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Beschluss

4 TaBVGa 69/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0703.4TABVGA69.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2012 – 9 BVGa 91/12 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2012 – 9 BVGa 91/12 – wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der antragstellenden Gruppenvertretung auf die Unterlassung der Beschäftigung von im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingestellten Flugbegleitern durch die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin ist ein Luftfahrtunternehmen. Die Gruppenvertretung repräsentiert die von ihr beschäftigten Stewardessen und Stewards auf der Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung vom 15. November 1972 (TV PV). Die Beteiligten stritten in dem Verfahren Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 7 BV 41/00 – = Hessisches Landesarbeitsgericht – 4 TaBV 84/01 – über die Beschäftigung bei der Arbeitgeberin angestellter sogenannter „Chefs de Cabine“ (CdC). Dieses Verfahren endete mit einem vor der erkennenden Kammer am 23. April 2002 geschlossenen Vergleich, der unter anderem folgende Regelungen umfasste: „1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die A AG ab 1. Juni 2001 Chefs de Cabines (CdC) ausschließlich in den Areas FRA NG und MUC NM einsetzt, um den besonderen strukturellen und örtlichen Bedingungen Rechnung zu tragen. Hiermit erteilt die Gruppenvertretung ihre Zustimmung zu diesen Einsätzen. Dies gilt auch, soweit der Einsatz von CdC´s Gegenstand beim Arbeitsgericht eingeleiteter Verfahren ist betreffend Zustimmungsersetzung zum Einsatz von CdC´s – gleich, ob noch anhängig oder erstinstanzlich bereits entschieden. In dem Verfahren betreffend Aufhebung mit dem Aktenzeichen 7/14 BV 110/01 Arbeitsgericht Frankfurt am Main wird die Gruppenvertretung keine Beschwerde einlegen. Darüber hinaus findet ab 1. Juni 2002 kein weiterer CdC-Einsatz statt. 2. Die A AG verpflichtet sich, ab sofort keine weiteren CdC´s zu schulen und zu ernennen. 3. Die A AG verpflichtet sich, ab 1. Juni 2003 keine CdC´s mehr einzusetzen.“ Am 3. Mai 2006 schlossen die für die Arbeitgeberin zuständigen Tarifvertragsparteien die Vereinbarung „Konzertierte Aktion Kabine“ (nachfolgend KAK), deren Regelungspunkt B 2 Abs. 2 folgenden Wortlaut hat: „A sagt zu, im Zeitraum der Laufzeit dieser Vereinbarung die Flugzeuge in der Passage nur mit eigenem Kabinenpersonal zu bereedern und keine Gesellschaft zur Bereederung der A Kabine zu gründen.“ Die Laufzeit der KAK wurde mit deren Regelungspunkt C bis zum 31. Dezember 2008 begrenzt. Die Arbeitgeberin beschäftigt auf ihren von B ausgehenden Umläufen seit Anfang Juni 2012 im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingestellte Flugbegleiter, zu denen auch sogenannte „Senior Flight Attendants“ (SFA) gehören. Die Gruppenvertretung hatte mit Schreiben vom 23. Februar 2012 die innerbetriebliche Ausschreibung dieser Flugbegleiterstellen verlangt. Auf die Anhörung der Arbeitgeberin widersprach die Gruppenvertretung der Einstellung der betroffenen Arbeitnehmer. Darauf leitete die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht entsprechende Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 88 Abs. 8 TV PV ein. Parallel dazu führte sie die Einstellungen gemäß § 89 TV PV vorläufig durch. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da kein Verfügungsanspruch bestehe. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Gruppenvertretung hat gegen den am 20. Februar 2012 zugestellten Beschluss am 16. Februar 2012 Beschwerde eingelegt und diese am 20. April 2012 begründet. Sie hält an ihrem Unterlassungsbegehren fest und ist der Ansicht, der Anspruch ergebe sich aus B 2 Abs. 2 KAK. Zudem stehe ihr ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu. Sie behauptet, es sei zu befürchten, dass die Arbeitgeberin wegen der Einstellungen Stammpersonal unbezahlt freistelle. Die Stellen seien entgegen § 82 TV PV nicht innerbetrieblich ausgeschrieben worden. Zudem habe die Arbeitgeberin trotz Aufforderung mit der Gruppenvertretung nicht über eine Auswahlrichtlinie verhandelt. Die Beschäftigung der SFA verstoße gegen den Vergleich vom 23. April 2002, da diese entsprechende Funktionen wie die CdC ausübten. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Gruppenvertretung wird auf die Schriftsätze vom 20. April und 25. Juni 2012 Bezug genommen. Die Gruppenvertretung beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2012 – 9 BVGa 91/12 – abzuändern und 1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, die Bereederung der Kabine der in B stationierten Flugzeuge der Antragsgegnerin durch Kabinenpersonal vorzunehmen, welches keinen eigenen Arbeitsvertrag mit der Antragsgegnerin hat, 2. hilfsweise der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, die Bereederung der Kabine der in B stationierten Flugzeuge der Antragsgegnerin durch Kabinenpersonal vorzunehmen, welches keinen eigenen Arbeitsvertrag mit der Antragsgegnerin hat, solange keine wirksame innerbetriebliche Stellenausschreibung gemäß § 82 TV PV erfolgt ist, 3. hilfsweise der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, die Bereederung der Kabine der in B stationierten Flugzeuge der Antragsgegnerin durch Senior Flight Attendants vorzunehmen, solange eine Einigung der Betriebsparteien nicht vorliegt oder durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist, 4. der Beteiligten zu 2) für den Fall und für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach Ziff. 1, hilfsweise 2, hilfsweise 3 ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungs- bzw. Zwangsgeld anzudrohen. Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags glaubhaft gemacht, dass sie die Arbeitsplätze wie in der Anlage BE 4 zum Schriftsatz vom 25. Mai 2012 ersichtlich innerbetrieblich ausgeschrieben hat. Sie behauptet, der Einsatz der SFA sei nicht mit dem der CdC vergleichbar. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf die Schriftsätze vom 25. Mai und 2. Juli 2012 Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen, da die Gruppenvertretung einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. 1. Auf die Regelung von B 2 Abs. 2 KAK kann die Gruppenvertretung keinen Unterlassungsanspruch stützen. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob es sich dabei tatsächlich um eine nach § 3 Abs. 1 TVG normativ geltende Tarifregelung und nicht nur um eine schuldrechtliche Regelungsabrede zwischen den Tarifvertragsparteien handelte, und ob die gegebenenfalls vorliegende Tarifnorm trotz des Ablaufs ihrer Laufzeit gemäß C KAK noch Gültigkeit besitzt. Auch wenn beides zugunsten der Gruppenvertretung unterstellt wird, könnte sie auf diese Regelung keinen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch stützen. Der sich aus dem schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages ergebende Durchführungsanspruch steht allein den Tarifvertragsparteien und nicht Dritten wie der Gruppenvertretung zu. Daran ändert auch die sich aus § 70 Abs. 1 Nr. 1 TV PV ergebende Aufgabe der Gruppenvertretung, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Angehörigen des Bordpersonals geltenden Tarifverträge durchgeführt werden, nichts. Diese Norm entspricht der von § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und ist daher nach § 99 TV PV im Sinne der letzteren betreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszulegen. Nach dieser gewährt der Überwachungsauftrag der Arbeitnehmervertretung weder einen Durchführungsanspruch noch ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht. Er legitimiert die Arbeitnehmervertretung nur dazu, eine Nichtbeachtung oder eine fehlerhafte Durchführung von Tarifverträgen durch den Arbeitgeber zu beanstanden und gegenüber dem Arbeitgeber auf Abhilfe zu drängen ( BAG 28. Mai 2002 – 1 ABR 40/01– EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 65, zu B III; 16. November 2005 – 7 ABR 12/05 –EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 4, zu B II 1 b ). 2. Die vorläufige Durchführung der Einstellungen begründet unabhängig von der Frage, ob die Widersprüche der Gruppenvertretung gegen diese nach § 88 Abs. 5 TV PV begründet sind oder nicht, keinen Unterlassungsanspruch. Die Durchführung des Verfahrens nach § 89 Abs. 1, 2 TV PV legitimiert die vorläufige personelle Maßnahme bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 88 Abs. 8 TV PV unabhängig davon, ob dieser tatsächlich gerechtfertigt war ( vgl. entsprechend zu §§ 99, 100 BetrVGBAG 16. November 2004 – 1 ABR 48/03– BAGE 112/329, zu B III 1 ). Nach der Konzeption der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten hat die betroffene Arbeitnehmervertretung die vorläufige Durchführung von Einstellungen auch längerfristig solange hinzunehmen, bis die diese betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind ( vgl. BAG 19. Januar 2010 – 1 ABR 62/08– BAGE 133/69, zu B 3 a ). 3. Weiter verweist die Gruppenvertretung ohne Erfolg auf ihre Aufforderung an die Arbeitgeberin, eine Auswahlrichtlinie abzuschießen. Hier kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen die Mitbestimmung nach § 84 Abs. 1, Abs. 2 TV PV einen Unterlassungsanspruch begründen kann. Dieses Mitbestimmungsrecht steht jedenfalls nicht der Gruppenvertretung, sondern nach § 84 Abs. 1 TV PV der Konzernvertretung zu. 4. Soweit die Gruppenvertretung ihren Anspruch auf einen Verstoß der Arbeitgeberin gegen ihre Ausschreibungspflicht nach § 82 Abs. 1 TV PV und gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 23. April 2001 stützt, fehlen hinreichende Darlegungen einer Verletzungshandlung und eine dies stützende Glaubhaftmachung. Dass die Stellen innerbetrieblich ausgeschrieben wurden, hat die Arbeitgeberin durch die Vorlage der Ausschreibungen glaubhaft gemacht. Dies hat die Gruppenvertretung weder substantiiert bestritten, noch hat sie ihr Bestreiten nach § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Gleichermaßen hat sie weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Tätigkeit der SFA der der CdC entspricht und dass der Einsatz der SFA daher gegen die im Vergleich vom 23. April 2002 von den Beteiligten geschlossene Vereinbarung verstößt.