Beschluss
4 TaBV 219/08
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0602.4TABV219.08.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. August 2008 – 3 BV 9/08 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer und Zivildienstleistende in den Betrieb einzugliedern sowie derartige Beschäftigte nach der Verlängerung einer befristeten Eingliederung erneut in den Betrieb einzugliedern, solange die Zustimmung des Betriebsrats zu den Maßnahmen nicht erteilt wurde, als erteilt gilt oder ersetzt wurde, sofern nicht das Verfahren gemäß § 100 BetrVG rechtzeitig durchgeführt wird.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 € angedroht.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. August 2008 – 3 BV 9/08 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer und Zivildienstleistende in den Betrieb einzugliedern sowie derartige Beschäftigte nach der Verlängerung einer befristeten Eingliederung erneut in den Betrieb einzugliedern, solange die Zustimmung des Betriebsrats zu den Maßnahmen nicht erteilt wurde, als erteilt gilt oder ersetzt wurde, sofern nicht das Verfahren gemäß § 100 BetrVG rechtzeitig durchgeführt wird. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 € angedroht. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über Unterlassungs- und Beteiligungsrechte des antragstellenden Betriebsrats bei personellen Maßnahmen. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt mehrere Altenpflegeheime, in denen sie regelmäßig weit mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 rügte der die Arbeitnehmer repräsentierende Betriebsrat, dass er am 02. und 07. Februar 2006 über Einstellungen erst unterrichtet wurde, nachdem diese ohne seine Beteiligung bereits durchgeführt worden waren. Mit einem an die seinerzeit für Einstellungen zuständigen Leiter der einzelnen Einrichtungen gerichteten Schreiben vom 27. Oktober 2006 erläuterte der Betriebsrat u. a. das Beteiligungsverfahren bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß §§ 99, 100 BetrVG. Mit vier Schreiben vom 23. und 29. März 2007 rügte er gegenüber der Arbeitgeberin erneut, in vier Fällen im März 2007 über Einstellungen erst mit bzw. einen Tag vor deren Durchführung unterrichtet worden zu sein, ohne das das Verfahren nach § 100 BetrVG eingehalten worden war. Er forderte die Arbeitgeberin auf, dies zukünftig zu unterlassen, und drohte für den Wiederholungsfall Unterlassungsverfahren nach § 23 BetrVG an. Wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf die Anlagen 15 – 19 zur Antragsschrift (BL. 34 – 39 d. A.) und auf die Anlage A 1 zum Schriftsatz vom 27. Juni 2008 (Bl. 64 – 66 d. A.) Bezug genommen. Im Januar und Februar 2008 wurden erneut ohne vorherige Unterrichtung des Betriebsrats und ohne vorläufige Durchführung der Maßnahmen in acht Fällen Arbeitnehmer eingestellt. Zudem beschäftigte die Arbeitgeberin zwei Zivildienstleistende, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Weiterhin erhöhte die Arbeitgeberin in sieben Fällen die Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer um 15 % bzw. 25 % der betriebsüblichen vollen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats. Schließlich erhöhte sie die Arbeitszeit einer bisher geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin auf 19,25 Wochenstunden, ohne den Betriebsrat vorher zu beteiligen. Wegen der Einzelheiten der Maßnahmen wird auf die Seiten 3 und 4 der Antragsschrift sowie auf die Anlagen 1 – 14 zur Antragsschrift (Bl. 7 – 33 d. A.) Bezug genommen. Darauf traf der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 03. März 2008 folgenden Beschluss: "Die Geschäftsleitung hat am 27. und 28. Februar etliche personellen Maßnahmen vorgelegt, die bereits zum 01.03.2008 vollzogen wurden und zum Zeitpunkt der Sitzung nicht mehr beschlossen werden konnten. Da in etlichen zurückliegenden Fällen die Fristenregelung des § 99 ebenfalls verletzt wurde, fasst der Betriebsrat folgenden Beschluss: Da der Arbeitgeber nach wie vor personelle Maßnahmen durchführt, ohne den Betriebsrat nach § 99 BetrVG ordnungsgemäß zu beteiligen, beschließe der Betriebsrat, Frau Rechtsanwältin A mit der Durchführung eines Beschlussverfahrens wegen wiederholter grober Verstöße zu beauftragen." In der Sitzung vom 13. März 2008 beschloss der Betriebsrat zusätzlich, seine Verfahrenbevollmächtigten "wegen wiederkehrender Verstöße gegen die Fristenregelung des § 99 BetrVG" mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 23 BetrVG zu beauftragen. Wegen der Einzelheiten der Ladungen zu und der Beschlussfassung in diesen Sitzungen wird auf die Anlagen A 2 – A 8 zum Schriftsatz vom 27. Juni 2008 (Bl. 67 – 80 d. A.) sowie auf die S. 4 dieses Schriftsatzes (Bl. 63 d. A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, zu unterlassen, Mitarbeiter/innen neu einzustellen bzw. zu beschäftigen oder nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages weiter zu beschäftigen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erteilt bzw. durch das Arbeitsgericht ersetzt worden ist oder ein Antrag auf Eilmaßnahme nach § 100 BetrVG gestellt wurde; 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, zu unterlassen, die vertragliche Arbeitszeit bereits beschäftigter Mitarbeiter/innen von 38,5 Wochenstunden um mindestens 15 % länger als einen Monat zu erhöhen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erteilt bzw. durch das Arbeitsgericht ersetzt worden ist oder ein Antrag auf Eilmaßnahme nach § 100 BetrVG gestellt wurde; 3. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Zustimmung des Antragstellers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG spätestens eine Woche vor Beginn der geplanten Maßnahme einzuholen, sofern sie keinen Antrag auf Eilmaßnahme nach § 100 BetrVG stellt; 4. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1) und 2) ein Ordnungsgeld bis zu € 10.000 anzudrohen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 85 – 88 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat nach den Anträgen des Betriebsrats erkannt und zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Anträge seien zulässig und begründet. Der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats liege ein ordnungsgemäßer Beschluss zugrunde. Die Anträge seien begründet, da die Arbeitgeberin ihre Verpflichtungen gemäß §§ 99, 100 BetrVG in Zusammenhang mit Einstellungen und Erhöhungen der Arbeitszeit grob verletzt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 89 – 91 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat gegen den am 01. September 2008 zugestellten Beschluss am 22. September 2008 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 05. Januar 2009 am 05. Januar 2009 begründet. Sie ist der Ansicht, es fehle eine ausreichende Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens, da die Beschlussfassung sich nur auf die Fristenregelung von § 99 BetrVG beziehe und mit den gestellten Anträgen nicht übereinstimme. Der Antrag zu 1) sei ein zu weit gehender Globalantrag, der auch nicht beteiligungspflichtige Einstellungen freier Mitarbeiter umfasse. Die Arbeitszeiterhöhungen seien nicht ausschreibungspflichtig gewesen. Der Betriebsrat könne bei personellen Maßnahmen auch ohne Gesetzesverletzung weniger als eine Woche vor deren Durchführung beteiligt werden. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 05. Januar 2009 Bezug genommen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. August 2008 – 3 BV 9/08 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags den angefochtenen Beschluss wie im Schriftsatz vom 14. April 2009 ersichtlich. Er ist der Ansicht, eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit um 15 % der Regelarbeitszeit sei mitbestimmungspflichtig, da diese für die betroffenen Arbeitnehmer existenziell sein könne und behauptet, die Arbeitszeiterhöhungen seien ausgeschrieben worden oder hätten ausschreibungspflichtige Stellen betroffen. § 99 Abs. 3 BetrVG verlange vom Arbeitgeber eine Unterrichtung des Betriebsrats spätestens eine Woche vor der Durchführung einer personellen Maßnahme. II. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) begründet. 1. Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig. a) Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses hinreichend zur Antragstellung im vorliegenden Verfahren bevollmächtigt worden. Es kann dahinstehen, ob das pauschale Bestreiten eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses durch den Arbeitgeber überhaupt beachtlich ist (vgl. Hess. LAG 26. Februar 2008 – 4 TaBV 85/07 – n. v., zu B I 1) . Die von der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren allein erhobene Rüge des Nichtvorliegens eines inhaltlich ausreichenden Beschlusses des Betriebsrats greift jedenfalls nicht durch. Der Beschluss eines Betriebsrats über die Einleitung eines Beschlussverfahrens muss nur den zu klärenden Verfahrensgegenstand und das angestrebte Prozessziel bezeichnen (BAG 29. April 2004 – 1 ABR 30/02– AP BetrVG 1972 § 77 Durchführung Nr. 3, zu B II 1 a aa) . Die Formulierung der konkret zu stellenden Anträge obliegt dann dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf der Grundlage seiner Prozessvollmacht eigenständig. Er muss nicht für jeden Verfahrensantrag einen gesonderten Betriebsratsbeschluss veranlassen (Hess. LAG 26. Februar 2008 a. a. O., zu B I 1; 13. Februar 2009 – 4 Ta 717/08– BeckRS 2009/64346, zu II 3) . Danach genügte bereits der Beschluss vom 03. März 2008 zur Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Mit diesem wurden die Verfahrensbevollmächtigten zur Durchführung eines Beschlussverfahrens wegen grober Verstöße der Arbeitgeberin gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten in Zusammenhang mit "etlichen personellen Maßnahmen" beauftragt. Dieser Beschluss war keineswegs auf die Verletzung von Fristregelungen durch die Arbeitgeberin beschränkt. Er ist damit eine ausreichende Grundlage für die vorliegenden Anträge, da der Verfahrensgegenstand und das angestrebte Prozessziel aus dem Beschluss ausreichend deutlich werden. b) Die Anträge sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Allerdings ist der im Antrag zu 1) gebrauchte Begriff "Mitarbeiter/innen" auslegungsbedürftig, da er bei wörtlicher Auslegung auch nicht im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eingegliedertes Personal umfassen könnte. Der Betriebsrat hat im Beschwerdetermin jedoch klargestellt, dass mit diesem Begriff nur Arbeitnehmer und Zivildienstleistende gemeint sind, und damit den Gegenstand des Antrags klargestellt. 2. Begründet sind lediglich der Antrag zu 1) und der auf diesen bezogene Teil des Antrags zu 4). a) Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin zu Recht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Unterlassung der Einstellung von Arbeitnehmern und Zivildienstleistenden ohne seine Beteiligung nach §§ 99, 100 BetrVG, da die Arbeitgeberin insoweit grob gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hat. Eine grobe Verletzung in diesem Sinne setzt eine objektiv erhebliche und schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitgebers voraus. Dazu kann ein einmaliger Vorfall ausreichen, wenn die Rechtslage eindeutig ist (BAG 29. Februar 2000 – 1 ABR 4/99– AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105, zu B II 2 b; 26. Juli 2005 – 1 ABR 29/04– BAGE 115/239, zu B II 2 a aa) . Bei leichteren Pflichtverletzungen kommt ein grober Verstoß in Betracht, wenn der Arbeitgeber sein rechtswidriges Verhalten wiederholt (BAG 18. April 1985 – 6 ABR 19/84– BAGE 48/246, B II 2 b; 23. April 1991 – 1 ABR 49/90– AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 7, zu B II 2 c; 16. Juli 1991 – 1 ABR 69/90– AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 44, zu B II 2 a) . Daneben ist ein Verschulden des Arbeitgebers oder das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht Anspruchsvoraussetzung (BAG 18. April 1985 a. a. O., zu B II 3, 4 b; 28. Mai 2002 – 1 ABR 32/01– AP BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 29, zu B I 4 b) . Nach diesem Maßstab hat die Arbeitgeberin die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Einstellungen gemäß §§ 99, 100 BetrVG grob verletzt. aa) Zu Unrecht stützt der Betriebsrat seinen Anspruch allerdings auf die Arbeitszeiterhöhungen; diese waren nicht mitbestimmungspflichtig. Eine Arbeitszeiterhöhung ist als Einstellung beteiligungspflichtig, wenn sie nach Umfang und Zeitdauer nicht unerheblich ist. Letzteres setzt eine die Dauer eines Monats übersteigende Arbeitszeiterhöhung voraus. Ersteres ist zu bejahen, wenn der Arbeitgeber eine betriebsinterne Ausschreibung tatsächlich durchgeführt hat oder nach § 93 BetrVG hätte durchführen müssen (BAG 25. Januar 2005 – 1 ABR 59/03– BAGE 113/206, zu B II 2; 15. Mai 2007, 1 ABR 32/06– BAGE 122/280, zu B III 1 b bb) . Besteht keine Ausschreibungspflicht, löst nur eine quantitativ erhebliche Erhöhung der Arbeitszeit das Mitbestimmungsrecht aus. Das Bundesarbeitsgericht geht insoweit inzwischen nicht von einer relativen Grenzen aus, sondern nimmt unter Heranziehung der gesetzgeberischen Wertung von § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG an, dass eine Arbeitszeiterhöhung von mindestens zehn Stunden pro Woche das Mitbestimmungsrecht auslöst (BAG 09. Dezember 2008 – 1 ABR 74/07– ZTR 2009/276, zu B II 1 c, d; in diese Richtung bereits BAG 15. Mai 2007 a. a. O., zu B III 1 b bb (2)) . Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Betriebsrat angeführten Arbeitszeiterhöhungen nicht. Eine innerbetriebliche Ausschreibung im Sinne von § 93 BetrVG wurde in keinem der Fälle durchgeführt. Soweit sich aus den Unterrichtungsschreiben überhaupt eine Ausschreibung ergibt, nämlich in den Fällen B, C und D, handelte es sich um externe und damit § 93 BetrVG nicht unterfallende Ausschreibungen. Weiter hat der Betriebsrat nicht dargelegt, ein derartige Maßnahmen betreffendes allgemeines Ausschreibungsverlangen im Sinne von § 93 BetrVG geltend gemacht zu haben. Schließlich erreichten die Arbeitszeiterhöhungen um 15 % bis 25 % der betriebsüblichen Vollarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden die vom Bundesarbeitsgericht angenommene Erheblichkeitsgrenze von zehn Wochenstunden nicht. Auch bezüglich Frau E ist dem Vortrag der Beteiligten keine Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit in diesem Umfang zu entnehmen. bb) Dagegen verletzte die Arbeitgeberin unstreitig und unzweifelhaft die Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG durch die Einstellung der acht Arbeitnehmer ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats. Dasselbe gilt für die Beschäftigung der beiden Zivildienstleistenden. Auch diese Maßnahmen unterfielen dem Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Zwar beruht die Eingliederung von Zivildienstleistenden in einen Betrieb auf einem den Arbeitgeber bindenden Verwaltungsakt durch das Bundesamt für den Zivildienst. Arbeitgeber werden vor dem Erlass derartiger Verwaltungsakte vom Bundesamt jedoch an der Auswahl der zuzuweisenden Zivildienstleistenden beteiligt. An dieser Auswahlentscheidung ist wiederum der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen (BAG 19. Juni 2001 – 1 ABR 25/00– AP BetrVG 1972 Einstellung Nr. 35, zu B II 2) . Dem steht der von der Arbeitgeberin im Beschwerdetermin erhobene Einwand, dass sie auf die Personalauswahl durch das Bundesamt in ständiger Praxis keinen Einfluss nehme, nicht entgegen. Auch dann besteht durch die Eingliederung der vom Bundesamt ausgewählten Zivildienstleistenden in den Betrieb die Gefahrenlage, der mit den Widerspruchsgründen von § 99 Abs. 2 BetrVG Rechnung getragen werden soll. Aus diesem Grund ist es der Arbeitgeberin verwehrt, dieses Beteiligungsrecht durch Untätigkeit leer laufen zu lassen. Auch wenn sie kein eigenes Interesse an einer Beeinflussung der Personalauswahl durch das Bundesamt hat, obliegt es ihr daher, den Betriebsrat über die vorgesehenen Kandidaten zu unterrichten und diesen dadurch Gelegenheit zu geben, ggf. durch einen begründeten Widerspruch eine Stellungnahme der Arbeitgeberin zu der Personalauswahl gegenüber dem Bundesamt zu veranlassen. cc) Die danach zugrundezulegenden Verstöße der Arbeitgeberin gegen das Beteiligungsrecht des Betriebsrats gemäß §§ 99, 100 BetrVG sind grob im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG. Zwar mögen die Einzelfälle für sich nicht als besonders gewichtig zu betrachten sein, obwohl es sich jedenfalls überwiegend um eindeutige Rechtsverstöße handelte. Aufgrund der Anzahl der Verstöße und wegen des Umstands, dass die Arbeitgeberin nicht weniger als vier einschlägige betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen des Betriebsrats aus dem Vorjahr sowie weitere Rügen missachtete, begründet den Vorwurf einer gewichtigen, mit befremdlicher Hartnäckigkeit fortgesetzten Missachtung grundlegender Beteiligungsrechte des Betriebsrats durch die Arbeitgeberin. Dass dafür die Leiter der einzelnen Einrichtungen verantwortlich waren, ändert nichts an dem die Arbeitgeberin treffenden Vorwurf der groben Rechtsverletzung. Es obliegt nicht dem Betriebsrat, sondern der Arbeitgeberin, das von ihr zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens herangezogene Personal zur Wahrung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats anzuhalten und durch die dazu erforderliche Schulung zu befähigen. Auch die Kurzfristigkeit der Durchführung der Maßnahmen reduziert das Gewicht der Rechtsverletzung nicht. Zur vorläufigen Durchführung der Maßnahmen stand der Arbeitgeberin das Verfahren gemäß § 100 BetrVG zur Verfügung. Schließlich steht der Stattgabe des Antrags zu 1) nicht die Behauptung der Arbeitgeberin entgegen, dass die Beteiligung in personellen Angelegenheiten nunmehr vom Bereichsleiter F zentral durchgeführt oder zumindest überwacht werde. Diese – vom Betriebsrat im Beschwerdetermin in dieser Pauschalität bestrittene – Organisationsänderung schmälert ggf. das Gewicht der Rechtsverletzungen in der Vergangenheit nicht, sondern könnte allenfalls das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Frage stellen. Einer solchen bedarf es im Rahmen von § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG jedoch nicht. Zur Klarstellung wurde im Tenor präzisiert, dass sich das Unterlassungsgebot auf die Eingliederung von Arbeitnehmern und Zivildienstleistenden bezieht. Die Ordnungsgeldandrohung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. b) Die Anträge zu 2) und 3) sind nicht begründet. Der Antrag zu 2) ist bei wörtlicher Auslegung bereits deshalb nicht schlüssig, weil der Betriebsrat nicht behauptet hat, dass die Arbeitgeberin auch nur in einem Fall die Arbeitszeit eines mit 38,5 Wochenstunden beschäftigten Arbeitnehmers um mindestens 15 % erhöht hat, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Sollte der Antrag – was nahe liegt – tatsächlich auf die Erhöhung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer um mindestens 15 % der Regelarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden bezogen sein, scheitert er daran, dass es sich bei einer Arbeitszeiterhöhung in diesem Umfang nach der skizzierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht in jedem Fall um eine ein Mitbestimmungsrecht begründende erhebliche Arbeitszeiterhöhung handelt. Bei diesem Verständnis ist der Antrag zu 2) ein zu weitgehender Globalantrag, der insgesamt zurückzuweisen ist, weil er Fallgestaltungen umfasst, in denen das mit ihm geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht besteht (vgl. BAG 19. Juli 1995 – 7 ABR 60/94– BAGE 80/296, zu I 1; 27. Juni 2006 – 1 ABR 35/05–EzA BetrVG 2001 § 95 Nr. 3, zu B I 2) . Schließlich besteht keine Rechtsgrundlage für die Forderung des Betriebsrats, bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG generell mindestens eine Woche vor dem Beginn der Maßnahme beteiligt zu werden, sofern diese nicht gemäß § 100 BetrVG vorläufig durchgeführt wird. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG begründet lediglich das Recht des Betriebsrats, für eine Stellungnahme zu einer personellen Maßnahme den Zeitraum von einer Woche nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen, nicht aber eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Maßnahme in jedem Fall erst eine Woche nach der Anhörung des Betriebsrats durchzuführen. Für Ein- und Umgruppierungen kann dies ohnehin nicht gelten, da es sich dabei lediglich um Akte der Rechtsanwendung handelt. Auch bei Einstellungen und Versetzungen kann der Betriebsrat den Maßnahmen vor Ablauf der Wochenfrist mit der Konsequenz zustimmen, dass der Arbeitgeber auch vor Ablauf der Wochenfrist zu ihrer sofortigen Durchführung berechtigt ist. Stimmt der Betriebsrat einer Einstellung oder Versetzung vor deren geplanten Beginn nicht zu, ist der Arbeitgeber in jedem Fall unabhängig vom Ablauf der Wochenfrist auf die vorläufige Durchführung der Maßnahme gemäß § 100 BetrVG angewiesen. Daher ist auch der Antrag zu 3) ein nicht in jeder von ihm umfassten Fallgestaltung begründeter und aus diesem Grund insgesamt zurückzuweisender Globalantrag. 3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.