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Urteil

4 Sa 1931/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0510.4SA1931.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. September 2010 – 4 Ca 192/10 – abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die am 03. Oktober 2009 erbrachten 7,5 Arbeitsstunden bezahlten Freizeitausgleich zu gewähren. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. September 2010 – 4 Ca 192/10 – abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die am 03. Oktober 2009 erbrachten 7,5 Arbeitsstunden bezahlten Freizeitausgleich zu gewähren. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 69 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO entsprechend begründet worden. Zweck des Begründungszwangs ist eine ausreichende Vorbereitung des Berufungsverfahrens und eine Konzentration des Streitstoffs. Der Berufungskläger muss im Einzelnen klar machen und konkret angeben, wie er durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert ist und welche Tatsachenfeststellungen und/oder welche die Entscheidung tragenden Rechtsansichten der ersten Instanz aus seiner Sicht unzutreffend sind ( vgl. etwa BAG 26. April 2000 – 4 AZR 170/99– AP TVG § 1 Kündigung Nr. 4, zu I 2; 06. März 2003 – 2 AZR 596/02– AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 32, zu II 1 a; BGH 06. Mai 1999 – II ZR 265/98 – LM ZPO 519 Nr. 142, zu II 1 ). Dazu genügt eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens nicht ( BAG 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04–EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40, zu 2 a ). Der Rechtsmittelführer kann allerdings an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalten, sofern er Gründe nennt, warum diese im Gegensatz zu der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden richtig sein soll ( BAG 24. Januar 2001 – 5 AZR 132/00– Juris, zu II 2 b ). Auch bedarf eine Rechtsmittelbegründung weder eines bestimmten Mindestumfangs, noch muss sie schlüssig oder rechtlich haltbar sein ( BAG 25. März 2004 – 2 AZR 399/03– AP BMTG-II § 54 Nr. 5, zu B I 2; BGH 06. Mai 2009 a. a. O., zu II 1 ). Diesem Maßstab entspricht die Berufungsbegründung des Klägers. Mit dieser hat der Kläger seine Rechtauffassung unter Auseinandersetzung mit der Argumentation des Arbeitsgerichts durch eine Würdigung von Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelungen der §§ 9 Nr. 3, 11 Nr. 10 S. 2 MTV eingehend begründet. Aus diesem Grund ist die Rüge der Beklagten, der Kläger habe die Auslegung des Arbeitsgerichts lediglich pauschal gerügt, nicht zutreffend. II. Die Berufung ist auch begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, obwohl der Kläger den Zeitpunkt nicht bezeichnet hat, zu dem der mit der Klage geltend gemachten Freizeitausgleich von der Beklagten gewährt werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein auf die Erteilung von Urlaub für einen zukünftigen, nicht näher bezeichneten Zeitraum gerichteter Leistungsantrag zulässig ( vgl. etwa BAG 11. April 2006 – 9 AZR 523/05–EzA BUrlG § 7 Nr. 116 ), da der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 BUrlG den Zeitpunkt der Urlaubserteilung selbst bestimmt und die Bestimmungshandlung nicht gemäß § 894 ZPO, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist ( vgl. Dörner in Dörner/Luczak/Wildschütz Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht 8. Aufl. C Rn. 1.918 – 1.920 ). Dementsprechend wird auch für einen Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich ein nicht datierter Leistungsantrag als zulässig betrachtet ( Hamacher in Hamacher Antragslexikon Arbeitsrecht S. 98 ). 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gemäß § 11 Nr. 10 S. 2 MTV Anspruch auf Freizeitausgleich für seine Arbeitsleistung am 03. Oktober 2009. a) Die Kammer folgt zwar der Auffassung der Beklagten, dass die Freistellungstatbestände von § 9 Nr. 3 und § 11 Nr. 10 S. 2 MTV nicht kumulativ anwendbar sind. Nach Zweck und Systematik der tariflichen Regelung betrifft der Anspruch nach § 9 Nr. 3 MTV jedoch nur Arbeitnehmer, die im Sinne von § 9 Nr. 1 S. 1, Nr. 3 MTV in einer Fünftagewoche von Montag bis Freitag arbeiten. Der Ausgleich von Feiertagsarbeit, der an Wochenenden geleistet wird, richtet sich dagegen nach § 11 Nr. 10 S. 2 MTV. Die Auslegung von Tarifnormen unterliegt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Regelung, ohne an deren buchstäblicher Bedeutung zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist zu berücksichtigen, soweit diese in der Tarifnorm Niederschlag gefunden haben. Wesentlich ist der tarifliche Gesamtzusammenhang. Verbleiben danach Zweifel, sind weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zu berücksichtigen. Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt ( ständige Rechtssprechung, etwa BAG 19. September 2007 – 4 AZR 670/06– EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 45, zu II 3 a ). Der Beklagten ist zugeben, dass der von den Tarifvertragsparteien gebrauchte Begriff „Wochenfeiertag“ so verstanden werden könnte, dass er gesetzliche Feiertage an Sonntagen und möglicherweise auch an Samstagen nicht umfasst. Dieser Auslegung steht aber die Tarifsystematik entgegen. § 12 Nr. 1 c MTV belegt, dass nach dem sich aus dem MTV ergebenden Verständnis der Tarifvertragsparteien „Wochenfeiertage“ auch auf Sonntage fallen können. Im Rahmen dieser Norm wird daher deutlich, dass der Begriff „Wochenfeiertage“ nach der Terminologie der Tarifvertragsparteien alle gesetzlichen Feiertage unabhängig davon umfasst, ob diese auf ein Wochenende fallen oder nicht. Dieses Verständnis ist auch für die Auslegung der § 9 Nr. 3, 11 Nr. 10 S. 2 MTV maßgeblich. Wird derselbe Begriff in einem Tarifvertrag mehrfach gebraucht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er nicht eine unterschiedliche, sondern dieselbe Bedeutung haben soll ( BAG 06. August 1998 – 6 AZR 166/97– AP BAT § 29 Nr. 14, zu II 2 ). Hier ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Begriff des „Wochenfeiertags“ in §§ 9 Nr. 3, 11 Nr. 10 S. 2 MTV eine andere Bedeutung haben soll als der in § 12 Nr. 1 c MTV. Für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen § 9 Nr. 3 und § 11 Nr. 10 S. 2 MTV entscheidend ist der Geltungsbereich und der Zweck beider Regelungen. Der Regelungsbereich von § 9 MTV beschränkt sich wie aus der Überschrift und aus § 9 Nr. 1 MTV erkennbar wird, auf die regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden, die in einer 5- oder einer 5,5-Tages-Woche von Montag bis Freitag geleistet wird. Für diese normale Arbeitszeit trifft § 9 MTV eine stimmige Regelung für den Ausgleich von Arbeitszeit, die von Montag bis Freitag an gesetzlichen Feiertagen geleistet wurde. Diese Norm hat dagegen keine Bedeutung für Arbeitnehmer, die im Rahmen von Schichtdienst an einem Feiertag von Montag bis Freitag überhaupt nicht tätig sind. Vom Geltungsbereich dieser Norm nicht erfasste Feiertagsarbeit unterliegt vielmehr § 11 Nr. 10 S. 2 MTV. Diese Norm ist als Spezialregelung gegenüber § 9 MTV für besondere Arbeitszeitformen wie Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu verstehen. Zudem wird auch aus dem letzten Satz von § 12 Nr. 1 c MTV deutlich, dass auch für an Sonntagen erbrachte Feiertagsarbeit ein Freizeitausgleich gewährt werden soll. Dies kann für Feiertagsarbeit an Samstagen nicht anders sein. Für diese Auslegung spricht zwar nicht die Anwendungspraxis der Beklagten, neben dem Wortlaut und der Systematik des Tarifvertrages jedoch auch das Interesse an einer sachgerechten und praktisch brauchbaren Lösung. Nach der Auslegung der Beklagten erhalten nur die Arbeitnehmer generell einen dem Umfang ihrer an Feiertagen geleisteten Arbeit entsprechenden Freizeitausgleich, die der Regelarbeitszeit von § 9 Nr. 1 S. 1 MTV unterliegen. Bei Arbeitnehmern, die wie der Kläger an Wochenenden Schichtdienst leisten, würde es dagegen von Zufällen abhängen, ob sie einen ihrer tatsächlich an Feiertagen geleisteten Arbeit entsprechenden Freizeitausgleich erhalten oder ob dieser ihre Feiertagsarbeit über- oder unterschreitet. Fallen überproportional viele Feiertage auf Wochentage von Montag bis Freitag, würden diese Arbeitnehmer mehr Freizeitausgleich erhalten als sie Feiertagsarbeit geleistet haben. Das Gegenteil würde eintreten, wenn ihre Schichten überproportional viele Feiertage an Wochenenden umfassen. Da nicht ersichtlich ist, dass die Tarifvertragsparteien eine derart von Zufällen abhängige, Ungerechtigkeiten bewirkende Regelung angestrebt haben, ist für den Ausgleich von Feiertagsarbeit an Samstagen und Sonntagen nicht § 9 Nr. 3, sondern allein § 11 Nr. 10 S. 2 MTV heranzuziehen. Dementsprechend hat der Kläger Anspruch auf Ausgleich seiner am 03. Oktober 2009 geleisteten Arbeit. b) Der Kläger hat auch die dreimonatige Ausschlussfrist von § 34 Nr. 1 S. 1 MTV gewahrt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien hat die im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage Bedeutung für mehr als 1.800 dem MTV unterliegende Arbeitsverhältnisse. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich. Die Beklagte betreibt ein Klinikum. Die Arbeitsbedingungen der Belegschaft der Beklagten richten sich nach von der Beklagten mit der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Haustarifverträgen. Der Manteltarifvertrag der Beklagten vom 05. Dezember 2007 (nachfolgend MTV) enthält unter anderem folgende Regelungen: „§ 9 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. Diese verteilt sich in der Regel auf 5 Tage, es sei denn aus betrieblichen Gründen wird mit einer 5,5-Tage-Woche geplant. … 3. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich bezogen auf die 5-Tage-Woche für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag, der auf einen Montag bis Freitag fällt, um 1/5 der persönlichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. … § 11 Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit … 4. Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechend zusammenhängende bezahlte Freizeit ohne Zeitzuschlag in dem Dienstplanungszeitraum, max. ein Monat, auszugleichen, in dem sie entstanden sind. Die in der letzten Woche des Dienstplanungszeitraumes entstandenen Überstunden können ohne Zeitzuschlag in den darauf folgenden zwei Wochen ausgeglichen werden. … 10. Arbeitnehmer, welche regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage, die auf ein Wochenende (Samstag/Sonntag) fallen sollen. Für geleistete Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, soweit diese über die Verminderung der Arbeitszeiten nach § 9 Abs. 3 hinaus gegangen ist, ist entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch nach Absatz 4 besteht nicht zusätzlich. Diese Regelung findet analoge Anwendung für Beschäftigte im Nachtdienst. … § 12 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung 1. Die Arbeitnehmer erhalten neben ihrer Vergütung (§ 18) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde: … c) bei Arbeiten an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag 35 %. Zusätzlich wird Freizeitausgleich nach § 11 Abs. 10 gewährt, soweit dieser nicht bereits im Rahmen der 5-Tage-Woche bzw. § 9 Abs. 3 Berücksichtigung fand.“ Wegen des vollständigen Inhalts des MTV wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 16. September 2010 (Bl. 40 – 72 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte praktizierte diese Regelungen in ständiger Praxis so, dass allen Arbeitnehmern für gesetzliche Feiertage von Montag bis Freitag gemäß § 9 Nr. 3 MTV Freizeitausgleich gewährt wurde, selbst wenn diese an den betreffenden Feiertagen nicht gearbeitet hätten, weil sie etwa in Teilzeit arbeiten oder Schichtdienst an Wochenenden leisten. § 11 Nr. 10 S. 2 MTV wendete die Beklagte nur an, wenn sich die regelmäßige Arbeitszeit wegen eines Feiertags von Montag bis Freitag reduzierte, der betreffende Arbeitsnehmer jedoch an diesem Feiertag gleichwohl Arbeitsleistung erbrachte und wenn der Arbeitnehmer an diesem Feiertag mehr als ein Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit leistete. Der Kläger ist für die Beklagte seit 1995 als Krankenpfleger mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 28,875 Wochenstunden zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.148,75 € tätig. Er wird regelmäßig im Schichtdienst an Wochenenden eingesetzt. So war er auch am Samstag, dem 03. Oktober 2009 dienstplanmäßig eingeteilt. Er arbeitete an diesem Tag 7,5 Stunden, für die er von der Beklagten gemäß deren ständiger Praxis keinen Freizeitausgleich erhielt. Der Kläger machte für diesen Tag mit Schreiben vom 14. November 2009 Freizeitausgleich geltend. Diesen Anspruch verfolgt er im vorliegenden Rechtsstreit weiter. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 78 – 80 d. A.) Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und sich zur Begründung der Auffassung der Beklagten angeschlossen. Wochenfeiertage im Sinne des MTV seien die gesetzlichen Feiertage, die auf einen Montag bis Freitag fallen. Durch diese Auslegung würden im Schichtdienst beschäftigte Arbeitnehmer nicht gegenüber anderen schlechter gestellt, da sich die Arbeitszeit für alle Beschäftigten durch einen auf ein Wochenende fallenden Feiertag nicht verringere, wohl aber durch Feiertage von Montag bis Freitag. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 81 – 83 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 18. November 2010 zugestellte Urteil am 17. Dezember 2010 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungfrist bis zum 18. Februar 2011 am 09. Februar 2011 begründet. Er hält an seiner Ansicht fest, dass auch an auf Wochenenden fallende Feiertage erbrachte Arbeitsleistung auszugleichen sei, und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. September 2010 – 4 Ca 192/10 – die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger bezahlten Freizeitausgleich für die am 03. Oktober 2009 erbrachten 7,5 Arbeitsstunden zu gewähren. Die Beklagte verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 01. April 2011 ersichtlich.