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Beschluss

4 Ta 52/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0213.4TA52.12.0A
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Leitsätze
Arbeitsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Beteiligung bestimmter Personen an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zurückgewiesen wird, sind Zwischenbeschlüsse, die nicht sofort, sondern mit der Endentscheidung anfechtbar sind.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 20. Januar 2012 – 1 BV 13/11 – wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Arbeitsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Beteiligung bestimmter Personen an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zurückgewiesen wird, sind Zwischenbeschlüsse, die nicht sofort, sondern mit der Endentscheidung anfechtbar sind. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 20. Januar 2012 – 1 BV 13/11 – wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Nichtbeteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Im Ausgangsverfahren betreibt die antragstellende Arbeitgeberin ein Verfahren gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG wegen einer Versetzung des Beschwerdeführers, der Mitglied des zu 2) beteiligten Betriebsrats ist. Der Betriebsrat hat der Maßnahme unter anderem mit der Begründung widersprochen, die Versetzung behindere die Betriebsratsarbeit unzulässig und benachteilige den Beschwerdeführer wegen seines Amtes. Der Beschwerdeführer hat beantragt, an dem Verfahren beteiligt zu werden, da er wegen eines Verstoßes der Versetzung gegen § 78 S. 2 BetrVG durch das Verfahren in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung berührt werde. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit einem vom Vorsitzenden ohne mündliche Anhörung erlassenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen den am 26. Januar 2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2012 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht statthaft und aus diesem Grund nicht zulässig ist. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Beteiligung bestimmter Personen an einem Beschlussverfahren zurückgewiesen wird, sind Zwischenbeschlüsse, die wie Zwischenurteile im Urteilsverfahren isoliert nicht anfechtbar sind ( ArbG Darmstadt 15. Oktober 2001 – 2 BV 30/01 – AiB 2002/786; Bram FA 2009/229; Hauck in Hauck/Helml ArbGG 3. Aufl. § 83 Rn. 23 ). Auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss begründet keinen verfahrensrechtlich nicht vorgesehenen Rechtsbehelf ( vgl. etwa BAG 10. Dezember 1986 – 4 AZR 384/86– BAGE 53/396 ). Ein eventueller Verfahrensfehler in Zusammenhang mit der Beteiligung ist erst mit der Schlussentscheidung des Arbeitsgerichts anfechtbar ( vgl. BAG 19. Mai 1978 – 6 ABR 41/75– AP BetrVG 1972 § 43 Nr. 3, zu II 4 ). Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer am Ausgangsverfahren nicht zu beteiligen ist, da er durch dieses nicht in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition berührt wird. Daran ändert nichts, dass der Betriebsrat den Widerspruch gegen die Versetzung unter anderem auf § 78 S. 2 BetrVG stützt. Gegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die Frage, ob eine personelle Maßnahme gegenwärtig und zukünftig zulässig ist ( vgl. nur BAG 25. Januar 2005 – 1 ABR 61/03– AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 48, zu B I 1 ). Gegenstand des Feststellungsantrags gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG ist die Zulässigkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ( BAG 26. Oktober 2004 – 1 ABR 45/03– AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 41, zu B II 1 ). Die Rechtsstellung des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt das Verfahren nur insoweit, als durch die Antragsstattgabe die Sperre der individualrechtlichen Durchführbarkeit der Maßnahme beseitigt wird. Daher ist der betroffene Arbeitnehmer durch das Verfahren gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG grundsätzlich nur in seiner individualrechtlichen und nicht in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position beeinträchtigt. Aus diesem Grund ist er an dem Verfahren nicht zu beteiligen ( ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG 17. Juni 2008 – 1 ABR 37/07– AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 126, zu B I ). Dies gilt auch, wenn der betroffene Arbeitnehmer wie der Beschwerdeführer Betriebsratsmitglied ist und der Betriebsrat der Maßnahme (auch) mit der Begründung widersprochen hat, diese verletzte das Benachteiligungsverbot von § 78 S. 2 BetrVG. Auch eine Entscheidung über diese Frage ist nur eine Vorfrage und erwächst daher nicht in Rechtskraft. Durch eine dem Antrag des Arbeitgebers stattgebende Entscheidung ist der betroffene Amtsträger nicht gehindert, seinerseits ein gegen die Versetzung gerichtetes Beschlussverfahren gemäß § 78 S. 2 BetrVG anhängig zu machen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2, 83 Abs. 5 ArbGG besteht nicht.