Beschluss
4 TaBV 31/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0723.4TABV31.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. Januar 2013 – 1 BV 12/12 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. Januar 2013 – 1 BV 12/12 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Eingruppierungsentscheidung. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt mit der Firma A GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb, in dem regelmäßig etwa 400 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie vergütet ihre Mitarbeiter gemäß dem Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie (BET). Die Arbeitgeberin beschäftigte den vom vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmer B bis Oktober 2012 als Leader Customer Management mit einer AT-Vergütung. Sie versetzte ihn mit Zustimmung des Betriebsrats zum 01. November 2012 auf die Position eines Abteilungsleiters OW1/Operations small pick & pack Operation. Auf dieser Position vergütet sie ihn weiter als AT-Angestellten. Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Tätigkeit sei eine Meistertätigkeit der obersten Entgeltgruppe des BET und verlangt seine Beteiligung an der nach seiner Auffassung mit der Versetzung verbundenen Eingruppierungsentscheidung gemäß § 99 BetrVG. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 28 – 29 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Arbeitgeberin gemäß dem Antrag des Betriebsrats aufgegeben, hinsichtlich des Mitarbeiters B das Verfahren der Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG einzuleiten und durchzuführen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 29 r – 31 r d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat gegen den am 20. Februar 2013 zugestellten Beschluss am 11. März 2013 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 22. Mai 2013 am 22. Mai 2013 begründet. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass mangels einer Änderung der Wertigkeit der neuen Tätigkeit von Herrn B und mangels eines AT-Entgeltschemas keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierungsentscheidung vorliege. Sie habe durch die Herausnahme von Herrn B die unternehmerische Entscheidung getroffen, auch bei Übertragung eines neuen gleichwertigen Arbeitsplatzes keine Mitbestimmungspflicht nach § 99 BetrVG auszulösen. § 99 BetrVG sei kein Instrument zur Kontrolle der betrieblichen Lohngerechtigkeit. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 22. Mai 2013 Bezug genommen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. Januar 2013 – 1 BV 12/12 – abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 27. Juni 2003 ersichtlich. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats gemäß § 101 S. 1 BetrVG mit ausführlicher und zutreffender Begründung unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stattgegeben. Die Beschwerdekammer nimmt auf diese Ausführungen Bezug, da sie keiner Wiederholung bedürfen. Zu den mit der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Gesichtspunkten ist lediglich Folgendes zu ergänzen: 1. Ein- bzw. Umgruppierung im Sinne von § 99 BetrVG ist die rechtliche Beurteilung des Arbeitgebers, dass ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe oder jedenfalls einer Vergütungsordnung zuzuordnen ist ( vgl. etwa BAG 09. März 2011 – 7 ABR 118/09– AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 53, zu B II 1 a aa ). 2. Das Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG ist für den Arbeitgeber nicht dispositiv. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf personelle Entscheidungsbefugnisse ist im Verhältnis zum Betriebsrat unbeachtlich ( BAG 23. Juni 2009 – 1 ABR 30/08– AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59, zu B III 1 b bb (4) ). Es besteht daher kein Raum für die von der Arbeitgeberin geltend gemachte „unternehmerische Entscheidung“, bei der Übertragung neuer gleichwertiger Arbeitsplätze kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auszulösen. 3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat bei jeder Versetzung eines Arbeitnehmers auch bezüglich dessen Eingruppierung zu beteiligen, da eine Versetzung gemäß § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraussetzt und dadurch zwangsläufig eine Überprüfung der Eingruppierung des Arbeitnehmers veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zu dem Ergebnis gelangt, dass die bisherige Eingruppierung unverändert bleibt. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit erhalten, an dieser Beurteilung mitzuwirken ( BAG 18. Juni 1991 – 1 ABR 53/90– BAGE 68/104, zu B II 2 c; 12. Dezember 2006 – 1 ABR 13/06– BAGE 120/303, zu B II 1 a ). 4. Dies gilt auch im Fall eines bisher außertariflich eingruppierten Angestellten. Dann bezieht sich das Mitbestimmungsrecht auf die Frage, ob es bei der außertariflichen Eingruppierung bleibt oder ob der Angestellte nunmehr der tariflichen Vergütungsordnung unterfällt ( BAG 12. Dezember 2006 a. a. O., zu B II 1 b ). 5. Passiv legitimiert ist vorliegend allein die Arbeitgeberin als Vertragspartnerin von Herrn B ( vgl. BAG 23. September 2003 – 1 ABR 35/02– BAGE 107/338, zu B I 1 d bb ). 6. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht.