Beschluss
4 Ta 648/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:1222.4TA648.09.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 19. November 2009 – 2 Ga 3/09 – aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 19. November 2009 – 2 Ga 3/09 – aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100 Euro. Der Beschwerdeführer ist ein Vorstandsmitglied der in F ansässigen Verfügungsbeklagten des Ausgangsverfahrens, einer Bank mit knapp 100 Filialen in Deutschland. Die Verfügungsbeklagte wird in diesem Verfahren von der Verfügungsklägerin auf deren Beschäftigung in der Filiale K in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer erschien trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens im Kammertermin vom 12. November 2009 nicht. In diesem sollte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers die Verfügungsbeklagte sowie den Beschwerdeführer vertreten. Dieser betreut die Verfügungsbeklagte seit etwa zehn Jahren arbeitsrechtlich. Er war – im Gegensatz zum Beschwerdeführer, dem die Verfügungsklägerin unbekannt ist – in die Auseinandersetzung der Parteien des Ausgangsverfahrens von Beginn an eingebunden und führte die vorgerichtliche Korrespondenz der Verfügungsbeklagten. Er ist generell zum widerrufslosen Abschluss gerichtlicher Vergleiche bevollmächtigt. Wegen eines Todesfalles in der Familie des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers übernahm ein anderer Rechtsanwalt aus dessen Kanzlei die Sitzungsvertretung. Aufgrund des Termins erließ das Arbeitsgericht ein dem Antrag der Verfügungsklägerin zum Teil stattgebendes Urteil. Daneben setzte es das angefochtene Ordnungsgeld fest. Der Beschwerdeführer legte gegen den am 23. November 2009 zugestellten Beschluss am 23. November 2009 sofortige Beschwerde ein. Er rügt, der die Verfügungsbeklagte im Termin vom 12. November 2009 vertretende Rechtsanwalt sei umfassend instruiert und bevollmächtigt gewesen. Der Sachverhalt sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Das Arbeitsgericht habe keine Fragen gestellt, die der Sitzungsvertreter nicht habe beantworten können. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten seien als Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht in Betracht gekommen. Ein Vergleichsgespräch, das darauf habe abzielen können, eine über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgehende Lösung des Konfliktes der Parteien zu finden, sei nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. II. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Ein Ordnungsgeld konnte gegen den Beschwerdeführer aufgrund dessen Nichterscheinens im Termin vom 12. November 2009 nach §§ 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht festgesetzt werden, da dieser einen Vertreter entsandt hatte, der zur Aufklärung des Tatbestands in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsschluss, ermächtigt war. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ausübung des dem Arbeitsgericht durch § 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zugewiesenen Ermessens bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers. Auch wenn naheliegenderweise davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer als Vorstandsvorsitzender der Verfügungsbeklagten mit dem Streitfall nicht näher vertraut war, war die Anordnung seines persönlichen Erscheinens geeignet, den mit §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 ZPO verfolgten Zweck der Förderung der Sachaufklärung und der Chancen auf eine gütliche Einigung zu dienen, insbesondere wegen der ihm nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Verfügung stehenden Möglichkeit, einen besser unterrichteten Vertreter zu entsenden. Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Arbeitsgerichts, der die Sitzungsvertretung wahrnehmende Rechtsanwalt sei kein geeigneter Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer sind eine zum persönlichen Erscheinen geladene Partei vertretende Rechtsanwälte nicht von vornherein als Vertreter in diesem Sinne ungeeignet. Sie müssen allerdings über Kenntnisse von den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Vorgängen und den betrieblichen Verhältnissen verfügen, die denen der persönlich geladenen Partei entsprechen und gleichzeitig in einem solchen Umfang bevollmächtigt sein, dass sie über die Abgabe prozessleitende Erklärungen einschließlich eines Vergleichsschlusses selbständig disponieren können. Das ist nicht der Fall, wenn die Partei eine erteilte Vollmacht durch zusätzliche Weisungen einschränkt oder aufhebt, etwa durch die Weisung, in einem Termin keinen Vergleich zu schließen. Dadurch soll eine ergebnisoffene mündliche Verhandlung gewährleistet werden, in der die Parteien bzw. ihre Vertreter flexibel auf die Argumente des Gerichts und des Gegners reagieren können und nicht durch vorgefasste Auffassungen und starre Forderungen gebunden sind. Dagegen dient die Möglichkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Beschränkung der Zulässigkeit der Entsendung von Vertretern nicht der Erzwingung eines den Vorstellungen des Gerichts entsprechenden Vergleiches (Hess. LAG 01. November 2005 – 4 Ta 475/05– AR-Partei ES 160.7 Nr. 227, zu II 4 a, b; 11. Mai 2006 – 4 Ta 243/06– AuR 2006/415 L, zu II 2 b; 15. November 2006 – 4 Ta 438/06– Juris, zu II 2; 18. Juni 2009 – 4 Ta 253/09– Juris, zu II 2). Behauptet die Partei eine § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bevollmächtigung, kann gegen sie nur dann ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn das Gegenteil aufgrund hinreichender Tatsachenfeststellungen zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Die Ordnungsgeldfestsetzung ist eine strafähnliche Sanktion (vgl. Hess. LAG 15. Februar 2008 – 4 Ta 39/08– BeckRS 2008/54676, zu B III, m. w. N.). Das aus dem Rechtsstreitsprinzip abgeleitete Gebot "nulla poene sine lege" erfasst auch strafähnliche Sanktionen (BVerfG 25. Oktober 1966 – 2 BvR 506/63– BverfG 20/223, zu C II). Ein Ordnungsgeld kann aus diesem Grund nur festgesetzt werden, wenn das Nichtvorliegen von Ausschlusstatbeständen vom Gericht zu seiner Überzeugung festgestellt wurde. Dementsprechend muss das das Ordnungsgeld festsetzende Gericht Feststellungen treffen, die die Schlussfolgerung zulassen, dass der von der Partei entsandte Vertreter entweder nicht hinreichend instruiert oder nicht hinreichend bevollmächtigt war (Hess. LAG 18. Juni 2009 a. a. O., zu II 2). Derartige Feststellungen des Arbeitsgerichts fehlen. Dass Fragen zum Sachverhalt offen blieben, ergibt sich aus den Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht. Im Tatbestand des Urteils vom 12. November 2009 finden sich auch keine streitigen Tatsachenbehauptungen der Parteien. Dies deutet darauf hin, dass der für das Arbeitsgericht relevante Sachverhalt offenbar lückenlos aufgeklärt werden konnte. Auf die insoweit gegenteiligen Behauptungen der Verfügungsklägerin im Schriftsatz vom 02. Dezember 2009 kommt es für das Beschwerdeverfahren nicht an. Das Arbeitsgericht hat diese Behauptungen nicht zum Gegenstand seiner Feststellungen gemacht. Diese können daher keine Grundlage der Ordnungsgeldfestsetzung sein. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts lassen die von ihm festgestellten Tatsachen auch keinen Rückschluss auf eine mangelnde Bevollmächtigung des Sitzungsvertreters der Verfügungsbeklagten zu. Soweit das Arbeitsgericht angenommen hat, das Nichterscheinen des Beschwerdeführers habe eine Mitarbeit an kooperativen Konfliktlösungsversuchen vereitelt, bleibt völlig unklar, wo konkret die angeblichen Legitimationsdefizite bestanden haben sollen und inwiefern ein Erscheinen des Beschwerdeführers Konfliktlösungsversuche gefördert hätte. Das Scheitern von Vergleichsverhandlungen rechtfertigt für sich keinen zwingenden Rückschluss auf eine unzureichende Bevollmächtigung des entsandten Vertreters. Eine solche muss vielmehr im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Umstände festgestellt werden, wofür allerdings je nach den Umständen des Einzelfalls auch das Scheitern von Vergleichsverhandlungen sprechen kann (Hess. LAG 18. Juni 2009 a. a. O., zu II 2). An derartigen Feststellungen fehlt es hier. Weiterhin kann von einem Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gefordert werden, dass durch ihn "eine über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgehende Lösung des Konflikts" mehr als nur "sehr eingeschränkt" ermöglicht werden kann. Die von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO geforderte Legitimation zum Vergleichsschluss ist auf den jeweiligen Rechtsstreit und nicht auf weitere Konflikte zwischen den Parteien bezogen. Damit fehlt mangels hinreichender Feststellungen des Arbeitsgerichts zu Legitimationsdefiziten des vom Beschwerdeführer entsandten Vertreters eine Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Die Kostenentscheidung ergibt sich gemäß der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 46 OWiG, 467 StPO (vgl. mit näherer Begründung Hess. LAG 15. Februar 2008 a. a. O., zu B III). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.