Beschluss
4 Ta 654/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:1209.4TA654.09.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. August 2009 – 2 Ca 39/09 – aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. August 2009 – 2 Ca 39/09 – aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 50 €. Der Beschwerdeführer macht im Ausgangsverfahren die Berichtigung eines ihm erteilten Zeugnisses geltend. Das Arbeitsgericht lud ihn im Gütetermin durch Verkündung zum Kammertermin vom 23. Juli 2009. Auf dem Protokoll des Gütetermins ist von der Geschäftsstelle handschriftlich die Absendung einer Belehrung gemäß § 141 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 ZPO vermerkt. Der Beschwerdeführer erschien im Termin vom 23. Juli 2009 nicht. Aufgrund dieses Termins erließ das Arbeitsgericht ein klageabweisendes Urteil. Wegen des Nichterscheinens des Beschwerdeführers setzte es das angefochtene Ordnungsgeld fest. Der Beschwerdeführer legte gegen den am 25. August 2009 zugestellten Beschluss am 02. September 2009 sofortige Beschwerde ein. Er behauptet, ihm sei eine Ladung zu dem Termin vom 23. Juli 2009 nicht zugegangen. Dies beruhe möglicherweise auf einem seine Anschrift betreffenden Schreibfehler. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Ladung trotz ihrer ordnungsgemäßen Versendung nicht zugegangen sei. Zudem sei die Ladung verkündet worden. II. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss ist aufzuheben, da er nach Aktenlage als rechtswidrig zu betrachten ist. Dahinstehen kann, ob dem Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses bereits der Umstand entgegenstand, dass aufgrund des Kammertermins vom 23. Juli 2009 ein die Instanz abschließendes Urteil erging ( so BAG 20. August 2007 – 3 AZB 50/05– NJW 2008/252, zu II 2; a. A. Hess. LAG 15. Februar 2008 – 4 Ta 39/08– BeckRS 2008/54676, zu B II 2 c ). Der Beschluss kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil eine wirksame Ladung des Beschwerdeführers zum Termin vom 23. Juli 2009 nicht feststeht. Gemäß §§ 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG, 141 Abs. 2 S. 1 ZPO ist eine Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet wurde, von Amts wegen zu laden. Die Ladung braucht nicht zugestellt zu werden. Sie muss jedoch der Partei selbst mitgeteilt werden, auch wenn diese einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat (§ 141 Abs. 2 S. 2 ZPO), und einen Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens enthalten (§ 141 Abs. 3 S. 3 ZPO). Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist es nicht Aufgabe der Partei, das Unterbleiben einer in diesem Sinne ordnungsgemäßen Ladung glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung durch die Partei ist in § 381 Abs. 1 S. 2, S. 3 ZPO lediglich für die verspätete Geltendmachung von Entschuldigungsgründen für ein Nichterscheinen der Partei vorgesehen. Der unterbliebene Zugang der durch § 141 Abs. 2, Abs,. 3 S. 3 ZPO vorgeschriebenen Ladung ist kein Entschuldigungsgrund im Sinne dieser Norm. Eine ordnungsgemäße Ladung begründet vielmehr erst die Rechtspflicht der Partei, im Verhandlungstermin zu erscheinen, und ist damit Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß §§ 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG, 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 1 S. 2 ZPO im Fall des Nichterscheinens der Partei ( allgemeine Ansicht, vgl. etwa Berscheid/Korinth in Schwab/Weth ArbGG 2. Aufl. § 51 Rn. 13; GK-ArbGG-Schütz Stand November 2009 § 51 Rn. 17; BCF-Creutzfeldt ArbGG 4. Aufl. § 51 Rn. 4; HaKo-ArbR-Schmitt § 51 ArbGG Rn. 6; entsprechend für die Rechtsfolge von § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG LAG Hamm 22. Dezember 2004 – 4 Sa 1125/94 – LAGE ArbGG 1979 § 51 Nr. 5, zu 2.1; LAG Bremen 24. Januar 2002 – 3 Sa 16/02 – LAGE ArbGG 1979 § 51 Nr. 8, zu II 1 ). Sie muss daher für das das Ordnungsgeld verhängende Gericht feststehen. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz der Anordnung ihres persönlichen Erscheinen nicht erschienene Partei ist eine strafähnliche Sanktion ( vgl. Hess. LAG 15. Februar 2008, a. a. O. zu B III, m. w. N. ). Für die Partei gilt die Unschuldsvermutung. Ein Ordnungsgeld darf daher aufgrund des Rechtsstaatsprinzips nur verhängt werden, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen nach der Überzeugung des Gerichts vorliegen ( Hess. LAG 18. Juni 2009 – 4 Ta 253/09– Juris, zu II 2 ). Bestreitet die Partei den Zugang der Ladung gemäß § 141 Abs. 2, Abs. 3 S. 3 ZPO, muss die Unrichtigkeit dieser Einlassung feststehen. Dieser Beweis kann regelmäßig nur durch eine ordnungsgemäße förmliche Zustellung der Ladung durch Zustellungsurkunde oder Empfangsbekenntnis geführt werden ( vgl. Helml in Hauck/Helml ArbGG 3. Auflage § 51 Rn. 9; GK-ArbGG-Schütz a. a. O. § 51 Rn. 16 ). Hier fehlt jeglicher Beweis für den Zugang der Ladung an den Beschwerdeführer. Der Geschäftsstellenvermerk auf dem Güteterminsprotokoll belegt lediglich die Absendung, nicht aber den Zugang der Ladung. Weitere Indizien für deren Zugang beim Beschwerdeführer sind der Akte nicht zu entnehmen. Damit kommt es auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss über die Wahrscheinlichkeit des Nichtzugangs der Ladung nicht an. Auch wenn diese Darstellung des Beschwerdeführers nur unwahrscheinlich sein sollte, bestünde keine Grundlage für die Überzeugung, dass das Gegenteil richtig ist. Schließlich ersetzt die Verkündung des das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers anordnenden Beschlusses nicht dessen persönliche Ladung gemäß § 141 Abs. 2, Abs. 3 S. 3 ZPO. Die ladungsersetzende Wirkung einer Terminsverkündung nach § 218 ZPO erfasst dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm nach die Ladung einer Partei zum persönlichen Erscheinen nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich gemäß der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 46 OWiG, 467 StPO ( vgl. mit näherer Begründung Hess. LAG 15. Februar 2008 a. a. O., zu B III ).