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Beschluss

4 TaBV 90/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:1203.4TABV90.13.0A
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über zwei Einstellungen. Die Arbeitgeberin unterrichtete den zu 2) beteiligten Betriebsrat mit zwei Schreiben vom 30. Juli 2012 über ihre Absicht, die vom vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmerinnen A und B vom 01. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 einzustellen. Mit zwei weiteren Schreiben vom 01. August 2012 unterrichtete sie den Betriebsrat über ihre Absicht, die Einstellungen vorläufig durchzuführen. Da der Betriebsrat den Einstellungen und ihrer vorläufigen Durchführung widersprach, leitete sie das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Nach Ablauf der Befristungen stellte die Arbeitgeberin die beiden betroffenen Arbeitnehmerinnen zum 01. August 2013 erneut ein. Sie beteiligte den Betriebsrat wiederum gemäß §§ 99, 100 BetrVG. Diese erneuten Einstellungen sind Gegenstand des beim Arbeitsgericht anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahrens – 9 BV 12/13 –. Die Arbeitgeberin hat, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, beantragt, die Zustimmung des Antragsgegners zur befristen Einstellung der Frau A ab dem 01. August 2012 zu ersetzen, festzustellen, dass die vorläufige Einstellung der Frau A ab dem 01. August 2012 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die Zustimmung des Antragsgegners zur befristeten Einstellung der Frau B ab dem 01. August 2012 zu ersetzen, festzustellen, dass die vorläufige Einstellung der Frau B ab dem 01. August 2012 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Betriebsrat hat, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Da Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen und festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der Einstellungen offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. Gegen den am 16. Mai 2013 zugestellten Beschluss legte die Arbeitgeberin am 06. Juni 2013 Beschwerde ein. Sie begründete diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 16. August 2013 am 12. August 2013. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, das Verfahren sei erledigt, und beantragt, das Verfahren einzustellen. Der Betriebsrat vertritt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Ansicht, er besitze wegen der Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmerinnen über den 31. Juli 2013 hinaus weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Das Vorgehen der Arbeitgeberin sei rechtsmissbräuchlich, da es sich über den 31. Juli 2013 hinaus um einheitliche Einstellungen handele. Der Arbeitgeberin sei die Rechtswidrigkeit der Einstellungen bekannt. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 23. September und 21. November 2013 Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist begründet. Das Verfahren ist einzustellen, da es erledigt ist. Erklärt der Antragsteller ein Beschlussverfahren für erledigt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist oder nicht. Auf die Zulässigkeit und die Begründetheit des Antrags zum Zeitpunkt der Erledigung kommt es nicht an. Ein das Verfahren erledigendes Ereignis ist ein tatsächlicher Umstand, der nach Anhängigkeit des Verfahrens eingetreten ist und der dazu führt, dass der Antrag des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder als unbegründet zurückgewiesen werden müsste. Ist ein erledigendes Ereignis in diesem Sinne eingetreten, ist das Verfahren einzustellen (vgl. etwa BAG 08. Dezember 2010 – 7 ABR 99/09– AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 134, zu B I, m. w. N). Ein Rechtsschutzinteresse des Arbeitgebers an der Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG anlässlich einer Einstellung besteht so lange, wie er an seiner Einstellungsabsicht festhält und der Betriebsrat an seiner Zustimmungsverweigerung (vgl. etwa BAG 16. November 2004 – 1 ABR 48/03– BAGE 112/329, zu II 1). Dementsprechend ist das Rechtsschutzinteresse der Arbeitgeberin entfallen, da die verfahrensgegenständlichen Einstellungen mit dem Ablauf ihrer Befristungen zum 31. Juli 2013 endeten. Daran ändert die Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmerinnen über diesen Zeitpunkt hinaus nichts. Die Weiterbeschäftigung eines befristet eingestellten Arbeitnehmers über den Ablauf der Befristung hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine erneute Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG (vgl. etwa BAG 07. August 1990 – 1 ABR 68/89– BAGE 65/329, zu B I 2 a bb; 23. Juni 2009 – 1 ABR 30/08– AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59, zu B III 2 c) und damit eine gegenüber der vorherigen Einstellung eigenständige personelle Maßnahme, die ein erneutes Beteiligungsverfahren auslöst. Daran ändert die von Betriebsrat behauptete einheitliche Konzeption der aufeinander folgenden Einstellungen nichts. Gegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist die personelle Maßnahme, zu der der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1, 2 BetrVG beteiligt wurde. Dies sind hier die bis 31. Juli 2013 befristeten Einstellungen. Bei deren Verlängerung handelt es sich dementsprechend um neue personelle Maßnahmen, die neue Beteiligungsrechte gemäß §§ 99, 100 BetrVG auslösen und zur Erledigung der vorhergehenden Maßnahmen führen, da eine erneute Einstellung zwangsläufig zur Beendigung einer vorhergehenden führen muss. Dahinstehen kann schließlich, ob die Befristung der ursprünglichen Einstellungen bis 31. Juli 2013 und die darauf folgenden erneuten Einstellungen durch die Arbeitgeberin und die damit verbundene Auslösung neuer Beteiligungsverfahren den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verletzt oder aus anderen Gründen als rechtsmissbräuchlich eingeschätzt werden könnte. Auch in diesem Fall bestünde kein Raum für die Fortführung erledigter Verfahren nach §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Der Betriebsrat hätte – wie in den Vorverfahren schon mehrfach mit den Beteiligten erörtert – dann ggf. andere Möglichkeiten, gegen eine von ihm erkannte Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Grundsätze vorzugehen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht.