Urteil
5 Sa 722/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:0220.5SA722.19.00
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Leitsätze
1.
Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht zuständig, wenn in einem Rechtsstreit Beschäftigungsbedingungen von Bediensteten im Sinne des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank vom 18.9.1998 (Sitzstaatsabkommen) geltend gemacht werden.
2.
Klagen mit denen Ansprüche aus den Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank verfolgt werden fallen unter die Zuständigkeit der Unionsgerichtsbarkeit.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2019 – 5 Ca 8460/18 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht zuständig, wenn in einem Rechtsstreit Beschäftigungsbedingungen von Bediensteten im Sinne des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank vom 18.9.1998 (Sitzstaatsabkommen) geltend gemacht werden. 2. Klagen mit denen Ansprüche aus den Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank verfolgt werden fallen unter die Zuständigkeit der Unionsgerichtsbarkeit. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2019 – 5 Ca 8460/18 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG sowie gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, insbesondere hat sich die Klägerin – wie geboten – mit den tragenden Gründen des Urteils des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Die Begründung ist auf den Streitfall zugeschnitten und lässt im Einzelnen erkennen, in welchen Punkten rechtlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (vgl. z.B. BAG 14.03.2017, 9 AZR 633/15 – Rn.11, zitiert nach juris). Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann – entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht verlangt werden (vgl. nur BAG 15.03.2011 – 9 AZR 813/09 – Rn. 11, zitiert nach juris). B. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Die Klage unterliegt der Abweisung als unzulässig, da für den Rechtsstreit die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zuständig ist. I. Abgesehen davon, dass Art. 274 AEUV nur die Zuständigkeiten betrifft, die durch EUV bzw. AEUV oder deren Grundlage dem Gerichtshof zugewiesen werden (vgl. Ehricke/Streinz, AEUV Art. 274 Rn. 3), verleiht sie den mitgliedstaatlichen Gerichten keine Zuständigkeit, sondern setzt diese voraus (vgl. Ehricke/Streinz, EUV/AEUV Rn. 4). Die Kompetenz der mitgliedstaatlichen Gerichte orientiert sich am jeweiligen Prozessrecht (Ehricke/Streinz, EUV/AEUV, Rn. 5). Nicht anderes gilt für Parallelvorschriften zur Kompetenzabgrenzung wie Art. 35.6 der Satzung ESZB/EZB (vgl. Ehricke/Streinz, EUV/AEUV, Rn. 3). II. Maßgeblich für die Kompetenzabgrenzung sind § 20 Abs. 2 GVG iVm Art. 15 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der europäischen Zentralbank über den Sitz der europäischen Zentralbank (im Folgenden: Sitzstaatsabkommen), welches Art. 343 AEUV umsetzt. Danach unterliegt der Rechtsstreit der Parteien nicht dem „prozessualen Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland“ und damit auch nicht der Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 2 ff ArbGG). 1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, völkerrechtlichen Vereinbarungen oder sonstigen Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Zu diesen Rechtsquellen zählt Art. 15 des Sitzstaatsabkommens, da es sich jedenfalls um eine „sonstige Rechtsvorschrift“ handelt. a) Dahinstehen kann, ob es ein Völkergewohnheitsrecht gibt, wonach selbstständige ausländische Institutionen im Erkenntnisverfahren stets Immunität gewährt wird (vgl. dazu MK-Patzina § 12 ZPO, Rn. 65) und ob es sich bei Art. 15 des Sitzstaatsabkommens um eine völkerrechtliche Vereinbarung (sowohl Kissel/Meyer § 20 GVG, Rn. 17; NK-Zimmermann, § 20 GVG Rn. 16) oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (so der Generalanwalt beim EuGH im Schlussantrag Ziffer 45 vom 24. Mai 2012 – C-62/11 -) handelt. Jedenfalls ist es als „sonstige Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 20 Abs. 2 GVG zu qualifizieren. Hierzu zählen alle rechtsförmlich vorgenommenen Befreiungen durch deutsche innerstaatliche Rechtssetzung (vgl. Kissel/Meyer, § 20 GVG, Rn. 38). In diesem Zusammenhang kann ferner offenbleiben, ob das Sitzstaatsabkommen selbst dieses Merkmal bereits erfüllt. Jedenfalls wird dem Merkmal der innerstaatlichen Rechtssetzung durch das förmliche Zustimmungsgesetz vom 19. Dezember 1998 Rechnung getragen. Dadurch hat das Sitzstaatsabkommen in jeder Hinsicht aufgrund eines staatlichen Hoheitsaktes innerstaatliche Geltung erlangt und der Ausschluss des Rechtsweges zu den deutschen Arbeitsgerichten wird durch ein förmliches Gesetz gedeckt. In Anbetracht dessen können auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art. 59 Abs. 2 GG aufkommen. b) Die Befreiung der Beklagten von der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit kann nicht – wie die Klägerin meint – entgegengehalten werden, dass sie - die Klägerin - an die Sitzstaatsvereinbarung nicht gebunden ist. Inwieweit dieser Einwand materiell-rechtlich bedeutsam ist, bedarf im Rahmen der Zulässigkeit der Klage keiner Klärung, weil der Ausschluss des Rechtsweges zu den deutschen Arbeitsgerichten auf dem Sitzstaatsabkommen in Verbindung mit dem förmlichen Zustimmungsgesetz vom 19. Dezember 1998 und § 20 Abs. 2 GVG beruht. 2. Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht zuständig, denn es geht um einen Rechtsstreit über Beschäftigungsbedingungen von Bediensteten im Sinne des Sitzstaatsabkommens. a) Art. 15 des Sitzstaatsabkommens ist dahingehend auszulegen, dass die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit ausgeschlossen ist, soweit Art. 36.2. der Satzung des ESZB reicht. Denn § 15 des Sitzstaatsabkommens nimmt auf Art. 36.2 der ESZB-Satzung Bezug, wonach der Gerichtshof der Europäischen Union für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig ist, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben. Nach Sinn und Zweck der Regelung soll die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit nur dann unberührt bleiben, soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union gegeben ist. Mit dieser Kompetenzabgrenzung werden Überschneidungen der Unionsgerichtsbarkeit mit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit durch mehrfache Zuweisung der Zuständigkeit vermieden. Für die in Art. 36.2 der ESZB-Satzung geregelten Fälle soll der Gerichtshof der Europäischen Union – ausschließlich – zuständig sein (vgl. von der Groben/Schwarze/Hatje/Urban, Europäischen Unionsrecht Satzung ESZB/EZB, Art. 36, Rn. 23). Dieses Verständnis des Art. 15 des Sitzstaatsabkommens trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Art. 36.2 der ESZB-Satzung um eine primärrechtliche Regelung handelt, gegen die nationales Recht nicht verstoßen darf (vgl. von der Groben/Schwarze/Hatje/Urban, Europäischen Unionsrecht Satzung ESZB/EZB, Art. 36, Rn. 1). b) Die Berufungskammer teilt die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts, dass der vorliegende Rechtsstreit in die Zuständigkeit des Gerichtshofs der europäischen Union fällt. aa) Mit ihrer Zahlungsklage macht die Klägerin die Beschäftigungsbedingungen gelten, die für Bedienstete der Beklagten im Sinne von Part 1 Ziffer 1 der Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank (im Folgenden: CoE) maßgebend sind. Das Klagebegehren ist in der Sache auf die Zahlung einer Vergütung gemäß Annex1 zu den CoE und nicht etwa auf eine Entlohnung aufgrund nationalen Arbeits- bzw. Tarifrecht gerichtet. Die Klägerin stützt ihren Anspruch ausschließlich auf die bei der Beklagten geltende Vergütungsordnung. Dementsprechend ist auch der Feststellungsantrag dahingehend zu verstehen, dass sie die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses begehrt, dessen Inhalt sich unter anderem nach den CoE richtet. bb) Klagen mit denen Ansprüche aus den CoE verfolgt werden, fallen unter die Zuständigkeit der Unionsgerichtsbarkeit. (1) Da Art. 36.2 ESZB/EZB dem Art. 270 AUV nachgebildet wurde, können zur Auslegung der Vorschrift der Art. 270 AEUV sowie die dazu ergangene Rechtsprechung der Unionsgerichte herangezogen werden (von der Groben/Schwarze/Hatje/Urban, Europäischen Unionsrecht Satzung ESZB/EZB, Art. 36, Rn. 23). (a) Es handelt sich um eine Streitsache die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergibt. Klagegegenstand können mithin sämtliche Streitigkeiten sein, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben können (vgl. Erhicke/Streinz, AEUV, Art. 270, Rn. 9). Darunter fällt ein Rechtsstreit über die Anwendung und Auslegung der CoE. (b) Die Frage, inwieweit die Klägerin unter die CoE fällt, ist im Rahmen der Begründetheit aufgrund der materiell-rechtlichen Rechtslage zu beantworten. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte kommt es nur darauf an, ob über diese Angelegenheit Streit zwischen den Parteien besteht. Dies kommt in Art. 36.2. unmissverständlich zum Ausdruck, da dort ausdrücklich von „Streitsachen“ die Rede ist. (2) Art. 36.2 ESZB/EZB ist auch nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass die Zuständigkeitsregelung erst dann eingreift, wenn feststeht, dass der Anspruchsteller Bediensteter der Beklagten ist. Der Begriff der Streitsache zwischen der EZB und ihren Bediensteten ist weit auszulegen, sodass in diesem Rahmen auch Streitigkeiten geprüft werden die Personen betreffen, die keine Beamten oder Bediensteten sind, diese Eigenschaft aber für sich in Anspruch nehmen (EuG 05.10.2004 – T-45/01 – Rn. 45, zitiert nach juris; GöD 12.11.2008 – F-88/07 – Leitsatz 2 Ziffer 1). Das Gemeinschaftsgericht ist dafür zuständig, zunächst zu prüfen, ob es tatsächlich für die Entscheidung über die Zulässigkeit und die Begründetheit zuständig ist (so GöD 12.11.2008 a.a.o.). Auf diese Weise wird dem im Gemeinschaftsrecht wurzelnden Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung beim Zugang zum Rechtsschutzsystems für die gleiche Art von Streitsachen Rechnung getragen. (3) Die Klägerin nimmt auch die Bediensteteneigenschaft für sich in Anspruch, da die für ihr Klagebegehren allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nur für Bedienstete der Beklagten eingreift. Die Rechtsfrage die sich stellt, ist nicht die, inwieweit ein Anspruch auch für Personen ohne Bedienstetenstatus in Betracht kommt, sondern ob der Bedienstetenstatus durch § 10 AÜG fingiert werden kann. Für den Fall, dass die Klägerin keine Bedienstete der Beklagten sein sollte, weil sie keinen Vertrag mit ihr geschlossen hat und dieser auch nicht nach § 10 AÜG fingiert wird, sind nicht die deutschen Gerichte für Arbeitssachen zuständig, sondern die Klage ist dann unbegründet. (4) Inwieweit eine beschwerende Maßnahme vorliegt, kann entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls offenbleiben. Dieser Gesichtspunkt kommt nämlich nicht im Rahmen der Zuständigkeitsfrage zum Tragen. Vielmehr handelt es sich allenfalls um eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Unionsgerichtsbarkeit ist auf die generelle sachliche Zuständigkeitsübertragung abstellen. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Klage im konkreten Fall – etwa wegen der fehlenden Klagebefugnis – unzulässig wäre (vgl. Calliess/Ruffert/Wegener, EUV/AEUV, Art. 274 AEUV, Rn. 1). (5) Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03. Oktober 1985 – 232/84 – kann die Klägerin nichts – wie sie meint - zu ihren Gunsten herleiten. In diesem Rechtsstreit ging es unter anderem um die Zuständigkeit in Fällen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaftsorgane. Demgegenüber macht die Klägerin im Streitfall Erfüllungsansprüche aus einem – fingierten - Arbeitsvertrag geltend. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, da das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg hatte. D. Die Revision ist zuzulassen, da es im Streitfall um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht. Vor diesem Hintergrund ist eine Vorlage beim EuGH nicht geboten. Hinzu kommt, dass die auftauchenden Fragen vom Europäischen Gerichtshof weitgehend schon beantwortet wurden. Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage sowie einer Zahlungsklage über die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Beklagte ist die Europäische Zentralbank mit Sitz in Frankfurt am Main. Im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank vom 18. September 1998 über den Sitz der Europäischen Zentralbank ist unter anderem Folgendes geregelt: „Artikel 1 Begriffsbestimmungen ... 9.Bedienstete sind Bedienstete der EZB im Sinne des Artikels 4c der Verordnung Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Abs. 2 und 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung finden, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, EURATON) Nr. 1198/98 des Rates vom 05. Juni 1996. … Artikel 15 Nichtanwendbarkeit des deutschen Arbeits- und Sozialrechts Im Hinblick auf Artikel 36 der Satzung des ESZB unterliegen die Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder und Bediensteten nicht dem materiellen und prozessualen Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland.“ Wegen des weiteren Inhalts des Abkommens wird auf Bl. 86 – 89 d.A. Bezug genommen. In dem am 19. Dezember 1998 verkündeten Gesetz zu dem Abkommen vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank heißt es auszugsweise: „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Frankfurt am Main am 18. September 1998 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. …“ Wegen des weiteren Inhalts des Gesetzes wird auf Bl. 85 d.A. Bezug genommen. Das Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank lautet auszugsweise wie folgt: „Die hohen Vertragsparteien – in dem Wunsch, die in Artikel 129 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der europäischen Zentralbank festzulegen – sind über folgende Bestimmungen Übereinkommen, die den Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind: Artikel 36 Personal … 36.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus dem Beschäftigungsbedingungen ergeben“. Wegen des weiteren Inhalts des Protokolls (Nr. 4) wird auf Bl. 64 – 84 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte schloss mit dem Architekten A einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen. Auf der Grundlage des zwischen dem Architekten A und der Klägerin am 26. April 2013 zustande gekommenen Arbeitsvertrages wurde sie gegen Zahlung eines Monatsgehalts in Höhe von zuletzt 4.300,00 € brutto ausschließlich bei der Beklagten eingesetzt. Wegen des Inhalts des Vertrages nebst Ergänzungen wird auf Bl. 17 - 20 d.A. verwiesen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehörten insbesondere: Sanierungsarbeiten (Konzeption, Planung, Organisation und Realisierung), Veränderung bzw. Anpassungen in allen EZB-Gebäuden, einschließlich der Büroräume der Vertretungen der EZB in Brüssel („representative office“), Unterstützung von anderen Abteilungen und Arbeitsgruppen (Kunstbereich, TEFM-Bereich, Raumzuordnung, Planungsbereich, „ADS“ (= Verwaltungsabteilung), SET (Sicherheitsabteilung, IT), Beräumung von angemieteten Bürogebäuden zur Vorbereitung des Umzugs von Mitarbeitern in das neue EZB-Hauptquartier, Mitglied des EZB-Projektteams für die Sanierung des angemieteten Eurotower, Unterstützung von Kollegen der EZB-Bauabteilung, im Rahmen der Vorbereitung des ebenfalls von EZB angemieteten Japan Center für zusätzliche Arbeitsplätze für die SSM (einheitliche (Bank-) Aufsichtsmechanismen) sowie die Tätigkeit als Mitglied des Projektteams für die Umsetzung der Umgestaltung des im Eurotower befindlichen ehemaligen Restaurants B in eine EZB Fitnesseinrichtung. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31. Dezember 2018 vom Architekten A gekündigt. Die weitere Beschäftigung der Klägerin lehnte die Beklagte ab. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 165.651,00 € brutto nebst Zinsen. Die Klägerin macht Entgeltansprüche ab dem Jahr 2015 geltend, die sie auf der Grundlage der bei der Beklagten geltenden Vergütungsordnung abzüglich des vom Architekten A bezogenen Gehalts berechnet. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Klageschrift Bl. 7,8 d.A. Bezug genommen. Ferner wird hinsichtlich der Conditions of Employment wird auf Bl. 91 – 114 d.A. verwiesen. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie den dort gestellten Anträgen wird im Übrigen auf den Tatbestand es angefochtenen Urteils – Bl. 226,226 R d. A. – verwiesen. Mit dem am 30. April 2019 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht zuständig sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils – Bl. 226 R -227 R d.A. – verwiesen. Gegen das am 14. Juni 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04. Juli 2019 Berufung eingelegt und mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 26. Juli 2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klagebegehren weiter. Sie meint nach wie vor, dass eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen habe, sodass aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 7.433,00 € entstanden sei. Die Vergütung ergebe sich aus einer „Schatteneingruppierung“ in die bei der Beklagten geltende Entgeltstruktur. Zwar sei in den Conditions of Employment (CoE) (Annex1 zu den Beschäftigungsbedingungen des Personals der Europäischen Zentralbank) ein detailliertes Gehaltsgitter mit allen Zwischenstufen enthalten. Dieses Gitter sei aber nicht öffentlich zugänglich, sodass in der Klage auf die Bandbreitenregelungen und deren Konkretisierung anhand der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer/Innen abgestellt werde. Der begehrte Differenzlohn werde nicht auf den equal pay Anspruch aus § 8 AÜG, sondern auf den Entgeltanspruch aus dem fingierten Arbeitsverhältnis (§ 10 Abs. 1 S. 4 AÜG) gestützt. Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit sei für die Klage zuständig. Die Organe und Institutionen der EU könnten grundsätzlich – so die Klägerin weiter - vor den mitgliedstaatlichen Gerichten verklagt werden, es sei denn, die ausschließliche Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs sei begründet. Dies scheitere vorliegend daran, dass Art. 36.2 der ESZB Satzung den Zugang zum Europäischen Gerichtshof nur innerhalb der Grenzen und Bedingungen eröffne, die die Beschäftigungsbedingungen festlegten. Nach dem Wortlaut, insbesondere Art. 42 CoE, unterfiele die Klägerin diesen nicht. In systematischer Hinsicht scheitere die Anwendung eines erweiterten Streitgegenstandsbegriffes in dem Sinne, dass auch Personen die keine Gemeinschaftsbedienstete seien, sich aber darauf beriefen, der Zugang zum Europäischen Gerichtshof sei eröffnet, daran, dass hier ein die Klägerin belastender Rechtsakt vorliegen müsse. Dies sei aber nicht der Fall. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30.04.2019 – 5 Ca 8460/18 – abzuändern und wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 165.651,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 3.933 EUR seit dem 01. Februar 2015, dem 01. März 2015, dem 01. April 2015, dem 02. Mai 2015, dem 01. Juni 2015, dem 01. Juli 2015, dem 01. August 2015, dem 01. September 2015, aus je 3.633 EUR seit dem 01. Oktober 2015, dem 01. November 2015, 01. Dezember 2015, dem 02. Januar 2016, dem 01. Februar 2016, dem 01. März 2016, dem 01. April 2016, dem 02. Mai 2016, dem 01. Juni 2016, dem 01. Juli 2016, dem 01. August 2016, dem 01. September 2016, dem 01. Oktober 2016, dem 01. November 2016, 01. Dezember 2016, dem 02. Januar 2017, dem 01. Februar 2017, dem 01. März 2017, dem 01. April 2017, dem 02. Mai 2017, dem 01. Juni 2017, dem 01. Juli 2017, dem 01. August 2017, dem 01. September 2017 sowie aus je 3.133 EUR seit dem 01. Oktober 2017, dem 01. November 2017, dem 01. Dezember 2017, dem 02. Januar 2018, dem 01. Februar 2018, dem 01. März 2018, dem 01. April 2018, dem 02. Mai 2018, dem 01. Juni 2018, dem 01. Juli 2018, dem 01. August 2018, dem 01. September 2018, dem 01. Oktober 2018, dem 01. November 2018, 01. Dezember 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Sie meint, dass die Berufung unzulässig sei und verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 20. Februar 2020 Bezug genommen.