Beschluss
5 TaBV 81/25
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0911.5TABV81.25.00
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Leitsätze
Eine Nichterfüllung der Verhandlungspflichten gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 111 Satz 1 BetrVG mit der Folge einer noch nicht anzunehmenden Zuständigkeit der Einigungsstelle kann nur an-genommen werden, wenn die subjektive Einschätzung des die Einigungsstelle anrufenden Be-triebspartners über das Scheitern der Verhandlungen oder über die Verweigerungshaltung der Gegenseite offensichtlich unbegründet ist. Anderenfalls würde der in § 100 ArbGG zugrunde liegende Beschleunigungszweck konterkariert werden.
Für die subjektive Einschätzung können der Verhandlungsverlauf bzw. der Umstand fruchtloser oder verzögerter Verhandlungen sowie nicht miteinander in Einklang zu bringende Standpunkte der Betriebsparteien, aber auch andere Aspekte wie beispielsweise ein schlechtes Betriebs-bzw. Verhandlungsklima ausschlaggebend sein, die eine Seite zu der Überzeugung gelangen lassen, dass das Anrufen der Einigungsstelle erforderlich ist, um die „stockende“ vertrauensvol-le Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) wieder in Gang zu bringen.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2025 - 15 BV 240/25 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2025 - 15 BV 240/25 - wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Versuch eines Interessenausgleichs wegen der geplanten Zusammenführung der bisher auf den Betrieb „A" und den Betrieb „B" räumlich aufgeteilten Hauptverwaltung der C an einem gemeinsamen Standort im Bürokomplex „D" in Frankfurt (Xxxx) und damit einhergehenden räumlichen Verlagerung von Arbeitsplätzen von dem Betrieb „A" in den Betrieb „B". Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf die tatbestandlichen Feststellungen unter I. der Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsstelle durch Beschluss vom 16. Juli 2025 - 15 BV 240/25 - eingesetzt. Dabei hat es abweichend von den Anträgen der Arbeitgeberin Herrn stellvertretenden Direktor des Arbeitsgerichts a.D. E als Vorsitzenden bestellt und die Zahl der Beisitzer auf fünf pro Seite festgesetzt. Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Antrag der Arbeitgeberin fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Aufgrund des Kommunikationsverhaltens des Gesamtbetriebsrats und des zeitlichen Ablaufs sei deren subjektive Einschätzung, der Gesamtbetriebsrat verweigere sich den nach §§ 74 Abs. 1 Satz 2; 111 Satz 1 BetrVG erforderlichen Verhandlungen in der gebotenen Eile, jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahme sei die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. Ihre Zuständigkeit ergebe sich unter diesem Maßstab vielmehr aus §§ 111 Satz 3 Nr. 3, 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Dem sei der Gesamtbetriebsrat nicht entgegengetreten. Dessen Zuständigkeit ergebe sich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da die beabsichtigte Maßnahme mit der B und dem A zwei Betriebe betreffe. Die vom Antrag der Arbeitgeberin abweichende und nach Anhörung der Beteiligten vorgenommene Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf sein Ermessen gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG damit begründet, dass die Beteiligten den Vorschlag der anderen Seite jeweils begründet abgelehnt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter II. verwiesen. Gegen diesen ihm am 18. Juli 2025 zugestellten Beschluss hat der Gesamtbetriebsrat am 1. August 2025 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Er vertritt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Ansicht, das Arbeitsgericht habe das Rechtsschutzinteresse für den Antrag der Arbeitgeberin zu Unrecht bejaht, da ein ernsthafter Verhandlungsversuch noch ausgestanden habe. Es treffe nicht zu, dass er - der Gesamtbetriebsrat - die Vorschläge der Arbeitgeberin stets abgelehnt habe. Die Berechtigung einer subjektiven Einschätzung der Arbeitgeberin über das Scheitern der Verhandlungen könne auch nicht darauf gestützt werden, dass er etwa bei der Absage am 29. Mai 2025 keine Verhinderungsgründe mitgeteilt habe. Weder von Seiten der Arbeitgeberin noch von seiner - des Gesamtbetriebsrats - Seite habe es in vergangenen Verhandlungen einer Begründung einer fehlenden Verfügbarkeit bedurft. In diesem Zusammenhang weist der Gesamtbetriebsrat darauf hin, dass der Arbeitgeberin die Urlaubsabwesenheit seines Vorsitzenden bekannt war. Aus verspäteten Rückmeldungen und der durch ihn - den Gesamtbetriebsrat - geäußerten Kritik könne nicht auf eine Verweigerungshaltung geschlossen werden, zumal er seine Verhandlungsbereitschaft ausdrücklich angezeigt habe. In der Sache sei ihm eine fundierte Stellungnahme nicht möglich gewesen, da wesentliche Informationen zu der beabsichtigten Betriebsänderung gefehlt hätten. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, er habe sich einem fließenden Übergang von Information zu Verhandlungsphase und gegebenenfalls wieder zurück verschlossen, sei ebenfalls unzutreffend. Verkannt habe das Gericht auch, dass es eines gemeinsamen Verhandlungstermins bedurft habe, um einen ernsthaften Verhandlungsversuch zu unternehmen. Dieser habe in dem für den 18. Juni 2025 angebotenen Termin stattfinden können, sodass das vor diesem Termin durch die Arbeitgeberin erklärte Scheitern der Verhandlungen bzw. die diesbezügliche subjektive Einschätzung der Arbeitgeberin offensichtlich unbegründet gewesen sei. Des Weiteren macht der Gesamtbetriebsrat geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG für den Regelungsgegenstand bejaht. Dem Vorbringen der Arbeitgeberin lasse sich nicht entnehmen, dass die geplanten Maßnahmen zwingend einer betriebsübergreifenden Regelung bedürften. Für den Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde solle der Präsident des LAG Rheinland-Pfalz a.D. bestellt werden, der bereits zwei Einigungsstellen im Rahmen von Betriebsänderungen zu einem erfolgreichen Ergebnis geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens des Gesamtbetriebsrats wird auf die Beschwerdebegründung vom 1. August 2025 verwiesen. Der Gesamtbetriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2025 - 15 BV 240/25 - abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen; hilfsweise, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2025 - 15 BV 240/25 - abzuändern und zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Versuch eines Interessenausgleichs wegen der geplanten Zusammenführung der bisher auf den Betrieb „A" und den Betrieb „B" räumlich aufgeteilten Hauptverwaltung der C an einen gemeinsamen Standort im Bürokomplex „D" in Frankfurt (xxxx) und der damit einhergehenden räumlichen Verlagerung von Arbeitsplätzen von dem Betrieb „A" in den Betrieb „B" wird der Präsident des LAG Rheinland-Pfalz a.D. F zu bestellen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und vertritt unter Wiederholung und Vertiefung die Rechtsauffassung, dass die hiergegen vorgebrachten Einwände des Gesamtbetriebsrats nicht verfingen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 25. August 2025 Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist unbegründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und ausreichend begründet worden. 2. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsstelle zu Recht eingesetzt. a) Der Antrag der Arbeitgeberin auf Einsetzung einer Einigungsstelle ist zulässig. Es fehlt ihm insbesondere nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Dieses ist für einen Einigungsstellenbestellungsantrag als Gestaltungsantrag ohne weiteres zu bejahen, wenn der Antragsteller den Bestellungsanspruch geltend macht und behauptet, die angestrebte Gestaltung nicht ohne die beantragte gerichtliche Entscheidung erreichen zu können. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist, wenn die begehrte Rechtsgestaltung nur durch gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, grundsätzlich nicht erforderlich. Die Erfüllung der in §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 BetrVG statuierten Verhandlungsobliegenheit ist daher keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. der Zulässigkeit, sondern materielle Voraussetzung und damit eine Frage der Begründetheit des Antrags (Hess. LAG 23. Januar 2025 - 5 TaBV 154/25 - Rn. 27 mwN.). b) Der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsstelle zu Recht gemäß §§ 111 Satz 3 Nr. 3, 112 Abs. 2 Satz 2, 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG, 100 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ArbGG bestellt, da sie nicht im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig ist. aa) Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Das Kriterium der offensichtlichen Unzuständigkeit setzt voraus, dass an der Unzuständigkeit der Einigungsstelle weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel möglich sind. Im Übrigen bleibt die Klärung rechtlicher und tatsächlicher Fragen dem Einigungsstellenverfahren und ggf. einem sich anschließenden arbeitsgerichtlichen Anfechtungsverfahren vorbehalten. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, welches darauf gerichtet ist, den Betriebsparteien im Bedarfsfall möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zielsetzung erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Klärung streitiger Tatsachenfragen und Prüfung nicht offensichtlich zu beantwortender bzw. höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen. Dem entspricht das vereinfachte gerichtliche Verfahren ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich - wenn sie diese nicht für gegeben hält - für unzuständig zu erklären hat (Hess. LAG 23. Januar 2025 - 5 TaBV 154/25 - Rn. 26 mwN.). bb) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Einigungsstelle im Streitfall zu bestellen, da sie nicht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig ist. (1) Dass es sich bei der geplanten Maßnahme des Arbeitgebers um eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme im Sinne des § 111 BetrVG handelt, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Nach ihrem Vortrag ist die Zuständigkeit der Einigungsstelle gemäß §§ 111 Satz 3 Nr. 1, 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zum Versuch eines Interessenausgleichs wegen der geplanten Maßnahme jedenfalls nicht offensichtlich auszuschließen. (2) Da die Betriebsänderung die B und A und damit zwei Betriebe des Unternehmens betrifft, kann nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht ausgeschlossen werden, dass ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht und damit die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Interessenausgleich gegeben ist. Ob ein objektiver Zwang zu einer unternehmenseinheitlichen Regelung besteht, bedarf im Verfahren nach § 100 ArbGG keiner weiteren Aufklärung, sondern fällt in die Prüfungskompetenz der Einigungsstelle. (3) Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich entgegen der mit der Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Einwendungen des Gesamtbetriebsrats auch nicht daraus, dass keine ausreichenden innerbetrieblichen Verhandlungen geführt worden wären. (a) Eine Nichterfüllung der Verhandlungspflichten gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 111 Satz 1 BetrVG mit der Folge einer noch nicht anzunehmenden Zuständigkeit der Einigungsstelle kann nur angenommen werden, wenn die subjektive Einschätzung des die Einigungsstelle anrufenden Betriebspartners über das Scheitern der Verhandlungen oder über die Verweigerungshaltung der Gegenseite offensichtlich unbegründet ist. Anderenfalls würde der in § 100 ArbGG zugrunde liegende Beschleunigungszweck konterkariert werden (Hess. LAG 24. Oktober 2024 -123/24 - Rn. 20). Für die subjektive Einschätzung können der Verhandlungsverlauf bzw. der Umstand fruchtloser oder verzögerter Verhandlungen sowie nicht miteinander in Einklang zu bringende Standpunkte der Betriebsparteien, aber auch andere Aspekte wie beispielsweise ein schlechtes Betriebs- bzw. Verhandlungsklima ausschlaggebend sein, die eine Seite zu der Überzeugung gelangen lassen, dass das Anrufen der Einigungsstelle erforderlich ist, um die „stockende“ vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) wieder in Gang zu bringen (vgl. LAG Niedersachsen 25. Oktober 2005 - 1 TaBV 48/05 - Rn. 20). (b) Nach diesen Maßstäben ist die Einigungsstelle einzusetzen, da nicht feststellbar ist, dass die subjektive Einschätzung der Arbeitgeberin über das Scheitern der innerbetrieblichen Verhandlungen offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Angesichts der von ihr wiederholt fruchtlos unternommenen Versuche, nach dem ersten Informationsgespräch der Beteiligten am 12. Mai 2025 und dem weiteren gemeinsamen Termin am 22. Mai 2025 einen weiteren Verhandlungstermin noch vor dem durch den Gesamtbetriebsrat für den 18. Juni 2025 in Aussicht gestellten Termin durchzuführen, kann das Anrufen der Einigungsstelle durch sie nicht offensichtlich als verfrüht oder gar rechtsmissbräuchlich bewertet werden. Unter Berücksichtigung des objektiven Geschehensablaufs erweist sich die subjektive Wertung der Arbeitgeberin, den Terminfindungsschwierigkeiten könnte die Absicht des Gesamtbetriebsrats zugrunde liegen, die von ihr als dringlich erachtete Maßnahme und die Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer zu verzögern, jedenfalls nicht unzweifelhaft als unberechtigt. Ob das Vorgehen des Gesamtbetriebsrats bzw. die von ihm angegebenen Terminschwierigkeiten tatsächlich auf eine solche Absicht oder gar auf einen Verhandlungswillen schließen lassen, ist im hiesigen Verfahren nicht zu beurteilen und für die Entscheidung über den Einsetzungsantrag auch nicht erheblich. c) Die Auswahl des Vorsitzenden der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden bzw. nicht aufgrund des Gegenvorschlags des Gesamtbetriebsrats abzuändern. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die bestellte Person über die erforderliche fachliche und persönliche Eignung zur Leitung der Einigungsstelle verfügt. Gründe gegen dessen Bestellung hat der Gesamtbetriebsrat nicht vorgetragen, sondern im Anhörungstermin erklärt, dass er keine Einwände habe. Der Umstand, dass die von ihm vorgeschlagene Person bereits als Einigungsstellenvorsitzender im Rahmen von Betriebsänderungen bei der Arbeitgeberin tätig war, rechtfertigt ohne weiteres keine abweichende Entscheidung. d) Schließlich besteht auch kein Anlass, die durch das Arbeitsgericht festgesetzte Anzahl der Beisitzer zu korrigieren, da diese Entscheidung von keiner Seite gerügt wurde.