Beschluss
4 Ta 443/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:1114.4TA443.11.0A
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Leitsätze
Pflegekräfte zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung im Sinne von § 77 SGB XI stehen in einem öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu dem sie beauftragenden Sozialversicherungsträger. Sie sind daher nicht Arbeitnehmer.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. September 2011 – 1 Ca 880/11 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Pflegekräfte zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung im Sinne von § 77 SGB XI stehen in einem öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu dem sie beauftragenden Sozialversicherungsträger. Sie sind daher nicht Arbeitnehmer. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. September 2011 – 1 Ca 880/11 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Beschwerdeführerin nimmt im Ausgangsverfahren die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass sie „seit dem 01. Dezember 2009 als Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt ist.“ Die Beklagte ist ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Parteien schlossen unter dem 16./18. September 2009 den in der Anlage zur Klageschrift ersichtlichen „Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI über Leistungen der häuslichen Pflege.“ Die Klägerin ist der Ansicht, aus diesem Vertrag ergebe sich ihr gegenüber ein umfassendes Weisungsrecht, so dass sie den Status einer Arbeitnehmerin habe. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Gegen den am 11. Oktober 2011 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 03. November 2011 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung der Klägerin nicht nur keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 114 Satz 1 ZPO bietet, sondern auch offensichtlich mutwillig im Sinne von § 11 a Abs. 2 ArbGG ist, da sie eindeutig einschlägige sozialrechtliche Vorgaben missachtet. 1. Das Grundgesetz gebietet mit Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG und durch das Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation unbemittelter und bemittelter Parteien bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes. Eine vollständige Gleichstellung armer Parteien ist dagegen nicht geboten. Eine unbemittelte Partei braucht nur einer bemittelten gleichgestellt zu werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Daher ist es verfassungsrechtlich zulässig, die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einer hinreichenden Erfolgsaussicht und davon abhängig zu machen, dass sie nicht mutwillig erscheint. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass die Sachprüfung in das Bewilligungsverfahren verlagert wird. Prozesskostenhilfe darf nur versagt werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht völlig ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige Rechts- und Tatsachenfragen sind nicht im Prozesskostenhilfe-, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa 07.05.1997 – 1 BVR 269/94 – NJW 1997/2745, zu II 1 a; 07.04. 2000 – 1 BVR 81/00– AP ZPO § 114 Nr. 12, zu B I 1; 24.07.2002 – 2 BvR 2256/99– NJW 2003/576, zu B I 1; 13.07.2005 – 1 BvR 175/05– NJW 2005/3489, zu B I 1). Der die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 11 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein rechtfertigende Maßstab der offensichtlichen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Sinne von § 11 a Abs. 2 ArbGG ist aufgrund des Tatbestandsmerkmals der Offensichtlichkeit gegenüber § 114 Satz 1 ZPO noch strenger. Er setzt voraus, dass die offensichtliche Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung auf den ersten Blick erkennbar ist (LAG Düsseldorf 29.10.1986 – 14 Ta 245/86– LAGE ArbGG 1979 § 11 a Nr. 4; GK-ArbGG-Bader Stand Oktober 2011 § 11 a Rn. 201). Grundlage der Prüfung muss allerdings wie bei § 114 ZPO eine verständige und von juristischen Fachkenntnissen getragene Würdigung sein. Ansonsten könnte die Ausblendung der Rechtslage durch den Antragsteller zur Rechtsanwaltsbeiordnung auf Kosten der Allgemeinheit ausreichen. Ein derart willkürliches Vorgehen ist jedoch nicht schutzwürdig. Offensichtlich mutwillig kann daher auch eine evident aussichtslose Rechtsverfolgung sein, wenn der Antragsteller nicht wider besseres Wissen handelt (Hess. LAG 30.01.2006 – 4 Ta 597/05– AuR 2006/175 L, zu II 1; Bader a. a. O. Rn. 201). 2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin ist offensichtlich mutwillig in diesem Sinne, da sie nicht Arbeitnehmerin ist, ohne dass daran bei verständiger Prüfung juristisch ernsthaft begründbare Zweifel bestehen können. a) Die Klage dürfte allerdings zulässig sein. Der bei wortlautgetreuer Auslegung als auf die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin dürfte angesichts des Klageziels als übliche Statusfeststellungsklage auszulegen sein. b) Als solche ist die Klage indessen nicht begründet. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf das Maß der Weisungsunterworfenheit der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit an. Es liegt jedenfalls deshalb kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vor, weil zwischen den Parteien ein öffentlichrechtliches Verhältnis besteht. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI kann die zuständige Pflegekasse zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen Verträge mit Pflegekräften schließen. Dabei handeln die Träger der Sozialversicherung im Rahmen ihrer öffentlichrechtlichen Versorgungspflichten. Der Vertrag mit der Pflegekraft ist dementsprechend ein öffentlichrechtlicher Vertrag. Es handelt sich um einen Leistungsbeschaffungsvertrag, mit dem die Erbringung einer Sachleistung durch die Pflegekasse zu Gunsten einzelner Versicherter sichergestellt werden soll (vgl. LSG Niedersachsen 31.03.1998 – L 3 P 31/97 – RsDE 43/112; LSG Rheinland-Pfalz 15.07.1999 – L 5 P 29/97 – Juris). Die Ablehnung des Abschlusses eines derartigen Vertrages durch den Sozialversicherungsträger ist ein Verwaltungsakt, der vor den Sozialgerichten mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angefochten werden kann (Hess. LSG 26.03.1998 – L 14 P 868/97– BsDE 43/117). Insoweit gilt nichts anderes als in anderen Fällen der Ablehnung des Abschlusses eines Leistungserbringungsvertrages durch einen Träger der Sozialversicherung mit einem Dritten; es handelt sich dabei jeweils um hoheitlich geprägte öffentlichrechtliche Rechtsbeziehungen (vgl. BSG 27.01.1981 – 5 a/5 RKn 14/79 – BSGE 51/126 ; 29.05.1996 – 3 RK 26/95– BSGE 78/243). Zwischen einem Leistungserbringer im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und dem Träger der Sozialversicherung besteht daher kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlichrechtliches Beschäftigungsverhältnis. Für Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem sind ebenso wie etwa bei Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen erwerbstätiger Hilfsbedürftiger nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (hierzu BAG 08.11.2006 – 5 AZB 36/06– BAGE 120/92, zu III; 17.01. 2007 – 5 AZB 43/06– BAGE 121/1, zu III) nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Sozialgerichte zuständig. 3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.