Beschluss
4 Ta 262/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0715.4TA262.13.0A
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Leitsätze
Die Rechtshängigkeit einer anderen Bestandsstreitigkeit zwischen dem Arbeitgeber und einem betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger (hier die Rechtshängigkeit einer Entfristungsklage) rechtfertigt nicht die Aussetzung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG, mit dem der Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Kündigung schaffen will.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2013 – 20 BV 921/12 – aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtshängigkeit einer anderen Bestandsstreitigkeit zwischen dem Arbeitgeber und einem betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger (hier die Rechtshängigkeit einer Entfristungsklage) rechtfertigt nicht die Aussetzung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG, mit dem der Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Kündigung schaffen will. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2013 – 20 BV 921/12 – aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des zu 2) beteiligten Betriebsrats zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der antragstellenden Arbeitgeberin und dem Beteiligten zu 3). Der Beteiligte zu 3) war bei der Arbeitgeberin auf Grund eines bis 31. März 2013 befristeten Arbeitsvertrages tätig. Er ist Mitglied des Betriebsrats und erhob gegen die Befristung eine beim Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 4 Ca 2824/13 – geführte Entfristungsklage. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren trotz des Widerspruchs aller Beteiligter bis zum Abschluss des Verfahrens – 4 Ca 2824/13 – gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Gegen den am 24. Mai 2013 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am 04. Juni 2013 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Verfahren ist nicht nach § 148 ZPO auszusetzen. Nach dieser Norm kann ein Rechtsstreit ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung über ihn ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zutreffend ist allerdings, dass die rechtskräftige Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Amtsträgers mit dem Arbeitgeber zur Unzulässigkeit eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG führt. Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeiter kein Arbeitsverhältnis (mehr), fehlt ein Rechtsschutzinteresse des Arbeitsgebers an der Fortsetzung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Sinne von § 103 Abs. 2 BetrVG ( BAG 27. Juni 2002 – 2 ABR 22/01– BAGE 120/30, zu II 1; 24. November 2005 – 2 ABR 55/04– AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 55, zu B II 1 a ). Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Amtsträger nicht rechtskräftig feststeht. Will der Arbeitgeber in einem solchen Fall aus anderen Gründen zusätzlich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen, ist er auf den Ausspruch einer (gegebenenfalls weiteren) vorsorglichen Kündigung angewiesen. Dann besteht für die Führung eines vorsorglichen Zustimmungsersetzungverfahrens gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG solange ein Rechtsschutzinteresse des Arbeitgebers, bis die frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig feststeht. Das Kündigungsrecht des Arbeitgebers gemäß §§ 15 Abs. 1 KSchG, 626 BGB würde in unvertretbarem Maß eingeschränkt, wenn der Arbeitgeber die rechtskräftige Entscheidung über einen früheren Beendigungstatbestand abwarten müsste ( BAG 24. November 2005 a. a. O., zu B II 1 b, c ). Aus diesem Grund ist das Verfahren – 4 Ca 2848/13 – für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht vorgreiflich. Dementsprechend besteht auch keine Grundlage für eine Aussetzung dieses Verfahrens nach § 148 ZPO. Das Arbeitsgericht wird vielmehr zu prüfen haben, ob der Ausspruch einer vorsorglichen Kündigung durch die Arbeitgeberin gemäß §§ 15 Abs. 1 KSchG, 626 BGB, 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG gerechtfertigt ist. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG besteht nicht.