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Beschluss

4 TaBVGa 206/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0111.4TABVGA206.10.0A
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Leitsätze
1. Aufgabe der Einigungsstelle nach § 12 Abs. 2 TV WeFö ist die Regelung der konkreten Förderungs- oder Wechselmaßnahme nach § 7 TV WeFö, die Anlass der Anrufung der Einigungsstelle durch das Gemeinsame Paritätische Gremium war. Hat die Deutsche Lufthansa AG bei der Ausschreibung einer Maßnahme Beteiligungsrechte des Gemeinsamen Paritätischen Gremiums verletzt, kann die Einigungsstelle ihr etwa aufgeben, das laufende Ausschreibungsverfahren abzubrechen und das Verfahren unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Gemeinsamen Paritätischen Gremiums neu einzuleiten. Aufgabe der Einigungsstelle ist es dagegen nicht, im Sinne eines Rechtsgutachtens eine Feststellungsentscheidung zu treffen. 2. Der Einspruch des Gemeinsamen Paritätischen Gremiums gemäß § 12 Abs. 2 TV WeFö macht die Durchführung der betroffenen Förderungs- oder Wechselmaßnahme für die Dauer von bis zu sechs Wochen unzulässig. Nach dem Ablauf dieser Frist obliegt die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme allein der Einigungsstelle nach § 12 Abs. 2 TV WeFö. Ein weitergehender Unterlassungsanspruch steht dem Gemeinsamen Paritätischen Gremium nicht zu. 3. Beteiligungsrechte in Zusammenhang mit Wechsel- und Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 TV WeFö stehen allein dem Gemeinsamen Paritätischen Gremium zu. Andere Vertretungen des fliegenden Personals sind zur Geltendmachung von Beteiligungsrechten nach dieser Norm nicht legitimiert.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Dezember 2010 – 22 BVGa 806/10 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgabe der Einigungsstelle nach § 12 Abs. 2 TV WeFö ist die Regelung der konkreten Förderungs- oder Wechselmaßnahme nach § 7 TV WeFö, die Anlass der Anrufung der Einigungsstelle durch das Gemeinsame Paritätische Gremium war. Hat die Deutsche Lufthansa AG bei der Ausschreibung einer Maßnahme Beteiligungsrechte des Gemeinsamen Paritätischen Gremiums verletzt, kann die Einigungsstelle ihr etwa aufgeben, das laufende Ausschreibungsverfahren abzubrechen und das Verfahren unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Gemeinsamen Paritätischen Gremiums neu einzuleiten. Aufgabe der Einigungsstelle ist es dagegen nicht, im Sinne eines Rechtsgutachtens eine Feststellungsentscheidung zu treffen. 2. Der Einspruch des Gemeinsamen Paritätischen Gremiums gemäß § 12 Abs. 2 TV WeFö macht die Durchführung der betroffenen Förderungs- oder Wechselmaßnahme für die Dauer von bis zu sechs Wochen unzulässig. Nach dem Ablauf dieser Frist obliegt die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme allein der Einigungsstelle nach § 12 Abs. 2 TV WeFö. Ein weitergehender Unterlassungsanspruch steht dem Gemeinsamen Paritätischen Gremium nicht zu. 3. Beteiligungsrechte in Zusammenhang mit Wechsel- und Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 TV WeFö stehen allein dem Gemeinsamen Paritätischen Gremium zu. Andere Vertretungen des fliegenden Personals sind zur Geltendmachung von Beteiligungsrechten nach dieser Norm nicht legitimiert. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Dezember 2010 – 22 BVGa 806/10 – wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Durchführung von Schulungen. Die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin ist die Obergesellschaft eines Luftfahrtkonzerns. Die Beteiligte zu 1) repräsentiert auf der Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal der Arbeitgeberin vom 15. November 1972 (TV PV) die von der Arbeitgeberin beschäftigten Copiloten. Das zu 2) beteiligte Gemeinsame Paritätische Gremium (GPG) der Vertretungen des fliegenden Personals der Konzerngesellschaften der Arbeitgeberin vertritt die Arbeitnehmerinteressen in Zusammenhang mit dem Wechsel und der Förderung der im Konzern beschäftigten Piloten. Die Arbeitgeberin ist wie der überwiegende Teil der Konzernunternehmen normativ an die von der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. (AVH) mit der Vereinigung Cockpit (VC) geschlossenen Tarifverträge gebunden. Zu diesen gehört der Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 vom 18. Dezember 2006 (TV WeFö), der unter anderem folgende Regelungen enthält: „ § 1 Seniorität (1) Unter Seniorität ist eine besondere Art des Dienstalters zu verstehen, das nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen festzustellen und zu berücksichtigen ist. … § 2 Senioritätsliste (1) Jedes Jahr werden gemeinsame – nach Berufsgruppen getrennte – Senioritätslisten für alle bei A, B, C, D, E und F beschäftigten Flugzeugführer (einschließlich der Fluglehrer) und Flugingenieure/CRC’s, die vom jeweils gültigen Manteltarifvertrag Cockpit erfasst werden, erstellt. … § 5 Erstellen und Führung der Listen (1) Die nach § 2 Abs. (1) erstellten Senioritätslisten werden von der A geführt und zum 1. April eines jeden Jahres dem Gemeinsamen Paritätischen Gremium (§ 12) zugeleitet. Danach werden sie vorläufig veröffentlicht. (2) Hat das Gemeinsame Paritätische Gremium im Einzelfall gegen die Festsetzung bestimmter Senioritätsdaten Bedenken, so kann es unter Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der vorläufigen Veröffentlichung bei der A schriftlich Einspruch einlegen. … (4) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt zwischen dem Gemeinsamen Paritätischen Gremium und der A keine Verständigung über die mit dem Einspruch angegriffene Festsetzung eines Senioritätsdatums, so kann das Gremium die Einigungsstelle anrufen, die innerhalb von sechs Wochen nach Einlegung des Einspruchs … zusammentritt. Die Festsetzung des Senioritätsdatums erfolgt dann für den mit dem Einspruch angegriffenen Fall durch den Spruch der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich. … § 7 Förderung und Wechsel (1) Förderung im Sinne dieses Tarifvertrages ist die Umschulung zum Kapitän. (2) Wechsel im Sinne dieses Tarifvertrages sind Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion (Kapitän, Copilot, Flugingenieur) entstehen. … (3) Jede freie Stelle, die im Wege der Förderung oder im Wege des Wechsels von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster besetzt werden soll, wird unter Bekanntgabe der vom Bewerber zu erfüllenden Bedingungen durch Aushang in geeigneter Weise bekannt gemacht. … (5) Bei der Festsetzung der Bedingungen ist das Gemeinsame Paritätische Gremium (§ 12) zu hören. … (10) Gehört ein Bewerber, der zum Wechsel oder zur Förderung ansteht, der jeweils anderen Gesellschaft an, so setzt dies den Wechsel des Arbeitgebers voraus. … § 10 Bewerbung eines Mitarbeiters (1) An der Auswahl für eine Förderung oder einen Musterwechsel nehmen die Mitarbeiter teil, die sich für die betreffende Förderung bzw. den Wechsel auf das Flugzeugmuster beworben haben, auf dem die Stelle besetzt werden soll. … (3) Die Umschulungen für einen Kalendermonat werden jeweils acht Wochen vor Beginn des maßgeblichen Kalendermonats verbindlich bekannt gegeben (Monatsumschulungsplan). ... § 12 Gemeinsames Paritätisches Gremium der Personalvertretungen … (2) Hält das Gemeinsame Paritätische Gremium eine der in § 7 dieses Tarifvertrages enthaltenen Bestimmungen für verletzt, so gilt § 5 Abs. (4) mit der Maßgabe, dass die Einspruchsfrist mit der Kenntnis der Verletzung beginnt. Die aufschiebende Wirkung des Einspruchs ist auf sechs Wochen befristet. (3) Ansprüche aus diesem Tarifvertrag stehen nur dem Gemeinsamen Paritätischen Gremium zu. (4) Über § 5 Abs. (2) hinaus kann das Gemeinsame Paritätische Gremium, soweit erforderlich, zu in diesem Tarifvertrag nicht geregelten Fällen auch außerhalb der Einspruchsfrist Vorschläge zur Rechtsgestaltung machen. Die Tarifpartner werden diese Vorschläge überprüfen und entscheiden, ob und gegebenenfalls mit welchen Modifikationen der Vorschlag übernommen werden kann. (5) In allen Angelegenheiten dieses Tarifvertrages sowie im Falle des Abs. (4) werden Mitbestimmungsrechte alleinig und ausschließlich von dem Gemeinsamen Paritätischen Gremium wahrgenommen.“ Die Arbeitgeberin beabsichtigt, im Frühjahr 2011 14 Flugzeuge des Musters Embraer (EMJ) in Dienst zu nehmen. Diese sollen nicht von ihr selber, sondern von der nicht an die Konzerntarifverträge einschließlich des TV WeFö gebundenen Konzerngesellschaft H GmbH (H) betrieben und von bei der Arbeitgeberin angestellten Piloten geführt werden. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen schlossen die Tarifvertragsparteien am 23. Juni 2010 eine Schlichtungsvereinbarung, in der es unter anderem heißt: „ 5. Einordnung Embraer 190/195 a. Einordnung TV WeFö Das Flugzeugmuster Embraer 190/195 wird als Ausbildungsmuster analog B737/A320 in den Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3 A aufgenommen. b. Sofern Embraer-Flugzeuge gemäß Ziffer I.1a mit KTV-Cockpitmitarbeitern gemäß Ziffer I.2 zu bereedern sind, erfolgt dies zu den Tarifbedingungen der A AG (A). c. Brückenlösung Lufthansa sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der A AG (A) zu bereedern.“ Die Arbeitgeberin vereinbarte mit der H, dass diese Kapitänsanwärter der Arbeitgeberin zum Kapitän auf der EMJ ausbildet und sodann im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Anfang Oktober 2010 schrieb die Arbeitgeberin die Umschulungskurse innerbetrieblich aus. Diese sollten am 01. Dezember 2010 beginnen und zwei bis drei Monate andauern. Danach schließt sich ein Linetraining bis Anfang April 2011 an. Als Voraussetzung für die Bewerbung verlangte die Arbeitgeberin die „Bereitschaft, im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt zu werden“. Parallel zu der Ausschreibung unterrichtete die Arbeitgeberin das GPG am 05. Oktober 2010 über die Ausschreibungsbedingungen. Das GPG legte mit Schreiben vom 19. Oktober und 04. November 2010 mit der Begründung Einspruch ein, dass die Arbeitgeberin mit der Ausschreibung § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 7 Abs. 5 TV WeFö verletzt habe, und rief die Einigungsstelle gemäß § 12 Abs. 2 TV WeFö an. Mit Schreiben vom 19. November 2010 unterrichtete die Arbeitgeberin die Gruppenvertretung über die Abordnung der acht vom vorliegenden Verfahren betroffenen Piloten zur H. Die Gruppenvertretung widersprach den Maßnahmen mit Schreiben vom 26. November 2010. Die vom GPG angerufene Einigungsstelle verhandelte am 29. und 30. November 2010 über die Maßnahmen. Im Rahmen der Verhandlung stellte das GPG folgende Anträge: „1. Es wird festgestellt, dass keine ordnungsgemäße Anhörung nah § 7 Abs. 5 TV WeFö mit der Übermittlung der Ausschreibebedingungen am 05.10.2010 bzgl. der EMJ stattgefunden hat. 2 a) Die Ausschreibung 194/2010ist damit ungültig. 2 b) Die Ausschreibung 194/2010 ist damit rechtsunwirksam. 3. Für die Bewerber treten damit keine Rechtsfolgen gemäß § 10 TV WeFö Nr. 3 ein. 4. Die aufschiebende Wirkung des Einspruchs vom 04.11.2010 bleibt aufrecht erhalten. 5. Bei einer erneuten Ausschreibung für die EMJ bestehen erneut die Anhörungsrechte des GG nach dem TV WeFö Nr. 3.“ Die Einigungsstelle stellte mit einem nicht angefochtenen Spruch vom 30. November 2010 fest, „dass die Beteiligte A bei der Festsetzung der Ausschreibungsbedingungen unter Nr. 194/2010 § 7 Abs. 5 TV WeFö Nr. 3 verletzt hat“, und wies die Anträge des GPG im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Arbeitgeberin habe bei der Festsetzung der Ausschreibungsbedingungen § 7 Abs. 5 TV WeFö verletzt. Die Anträge zu 2) bis 5) seien dagegen unzulässig. Der TV WeFö sehe lediglich die Feststellung der Verletzung einer der in § 7 TV WeFö enthaltenen Bestimmungen vor und sei eng auszulegen. Für die Anträge zu 3) bis 5) bestehe keine Zuständigkeit der Einigungsstelle. Darauf unterrichtete die Arbeitgeberin die Gruppenvertretung mit Schreiben vom 30. November 2010 über die vorläufige Durchführung der Maßnahmen zum 01. Dezember 2010. Nachdem die Gruppenvertretung der vorläufigen Durchführung mit einem der Arbeitgeberin am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 02. Dezember 2010 widersprochen hatte, leitete die Arbeitgeberin am 03. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein, in dem sie die Anträge ankündigte, 1. die Zustimmung der Beteiligen zu 2) zur Abordnung und Einsatz auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der H GmbH (H) mit Stationierungsort I der Mitarbeiter J, K, L, M, N, O, P und Q zu ersetzen; 2. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Abordnung und des Einsatzes der im Antrag zu 1) benannten Piloten auf dem Flugzeugmuster EMJ bei der H aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Parallel dazu reichten die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung ein. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen, da die Antragsteller keinen Verfügungsanspruch besäßen. Die Gruppenvertretung könne aus dem TV WeFö keine Rechte herleiten. Zu den Abordnungen sei sie gemäß §§ 88, 89 TV PV ordnungsgemäß beteiligt worden. Daher sei die Arbeitgeberin zur vorläufigen Durchführung der Abordnungen berechtigt. Auf § 81 Abs. 1 TV PV könne die Gruppenvertretung keine Unterlassungsansprüche stützen. Aus der Verletzung von § 7 Abs. 5 TV WeFö ergäben sich auch für das GPG keine Unterlassungsansprüche. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusse Bezug genommen. Die Antragsteller haben gegen den am 17. Dezember 2010 zugestellten Beschluss am 07. Dezember 2010 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie halten an ihrer Auffassung fest, dass ihnen jedenfalls auf Grund einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung der betreffenden Tarifnormen ein Unterlassungsanspruch zustehe. Dies gebietet zudem auch die Richtlinie 2002/14/EG. Der Spruch der Einigungsstelle beende die aufschiebende Wirkung des Einspruchs des GPG nicht. Die Aktivlegitimation der Gruppenvertretung ergebe sich bei richtlinienkonformer Auslegung aus § 70 TV PV. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Antragsteller wird auf die Schriftsätze vom 07. und 30. Dezember 2010 Bezug genommen. Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Dezember 2010 – 22 BVGa 806/10 – abzuändern und 1. der Beteiligten zu 3) zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangs-/Ordnungsgeldes bis zu 25.000 € bzw. Zwangs-/Ordnungshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin die Copiloten K, J, L, M, O, P, N und Q gemäß Stellenausschreibung Nr. 194/2010 an die H abzuordnen, hilfsweise für den Antrag zu 1) 2. der Beteiligten zu 3) zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangs-/Ordnungsgeldes bis zu 25.000 € bzw. Zwangs-/Ordnungshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin die Copiloten K, J, L, M, O, P, N und Q auf das Flugzeugmuster Empaer (EMJ) gemäß Stellenausschreibung 194/2010 zu schulen, höchst hilfsweise für den Antrag zu 2) 3. der Beteiligen zu 3) zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangs-/Ordnungsgeldes bis zu 25.000 € bzw. Zwangs-/Ordnungshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin die Copiloten K, J, L, M, O, P, N und Q auf das Flugzeugmuster Empaer (EMJ) gemäß Stellenausschreibung 194/2010 von der H GmbH schulen zu lassen, höchst hilfsweise für den Antrag zu 3) 4. der Beteiligten zu 3) zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangs-/Ordnungsgeldes bis zu 25.000 € bzw. Zwangs-/Ordnungshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin die Schulung der Copiloten K, J, L, M, O, P, N und Q auf das Flugzeugmuster Empaer (EMJ) gemäß Stellenausschreibung Nr. 194/2010 von der H GmbH zu dulden. Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 03. Januar 2011 ersichtlich. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen, da die Antragssteller keinen Verfügungsanspruch besitzen. 1. Das GPG kann auf die Bestimmungen des TV WeFö keinen Unterlassungsanspruch (mehr) stützen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten des GPG unterstellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen Abordnungen dem Regelungsbereich des TV WeFö unterfallen, obwohl aus der von den Beteiligten vorgelegten Fassung des TV WeFö nicht ersichtlich ist, dass die in der Schlichtungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 vorgesehene Aufnahme des Musters EMJ in den Geltungsbereich des TV WeFö bereits umgesetzt wurde. Auch wenn dies der Fall sein sollte, stehen dem GPG die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. a) Gemäß §§ 12 Abs. 2, 5 Abs. 4 TV WeFö hatte der Einspruch des GPG gegen die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen lediglich eine aufschiebende Wirkung von höchstens sechs Wochen seit der Kenntniserlangung über die vom GPG gerügten Verletzungen der Bestimmungen des TV WeFö. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob bereits der Spruch vom 30. November 2010 die aufschiebende Wirkung des Einspruchs beendete. Jedenfalls inzwischen ist die Frist ohnehin abgelaufen. b) Der Spruch vom 30. November 2010 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Feststellung der Verletzung von § 7 Abs. 5 TV WeFö durch die Einigungsstelle Unterlassungsansprüche des GPG begründet. Gemäß der Begründung des Spruchs hat die Einigungsstelle die zukunftsgerichteten Anträge des GPG, insbesondere den materiell den vorliegenden Unterlassungsansprüchen entsprechenden Antrag zu 4), bewusst zurückgewiesen, da sie der Auffassung war, dass § 12 Abs. 2 TV WeFö sie lediglich zu einer Feststellungsentscheidung legitimiere und dass sie daher zu einer Regelungsentscheidung nicht befugt sei. Diese eindeutige Entscheidungsbegründung lässt eine Auslegung im Sinne der Rechtsauffassung des GPG nicht zu. c) Dem GPG ist es verwehrt, trotz des sein Unterlassungsanliegen zurückweisenden Spruchs vom 30. November 2010 von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Durchführung der Schulungsmaßnahmen zu verlangen. Nach herrschender Meinung bindet der Spruch einer Einigungsstelle die Beteiligten auch während eines arbeitsgerichtlichen Anfechtungsverfahrens. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Ausnahmen werden lediglich bei offensichtlichen Rechtsverstößen der Einigungsstelle in Betracht gezogen ( LAG Berlin 06. Dezember 1984 – 4 TaBV 2/84 – AuR 1985/293; LAG Frankfurt/Main 24. September 1987 – 12 TaBV 70/87 – LAGE ArbGG 1979 § 85 Nr. 2, zu II 2 a; LAG Baden-Württemberg 07. November 1989 – 8 TaBVHa 1/89 – NZA 1990/286 ; LAG Köln 20. April 1999 – 13 Ta 243/89 – NZA-RR 2000/311 ; DKK-Berg 12. Aufl. § 76 Rdnr. 94; Pünnel/Wenning-Morgenthaler Die Einigungsstelle 5. Aufl. Rdnr. 401; im Ansatz großzügiger GK-BetrVG-Kreutz 9. Aufl. § 76 Rdnr. 177 ). Für diese Auslegung spricht viel, da es Aufgabe der Einigungsstelle ist, im Betrieb streitige Regelungsfragen zu entscheiden. Diese betriebsfriedenssichernde Funktion würde deutlich eingeschränkt, wenn die Beteiligten nach Ergehen eines Spruches unmittelbar im einstweiligen Verfügungsverfahren über dessen Richtigkeit streiten könnten. Unabhängig von dieser Frage kommt hier eine Korrektur des Spruchs im Sinne des GPG schon deshalb nicht in Betracht, weil das GPG den Spruch nicht angefochten hat. Zudem beschränkt § 12 Abs. 2 S. 2 TV WeFö die Wirkung des Einspruchs des GPG auf sechs Wochen. Nach Ablauf dieser Frist endet die aufschiebende Wirkung sogar dann, wenn die Einigungsstelle entgegen §§ 12 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 4 S. 2 TV WeFö nicht binnen sechs Wochen nach Einspruchseinlegung zusammentritt und überhaupt keine Entscheidung trifft. Damit liegt die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme nach dem Ablauf der Sechswochenfrist allein in der Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle. Sie kann vom GPG dann nicht mehr einseitig beendet werden. d) Auch die vom GPG angeführten verfassungs- und europarechtlichen Erwägungen sind zur Begründung ihrer Unterlassungsanträge nicht geeignet. Allerdings geht die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der allgemeine Gleichheitssatz von Artikel 3 Abs. 1 GG eine dahingehende Auslegung der Tarifverträge über die Personalvertretung des fliegenden Personals der Arbeitgeberin gebietet, dass den Personalvertretungen über den Wortlaut der Personalvertretungstarifverträge der Arbeitgeberin hinaus Abwehrrechte gegen Beteiligungsrechte der Personalvertretungen in personellen Angelegenheiten verstoßende Maßnahmen der Arbeitgeberin in demselben Umfang zu gewähren sind, wie sie Betriebsräten gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz zustehen, sofern nicht Besonderheiten der Luftfahrt entgegenstehen ( Hess. LAG 04. Juli 2006 – 4/18 TaBV 46/05 – AuR 2007/26 L, zu B II 3 a; 12. Februar 2008 – 4 TABV 241/07– AuR 2008/406 L, zu II 2 b ). Ähnliches kann unter Umständen aus der mit den Personalvertretungstarifverträgen der Arbeitgeberin wohl nicht vollständig umgesetzten Richtlinie 2002/14/EG abgeleitet werden. Es bedarf jedoch keiner verfassungs- oder europarechtkonformen Auslegung des TV WeFö, da dieser dem GPG durch das Verfahren nach §§ 12 Abs. 2, 5 Abs. 4 TV WeFö hinreichend Abwehrrechte gegen die Regelungen von § 7 dieses Tarifvertrages verletzende Maßnahmen der Arbeitgeberin gewährt. Dies hat die Einigungsstelle in ihrem Spruch vom 30. November 2010 lediglich im vorliegenden Einzelfall verkannt. Das Bundesarbeitsgericht hat bezüglich der mit § 12 Abs. 2 TV WeFö identischen Regelung von § 12 Abs. 2 des Tarifvertrages über Wechsel und Förderung Nr. 2 vom 27. Juni 1998 – des Vorgängertarifvertrages des TV WeFö – angenommen, dass es nicht Aufgabe der Einigungsstelle gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 TV WeFö sei, gutachterlich tätig zu werden. Sie sei vielmehr zuständig für konkrete Maßnahmen der Arbeitgeberin, die nach Auffassung des GPG eine Norm von § 7 TV WeFö verletzen ( BAG 11. September 2001 – 1 ABR 1/01– Juris, zu B I 1 ). Daraus hat die erkennende Kammer abgeleitet, dass die Zuständigkeit der Einigungsstelle auf die Entscheidung über konkret bevorstehenden Regelungsfragen beschränkt ist und dass die Einigungsstelle nicht auf gutachterliche Weise Feststellungsentscheidungen zu treffen hat ( Hess. LAG 17. April 2007 – 4 TaBV 245/06 – n. v., zu II 1 ). Auf die gegen diese Entscheidung vom GPG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Rechtsprechung nicht von dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2001 ( a. a. O .) divergiert ( BAG 23. Januar 2008 – 1 ABN 73/07 – n. v., zu I ). Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennt die Einigungsstelle den Inhalt der tariflichen Regelung. Das Tatbestandsmerkmal des Verletzthaltens einer in § 7 TV WeFö enthaltenen Bestimmung in § 12 Abs. 2 S. 1 TV WeFö bestimmt lediglich, unter welcher Voraussetzung das GPG die Einigungsstelle anrufen kann. Es regelt dagegen nicht den Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens und den Inhalt eines Spruchs der Einigungsstelle. Diesbezüglich verweist § 12 Abs. 2 S. 1 TV WeFö vielmehr auf § 5 Abs. 4 TV WeFö, der für die Einigungsstelle nach § 12 Abs. 2 S. 1 TV WeFö sinngemäß anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass sie wie die Einigungsstelle nach § 5 Abs. 4 TV WeFö bei der Senioritätsdatumsfestsetzung (und betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstellen generell) Regelungsentscheidungen über die konkrete Maßnahme, die Anlass der Anrufung der Einigungsstelle war, zu treffen hat. Zwischen dem GPG und der Arbeitgeberin streitige Rechtsfragen sind dagegen gegebenenfalls im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu klären ( Hess. LAG 17. April 2007 a. a. O., zu II 1 ). Hier hätte die Einigungsstelle daher eine Regelungsentscheidung treffen können und – auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung, dass die Festsetzung der Ausschreibungsbedingungen § 7 Abs. 5 TV WeFö verletzte – auch treffen müssen. Dies hätte etwa dahingehend geschehen können, der Arbeitgeberin aufzugeben, das laufende Ausschreibungsverfahren abzubrechen und unter ordnungsgemäßer Beteiligung des GPG neu einzuleiten. Durch diese Regelungsbefugnis der Einigungsstelle können die Beteiligungsrechte des GPG auch ohne die vom GPG für erforderlich gehaltene verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung gewahrt werden. Dass dies im vorliegenden Einzelfall durch die mit der von der Einigungsstelle gegebenen Begründung unzutreffende Entscheidung der Einigungsstelle nicht geschehen ist, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Die Möglichkeit unrichtiger Entscheidungen ist jeder rechtlichen Überprüfung einer Maßnahme durch Gerichte und Einigungsstellen immanent und steht der Gewährung effektiven Rechtsschutz nicht entgegen. Unrichtige Entscheidungen der Einigungsstelle können von den Beteiligten zudem gegebenenfalls in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren angefochten werden. 2. Auch der Gruppenvertretung stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. a) Aus dem Beteiligungsrecht der Gruppenvertretung in personellen Angelegenheiten nach §§ 88, 89 TV PV können die Ansprüche nicht hergeleitet werden. Die Arbeitgeberin hat die Maßnahmen gemäß der von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts im Sinne von § 89 Abs. 1, 2 TV PV formell ordnungsgemäß vorläufig durchgeführt. Damit ist sie zur Aufrechterhaltung der Maßnahmen bis zur rechtkräftigen Entscheidung über die Zustimmungsersetzungsanträge nach § 88 Abs. 8 TV PV berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die vorläufige Durchführung tatsächlich nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war ( BAG 26. Oktober 2004 – 1 ABR 45/03– AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 41, zu B II 1 ). b) Die Aufgabe der Gruppenvertretung, gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 TV PV die Durchführung der zu Gunsten der Angehörigen des Bordpersonals geltenden Tarifverträge zu überwachen, begründet ebenfalls keinen Anspruch der Gruppenvertretung gegen die Arbeitgeberin. Ein derartiges Überwachungsrecht löst keinen Durchführungsanspruch gegen den Arbeitgeber aus ( BAG 16. November 2005 – 7 ABR 12/05–EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 4, zu B II 1 d; 13. März 2007 – 1 ABR 22/06–EzA BetrVG 2001 § 95 Nr. 5, zu B II 2 a dd ). Zudem weist § 12 Abs. 3, Abs. 5 TV WeFö alle Ansprüche und Mitbestimmungsrechte in Zusammenhang mit den Beteiligungstatbeständen des TV WeFö ausschließlich dem GPG zu ( vgl. Hess. LAG 03. März 2009 – 4 TaBV 18/09 – Juris ). Auch hier bedarf es keiner verfassungs- oder europarechtskonformen Auslegung, da – wie dargelegt – die Beteiligungsrechte des GPG mit Hilfe der Einigungsstelle gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 TV WeFö hinreichend effektiv gewahrt werden können. c) Auch die Beteiligungsrechte der Gruppenvertretung in Zusammenhang mit der Personalplanung begründen die geltend gemachten Ansprüche nicht. Die Rechte nach § 81 Abs. 1 TV PV stehen allein der Gesamtvertretung zu. Zudem sind Gegenstand der Anträge der Gruppenvertretung nicht generelle Fragen der Personalplanung, sondern personelle Einzelmaßnahmen. Umfang und Grenzen der Beteiligungsrechte der Gruppenvertretung in Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen ergeben sich daher nicht aus § 81 TV PV, sondern ausschließlich aus den §§ 88, 89 TV PV.