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Beschluss

4 TaBV 83/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:1025.4TABV83.11.0A
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Leitsätze
Ein Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG wird auch bezüglich einer Eingruppierung dadurch erledigt, dass der Arbeitgeber an der Maßnahme nicht mehr festhält. Der Betriebsrat ist nicht rückwirkend zu einer vergangenen Eingruppierung zu beteiligen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG wird auch bezüglich einer Eingruppierung dadurch erledigt, dass der Arbeitgeber an der Maßnahme nicht mehr festhält. Der Betriebsrat ist nicht rückwirkend zu einer vergangenen Eingruppierung zu beteiligen. Das Verfahren wird eingestellt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung von zwanzig Arbeitnehmern. Die antragstellende Arbeitgeberin gehört zum Konzern der A. Sie bietet Cateringdienstleistungen für Fluggesellschaften an und beschäftigt in ihrem Betrieb auf dem B regelmäßig weit mehr als zwanzig Arbeitnehmer, die von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Für die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin galten bis zum 30. September 2005 die Vergütungstarifverträge der A. Zum 01. Oktober 2005 trat der zwischen der die Arbeitgeber des A tarifrechtlich vertretenden C und der D unter anderem für die E als Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin geschlossene Vergütungstarifvertrag Nummer 1 vom 21. Dezember 2005 in Kraft. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 26. April 2010 (Bl. 114 – 125 d. A.) verwiesen. Nach dessen § 1 Abs. 3 sind Arbeitnehmer mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages nicht erfasst. Die Protokollnotiz V zu diesem Tarifvertrag hat folgenden Wortlaut: „Mitarbeiter mit befristeten Arbeitverhältnissen, deren Arbeitsverhältnis ab dem 01.10.2005 als unbefristetes bzw. weiterhin befristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, erhalten einen neuen Arbeitsvertrag auf Basis der neuen Vergütungssystematik und werden im Übrigen nach den Vorgaben aller sonstigen, für sie anwendbaren tariflichen Bestimmungen behandelt wie neu eingestellte Mitarbeiter.“ Grundlage dieser Regelung war eine Übereinkunft der Tarifvertragsparteien unter Ziffer II des in der Anlage ASt 22 zum Schriftsatz vom 04. März 2011 (Bl. 149 – 152 d. A.) ersichtlichen „Tarifergebnisses neues Vergütungssystem E“ vom 19. März 2005, in dem es heißt: „Im Falle der Übernahme von derzeit befristeten Arbeitsverhältnissen in ein unbefristetes bzw. weiterhin befristetes Arbeitsverhältnis erhalten diese Mitarbeiter einen neuen Arbeitsvertrag auf der Basis der neuen Vergütungssystematik und der Regelungen der Anlage V Ziff. II 1 der Konzertierten Aktion; sie werden behandelt wie neu eingestellte Mitarbeiter, die Regelungen der Ziff. VI und VII dieser Vereinbarung finden in diesen Fällen keine Anwendung.“ Unter Ziffer VI. und VII. des Tarifergebnisses waren Regelungen zur Überleitung der Arbeitnehmer in das neue Vergütungssystem und über eine Einführungspauschale vorgesehen. Ergänzt wurde der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 durch den Vergütungs- und Eingruppierungstarifvertrag für Mitarbeiter mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall sowie durch den Tarifvertrag Vergütungssystem Nr. 1 (nachfolgend TVV), die beide ebenfalls zum 01. Oktober 2005 in Kraft traten. Der TVV enthält unter Anderem folgende Regelungen: „§ 2 Ein- und Umgruppierung Die Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Oberbegriffe und die Tätigkeitsbeispiele in die zutreffende Entgeltgruppe gemäß § 3. Maßgebend ist dabei das konkrete Tätigkeitsprofil des Arbeitsplatzes, wobei die Erfüllung der Qualifikationsanforderungen des Arbeitsplatzes Voraussetzung ist. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. § 3 Oberbegriffe und Tätigkeitsbeispiele Bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten handelt es sich um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Entgeltgruppe, die für diese spezielle Tätigkeit vorrangig bzw. abschließend ist. Die Oberbegriffe beschreiben allgemein die Wertigkeit der Vergütungsgruppen. Die Zuordnung eines Mitarbeiters zu einem Tätigkeitsbeispiel richtet sich nach den ihm dauerhaft übertragenen Aufgaben. Dabei geben für die Bewertung diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Gruppe I Hilfs- und Anlerntätigkeiten … Operativer Mitarbeiter … Gruppe I+ Hilfs- und Anlerntätigkeiten mit erweiterter Verantwortung, erweiterten Kenntnissen, Einsatz in mehreren Aufgabengebieten … Operative Mitarbeiter … nach 24-monatiger Tätigkeit in der EG I.“ Wegen des vollständigen Inhalts des Vergütungs- und Eingruppierungsvertrages sowie des TVV wird auf die Anlagen Bf 1 und 2 zum Schriftsatz vom 14. Juli 2011 (Bl. 197 – 206 d. A.) Bezug genommen. Die vom vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmer waren für die Arbeitgeberin seit dem Jahr 2004 als operative Mitarbeiter auf Abruf mit einem Mindestarbeitsvolumen von vierzig Stunden pro Monat tätig. Eingestellt wurden sie zwischen dem 29. April und dem 25. August 2004. Die Arbeitsverhältnisse waren jeweils auf 24 Monate befristet. Die Arbeitgeberin unterrichtet den Betriebsrat mit zwanzig Schreiben vom 27. Februar sowie vom 08., 15. bzw. 20 März 2006 über ihre Absicht, die Arbeitnehmer unbefristet einzustellen und sie in die Entgeltgruppe I TVV einzugruppieren. Der Betriebsrat stimmte den Einstellungen zu und widersprach den Eingruppierungen mit der Begründung, die betroffenen Arbeitnehmer seien in die Entgeltgruppe I+ TVV eingruppiert. Darauf leitete die Arbeitgeberin im April 2006 das vorliegende, zwischen dem 04. August 2006 und dem 24. Dezember 2009 zeitweilig ruhende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Wegen der Einzelheiten der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen vom 24. und 25. April 2006 (Bl. 44, 61 – 80 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin beschäftigt die Arbeitnehmer F und G inzwischen als Hubwagenfahrer und hat sie entsprechend neu eingruppiert. Die übrigen Arbeitnehmer sind weiter als operative Mitarbeiter auf Abruf tätig. Die Arbeitgeberin vergütet sie seit dem Ablauf von 24 Monaten nach ihrer unbefristeten Einstellung gemäß der Entgeltgruppe I+ TVV. Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, gemäß der Protokollnotiz V zum Vergütungstarifvertrag Nr. 1 in Verbindung mit Ziff. II des Tarifergebnisses vom 19. März 2005 sei die Dauer der befristeten Beschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer bei der Eingruppierung gemäß § 3 TVV nicht zu berücksichtigen gewesen, und – soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse – folgende Anträge gestellt: 1. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin H in die Entgeltgruppe I per 03. Mai 2006 wird ersetzt. 2. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung des Mitarbeiters I in die Entgeltgruppe I per 03. Mai 2006 wird ersetzt. 3. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin J in die Entgeltgruppe I per 03. Mai 2006 wird ersetzt. 4. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung des Mitarbeiters F in die Entgeltgruppe I per 10. Mai 2006 wird ersetzt. 5. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung des Mitarbeiters K in die Entgeltgruppe I per 10. Mai 2006 wird ersetzt. 6. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung des Mitarbeiters L in die Entgeltgruppe I per 17. Mai 2006 wird ersetzt. 7. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin M in die Entgeltgruppe I per 17. Mai 2006 wird ersetzt. 8. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung des Mitarbeiters N in die Entgeltgruppe I per 17. Mai 2006 wird ersetzt. 9. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin O in die Entgeltgruppe I per 19. Mai 2006 wird ersetzt. 10. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung des Mitarbeiters P in die Entgeltgruppe I per 19. Mai 2006 wird ersetzt. 11. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Q in die Entgeltgruppe I per 01. Juni 2006 wird ersetzt. 12. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung des Mitarbeiters R in die Entgeltgruppe I per 23. Juni 2006 wird ersetzt. 14. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung des Mitarbeiters S in die Entgeltgruppe I per 01. Juli 2006 wird ersetzt. 15. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung des Mitarbeiters T in die Entgeltgruppe I per 15. Juli 2006 wird ersetzt. 16. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung des Mitarbeiters U in die Entgeltgruppe I per 26. Juli 2006 wird ersetzt. 17. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung des Mitarbeiters V in die Entgeltgruppe I per 16. August 2006 wird ersetzt. 18. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin W in die Entgeltgruppe I per 16. August 2006 wird ersetzt. 19. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin X in die Entgeltgruppe I per 25. August 2006 wird ersetzt. 20. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin Y in die Entgeltgruppe I per 25. August 2006 wird ersetzt. 21. Die Zustimmung des Antragsgegners zu der Eingruppierung des Mitarbeiters G in die Entgeltgruppe I per 29. April 2006 wird ersetzt. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin hat gegen den am 14. April 2011 zugestellten Beschluss am 28. April 2011 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 14. Juli 2011 am 14. Juli 2011 begründet. Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass die Eingruppierungen zum Zeitpunkt der unbefristeten Einstellungen der betroffenen Arbeitnehmer im Jahr 2006 zutreffend gewesen seien, und bestritten, dass den Widersprüchen des Betriebsrats wirksame Beschlüsse zugrunde lagen. Nach einem Hinweis der Beschwerdekammer hat sie das Verfahren für erledigt erklärt. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf die Schriftsätze vom 14. Juli und 18. Oktober 2011 Bezug genommen. Die Arbeitgeberin beantragt, das Verfahren einzustellen. Der Betriebsrat hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Auffassung vertreten, dass die Dauer der befristeten Beschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer bei der Eingruppierung nach § 3 TVV im Jahr 2006 zu berücksichtigen gewesen sei. Das Verfahren sei nicht erledigt, da diese Frage vergangenheitsbezogen zu klären sei. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 20. September 2011 Bezug genommen. II. Das Verfahren ist gemäß dem Antrag der Arbeitgeberin einzustellen, da es erledigt ist. Erklärt der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur zu prüfen, ob ein erledigendes Ergebnis eingetreten ist oder nicht. Auf die Zulässigkeit und die Begründetheit des Antrags zum Zeitpunkt der Erledigung kommt es nicht an. Ein das Verfahren erledigendes Ereignis ist ein tatsächlicher Umstand, der nach Anhängigkeit des Verfahrens eingetreten ist und der dazu führt, dass der Antrag des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen werden müsste. Ist ein erledigendes Ereignis in diesem Sinne eingetreten, ist das Verfahren einzustellen ( vgl. etwa BAG 08. Dezember 2010 – 7 ABR 99/09–EzA ArbGG 1979 § 83 a Nr. 10, zu B I, m. w. N. ). Hier wurden die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin durch den Wechsel der Tätigkeit von Herrn F und Herrn G und die damit verbundenen Umgruppierungen bzw. durch die Höhergruppierung der übrigen Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe I+ von § 3 TVV unzulässig und das Verfahren dadurch erledigt. Allerdings wurde die Frage, was Streitgegenstand eines Ein- und Umgruppierungen betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahrens ist, in der Vergangenheit vom Bundesarbeitsgericht unterschiedlich gewürdigt. Mit Beschluss vom 26. April 1990 (– 1 ABR 79/89 – BAGE 65/105, zu B II 1, 2 ) hat der 1. Senat die Ansicht vertreten, ein Zustimmungsersetzungsverfahren sei allein zukunftsgerichtet. Es habe keine rückwirkenden Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers, sondern sei allein auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bezogen. Dies gelte auch für die Eingruppierung. Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in der Vergangenheit sei für dieses Verhältnis ohne Bedeutung. Durch eine mit Zustimmung des Betriebsrats vollzogene Höhergruppierung erledige sich daher ein die bisherige Eingruppierung betreffendes Zustimmungsersetzungsverfahren. In dem Beschluss des 1. Senats vom 03. Mai 1994 ( – 1 ABR 58/93 – BAGE 77/1, zu B II 3 ) nahm dieser dagegen an, jedenfalls nach einem vorangegangenen Verfahren gemäß § 101 BetrVG bestehe die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens für vergangene Zeiträume auch dann weiter, wenn sich die personelle Maßnahme inzwischen erledigt hat. Auch in diesem Fall sei ein gegebenenfalls in der Vergangenheit bestehender betriebsverfassungswidriger Zustand durch das Betreiben eines vergangenheitsbezogenen Zustimmungsersetzungsverfahrens zu beseitigen. In seiner neueren, soweit ersichtlich bisher allerdings nur Einstellungen und Versetzungen betreffenden Rechtsprechung nimmt das Bundesarbeitsgericht dagegen wiederum einen rein gegenwarts- und zukunftsbezogenen Streitgegenstand an. Danach kommt es nur auf die Zulässigkeit der personellen Maßnahme im Zeitpunkt des Schlusses der Anhörung im Zustimmungsersetzungsverfahren an, nicht aber auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in der Zeit seit der Antragstellung durch den Arbeitgeber ( BAG 12. November 2002 – 1 ABR 1/02– BAGE 103/304, zu B I 2; 25. Januar 2005 – 1 ABR 61/03– BAGE 113/218, zu B I 1; 16. Januar 2007 – 1 ABR 16/06– EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3, zu B I 1 a; 23. Januar 2008 – 1 ABR 64/06– BAGE 125/300, zu B II 3 a aa ). Hier deuten die Rückdatierung der Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin und der Umstand, dass die Arbeitgeberin trotz des zwischenzeitlichen Tätigkeitswechsels bzw. der Höhergruppierung der betroffenen Arbeitnehmer an diesen Anträgen zunächst festhielt, darauf hin, dass es ihr ursprünglich um eine (auch) vergangenheitsbezogene Zustimmungsersetzung ging. Mit diesem Inhalt wären die Anträge jedoch inzwischen nach der Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer mangels Rechtschutzinteresse als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Antrag eines Arbeitgebers, die Zustimmung einer Arbeitnehmervertretung zu einer beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Durchführung der Maßnahme noch beabsichtigt. Hat er diese Absicht aufgegeben, bedarf er der Zustimmung des Betriebsrats sowie einer diese Zustimmung ersetzenden gerichtlichen Entscheidung nicht mehr. Das gilt auch dann, wenn er nunmehr eine andere personelle Maßnahme plant. In diesem Fall muss er ein Mitbestimmungsverfahren zu dieser Maßnahme durchführen. Für seine bisherigen Anträge entfällt dagegen das Rechtsschutzbedürfnis ( BAG 08. Dezember 2010 a. a. O., zu B II 2 a ). Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt nicht nur für Einstellungen und Versetzungen, sondern auch für Ein- und Umgruppierungen, da es keinen Grund gibt, der eine Differenzierung des Prüfungsgegenstandes bei den unterschiedlichen von § 99 BetrVG erfassten personellen Einzelmaßnahmen rechtfertigen kann ( im Ergebnis ebenso ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Mitbestimmungstatbeständen von § 99 BetrVG Thüsing in Richardi BetrVG 12. Aufl. § 99 Rn. 273; GK-BetrVG-Raab 9. Aufl. § 99 Rn. 175; Preis in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 99 Rn. 75 a ). Die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG dient der Gewährleistung einer kollektiven Verteilungsgerechtigkeit, nicht aber der Durchsetzung individueller Rechtsansprüche einzelner Arbeitnehmer für die Vergangenheit. Sie ist daher auch bei Ein- und Umgruppierungen gegenwarts- und zukunftsbezogen. Für eine vergangenheitsbezogene Regelung abgeschlossener Vorgänge besteht auch bei Ein- und Umgruppierungen kein Anlass. Da damit mit den Neueingruppierungen der betroffenen Arbeitnehmer das Rechtsschutzbedürfnis für die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin entfallen ist, hat sich das Verfahren erledigt. Dementsprechend ist es einzustellen. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zugelassen, da – soweit ersichtlich – aktuelle, die Divergenz zwischen den Beschlüssen des 1. Senats vom 26. April 1990 ( a. a. O .) und vom 03. Mai 1994 ( a. a. O .) klärende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Vergangenheitsbezug von Ein- und Umgruppierungen betreffenden Zustimmungsersetzungsanträgen fehlt.