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Beschluss

5 TaBV 54/24

Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0606.5TABV54.24.00
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Leitsätze
Der Begriff des Rechtsanspruchs i.S.v. § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG erfasst - abweichend von der Legaldefinition des „Anspruchs“ in § 194 Abs. 1 BGB - jede Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. VI/1786, 48), über die die Arbeitsgerichte mit einer Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs befinden können. Folglich ist die Einigungsstelle gemäß Absatz 2 Satz 1 nur zuständig, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, die rein tatsächliche Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers zum Inhalt haben, sog. Regelungsstreitigkeiten. Ob mit der Beschwerde ein Rechtsanspruch oder eine Regelungsstreitigkeit geltend gemacht wird, ist aufgrund des Inhalts der Beschwerdebegründung zu beurteilen. Der Gegenstand der Beschwerde richtet sich ausschließlich danach, was der Arbeitnehmer zum Gegenstand gemacht hat und nicht danach, wie die Beteiligten diese im Bestellungsverfahren auslegen. Unerheblich ist, ob ein Rechtsanspruch tatsächlich besteht. Vielmehr ist entscheidend, ob ein (vermeintlicher) Rechtsanspruch geltend gemacht wird. Ob ein Rechtsanspruch besteht, hat nämlich nicht die Einigungsstelle zu entscheiden, sondern unterliegt als Rechtsfrage allein der gerichtlichen Überprüfung. Damit ist in dem Verfahren um die Bildung der Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG maßgeblich, ob offensichtlich ein Rechtsanspruch in Streit steht. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Bildung der Einigungsstelle abzulehnen. Ist hingegen zweifelhaft, ob es um die Verfolgung eines Rechtsanspruchs oder um eine bloße Regelungsstreitigkeit geht, ist die Einigungsstelle zu bilden.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2024 - 2 BV 112/24 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2024 - 2 BV 112/24 - wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Bestellung von Einigungsstellen wegen Arbeitnehmerbeschwerden. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist Teil eines weltweit tätigen Unternehmensverbundes der Expressluftfahrt. Der Antragsteller ist der für ihren Betrieb in Frankfurt am Main gewählte Betriebsrat. Mit E-Mail vom 5. Februar 2024 (Anl. 10 der Beschwerdebegründung) legte der Arbeitnehmer A Beschwerde bei der Arbeitgeberin ein und führte zur Begründung u.a. aus: „…Ziel des mobilen Arbeitens ist es, die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit in einer modernen Gesellschaft zu verbessern, indem die Arbeit flexibel gestaltet werden kann. Das hat in den letzten drei Jahren, in denen ich zu 80 Prozent von zu Hause aus gearbeitet habe, sehr gut funktioniert. Nun fühle ich mich als Vater von vier Kindern durch die neue GBV zum mobilen Arbeiten ungerechtfertigt benachteiligt und in der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit stark eingeschränkt und diskriminiert. Dabei lassen meine Tätigkeiten eine flexible Gestaltung im Sinne der GBV zum Mobilen Arbeiten zu! Diese Einschätzung teilt auch das lokale Management und der örtliche Betriebsrat! Da ich aufgrund meines falschen Jobprofils vom Homeoffice ausgeschlossen bin und dadurch überdurchschnittlich benachteiligt und diskriminiert werde, insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht, haben mein direkter Vorgesetzter B und ich eine individuelle Vereinbarung zum mobilen Arbeiten getroffen, die sich an der GBV mobiles Arbeiten orientiert. Bitte beachten Sie die beigefügte Kommunikation…“ Das Betriebsratsmitglied C legte mit E-Mail vom 1. März 2024 (Anl. 9 der Beschwerdebegründung) beim Betriebsrat Beschwerde nach § 85 BetrVG ein. Darin heißt es auszugsweise: „Ich fühle mich durch die seit dem 01.03.2024 geltende GBV Mobiles Arbeiten (Hybrid Working) benachteiligt und ungerecht behandelt. Durch die in der Anlage 1 der genannten GBV aufgelisteten Jobprofile ist es mir nicht mehr möglich, weiterhin 1-2 Tage pro Woche im Homeoffice zu arbeiten. Die Jobprofile beziehen sich dabei auf meinen Jobtitel, welcher aus meiner Sicht zur noch nicht rechtskräftig erfolgten Eingruppierung gehört. Allein dadurch ist Anlage 1 rechtlich fragwürdig. Die vom Arbeitgeber genannten Begründungen, welche einen Arbeitseinsatz am Standort rechtfertigen sollen, sind alle samt haltlos. Seit Beginn der Corona Pandemie wurde in meiner Abteilung abwechselnd im Homeoffice gearbeitet, und zu keiner Zeit gab es ein Informations- oder Produktivitätsdefizit. Auch war die Präsenz am Standort regelmäßig einmal pro Woche und zu besonderen Anlässen jederzeit gegeben. Durch den Wegfall von 2 Tagen Homeoffice entsteht für mich eine zusätzliche Fahrtzeit von ca. 20 Stunden pro Monat (ca. 2,5 Stunden pro Tag für Hin- und Rückfahrt), was auch gleichzeitig einen Verlust von 20 Stunden Freizeit pro Monat bedeutet. Des Weiteren fallen dadurch zusätzliche Fahrtkosten von über 500km pro Monat an.“ Die in den beiden Beschwerden erwähnte Gesamtbetriebsvereinbarung Mobiles Arbeiten (Hybrid Working - nachfolgend GBV Mobiles Arbeiten) findet bei der Arbeitgeberin seit dem 1. März 2024 Anwendung. Nach dieser ist für die Jobpositionen der Arbeitnehmer C und A eine Homeoffice Tätigkeit nicht mehr zulässig. Die Arbeitgeberin leitete, da der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung dieser Arbeitnehmer verweigert hatte, Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein. Mit Schreiben vom 5. März 2024 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er die Beschwerden für berechtigt erachte und bat um Abhilfe. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit Schreiben vom 7. März 2024, dass sie den Beschwerden nicht abhelfen werde, weil es sich um vermeintliche nicht erfüllte Rechtsansprüche handele. Daraufhin beschloss der Betriebsrat in seiner Sitzung am 18. März 2024, das hiesige Verfahren einzuleiten und die Kanzlei D mit der Durchführung des Verfahrens zu beauftragen. An dieser Beschlussfassung nahm das Betriebsratsmitglied C teil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf die tatbestandlichen Feststellungen unter I. der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats auf Einsetzung der Einigungsstellen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einigungsstelle sei nicht einzusetzen, da ihr jedenfalls formelle Hindernisse entgegenstünden. Ob ein Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vorliege,könne daher dahinstehen. Der Beschluss des Betriebsrats vom 18. März 2024 bezüglich der beiden streitgegenständlichen Beschwerden, die Einigungsstelle anzurufen und die Kanzlei D zu beauftragen, sei wegen der Mitwirkung des Betriebsratsmitglieds C formell nicht ordnungsgemäß erfolgt. Dieser sei im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verhindert gewesen und habe sich an der Beratung und der Beschlussfassung der ihn betreffenden Angelegenheit nicht beteiligen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter II. verwiesen. Gegen diesen ihm am 11. April 2024 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 22. April 2024 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Er vertritt nach erneuter, diesmal ohne Beteiligung des Betriebsratsmitglieds C in seiner Sitzung vom 15. April 2024 herbeigeführter Beschlussfassung des Gremiums über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens die Auffassung, es könne hiernach dahinstehen, ob der Beschluss vom 18. März 2024 unwirksam sei. Der Betriebsrat meint, den Beschwerden der beiden Mitarbeiter sei zu entnehmen, dass sie gerade keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von mobilem Arbeiten geltend machten. Vielmehr fühlten sie sich ungerecht behandelt, da ihnen im Gegensatz zu anderen Kollegen die Möglichkeit zum mobilen Arbeiten nicht mehr eingeräumt werde, obwohl dies in der Vergangenheit unproblematisch funktioniert habe. Im Übrigen komme ein Rechtsanspruch auf Gewährung mobilen Arbeitens aus der GBV Mobiles Arbeiten nicht in Betracht.Denn nach § 3 Nr.1 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung seien nur die in Anlage 1 aufgelisteten Mitarbeitergruppen (Job Familys) für das Homeoffice berechtigt. Wer unter die berechtigten Mitarbeitergruppen falle, sei aber wiederum abhängig von der Eingruppierung nach der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Entgeltordnung vom 20. November 2021. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 25. März 2024 über die Unwirksamkeit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung lasse sich der GBV Mobiles Arbeiten kein Rechtsanspruch ableiten. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens des Betriebsrats wird auf die Beschwerdebegründung vom 22. April 2022 verwiesen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2024 - 2 BV 112/24 - abzuändern und 1. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsthema „Beschwerde des Herrn C vom 1. März 2024“ Herrn E, F, xxxx, zu bestellen, sowie 2. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsthema „Beschwerde des Herrn A vom 5. Februar 2024“ Herrn E, F, xxxx, zu bestellen, 3. sowie die Anzahl der Beisitzer der unter Ziffer 1. und 2. bezeichneten Einigungsstellen mit je drei Beisitzern pro Seite festzulegen. Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Sie ist der Ansicht, der Formfehler habe durch den nachträglichen Beschluss nach der Prozessentscheidung des Arbeitsgerichts nicht mehr geheilt werden können. Im Übrigen seien, so meint die Arbeitgeberin weiter, die Anträge des Betriebsrats bereits unzulässig, weil sie nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 ZPO genügten. Schließlich sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, da Gegenstand der Beschwerden jeweils ein vermeintlicher Rechtsanspruch sei. Der Versuch des Betriebsrats, einen Zusammenhang mit der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Entgeltordnung herzustellen, gehe aufgrund der eigenen Regelung der GBV Mobiles Arbeiten in deren Anlage 1 über die berechtigten Jobprofile bzw. Arbeitnehmer fehl. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 24. Mai 2022 verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Der Bildung der begehrten Einigungsstellen steht entgegen, dass sie offensichtlich unzuständig sind, weil Gegenstand der Mitarbeiterbeschwerden Rechtsansprüche sind. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne von § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und ausreichend begründet worden. b) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Beschluss des Betriebsrats zur Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten formell fehlerhaft und durch den nachgeholten Betriebsratsbeschluss nicht mehr heilbar gewesen wäre. aa) Zwar kommt ein Prozessrechtsverhältnis im Beschwerdeverfahren nur wirksam zustande, wenn der das Rechtsmittelverfahren einleitende Verfahrensbevollmächtigte wirksam mandatiert wurde. Fehlt es daran auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 19 mwN., AP Nr. 5 zu § 21b BetrVG 1972). bb) Zu beachten ist ferner, dass eine Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung grundsätzlich nicht mehr möglich ist, wenn der Antrag bereits zu Recht mangels ordnungsgemäßen Beschlusses über die Durchführung des Verfahrens oder die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten als unzulässig abgewiesen worden ist. Durch eine nachträgliche Genehmigung darf einer zu Recht ergangenen Prozessentscheidung nicht die Grundlage entzogen werden (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 61/13 - Rn.44, AP Nr. 10 zu § 29 BetrVG 1972; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 91, 111). cc) Eine Genehmigung ist allerdings nicht ausgeschlossen, wenn die Prozessentscheidung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist bei der angefochtenen Entscheidung der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich dies bereits daraus ergibt, weil der Beschluss des Betriebsrats über die Einleitung des Beschlussverfahrens und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten das Betriebsratsmitglied C nicht in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betraf und dieser daher nicht i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG als verhindert anzusehen war oder aber seine Mitwirkung jedenfalls keine Fehlerhaftigkeit der Beschlussfassung hinsichtlich der Beschwerde des Arbeitnehmers A zu begründen vermochte. Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht den Antragsteller seine Bedenken mitteilen und ihm die Möglichkeit einer nachträglichen Beschlussfassung vor einer Entscheidung geben müssen. Stellt sich heraus, dass die Verfahrenseinleitung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht den Betriebsrat im Regelfall auf die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen und ihm gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die fehlende Beschlussfassung nachzuholen oder die fehlerhafte Beschlussfassung zu korrigieren (BAG 4. November 2015 - 7 ABR 61/13 - Rn.26 mwN., aaO.). dd) Aufgrund der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht war dem Betriebsrat eine Genehmigung der Einleitung des Beschlussverfahrens und der Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten auch nach Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht verwehrt. Bedenken an der Ordnungsgemäßheit des Beschlusses des Betriebsrats vom 15. April 2024 sind weder von der Arbeitgeberin geltend gemacht worden noch aus den hierzu vorgelegten Unterlagen ersichtlich. 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anträge des Betriebsrats sind zwar zulässig, aber unbegründet. a) Die Anträge sind zulässig. aa) Sie sind aus den genannten Gründen nicht mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats über die Verfahrenseinleitung unzulässig. bb) Die Anträge zu 1. und zu 2. genügen den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit der Benennung des jeweiligen Arbeitnehmers und des jeweiligen Datums der Beschwerden in den Anträgen und den diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsbegründung steht jedenfalls nach der mit der Beschwerdebegründung erfolgten Vorlage der Beschwerdeschreiben mit hinreichender Klarheit fest, zu welchen konkreten Regelungsgegenständen die Einigungsstellen eingesetzt werden sollen. cc) Schließlich bestehen keine Zulässigkeitsbedenken gegen die objektive Antragshäufung. Die Anträge zu 1. und 2 sind zwar auf Einsetzung je einer Einigungsstelle wegen der beiden Beschwerden gerichtet. Ein solche anfängliche objektive Antragshäufung ist jedoch nach § 100 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 260 ZPO statthaft, daes sich um vom Antragsteller disponierte verfahrensgleiche Anträge im jeweils dafür vorgesehenen Verfahren (Verfahrenskohärenz) handelt (Spengler/Hahn/Pfeiffer, Betriebliche Einigungsstelle, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 27). b) Die Anträge des Betriebsrats sind jedoch unbegründet, da die Einigungsstelle für die Behandlung der Beschwerden der Arbeitnehmer A und C offensichtlich unzuständig i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist. Denn Gegenstand beider Beschwerden ist jeweils ein Rechtsanspruch, über den die Einigungsstelle nicht erzwingbar zu befinden hat, § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. aa) Eine nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG angerufene Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wenn Gegenstand der Arbeitnehmerbeschwerde ein Rechtsanspruch ist. In einem solchen Fall ist eine Entscheidung der Einigungsstelle nicht erzwingbar (vgl. § 85 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrVG), so dass diese nicht gegen den Willen des Arbeitgebers bestellt werden kann. Das Verfahren nach § 85 BetrVG hat nicht den Sinn, einem Arbeitnehmer die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu ermöglichen. Für Rechtsansprüche steht ihm der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen offen. Sinn und Zweck des § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bestehen in der Eröffnung eines Wegs zur Beilegung eines betrieblichen Regelungskonflikts (BAG 22. November 2005 - 1 ABR 50/04 -Rn. 38, 40, AP Nr. 2 zu § 85 BetrVG 1972). bb) Der Begriff des Rechtsanspruchs i.S.v. § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG erfasst - abweichend von der Legaldefinition des „Anspruchs“ in § 194 Abs. 1 BGB - jede Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. VI/1786, 48), über die die Arbeitsgerichte mit einer Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs befinden können. Folglich ist die Einigungsstelle gemäß Absatz 2 Satz 1 nur zuständig, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, die rein tatsächliche Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers zum Inhalt haben, sog. Regelungsstreitigkeiten (Fitting BetrVG § 85 Rn. 6; Düwell BetrVG § 85 BetrVG Rn. 17; GK-BetrVG/Franzen BetrVG § 85 Rn. 10). Ob mit der Beschwerde ein Rechtsanspruch oder eine Regelungsstreitigkeit geltend gemacht wird, ist aufgrund des Inhalts der Beschwerdebegründung zu beurteilen. Der Gegenstand der Beschwerde richtet sich ausschließlich danach, was der Arbeitnehmer zum Gegenstand gemacht hat und nicht danach, wie die Beteiligten diese im Bestellungsverfahren auslegen. cc) Unerheblich ist, ob ein Rechtsanspruch tatsächlich besteht. Vielmehr ist entscheidend, ob ein (vermeintlicher) Rechtsanspruch geltend gemacht wird. Ob ein Rechtsanspruch besteht, hat nämlich nicht die Einigungsstelle zu entscheiden, sondern unterliegt als Rechtsfrage allein der gerichtlichen Überprüfung. Damit ist in dem Verfahren um die Bildung der Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG maßgeblich, ob offensichtlich ein Rechtsanspruch in Streit steht. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Bildung der Einigungsstelle abzulehnen. Ist hingegen zweifelhaft, ob es um die Verfolgung eines Rechtsanspruchs oder um eine bloße Regelungsstreitigkeit geht, ist die Einigungsstelle zu bilden (vgl. Hess. LAG 3. März 2009 - 4 TaBV 14/09 - Rn. 23, juris; LAG Baden-Württemberg 13. März 2000 - 15 TaBV 4/99 - Rn. 31, juris; Düwell BetrVG § 85 BetrVG Rn. 17; ErfK/Kania BetrVG § 85 Rn. 5). dd) Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze steht außer Zweifel, dass die Arbeitnehmer A und C mit ihren Beschwerden einen Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten geltend machen und die Einigungsstelle daher offensichtlich unzuständig ist. Beide Arbeitnehmer berufen sich in ihren Beschwerden darauf, dass über die Zuordnung ihrer Job-Profile, die für das Bestehen eines Anspruchs aus der GBV Mobiles Arbeiten maßgeblich sein soll, noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Letztendlich machen beide Arbeitnehmer einen fortbestehenden Anspruch auf eine Tätigkeit im Home Office geltend, über den nicht im Einigungsstellenverfahren, sondern im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist. Soweit sie eine ungerechte Behandlung bzw. Diskriminierung oder Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern geltend machen, dient dies ersichtlich der Begründung des geltend gemachten Anspruchs. Ein Rechtsanspruch ist auch dann Gegenstand der Beschwerde, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, dass eine Betriebsvereinbarung, hier die GBV Mobiles Arbeiten, ihn in seinen Rechten verletzt, also insbesondere gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Konkretisierung des § 75 Abs. 1 BetrVG verstößt. Dass beide Arbeitnehmer nach der derzeitigen Zuordnung ihrer Job-Profile nach der GBV Mobiles Arbeiten nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören und damit der Rechtsanspruch nach derzeitigem Sachstand nicht besteht, ist unerheblich. Gegenstand der Beschwerde ist vielmehr auch dann ein Rechtsanspruch, wenn dieser materiell-rechtlich nicht besteht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer in einem Prozess zur Durchsetzung des Anspruchs Darlegungs- oder Beweisschwierigkeiten haben wird (zu Letzterem vgl. LAG Hessen 3. April 20074 - TaBV 39/07 – Rn. 25, juris). Es genügt, dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch geltend macht (BAG 28. Juni 1984 - 6 ABR 5/83 - AP Nr. 1 zu § 85 BetrVG 1972 mAnm Misera).