Beschluss
4 TaBV 117/08
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0324.4TABV117.08.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2008 – 14 BV 1144/07 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:
Der Beteiligten zu 1 wird aufgegeben, den Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Vergütung der Arbeitnehmerin B auf der Grundlage des Normalvertrag Bühne vom 15. Oktober 2002 gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen und im Fall der Verweigerung der Zustimmung durch den Beteiligten zu 2 nach § 99 Abs. 2, 3 BetrVG ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss durchzuführen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2008 – 14 BV 1144/07 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert: Der Beteiligten zu 1 wird aufgegeben, den Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Vergütung der Arbeitnehmerin B auf der Grundlage des Normalvertrag Bühne vom 15. Oktober 2002 gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen und im Fall der Verweigerung der Zustimmung durch den Beteiligten zu 2 nach § 99 Abs. 2, 3 BetrVG ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss durchzuführen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über eine Einstellung und über die Beteiligung des zu 2) beteiligten Betriebsrats an einer Eingruppierung. Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt die A in C und beschäftigt regelmäßig mehr als zwanzig Arbeitnehmer, die vom Betriebsrat repräsentiert werden. Sie ist Mitglied des Hessischen Verbandes der kommunalen Arbeitgeber sowie des Deutschen Bühnenvereins und daher normativ sowohl an den TVöD als auch an den Normalvertrag Bühne vom 15. Oktober 2002 (NVB) gebunden. Die A wurden ursprünglich direkt von der zu 3) beteiligten D betrieben und im Jahr 2004 auf die von der Beteiligten zu 3) zu diesem Zweck gegründete Beteiligte zu 1) übertragen. Da ein Großteil der betroffenen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprach, schlossen die Beteiligten zu 1) und 3) am 01. April 2004 einen Personalgestellungsvertrag. Gemäß dessen § 1 Abs. 2 stellte die Beteiligte zu 3) dem Beteiligten zu 1) diese Arbeitnehmer zur Verfügung. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages behielt die Beteiligte zu 3) die Arbeitgeberstellung. Die Arbeitnehmer sollten jedoch in die Betriebsorganisation eingegliedert bleiben. Die Weisungsrechte hinsichtlich der Arbeitsausführung wurden der Beteiligten zu 1) übertragen (§ 3 Abs. 2). Ansonsten sollten die Arbeitsbedingungen unverändert bleiben; die Erfüllung der bestehenden arbeits- und tarifvertraglichen Pflichten sollte weiter der Beteiligten zu 3) obliegen (§ 2 Abs. 2, Abs. 3). Gemäß § 7 sind die personalgestellten Arbeitnehmer bei der Besetzung ausgeschriebener freier Stellen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung für eine derartige Stelle soll den Status der betroffenen Arbeitnehmer unverändert lassen. Wegen des vollständigen Inhalts des Personalgestellungsvertrages wird auf den in der Anlage BR 1 zum Schriftsatz vom 18. November 2007 in dem Parallelverfahren Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 14 BV 1142/07 – = Hess. LAG – 4 TaBV 119/08 – (Bl. 46 - 54 dieser Akte) Bezug genommen. Im April 2004 erhielten alle von der Beteiligten zu 3) gestellten Arbeitnehmer ein vollständiges Exemplar des Personalgestellungsvertrages. Der Betriebsrat wurde am 23. Februar 2005 gewählt. Bei der Wahlausschreibung wurden die von der Beteiligten zu 3) gestellten Arbeitnehmer bei der Wählbarkeit, der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und der Berechnung der Minderheitenquote nach § 15 Abs. 2 BetrVG berücksichtigt. Am 01. März 2005 wurde die Wahlannahme festgestellt und das Ergebnis der Wahl bekannt gegeben. Ein Wahlanfechtungsantrag der Beteiligten zu 1) blieb zunächst in zwei Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. August 2006 (– 9 TaBV 215/05 –) mit Beschluss vom 16. April 2008 (– 7 ABR 4/07 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 32) auf und verwies das Verfahren an das Hessische Landesarbeitsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, ein gemeinsamer Betrieb der Beteiligten zu 1) und 3) könne auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht angenommen werden. Die Betriebsmittel würden allein von der Beteiligten zu 1) genutzt. Eine organisatorische Einheit sei nicht festgestellt. Auch der Betriebsrat habe eine Einflussnahme der Beteiligten zu 3) auf den Bühnenbetrieb außerhalb ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung nicht behauptet. Das Landesarbeitsgericht habe ergänzende Feststellungen über die gemeinsame Führung des Bühnenbetriebs zu treffen und zu prüfen, ob der Betriebsrat noch im Amt sei. Dies sei nur der Fall, wenn das Wahlergebnis nicht vor dem 01. März 2005 bekannt gegeben worden sei. Das Wahlanfechtungsverfahren ist bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen. Im Frühjahr 2007 schrieb die Beteiligte zu 1) innerbetrieblich eine nach dem NVB vergütete "überwiegend Werkstattarbeiten umfassende" Maskenbildnerstelle aus und unterrichtete den Betriebsrat hierüber. Am 11. und 12. Juni 2007 führte die Beteiligte zu 1) Vorstellungsgespräche. In der Folgezeit wählte sie die vom vorliegenden Verfahren betroffene Arbeitnehmerin B aus. Sie informierte den Betriebsrat mit einem am 19. Juni 2007 zugegangenen Schreiben vom 18. Juni 2007 über ihre Absicht, Frau B einzustellen. Sie erläuterte die Gründe ihrer Auswahl und legte die von den insgesamt acht Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen vor. Der Betriebsrat rügte mit einem der Beteiligten zu 1) am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 21. Juni 2007 eine unzureichende Unterrichtung und verlangte u.a. Informationen über den Inhalt der Vorstellungsgespräche. Darauf übersandte die Beteiligte zu 1) am 29. Juni 2007 eine ausführliche Stellenausschreibung, in der der Anteil der Tätigkeiten im Werkstattbereich mit 35 % sowie 15 % beziffert war, einen die Eingliederung des Arbeitsplatzes im Betrieb erläuternden Organisationsplan sowie einen Vermerk über den Inhalt der Vorstellungsgespräche. Der Betriebsrat widersprach der Einstellung mit einem am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 06. Juli 2007. Die Stelle sei nicht nach dem NVB, sondern nach den Regeln des TVöD-VkA zu vergüten, da es sich nicht um überwiegend künstlerische Tätigkeit handele. Dementsprechend sei die Stelle auch fehlerhaft ausgeschrieben worden. Die sich aus dem NVB ergebende Befristung der Stelle habe für aufgrund der Personalgestellung bereits unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer eine abschreckende Wirkung gehabt. Darauf leitete die Beteiligte zu 1) das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Wegen des vollständigen Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten wird auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 11 - 25 d.A.) Bezug genommen. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung von Frau B zu ersetzen, den Hilfsantrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise die Antragstellerin zu verpflichten, den Antragsgegner zur Eingruppierung oder, soweit nach Ansicht der Antragstellerin eine Eingruppierung nach Entgeltgruppen, hier des TVöD nicht in Betracht kommt, sondern stattdessen der NV-Bühne anzuwenden sein soll, den Antragsgegner an dieser Entscheidung zu beteiligen und im Falle der Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und bis zu einem rechtskräftigen Abschluss durchzuführen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 88 - 92 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag der Beteiligten zu 1) erkannt und im Tenor über den Hilfswiderantrag des Betriebsrats nicht entschieden. Es hat zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Beteiligte zu 1) sei als Vertragsarbeitgeberin antragsbefugt. Sie habe den Betriebsrat über die Einstellung ordnungsgemäß unterrichtet. Der Widerspruch des Betriebsrats sei nicht begründet. Die Zuordnung der Stelle zum NVB sei keine Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG, da der NVB keine Vergütungsordnung enthalte, in die Arbeitnehmer eingruppiert werden könnten. Dementsprechend sei die Stelle auch ordnungsgemäß ausgeschrieben worden. Den von der Beteiligten zu 3) gestellten internen Bewerbern sei aufgrund des ihnen vorliegenden Personalgestellungsvertrages bekannt gewesen, dass mit ihnen im Fall der Übernahme der Stelle kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden müsse. Der Hilfsantrag des Betriebsrats sei zwar hinreichend bestimmt, aber angesichts des Fehlens einer Eingruppierungsentscheidung der Beteiligten zu 1) nicht begründet. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 92 - 103 d.A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat hat gegen den am 11. April 2008 zugestellten Beschluss am 09. Mai 2008 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 11. Juli 2008 am 10. Juli 2008 begründet. Er ist der Ansicht, die Beschwerde sei bereits deshalb begründet, weil das Arbeitsgericht über seinen Hilfsantrag nicht entschieden habe, und hält an seiner Auffassung fest, dass die Beteiligte zu 1) allein nicht aktivlegitimiert sei. Der Betriebsrat sei mangels einer Unterrichtung und Beteiligung hinsichtlich der Eingruppierung nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Aufgrund der Anwendbarkeit des TVöD anstelle des NVB im Betrieb sei die Auswahl zwischen beiden Vergütungssystemen eine mitbestimmungspflichtige Einstellungsentscheidung. Daher sei die Beteiligte zu 1) zumindest zur Durchführung eines diese Eingruppierungsfrage betreffenden Beteiligungsverfahrens verpflichtet. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 10. Juli und 22. Oktober 2008 Bezug genommen. Der Betriebsrat beantragt, den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2008 – 14 BV 1144/07 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise die Antragstellerin zu verpflichten, den Antragsgegner zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin B oder, soweit nach Ansicht der Antragstellerin eine Eingruppierung nach Entgeltgruppen, hier des TVöD, nicht in Betracht kommt, sondern stattdessen der NV-Bühne anzuwenden sein sollte, den Antragsgegner an dieser Entscheidung zu beteiligen und im Falle der Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und bis zu einem rechtskräftigen Abschluss durchzuführen. Die Beteiligte zu 1) verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 17. September 2008 ersichtlich. B. Die Beschwerde ist zulässig und zum Teil begründet. I. Die Beschwerde ist auch hinsichtlich des formell nicht beschiedenen Hilfswiderantrags des Betriebsrats zulässig. Das Arbeitsgericht war offenbar der Ansicht, es habe diesen Antrag konkludent zurückgewiesen. In diesem Fall würde sich die uneingeschränkt eingelegte Beschwerde auch gegen die Zurückweisung dieses Antrags richten. Es kann dahinstehen, ob diese Würdigung zutrifft. Wäre ihr nicht zu folgen, läge allerdings ein Fall von § 321 ZPO vor. Dann hätte das Arbeitsgericht einen mit dem Tatbestand festgestellten Hauptanspruch des Betriebsrats bei seiner Endentscheidung übergangen. Da der Betriebsrat nicht innerhalb der dann einschlägigen Frist von § 321 Abs. 2 ZPO eine Beschlussergänzung beantragt hat, würde der Hilfswiderantrag als zurückgenommen gelten. Auch in diesem Fall wäre der Betriebsrat jedoch nicht gehindert, den Antrag nach dem Ablauf der Frist zur Beantragung der Beschlussergänzung durch eine Antragserweiterung in zweiter Instanz wieder rechtshängig zu machen (vgl. entsprechend zur Urteilsergänzung BGH 29. November 1990 – I ZR 45/89– LM ZPO § 308 Nr. 17, zu I 2 a; 16. Februar 2005 – VIII ZR 133/04– NJW-RR 2005/790, zu II 2) . Diese Antragserweiterung wäre zulässig, da sie sich auf den bisherigen Verfahrensstoff bezieht, damit der Verfahrensökonomie dient und aus diesem Grund sachdienlich ist (§ 533 ZPO). II. Die Beschwerde ist nur hinsichtlich des Hilfswiderantrags begründet. 1. Der Betriebsrat ist nach wie vor beteiligtenfähig und damit antragsbefugt. Da seine Wahl nicht vor dem 01. März 2005 bekannt gegeben wurde und da die Wahl bisher nicht rechtskräftig angefochten wurde, ist er nach wie vor im Amt. 2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Frau B ersetzt. a) Die Beteiligte zu 1) ist zur Durchführung des Zustimmungs- und Zustimmungsersetzungsverfahrens aktivlegitimiert. In Gemeinschaftsbetrieben sind für die Mitbestimmung bei Einstellungen und Versetzungen allerdings alle an der Führungsvereinbarung beteiligten Arbeitgeberunternehmen zuständig (vgl. BAG 29. September 2004 – 1 ABR 39/03– BAGE 112/100, zu B I 2 a; 15. Mai 2007 – 1 ABR 32/06– AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30, zu B I 2 b bb, III 2 a; Hess. LAG 29. Januar 2008 – 4 TaBV 259/07– AuR 2008/407 L, zu II 3) . Der Betrieb der Beteiligten zu 1) ist jedoch kein Gemeinschaftsbetrieb. Nach dem Vortrag der Beteiligten im vorliegenden Verfahren ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 1) die alleinige Betriebsinhaberin ist. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16. April 2008 (a. a. O., zu B II) im Einzelnen dargelegt, dass ein Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 1) und 3) nur dann vorliegen kann, wenn zwischen den Beteiligten zu 1) und 3) eine zumindest konkludente Führungsvereinbarung bestehen sollte. Auf diese Ausführungen nimmt die Kammer Bezug. Das Bestehen einer Führungsvereinbarung in diesem Sinn hat der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren auch nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2008 (a. a. O.) nicht behauptet. Damit kann das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes nicht festgestellt werden. Ist die Beteiligte zu 1) daher alleinige Betriebsinhaberin, ist sie allein zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens befugt. b) Die Beteiligte zu 1) hat den Betriebsrat ordnungsgemäß im Sinne von § 99 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BetrVG unterrichtet. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über eine geplante personelle Einzelmaßnahme so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der Widerspruchsgründe von § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Bei Einstellungen gehört dazu die Vorlage der Bewerbungsunterlagen aller Bewerber (BAG 14. Dezember 2004 – 1 ABR 55/03– BAGE 113/109, zu B II 2 b bb (2); 28. Juni 2005 – 1 ABR 26/04– BAGE 115/173, zu B II 2 b aa) . An mit den Bewerbern um die Stelle geführten Auswahlgesprächen ist der Betriebsrat zwar nicht zu beteiligen. Der Arbeitgeber hat ihn aber über für die Auswahl relevante Ergebnisse solcher Gespräche zu unterrichten (BAG 28. Juni 2005 a. a. O., zu B II 2) bb (2)) . Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist der Arbeitgeber zudem zur Angabe der vorgesehenen Eingruppierung verpflichtet. Der Informationsanspruch des Betriebsrats umfasst dagegen nicht die Mitteilung der konkreten Gehaltshöhe (BAG 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87– AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 57, zu B I 1 a - d; 03. Oktober 1989 – 1 ABR 73/88– AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 74, zu B II 1, 2) . Danach genügte das Schreiben vom 18. Juni 2007 zur Unterrichtung des Betriebsrats nicht. Zwar wurden dort die Personalien des betroffenen Arbeitnehmers vollständig genannt. Weiter wurden die von den Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen dem Betriebsrat mit diesem Schreiben vorgelegt. Es fehlte jedoch eine Mitteilung der wesentlichen Ergebnisse der Bewerbungsgespräche. Mit deren nachträglicher Vorlage wurde die Anhörung jedoch am 29. Juni 2007 vervollständigt. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats wurde er über die Eingruppierung hinreichend unterrichtet. Dass das Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des NVB gestaltet werden sollte, teilte die Arbeitgeberin bereits mit dem Schreiben vom 18. Juni 2007 mit. Da der NVB kein Vergütungsgruppen vorsehendes Entgeltschema umfasst, waren nähere Angaben zur Eingruppierung nicht erforderlich. Die Höhe der individuell vereinbarten Vergütung war – wie dargelegt – nicht Gegenstand der Unterrichtungspflicht. Auch kommt es insoweit nicht auf die Ansicht des Betriebsrats an, dass der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich nach den Regelungen des TVöD einzugruppieren gewesen wäre. Gegenstand der Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist die vorgesehene Eingruppierung. Daher ist nicht die objektiv zutreffende, sondern die vom Arbeitgeber beabsichtigte Eingruppierung dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 99 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BetrVG mitzuteilen. c) Der Betriebsrat hat der Maßnahme gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG innerhalb einer Woche unter Angabe von Gründen widersprochen. Da die Frist erst nach der vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats am 29. Juni 2007 zu laufen begann, wurde sie mit dem am 06. Juli 2007 zugegangenen Widerspruchsschreiben gewahrt. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) ist die Widerspruchsbegründung auch beachtlich. Die Begründung eines Widerspruchs gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss nicht schlüssig sein, sondern nur erkennbar auf einen der Widerspruchsgründe von § 99 Abs. 2 BetrVG Bezug nehmen (vgl. etwa BAG 18. Januar 1994 – 1 ABR 42/93– BAGE 75/253, zu B II 1; 26. Oktober 2004 – 1 ABR 45/03– AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 41, zu B I 2) . Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des Widerspruchs. Mit ihr wird zumindest auf den Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG eindeutig Bezug genommen. d) Die Zustimmung des Betriebsrats zu der Einstellung ist zu ersetzen, da kein Widerspruchsgrund vorliegt. aa) Die Einstellung verstößt nicht wegen der nach Auffassung des Betriebsrats unzutreffenden Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers gegen eine Bestimmung eines Tarifvertrages im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Voraussetzung für einen Widerspruch aufgrund dieser Regelung ist bei einer Einstellung, dass die Verletzung der Tarifnorm nur durch das Unterbleiben der Einstellung verhindert werden kann, wenn etwa die Beschäftigung als solche unzulässig ist. Dies ist bei Tarifnormen nicht der Fall, die der Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine tarifvertragliche Vergütungsordnung und der tariflichen Vergütungsgerechtigkeit dienen. Diese Umstände sind ggf. für die Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers relevant, sollen aber nicht dessen Einstellung als solche verhindern (BAG 18. März 2008 – 1 ABR 81/06– AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 56, zu B II 2 d aa (1)) . Die Frage der zutreffenden Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers ist daher kein tauglicher Grund zur Begründung des Widerspruchs gegen dessen Einstellung. bb) Die Beteiligte zu 1) hat auch nicht im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung unterlassen. Sie hat die Stelle vielmehr den Anforderungen von § 93 BetrVG entsprechend ausgeschrieben. Da das Betriebsverfassungsgesetz keine näheren Bestimmungen dazu enthält, wie eine Stelle innerbetrieblich auszuschreiben ist, obliegt die Ausgestaltung der Ausschreibung dem Ermessen des Arbeitgebers, soweit die Betriebsparteien dazu keine näheren Regelungen getroffen haben. Nach dem Zweck der Ausschreibung muss als Mindestanforderung aus dieser allerdings erkennbar sein, um welchen Arbeitsplatz es sich handeln soll und welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss. In welcher Form dies geschieht, obliegt dem Ermessen des Arbeitgebers, soweit alle als Bewerber in Betracht kommenden Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die Ausschreibung auf betriebsübliche Weise zur Kenntnis nehmen zu können (BAG 17. Juni 2008 – 1 ABR 20/07– AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 46, zu B II 2 c aa) . Unrichtige Angaben über die Vergütung der ausgeschriebenen Stelle in einer Stellenausschreibung können einen Betriebsrat nur dann zu einem Widerspruch gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG berechtigen, wenn sie offensichtlich falsch sind. Andernfalls kann ein Streit über die zutreffende Eingruppierung einer Stelle nicht in die Entscheidung über die Einstellung vorverlagert werden (BAG 10. März 2009 – 1 ABR 93//07 – Juris, zu B II 2 b bb (2)) . Diese Anforderungen hat die Ausschreibung der Maskenbildnerstelle nicht verletzt. Die Angabe, das Arbeitsverhältnis solle dem NVB unterliegen, machte die Ausschreibung nicht fehlerhaft. Sie entsprach den Intentionen der Beteiligten zu 1) und ist nicht offensichtlich falsch. Die Frage, ob die dieser Würdigung zugrunde liegende Rechtsauffassung zutreffend ist oder nicht, ist daher keine Frage der ordnungsgemäßen Ausschreibung der Stelle, sondern ggf. in einem die Eingruppierung oder die Wirksamkeit einer eventuellen Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages betreffenden Rechtsstreit zu klären. Es besteht kein rechtlich verbindliches Verbot, die Stelle als NVB-Stelle auszuschreiben. Weiter war die Beteiligte zu 1) nicht verpflichtet, von der Beteiligten zu 3) gestellte Arbeitnehmer in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, dass nach den Regelungen des Personalgestellungsvertrages mit der Beteiligten zu 3) deren Status im Fall einer erfolgreichen Bewerbung für die Stelle unverändert bleiben würde. Dies war ihnen aufgrund des ihnen ausgehändigten Exemplars des Personalgestellungsvertrages ohnehin bekannt. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die die Beteiligte zu 1) verpflichtet, bei jeder Ausschreibung erneut auf diese Rechtslage hinzuweisen. Schließlich macht der Umstand, dass in der dem Betriebsrat vorgelegten Stellenbeschreibung von genau 50 % Werkstattarbeit die Rede ist, während in der Ausschreibung "überwiegend Werkstattarbeit" genannt wird, diese nicht fehlerhaft. Es handelt sich um eine relativ vage Formulierung, die ohnehin das Tätigkeitsprofil nicht näher erläutert. Die Diskrepanz beeinträchtigt die Identifizierbarkeit des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes für den Leser nicht und ist nicht geeignet, potentielle Interessenten für die Stelle von einer Bewerbung abzuhalten. 3. Der Betriebsrat verlangt mit dem Hilfswiderantrag von der Beteiligten zu 1) zu Recht, ein die Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers betreffendes Zustimmungs- und ggf. Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. a) Der Antrag ist zulässig. Bei Ein- und Umgruppierungen kann der Betriebsrat nicht deren Aufhebung gemäß § 101 Satz 1 BetrVG oder deren Unterlassung verlangen, da es sich nicht um konstitutive Akte, sondern um Rechtsanwendung handelt. Hier kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber stattdessen im Fall der Verletzung seiner Beteiligungsrechte in entsprechender Anwendung von § 101 Satz 1 BetrVG verlangen, seine Zustimmung nachträglich einzuholen und im Fall von deren Verweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Rechtsprechung, etwa BAG 12. August 1997 – 1 ABR 13/97– AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 14, zu B I; 17. Juni 2008 – 1 ABR 37/07– AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 126, zu B II 2 a) . Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Betriebsrat verlangt seine Beteiligung an der nach seiner Ansicht von der Beteiligten zu 1) getroffenen Eingruppierungsentscheidung. Welchen Inhalt diese hat, obliegt nach der Systematik von § 99 BetrVG der Beteiligten zu 1). Da diese an ihrer Auffassung festhält, dass die Regelungen des NVB anzuwenden sind, soll sie nach dem klar verständlichen Antrag den Betriebsrat an diesem Akt der Rechtsanwendung beteiligen. b) Der Antrag ist auch begründet. Der Betriebsrat geht zu Recht davon aus, dass die Entscheidung zwischen der Anwendung des NVB und des TVöD eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Eingruppierungsentscheidung ist. Eingruppierung ist die Zuordnung der von einem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeiten zu einer bestimmten Vergütungsgruppe der im Betrieb maßgeblichen Vergütungsordnung unabhängig von deren Rechtsgrundlage (vgl. etwa BAG 31. Oktober 1995 – 1 ABR 5/95– AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 5, zu B I 2 a) . Darüber hinaus umfasst das Mitbestimmungsrecht auch die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Vergütungsordnungen (BAG 22. März 2005 – 1 ABR 64/03–EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 10, zu B II 2 a) . Dies gilt selbst dann, wenn in der vom Arbeitgeber für zutreffend erachteten Vergütungsordnung keine Gehaltsgruppen vorgesehen sind. In diesem Fall dient die Beteiligung des Betriebsrats dazu, dessen Mitbeurteilung bei der Auswahlentscheidung des Arbeitgebers im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Vergütungsordnung im Betrieb und der Gewährleistung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen zu ermöglichen (so zur Einordnung eines Arbeitnehmers in den AT-Bereich BAG 17. Juni 2008 a. a. O., zu B III 2 a; vgl. auch BAG 26. Oktober 2004 – 1 ABR 37/03– EzA BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 2, zu B II 2 a aa) . Der Abgrenzung zwischen dem Tariflohnbereich und einem nicht gestuften AT-Bereich entspricht das im Betrieb der Beteiligten zu 1) problematische Verhältnis zwischen dem TVöD und dem NVB. Bei beiden handelt es sich um im Betrieb nebeneinander angewendete Vergütungsordnungen. Bei einer Einstellung ist zu entscheiden, ob der betroffene Arbeitnehmer in die Vergütungsregelungen des TVöD eingruppiert oder auf der Grundlage des NVB vergütet wird. Diese Auswahl ist eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierungsentscheidung. Dass bei Anwendung des NVB eine weitere Zuordnung des Arbeitnehmers in Vergütungsgruppen nicht in Betracht kommt, ändert daran nichts. Die zwingend vorhergehende Auswahlentscheidung ist ein der Eingruppierung dienender und damit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beteiligungspflichtiger Akt der Rechtsanwendung. III. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.