Urteil
4 Sa 1712/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0521.4SA1712.12.0A
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Leitsätze
Auch § 15 Abs. 6 MTV für das Berufsfortbildungswerk des DGB ist in europarechtskonformer Auslegung dahin gehend auszulegen, dass Urlaub, der wegen einer lang andauernden Erkrankung des Arbeitnehmers nicht in Anspruch genommen werden konnte, mit dem Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 07. November 2012 – 6 Ca 171/12 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch § 15 Abs. 6 MTV für das Berufsfortbildungswerk des DGB ist in europarechtskonformer Auslegung dahin gehend auszulegen, dass Urlaub, der wegen einer lang andauernden Erkrankung des Arbeitnehmers nicht in Anspruch genommen werden konnte, mit dem Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 07. November 2012 – 6 Ca 171/12 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist begründet, da die Klage nicht begründet ist. Der Kläger kann weder aufgrund der Regelungen des MTV noch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung seiner Urlaubsansprüche aus den Jahren 2008 bis 2010 verlangen. 1. § 15 Abs. 9 MTV schließt seinem klaren Wortlaut nach in Abweichung von § 7 Abs. 4 BUrlG eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus. Diese Regelung ist wirksam, soweit sie die gesetzlichen Urlaubsansprüche gemäß §§ 1, 3 BUrlG, 125 Abs. 1 SGB IX bzw. den europarechtlich durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88 EG vorgesehenen Mindesturlaubsanspruch übersteigende tarifvertragliche Urlaubsansprüche betrifft. Die Unabdingbarkeit der gesetzlich gewährten Urlaubsansprüche nach § 13 Abs. 1 S. 1, S. 3 BUrlG erfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weitergehende tarifvertragliche Urlaubsansprüche nicht ( vgl. etwa BAG 26. Juni 2001 – 9 AZR 347/00– BAGE 98/130, zu I 4 b; 19. Januar 2010 – 9 AZR 246/09– AP BUrlG § 7 Nr. 43, zu B I 2; DFL-Gutzeit 5. Aufl. § 13 BUrlG Rn. 5; HK-ArbR Holthaus 3. Aufl. § 13 BUrlG Rn. 10 ). 2. Hinsichtlich der gesetzlichen Urlaubsansprüche des Klägers für die Jahre 2008 bis 2010 steht § 13 Abs. 1 S. 1, S. 3 BUrlG der Anwendung von § 15 Abs. 9 MTV ebenfalls nicht entgegen, da die gesetzlichen Urlaubsansprüche des Klägers gemäß §§ 1, 3 BUrlG, 125 Abs. 1 SGB IX ebenfalls untergegangen sind und § 15 Abs. 9 MTV daher keine Abweichung von der gesetzlichen Rechtslage zu Ungunsten des Klägers (mehr) bewirkt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG in europarechtskonformer Auslegung dahingehend auszulegen, dass gesetzlicher Urlaub gemäß §§ 1, 3 BUrlG sowie der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 SGB IX, der auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers weder im Urlaubsjahr noch in der Folgezeit in Anspruch genommen werden kann, mit dem Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt ( BAG 07. August 2012 – 9 AZR 353/10–EzA BUrlG § 7 Nr. 129, zu I 6 ). Dementsprechend verfielen die gesetzlichen Urlaubsansprüche des Klägers jeweils mit Ablauf des 31. März des übernächsten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres. Ein tarifvertraglicher Ausschluss der Abgeltung derartiger Ansprüche weicht daher nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Rechtlage ab. Die Kritik des Klägers an der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überzeugt nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 07. August 2012 ( a. a. O., zu I 6 ) eingehend und plausibel begründet, aus welchen Gründen die Harmonisierung der sich aus § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG ergebenden deutschen Rechtslage mit den Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG diese Lösung durch eine europarechtskonforme Auslegung von § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG erfordert. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Der Kritik des Klägers lässt sich kein überzeugendes Argument gegen diese Rechtsprechung entnehmen. 3. Auch wenn dies jedoch gegenteilig zu beurteilen sein sollte, wäre die Klage gleichwohl unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus § 15 Abs. 6 MTV keine zeitlich unbeschränkte Übertragung von Urlaub, der auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden konnte, auf die Folgejahre. Die Übertragung gemäß § 15 Abs. 6 S. 3 MTV ist vielmehr auf das jeweilige Folgejahr beschränkt. In europarechtskonformer Auslegung verfällt auch hier daher der übertragene Anspruch 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist vom jeweiligen Tarifwortlaut. Auf dessen Grundlage ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu ermitteln, soweit er sich in den tariflichen Regelungen niedergeschlagen hat. Der tarifliche Zusammenhang kann Aufschluss über den von den Tarifvertragsparteien verfolgten Zweck geben. Weiter kann auf die Entstehungsgeschichte und die Tarifpraxis zugegriffen werden. Dabei sind die Praktikabilität und der Sinn des Auslegungsergebnisses zu berücksichtigen. Im Zweifel ist die Auslegung vorzuziehen, die der tariflichen Regelung Geltung verschafft ( ständige Rechtsprechung, etwa BAG 19. Januar 2010 a. a. O., zu B I 1 ). Nach diesem Maßstab kann aus § 15 Abs. 6 MTV nicht eine mehrjährige Übertragung von Urlaubsansprüchen abgeleitet werden, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers längerfristig nicht in Anspruch genommen werden können. Der Wortlaut von § 15 Abs. 6 S. 3 MTV ist insoweit auslegungsbedürftig. Aus ihm geht nicht klar hervor, ob die mit der Regelung vorgesehene Übertragung zeitlich unbeschränkt ist, oder ob sie mit der Konsequenz des Erlöschens des übertragenen Anspruchs mit dem Ende des Folgejahres nach § 15 Abs. 6 S. 1 MTV auf das Folgejahr beschränkt ist. Für letztere Auslegung sprechen jedoch insbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm, ihr Zweck und ihre Praktikabilität. Nach der bei Inkrafttreten des MTV geltenden gesetzlichen Rechtslage verfiel der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG mit dem jeweiligen Urlaubsjahr, sofern kein Übertragungsgrund im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG vorlag. In diesem Fall trat der Verfall des Urlaubs mit dem Ablauf des dreimonatigen Übertragungszeitraums von § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG ein ( grundlegend BAG 26. Juni 1969 – 5 AZR 393/68– AP BUrlG § 7 Urlaubsjahr Nr. 1, zu 1; ebenso BAG 13. November 1969 – 5 AZR 82/69– AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 2, zu 2 ). Diese Rechtsprechung war seinerzeit allerdings nicht unumstritten. In der Literatur wurde demgegenüber zum Teil angenommen, dass sich § 7 BUrlG kein Verfall entnehmen lasse. Es liege gegebenenfalls beim Arbeitgeber, den Urlaub rechtzeitig zu gewähren ( vgl. Sturn BB 1963/478, 479; Hoffmann DB 1963/1288, 1289; Heither AuR 1968/165, 167; Richardi Anmerkung AP BUrlG § 7 Urlaubsjahr Nr. 1, zu I 2 ). Im Gegensatz zu seiner heutigen Rechtsprechung nahm das Bundesarbeitsgericht seinerzeit jedoch an, dass der Urlaub nicht bereits mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums von § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG verfällt, sondern auf das gesamte Folgejahr übertragen wird, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub auf Grund einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen konnte ( BAG 13. November 1969 a. a. O, zu 2; 21. Juli 1973 – 5 AZR 105/73– AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 3 ). Dies entsprach auch der damaligen herrschenden Meinung in der Literatur, die diesen Grundsatz darüber hinaus auch auf den Fall übertrug, dass der Urlaub aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden konnte ( Boldt/Röhsler BUrlG § 7 Rn. 62; Dersch/Neumann BUrlG § 7 Rn. 73, Rn. 76; Kammann/Ziepke/Weinspach BUrlG § 7 Rn. 31; Schelp-Herbst BUrlG § 7 Rn. 86, 88; Meisel Anmerkung AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 2 ). Seinerzeit blieb in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Frage unentschieden, was mit dem auf das Folgejahr übertragenen Urlaub des Arbeitnehmers mit dem Ablauf des Folgejahres geschieht. Im Urteil vom 13. November 1969 ( a. a. O., zu 2 ) zog das Bundesarbeitsgericht lediglich einen Verfall des Urlaubsanspruchs mit dem Ablauf des Folgejahres oder einen Übergang des Urlaubsanspruchs in einen Abgeltungsanspruch zu diesem Zeitpunkt, nicht aber eine weitere Übertragung auf folgende Jahre in Erwägung. Die Literatur ging überwiegend von einem Verfall des Urlaubsanspruchs mit dem Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres aus ( Boldt/Röhsler a. a. O. § 7 Rn. 53, 62; Kammann/Ziepke/Weinspach a. a. O. § 7 Rn., 31; Meisel Anmerkung AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 2, zu I 4 ). Damit entsprach die Regelung von § 15 Abs. 6 MTV bei einer auf das Folgejahr beschränkten Auslegung der Übertragung gemäß § 15 Abs. 6 S. 3 MTV exakt der herrschenden Meinung zur Rechtslage zu § 7 Abs. 3 BUrlG bei Inkrafttreten des MTV. Es spricht daher viel dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit § 15 Abs. 6 MTV genau diesem seinerzeit aktuellen Verständnis der Rechtslage folgen wollten. Jedenfalls ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sie trotz durchgehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers eine unbeschränkte Kumulation der Urlaubsansprüche für mehrere Jahre ermöglichen wollten. Ein solches Verständnis dürfte seinerzeit tatsächlich außerhalb der Vorstellungen der Tarifvertragsparteien gelegen haben, zumal nach der damals aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Urlaubsjahren, in denen der Arbeitnehmer nicht oder nur kaum Arbeitsleistung erbracht hat, überhaupt kein Urlaubsanspruch entstand ( vgl. BAG 12. Januar 1967 – 5 AZR 321/66– AP BUrlG § 3 Rechtsmissbrauch Nr. 4, zu 1, m. w. N. ). Die Entstehungsgeschichte der Regelung spricht daher deutlich gegen die Auslegung des Klägers. Diese wäre zudem nicht zweckmäßig und wenig praktikabel. Zwar verbietet der sozialpolitische Zweck der Richtlinie 2003/88/EG nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich den Verfall von Urlaubsansprüchen, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers weder im Bezugs- noch im Übertragungszeitraum in Anspruch genommen werden konnten ( EuGH 20. Januar 2009 – Rs. C-350/06 und C-520/06 –EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1, Tz. 40 – 49 ). Dagegen gebietet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die Richtlinie 2003/88/ EG nicht die Ermöglichung einer Kumulation der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch genommenen Urlaubsansprüche mehrerer Urlaubsjahre. Überschreite die Urlaubsübertragung eine gewisse zeitliche Grenze, verliere der Urlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit. Auch müsse die Dauer des Übertragungszeitraums den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung zu langer Abwesenheitszeiträume sowie vor den Schwierigkeiten schützen, die sich aus einer derartigen Ansammlung für die Arbeitsorganisation ergeben. Eine Begrenzung der Urlaubsübertragung etwa auf 15 Monate sei insoweit sachgerecht ( EuGH 22. November 2011 – Rs. C-214/10– EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7, Tz. 33 – 43 ). Auch angesichts dieser Wertungen wäre eine Auslegung von § 15 Abs. 6 S. 2, S. 3 MTV, die zu einer unbeschränkten Kumulation aufeinanderfolgender Jahresurlaubsansprüche führt, weder zweckmäßig noch interessengerecht. Diese Norm ist daher ebenso wie § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG in der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 07. August 2012 a. a. O., zu I 6 ) europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Übertragung des Urlaubs nicht unbeschränkt wirkt, sondern dass der übertragene Urlaub innerhalb der folgenden 15 Monate in Anspruch genommen werden muss und andernfalls auch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verfällt. Dies trifft auf die streitgegenständlichen Ansprüche zu. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Der Kläger war für die Beklagte seit dem Jahr 2007 tätig. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme unterlag das Arbeitsverhältnis der Parteien den von der Beklagten mit der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Firmentarifverträgen, unter anderem dem Manteltarifvertrag vom 29. Oktober 1974 in der Fassung vom 09. März 2006 (nachfolgend MTV). Dieser enthält zum Urlaubsanspruch in seinem § 15 unter anderem die nachfolgenden, seit dem Inkrafttreten des MTV unveränderten Regelungen: „(1) Die Beschäftigten haben unter Fortzahlung der Bezüge Anspruch auf Jahresurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Grundurlaub beträgt 30 Arbeitstage. … (6) Der Urlaub soll bis spätestens 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres genommen sein. Nach diesem Zeitpunkt erlischt der Anspruch, es sei denn, dass der Urlaub nachweislich aus betrieblichen Gründen oder aufgrund einer durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen Erkrankung nicht genommen werden konnte. In diesem Fall kann der Urlaub auf das neue Urlaubsjahr übertragen werden. … (9) Eine Abgeltung des Urlaubs in Geld ist unzulässig.“ Weiter ist im MTV Folgendes geregelt: „ § 27 Ruhen und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus anderen Gründen (1) Das Beschäftigungsverhältnis ruht, solange der/die Beschäftigte Leistungen wegen voller Erwerbsminderung erhält. … § 32 Verwirkung von Ansprüchen (1) Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit ihrem Entstehen, im Falle einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses jedoch spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden, schriftlich gegenüber der Geschäftsführung des A geltend gemacht werden. Die spätere, auch gerichtliche Geltendmachung ist ausgeschlossen.“ Der Kläger ist seit 16. Dezember 2008 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt. Er war vom 01. August 2008 bis zum 30. Mai 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 01. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 erhielt er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nachdem er vorher Urlaubsansprüche für die Zeit seit 2008 nicht geltend gemacht hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit Schreiben 18. Mai 2012 zum 31. Mai 2012. Gleichzeitig verlangte er die Abgeltung seiner Urlaubsansprüche seit 2008. Nachdem die Beklagte lediglich für die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2011 und 2012 Abgeltung leistete, nahm der Kläger sie im vorliegenden Rechtsstreit auf die Abgeltung seiner Urlaubsansprüche aus den Jahren 2008 bis 2010 in Anspruch. Wegen der Berechnung seiner Forderung wird auf die Klageschrift (Bl. 2 d. A.) Bezug genommen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 54 – 57 d. A.) sowie auf die mit diesem in Bezug genommenen Aktenteile verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 11.562,00 € brutto sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2012 zu zahlen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt, der Urlaubsanspruch des Klägers sei gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch in den Jahren 2008 bis 2010 entstanden. Er sei auch nicht verfallen, da sich aus § 15 Abs. 6 MTV eine zeitlich nicht beschränkte Übertragung von auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch genommenen Urlaubs auf die Folgejahre ergebe. Mit dieser Regelung sei eine Besserstellung der Arbeitnehmer gegenüber der gesetzlichen Rechtslage bezweckt worden. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 57 – 60a d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das am 12. Dezember 2012 zugestellte Urteil am 17. Dezember 2012 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11. März 2013 am 08. März 2013 begründet. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche nicht entstehen könnten. Die abweichende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht europarechtskonform. Jedenfalls sei aufgrund der gebotenen historischen Auslegung von § 15 Abs. 6 MTV eine Urlaubsübertragung lediglich auf das jeweilige Folgejahr, nicht aber eine weitergehende Kumulation von Jahresurlaubsansprüchen möglich. Eine weitergehende Übertragung habe außerhalb des Vorstellungsrahmens des historischen Normgebers gelegen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 06. März und 08. Mai 2013 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 07. November 2012 – 6 Ca 171/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger vertritt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Auffassung, § 15 Abs. 9 MTV verstoße gegen § 13 BUrlG sowie gegen Europarecht und sei daher nicht anwendbar. Im Übrigen hält er an seiner Ansicht fest, dass sich aus § 15 Abs. 6 MTV keine Beschränkung der Urlaubsübertragung auf das Folgejahr ergebe. Die eigentümliche und willkürliche Kappungsgrenze von 15 Monaten gemäß der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht anwendbar. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 22. März und 15. Mai 2013.