. Juni 2006 übersandte die AVH die aktuellen Zuordnungsmatrices sowie die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer betreffende Zuordnungslisten als nicht offizielle Arbeitspapiere an ver.di. Die Schlichtung wurde in der Zeit vom 05. bis zum 08. Juli 2006 durchgeführt. In deren Rahmen wurde weiter über einzelne Teile der aktualisierten Zuordnungsmatrices verhandelt. Am Ende der Schlichtung paraphierten die Verhandlungsführer der Tarifvertragsparteien die aktuellen Zuordnungsmatrices . Wegen deren Inhalt wird auf die Anlage A 6 zu Antragsschrift (Bl. 166 - 190 d.A.) Bezug genommen. Am 08. Juli 2008 sprach der Schlichter die in der Anlage A 17 zur Antragsschrift (Bl. 239 - 246 d.A.) ersichtliche Schlichtungsschlussempfehlung aus, auf die Bezug genommen wird. Er empfahl u.a. den Abschluss der in den Anlagen A 3 und A 4 zur Antragsschrift (Bl. 138 - 162 d.A.) ersichtlichen Tarifverträge Vergütungssystem (TV VS) und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (VTV Nr. 1). Auf S. 6 der Schlichtungsschlussempfehlung stellte der Schlichter fest, dass sich die Tarifvertragsparteien "über die Zuordnung sämtlicher Tätigkeiten ausweislich der in der Anlage 4 beigefügten Zuordnungsmatrices verständigt" hätten. Am selben Tag vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen sog. "Sideletter" mit folgendem Wortlaut: "Zwischen den Tarifpartnern besteht Einvernehmen über das nachfolgend beschriebene Vorgehen: Die der Schlichtungsschlussempfehlung in der Anlage beigefügten Zuordnungsmatrices sind entsprechend dem Tarifvertrag Vergütungssystem A Technik/Informationstechnologie Protokollnotiz 3 Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis. Eine Nachverhandlung über die getroffenen Zuordnungen findet nicht statt. Ver.di wird im Zusammenhang mit den Zuordnungsmatrices der Gesellschaften der A T AG, A T T GmbH, C C T GmbH und A E and O S GmbH dem Arbeitgeber bis spätestens den 18.07.2006 eine gesonderte Liste von zugeordneten Tätigkeiten übergeben, hinsichtlich derer sie noch Erläuterungsbedarf sieht. Diese Tätigkeiten können nur solche sein, die in den Zuordnungsmatrices in der Spalte "Planstellenbezeichnung Neu ..." mit einem * (Sternchen) verstehen sind. Es ist gemeinsames Verständnis zwischen den Tarifpartnern, dass die gesonderte Liste sich nur auf einen Teil der mit einem * (Sternchen) versehenen Tätigkeiten erstreckt. Die Tarifpartner führen auf der Grundlage der gesonderten Liste bis spätestens zum 30.08.2006 eine gemeinsame Erörterung durch." Beide Tarifvertragsparteien stimmten der Schlichtungsschlussempfehlung zu. Damit traten unter dem 09. Juli 2006 gemäß § 8 (2) Satz 3 SA der TV VS und der VTV Nr. 1 in der in den Anlagen A 3 und A 4 zur Antragsschrift ersichtlichen Fassung zum 30. Dezember 2006 in Kraft (§ 6 (1) Satz 1 TV VS bzw. § 8 VTV Nr. 1). In der im Inhaltsverzeichnis des TV VS aufgeführten Protokollnotiz III heißt es zur Überleitung der betroffenen Arbeitnehmer: "Die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen nach diesem Tarifvertrag zum 30.12.2006 erfolgt auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungsmatrices . Zuordnungsmatrices wurden (getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften) Seite für Seite von den Tarifpartnern unterzeichnet. ... Die vereinbarten Zuordnungsmatrices sind Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis. Die Transferlisten werden vor In-Kraft-Setzung des TV VS Technik/IT erstellt und bestimmen die konkrete Zuordnung des Mitarbeiters nach diesem Tarifvertrag. ..." Am 09. Juli 2006 unterzeichneten die Tarifvertragsparteien eine Vereinbarung "zur Überleitung in das neue Vergütungssystem A Technik/IT". Deren Ziffer I 1 enthält u.a. folgende Bestimmungen: "Die Mitarbeiter werden mit ihrer bisherigen Grundvergütung der für ihre Tätigkeit zutreffenden Vergütungsgruppe des Tarifvertrages Vergütungssystem Technik/IT (TV VS Technik/IT) zugeordnet. Die Tarifpartner haben die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe des TV VS Technik/IT abschließend vorgenommen. Die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems erfolgte durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix. Ab dem Zeitpunkt der Überleitung richtet sich die zukünftige Vergütungsentwicklung ausschließlich nach den Regelungen des TV VS Technik/IT und des VTV Technik/IT Nr. 1. ..." Wegen des vollständigen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage A 5 zur Antragsschrift (Bl. 163 - 165 d.A.) Bezug genommen. Nachdem ver.di innerhalb der im "Sideletter" vom 08. Juli 2006 vorgesehenen Frist eine Liste von mit Sternchen gekennzeichneten Tätigkeiten vorgelegt hatte, erörterten die Tarifvertragsparteien am 09. November 2006 sowie auf Arbeitsgruppenebene am 30. August und 13. Oktober 2006 die Eingruppierung einzelner Tätigkeiten. Parallel dazu verhandelten die Beteiligten in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 auf betrieblicher Ebene über die Umgruppierungen. Ergebnis war die höhere Bewertung von sieben Tätigkeiten gegenüber den Vorgaben der Zuordnungsmatrices . Wegen der von den Beteiligten vorgelegten Korrespondenz und Absprachen aus dieser Zeit wird auf die S. 6 und 7 des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2007 (Bl. 271, 272 d.A.) und auf dessen Anlagen B 4 - B 8 (Bl. 291 - 362 d.A.) Bezug genommen. Vom 20. November 2006 an verhandelten die Beteiligten über die Zustimmung des Betriebsrats zu der Neueingruppierung der Belegschaft in den TV VS. Für die unstreitigen Fälle, die 95 % der betroffenen Arbeitnehmer umfassten, leitete die Arbeitgeberin am 22. Dezember 2006 Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ein. Für die streitigen Fälle schlossen die Beteiligten am selben Tag die in der Anlage A 8 zur Antragsschrift (Bl. 192 - 199 d.A.) ersichtliche Musterprozessvereinbarung. Auf deren Grundlage wählten sie am 11. Januar 2007 die sieben vom vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmer als Präzedenzfälle für die etwa 170 Arbeitnehmer umfassenden Beschäftigtengruppen der Betriebsleiter, der Sachbearbeiter 2 Betriebsassistenz, der Sachbearbeiter 4 Fertigungssteuerung, der Fachkraft 2 Werkzeugausgeber, der Fachkraft 1 Werkzeugausgeber, der Sachbearbeiter 5 Materialwirtschaft und der Sachbearbeiter Materialversorgung aus. Eine noch in Betracht gezogene Einigung bezüglich der Werkzeugausgeber (vgl. Anlage B 9 zum Schriftsatz vom 30. Oktober 2007, Bl. 364, 365 d.A.) kam nicht zustande. In den Zuordnungsmatrices sind die Tätigkeiten Sachbearbeiter 4 Fertigungssteuerung und Fachkraft 2 Werkzeugausgeber nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet (Bl. 171, 173 d.A.). Die weiteren fünf verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten sind demgegenüber mit Sternchen gekennzeichnet (Bl. 171, 175, 178, 179 d.A.). Mit sieben Schreiben vom 29. Januar 2007, die dem Betriebsrat am selben Tag zugingen, unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat wie in den Anlagen A 9 a - A 9 h zur Antragsschrift (Bl. 200 - 215 d.A.) ersichtlich über die sich aus ihrem Antrag ergebenden Umgruppierungen, die der Zuordnung der betroffenen Tätigkeiten in den Zuordnungsmatrices entsprechen. Der Betriebsrat widersprach mit den der Arbeitgeberin am selben Tag zugegangenen, in den Anlagen A 10 a - A 10 h zur Antragsschrift (Bl. 216 - 232 d.A.) ersichtlichen Schreiben vom 01. Februar 2007 gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit der Begründung, die vorgesehenen Eingruppierungen seien bei Zugrundelegung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale von § 4 TV VS zu niedrig. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Widerspruchsschreiben Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, die sich aus den Zuordnungsmatrices der Tarifvertragsparteien ergebende Zuordnung der Tätigkeiten zu den neuen Vergütungsgruppen des TV VS sei für die Beteiligten zwingend und daher nicht einer Überprüfung anhand der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale von § 4 TV VS zugänglich. Die Tarifvertragsparteien hätten sich insoweit im Rahmen des Schlichtungsverfahrens abschließend und verbindlich geeinigt. Mit den im "Sideletter" vom 08. Juli 2006 vorgesehenen Gesprächen seien keine Nachverhandlungen beabsichtigt gewesen. Diese hätten nur als Grundlage einer Erläuterung der Regelungen auf Betriebsebene dienen sollen. Zudem sei die sich aus den Zuordnungsmatrices ergebende Eingruppierung auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale von § 4 TV VS zutreffend. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf die Seiten 12 bis 48 der Antragsschrift (Bl. 60 - 96 d.A.) und auf die Seiten 28 bis 49 des Schriftsatzes vom 03. Januar 2008 (Bl. 452 - 473 d.A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung/Umgruppierung des Herrn D als Betriebsleiter in die Vergütungsgruppe 4 B, des Herrn E als Sachbearbeiter 2 Betriebsassistenz in die Vergütungsgruppe 3 B, des Herrn F als Sachbearbeiter 4 Fertigungssteuerer in die Vergütungsgruppe 3 D, des Herrn G als Fachkraft 2 Werkzeugausgabe in die Vergütungsgruppe 2 B, des Herrn H als Fachkraft 1 Werkzeugausgabe in die Vergütungsgruppe 2 A, des Herrn I als Sachbearbeiter 5 Materialwirtschaft in die Vergütungsgruppe 3 E sowie des Herrn J als Sachbearbeiter Materialversorgung in die Vergütungsgruppe 3 D nach Tarifvertrag Vergütungssystem A Technik/Informationstechnologie vom 09.07.2006 zu ersetzen. Der Betriebsrat hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags behauptet, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hätten nicht alle streitigen Tätigkeitszuordnungen abschließend geklärt werden können. Deshalb sei ver.di die Möglichkeit eingeräumt worden, umstrittene Tätigkeiten mit einem Sternchen zu versehen. Über diese habe nach der Schlichtung nachverhandelt werden sollen, was dann auch geschehen sei. Alle Beteiligten seien hinsichtlich der streitigen Tätigkeiten von einem die Möglichkeit der Prüfung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale von § 4 TV VS umfassenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgegangen. Die vom Betriebsrat mit den Widerspruchsschreiben geltend gemachten Eingruppierungen seien zutreffend. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Seiten 8 bis 15 des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2007 (Bl. 277 - 284 d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 537 - 545 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag der Arbeitgeberin erkannt und die Zustimmung des Betriebsrats zu den Eingruppierungen ersetzt, da diese nicht gegen die tarifvertraglichen Vorgaben verstießen. Die Zuordnung der Tätigkeiten in den Überleitungsmatrices sei für die Beteiligten bindend. Dies werde durch einzelne nachträgliche Änderungen nicht in Frage gestellt. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. der Gründe Bezug genommen (Bl. 545 - 550 d.A.). Der Betriebsrat hat gegen den am 27. März 2008 zugestellten Beschluss am 04. April 2008 Beschwerde eingelegt und diese am 26. Mai 2008 begründet. Er hält an seiner Behauptung fest, dass es gemeinsames Verständnis der Tarifvertragsparteien gewesen sei, die mit Sternchen gekennzeichneten Tätigkeiten aus den verbindlichen Überleitungsregeln auszuklammern und auf die betriebliche Ebene zu delegieren. Abweichende Formulierungen seien vor dem Hintergrund entstanden, dass die Schlichtung trotz zahlreicher offener Einzelfragen zu einem Abschluss gebracht werden musste. Er ist der Ansicht, es sei Aufgabe des Arbeitsgerichts gewesen, das Zustandekommen dieses Konsenses aufzuklären. Dessen Vorliegen werde durch die mehrmonatigen Verhandlungen nach der Schlichtung und durch die nachträglichen Korrekturen belegt. Zudem sei die Berufung der Arbeitgeberin auf den Wortlaut der Regelungen der Tarifvertragsparteien in Hinblick auf die nachträglichen Verhandlungen treuwidrig. Hinsichtlich der Tätigkeiten Sachbearbeiter 4 Fertigungssteuerer und Fachkraft 2 Werkzeugausgabe sei trotz der fehlenden Markierung dieser Tätigkeiten mit Sternchen auf den Zuordnungsmatrices aufgrund anderer mit Sternchen gekennzeichneter Tätigkeiten eine Überprüfung erforderlich. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 26. Mai 2008 Bezug genommen. Der Betriebsrat beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 9 BV 209/07 – vom 19. Februar 2008 abzuändern, 2. den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin behauptet zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags weiter, dass die Tarifvertragsparteien sich am 08. Juli 2006 über die Zuordnung der Tätigkeiten abschließend geeinigt hätten. Weder habe eine Regelungslücke bestanden, noch sei eine Klärung auf betrieblicher Ebene beabsichtigt gewesen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 04. Juli 2008 Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Zustimmung des Betriebsrats zu den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Umgruppierungen ersetzt. 1. Das Beteiligungsverfahren wurde von der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats wirksam eingeleitet. Zwar enthalten die Unterrichtungsschreiben über die Bezeichnung der Personalien der betroffenen Arbeitnehmer hinaus keine näheren Angaben zu den von ihnen zu erbringenden Tätigkeiten und den dazu erforderlichen Qualifikationen. Dem Betriebsrat waren die Einzelheiten der betreffenden Arbeitsplätze jedoch bereits durch die schon kurz nach dem Ende des Schlichtungsverfahrens eingeleiteten und über mehrere Monate geführten Verhandlungen mit der Arbeitgeberin bekannt. Dies wird durch die eingehenden, auf die Details der einzelnen Tätigkeiten abstellenden Begründungen der Widersprüche vom 01. Februar 2007 belegt und vom Betriebsrat im vorliegenden Verfahren nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen dient die Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG– nur – dazu, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen zu prüfen, ob einer der Widerspruchsgründe von § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt (BAG 14. Dezember 2004 – 1 ABR 55/03– BAGE 113/109, zu B II 2 b bb (2); 28. Juni 2005 – 1 ABR 26/04– BAGE 115/173, zu B II 2 b aa (1)) . Da aufgrund der die Beteiligten bindenden Überleitungsvorgaben der Tarifvertragsparteien (s.u. II 3) das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG auf eine Kontrolle von deren zutreffender Umsetzung beschränkt war und es deshalb keiner Subsumtion der Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale von § 4 TV VS bedurfte, wäre eine nähere Erläuterung der Tätigkeiten und Qualifikationen der betroffenen Arbeitnehmer zudem nicht geboten gewesen. 2. Der Betriebsrat hat gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG den Umgruppierungen rechtzeitig und auf den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Weise widersprochen. Dies steht nach dem von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalt außer Frage und wird von der Arbeitgeberin nicht in Zweifel gezogen. 3. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den verfahrensgegenständlichen Umgruppierungen ist gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da die Widersprüche des Betriebsrats nicht begründet sind. Die Umgruppierungen verstoßen entgegen der Ansicht des Betriebsrats nicht entgegen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegen die tarifvertraglichen Vorgaben. Auch wenn die Behauptungen des Betriebsrats über die Absichten der Tarifvertragsparteien im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zutreffen, würde dies nicht zu einer dem Betriebsrat günstigeren Auslegung führen. a) Für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages gelten die allgemein für die Auslegung von Rechtsnormen maßgeblichen Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut der Tarifnorm auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Wille der Regelung zu erforschen und nicht an der buchstäblichen Bedeutung zu haften. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in der Norm Niederschlag gefunden hat. Maßgeblich sind weiter der tarifliche Gesamtzusammenhang und die Tarifsystematik. Lassen auch diese Kriterien keine zweifelsfreie Auslegung zu, sind weitere Kriterien wie die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse, die Entstehungsgeschichte und ggf. eine praktische Tarifübung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, etwa BAG 21. Juli 1993 – 4 AZR 471/92– AP TVG § 1 Tarifverträge: Versicherungsgewerbe Nr. 9, zu B III 2 a; 11. Februar 2004 – 4 AZR 42/04 – EzBAT §§ 22, 23 M Nr. 133, zu I 1 f cc) . Im Zweifel ist die Auslegung vorzuziehen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 07. November 2000 – 1 AZR 175/00– BAGE 96/208, zu 1 a; 14. Dezember 2005 – 10 AZR 70/05– BAGE 116/307, zu II 1) . Auf die Intentionen, die die an den Tarifvertragsverhandlungen beteiligten Personen zum Abschluss des Tarifvertrages bewogen haben, kommt es nur an, soweit diese im Tarifvertrag und dessen Systematik erkennbar Ausdruck gefunden haben (BAG 04. März 1993 – 2 AZR 355/92– AP BGB § 622 Nr. 40, zu II 1 a; 15. Juni 1994 – 4 AZR 330/93– BAGE 97/94, zu II 1 b) . Tarifnormen müssen für die ihnen unterworfenen Personen aus sich heraus verständlich sein, da diese in der Regel nicht die Möglichkeit haben, die Schöpfer der Normen über deren mit den Normen verfolgten Regelungsziele zu befragen. Nach diesem Maßstab hat das Arbeitsgericht die Bedeutung der Überleitungsregelung zutreffend bestimmt. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Überleitungsmatrices eine normativ geltende, alle vom TV VS erfassten Tätigkeiten umfassende und für die Arbeitsvertragsparteien sowie die mit der Umgruppierung im Rahmen der Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG befassten Betriebsräte daher verbindliche Überleitungsregelung geschaffen, die für eine Überprüfung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale von § 4 TV VS anlässlich der Überleitung keinen Raum lässt. Gemäß der Protokollnotiz III zum TV VS sollten die von den Tarifvertragsparteien unterzeichneten Überleitungsmatrices für die Zuordnung der in die Vergütungsgruppen des TV VS überzuleitenden Arbeitnehmer maßgeblich und Grundlage der Transferlisten auf Namensbasis sein, die wiederum die konkrete Zuordnung der Arbeitnehmer festlegen sollten. Irgendeine Einschränkung oder irgendein Vorbehalt für bestimmte Tätigkeiten oder Fallkonstellationen enthält diese Regelung nicht. Ihrem Wortlaut nach handelt es sich um eine alle betroffenen Arbeitnehmer abschließend erfassende Regelung, die den Betriebsparteien keinen Raum für eine inhaltliche Mitbeurteilung einzelner Fälle lässt. Diese Würdigung wird durch die Feststellungen des Schlichters auf S. 6 der Schlichtungsschlussempfehlung und in Ziffer I 1 Abs. 1, 2 der Überleitungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 09. Juli 2008 unterstrichen. Dort ist von der Zuordnung "sämtlicher Tätigkeiten" bzw. von der abschließenden Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsbeispiele und Oberbegriffe des TV VS die Rede. Dies belegt eine Absicht der Tarifvertragsparteien zur umfassenden Einordnung aller betroffenen Arbeitsplätze und Mitarbeiter auf denkbar eindeutige Weise. Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Inhalt des "Sideletters" vom 08. Juli 2008 nicht in Frage gestellt. Bei diesem handelt es sich ebenso wie bei der Feststellung des Schlichters in der Schlichtungsschlussempfehlung nicht um eine Tarifnorm mit der Wirkung von § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, sondern um eine schuldrechtliche Regelungsabsprache zwischen den Tarifvertragsparteien, die nur als Teil der Entstehungsgeschichte des TV VS zu würdigen ist. Auch in ihr wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Zuordnungsmatrices gemäß der Protokollnotiz III die Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis sein sollten und dass eine Nachverhandlung über die – damit – getroffenen Zuordnungen nicht stattfinden sollte. Auch diese Bestimmungen schließen die Auslegung des Betriebsrats daher eindeutig aus. Dem steht die im zweiten Teil des "Sideletters" zugunsten von ver.di vorgesehene Möglichkeit, einen Teil der mit Sternchen bezeichneten Tätigkeiten einer Erörterung der Tarifvertragsparteien zuzuführen, nicht ausschlaggebend entgegen. Der Begriff "gemeinsame Erörterung" ist vage und nicht geeignet, das nach Wortlaut und Systematik sowie nach der durch Dokumente belegten Entstehungsgeschichte eindeutige Auslegungsergebnis zu korrigieren, zumal die Erörterung nur in Hinblick auf "Erläuterungsbedarf" vorgesehen wurde und Nachverhandlungen ausdrücklich ausgeschlossen waren. Damit deuten alle Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien auf eine abschließende Überleitung aller Tätigkeiten in die neuen Vergütungsgruppen des TV VS hin. Aus diesem Grund kommt es nicht auf die vom Betriebsrat behauptete abweichende Absicht der Tarifvertragsparteien an, die Eingruppierung der mit Sternchen gekennzeichneten Tätigkeiten "auf die betriebliche Ebene zu delegieren". Ein derartiger Regelungswille hat in den Tarifbestimmungen keinen Niederschlag gefunden hat ist für die Auslegung daher nicht von Bedeutung. b) Die tarifvertraglichen Vorgaben binden den Betriebsrat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG. Die Mitbeurteilung des Betriebsrats nach dieser Norm reicht nicht weiter als die Notwendigkeit der Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit der Arbeitgeber aufgrund bindender tarifvertraglicher Vorgaben keine Eingruppierungsentscheidung treffen kann, besteht kein Erfordernis und kein Raum für eine Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Dementsprechend bindet die Einordnung von bestimmten Stellen in einer Vergütungsordnung die Betriebsparteien, selbst wenn die Anwendung der im Tarifvertrag vorgesehenen abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde (BAG 03. Mai 2006 – 1 ABR 2/05– BAGE 118/141, zu B II 2 b) . Deshalb kommt es nicht auf die Erwägungen des Betriebsrats zur Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten zu den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen von § 4 TV VS und zu deren Wertigkeit und Entwicklung an. Die Tarifvertragsparteien haben Mitte des Jahres 2006 eine Überleitung der Tätigkeiten zum 30. Dezember 2006 vorgesehen. Sie haben die Arbeitsplätze damit in ihrer aktuellen Form bewertet und zugeordnet. Ob sie dies in einer mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen von § 4 TV VS zu vereinbarenden Weise getan haben, ist der Kontrolle des Betriebsrats entzogen. Durch die Überleitungsregelungen sollte im Interesse einer möglichst reibungslosen Überführung in die neue Vergütungsordnung gerade vermieden werden, dass die Überleitung zu einer – potentiell eine Vielzahl von Stellen betreffenden – Überprüfung der Eingruppierungen auf individualvertraglicher Ebene und/oder im Rahmen der Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG führt (vgl. zur Funktion derartiger tariflicher Überleitungsregelungen BAG 03. Mai 2006 a. a. O., zu B II 2 c aa (2) (b)) . Der Betriebsrat ist bei der Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts daher auf eine Kontrolle der zutreffenden Umsetzung der Überleitungsmatrices und auf die Prüfung beschränkt, ob die betroffenen Arbeitnehmer die fraglichen Tätigkeiten tatsächlich ausüben (BAG 03. Mai 2006 a. a. O., zu B II 2 e) . Fehler hat er insoweit nicht gerügt. Das Vorliegen von Fehlern würde auch deshalb fern liegen, weil die betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen des vorliegenden Musterverfahrens gerade als Beispiel für die anderen Inhaber der betreffenden Stellen ausgewählt wurden. c) Die Überleitungsregelung überschreitet nicht die den Tarifvertragsparteien durch Art. 9 Abs. 3 GG zur Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eingeräumte Regelungsbefugnis. Es ist originäre Aufgabe der Tarifvertragsparteien, bestimmte Tätigkeiten tariflich zu bewerten. Das Betriebsverfassungsgesetz gewährleistet den gesetzlichen Betriebsräten dabei keinen Mindestumfang an Beteiligung. Der Umfang von deren Beteiligungsrechten hängt vielmehr umgekehrt von der Reichweite der tarifvertraglichen Vorgaben ab. Für eine Beteiligung des Betriebsrats ist kein Raum, soweit die Tarifvertragsparteien Eingruppierungsfragen selbst geregelt haben (BAG 03. Mai 2006 a. a. O., zu B II 2 c bb (1)) . Weiter kann dahinstehen, ob und wie weit die Tarifvertragsparteien Regelungen treffen können, die einzelne Arbeitsverhältnisse individuell betreffen. Eine auf Tätigkeiten, d.h. auf Arbeitsplätze mit bestimmten Funktionen abstellende Tarifregelung wie die der Überleitungsmatrices enthält keine derartige Individualregelung. Sie ordnet vielmehr abstrakt-generell Stellen für alle potentiellen Inhaber und damit für eine unbestimmte Zahl an Fällen zu. Dies überschreitet die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht (BAG 03. Mai 2006 a. a. O., zu B II 2 c bb (2)) . d) Die Überleitungsbestimmungen entsprechen auch dem Schriftformgebot von § 1 Abs. 2 TVG. Dass der TV VS diesem Gebot genügt, ergibt sich aus der von der Arbeitgeberin in der Anlage A 3 zur Antragsschrift vorgelegten Ausfertigung (Bl. 138, 150 d.A.) und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die über die nicht unterzeichnete Protokollnotiz III in Bezug genommenen paraphierten Überleitungsmatrices nehmen an der Schriftform des TV VS teil. Dazu reicht bei Tarifverträgen eine klare, zweifelsfreie Bezugnahme auf – auch nicht selbst unterzeichnete – Schriftstücke aus, selbst wenn diese mit der Tarifvertragsurkunde nicht körperlich verbunden sind (BAG 03. Juni 1997 – 3 AZR 25/96– AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 69, zu II 1 b aa; 03. Mai 2006 a. a. O., zu B II 2 c aa (1)) . Danach genügte die Inbezugnahme in dem von den Unterschriften umfassten Inhaltsverzeichnis des TV VS auf die Protokollnotiz III und wiederum die in dieser klar geregelte Inbezugnahme der Überleitungsmatrices , die durch ihre Paraphierung von den Tarifvertragsparteien legitimiert waren. Beide Verweisungen sind eindeutig. Dass die Vereinbarungen irgendeinen Raum für Zweifel an der Identität der in Bezug genommenen Schriftstücke ließen, behauptet auch der Betriebsrat nicht. e) In der Zeit nach dem Abschluss des Schlichtungsverfahrens wurden die Überleitungsregelungen für die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten weder durch die Tarifvertragsparteien noch durch die Beteiligten wirksam modifiziert. Die Tarifvertragsparteien haben in den in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 geführten Gesprächen – mögen es "Erläuterungen" oder "Verhandlungen" gewesen sein – keine abweichenden Regelungen getroffen. Auch die Verhandlungen zwischen den Beteiligten führten zu keinem anderen Ergebnis. Einer dem Günstigkeitsprinzip von § 4 Abs. 3 TVG entsprechenden Regelung außerhalb einer Betriebsvereinbarung hätte zwar der Tarifvorrang von § 77 Abs. 3 BetrVG nicht entgegengestanden. Für die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten kam jedoch zwischen den Beteiligten gerade keine Einigung zustande. Allein der Führung von Verhandlungen auf betrieblicher Ebene lässt sich auch keine konkludente Einigung dahingehend entnehmen, dass dem Betriebsrat ein die tarifvertraglichen Vorgaben übersteigendes Mitbeurteilungsrecht eingeräumt werden sollte. Im Rahmen der Verhandlungen versuchte die Arbeitgeberin, auch innerbetrieblich eine möglichst einvernehmliche und allseits konsensfähige Einführung der neuen Vergütungsordnung zu erreichen. Für einen Willen der Arbeitgeberin zur Aufgabe von Rechtspositionen in nicht einvernehmlich geregelten Fällen fehlt jeder Anhaltspunkt. Allein aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin in den einvernehmlich geregelten Fällen auf einen Teil ihrer sich aus den Überleitungsregelungen ergebenden Rechtspositionen verzichtete, lässt sich kein Wille zur Aufgabe weiterer Rechtspositionen in streitig gebliebenen Fällen herleiten. Umso weniger kann von einem das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit von § 2 Abs. 1 BetrVG verletzenden widersprüchlichen Verhalten der Arbeitgeberin die Rede sein. Selbst wenn aber dem Verhalten der Arbeitgeberin ein weitergehender Erklärungswert beizumessen sein sollte, läge gleichwohl nach wie vor kein den vorgesehenen Eingruppierungen entgegenstehender und damit einen Widerspruch nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG rechtfertigender Verstoß gegen eine Rechtsnorm vor. Die für die Umgruppierungen maßgeblichen Rechtsnormen blieben auch dann die Übergangsregelungen zum TV VS. f) Da die Eingruppierungen damit den tarifvertraglichen Vorgaben entsprechen, ist die Zustimmung des Betriebsrats zu diesen zu ersetzen. 4. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen. Angesichts der Zahl der aufgrund der Musterprozessvereinbarung mittelbar betroffenen Arbeitsverhältnisse und angesichts des Umstands, dass sich in den anderen deutschen Betrieben der Arbeitgeberin entsprechende Rechtsfragen stellen, hat das vorliegende Verfahren grundsätzliche Bedeutung.