Beschluss
5 TaBV 10/06
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2006:0907.5TABV10.06.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitgerichts Gießen vom 24. November 2005 - 1 BV 9/05 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitgerichts Gießen vom 24. November 2005 - 1 BV 9/05 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Auslegung eines Tarifvertrages im Hinblick auf die Kündbarkeit einer Betriebsvereinbarung. Für den Fall ihrer Kündbarkeit macht der Beteiligte zu 1. (Betriebsrat) gegenüber der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin) hilfsweise die Nachwirkung dieser Betriebsvereinbarung gem. § 77 Abs. 6 BetrVG geltend. Wegen des insgesamt unstreitigen Sachverhalts, der Antragstellung und der widerstreitenden Auffassungen der Beteiligten im ersten Rechtszug wird in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 2 und 3 ArbGG auf die Gründe zu I. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 48 - 51 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Mit diesem am 24.11.2005 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht Gießen - 1 BV 9/05 - die Anträge des Betriebsrats auf Feststellung der Unkündbarkeit bzw. Nachwirkung der fraglichen Betriebsvereinbarung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verkaufs-, Abspaltungs- und Überleitungstarifvertrag vom 26.09.2004 (ÜTV) habe in seinem § 7 lediglich klarstellend die Fortgeltung bisher bestehender Betriebsvereinbarungen festgehalten. Eine inhaltliche Veränderung im Hinblick auf ihre Kündbarkeit für die Dauer der Geltung des ÜTV sei diesem nicht zu entnehmen. Eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung „Prämiensystem“ vom 01.03.1996 in der Fassung vom 30.09.1997 (BV) hat das Arbeitsgericht mit der Begründung verneint, sowohl die Bereitstellung des Prämienbudgets als auch dessen restlose Zurücknahme unterlägen nicht der zwingenden Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, sodass § 77 Abs. 6 BetrVG nicht eingreife. Dem widerspreche die Fortgeltung einer Prämienregelung für Angestellte nicht, da auch die Festlegung des Personenkreises, dem eine freiwillige Leistung zustehen soll, nicht mitbestimmungspflichtig sei. Wegen der vollständigen Gründe des angefochtenen Beschlusses wird auf dessen S. 5 - 7 ergänzend Bezug genommen (Bl. 51 - 53 d.A.). Gegen diesen dem Betriebsrat am 11.01.2006 zugestellten Beschluss hat er am 23.01.2006 Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel am 09.03.2006 begründet. Er meint auch im Beschwerderechtszug, § 7 BV habe nicht nur klarstellenden Charakter, sondern bestimme ausdrücklich, dass alle betrieblichen Regelungen „materiellen Inhalts“ weiterhin Gültigkeit behalten sollten. Daraus und aus der Präambel der BV, wonach „soziale Standards und Rechte“ auch aus Betriebsvereinbarungen hätten erhalten bleiben sollen, ergebe sich, dass die Kündigung der BV ausgeschlossen werden sollte. Mit einer anderen Auffassung würden die betroffenen Arbeitnehmer „in rechtstatsächlicher Hinsicht“ entgegen dem Willen der Tarifvertragsparteien schlechter gestellt. Zur jedenfalls hilfsweise in Anspruch genommenen Nachwirkung der BV vertritt der Betriebsrat die Ansicht, mit ihrer Kündigung durch die Arbeitgeberin werde die Verteilungsgerechtigkeit zwischen der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer und der Gruppe der Angestellten entgegen der Zwecksetzung von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt. Schließlich scheide eine Änderung der Rechtslage zum Nachteil der Arbeitnehmer aus, da mit der BV ältere, individualvertraglich vereinbarte Besitzstände in der Form eines „Revierlohns“ hätten abgelöst werden sollen. Der Betriebsrat beantragt, 1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 24.11.2005, Aktenzeichen 1 BV 9/05, wird abgeändert; 2. es wird festgestellt, dass die Regelungen, die in der zwischen dem Beschwerdeführer und der A geschlossenen Betriebsvereinbarung „Prämiensystem“ vom 01.03.1996 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 30.09.1997 enthalten sind, während der Laufzeit des zwischen der B, der C sowie den Gewerkschaften D, E, F, G, H vom 26.09.2004 von dem Beschwerdegegner weiter anzuwenden sind. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Regelungen, die in der zwischen dem Beschwerdeführer und der A geschlossenen Betriebsvereinbarung „Prämiensystem“ vom 01.03.1996 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 30.09.1997 enthalten sind, von dem Beschwerdegegner über den 31.08.2005 hinaus weiter anzuwenden sind, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen des vollständigen Vortrags der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung (Bl. 73 f. d.A.) sowie auf die Beschwerdebeantwortung (Bl. 78 - 80 d.A.) Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. 1. Der Hauptantrag des Betriebsrats ist zwar zulässig, nicht aber begründet. a) Der Betriebsrat hat das auch im Beschlussverfahren erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Wenn es nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Aufgabe des Betriebsrats ist, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen auch durchgeführt werden, so bedarf er dazu im Streitfall der Klärung der Frage, ob eine solche Betriebsvereinbarung noch Geltung entfaltet. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Betriebsrat mit seinem Antrag nicht entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 10.06.1986 - 1 ABR 59/84 - AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972) die zutreffende Durchführung der fraglichen Vorschriften zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer verlangt. b) Der Hauptantrag ist aber unbegründet, weil die Arbeitgeberin die BV kündigen konnte. Die Regelungen des ÜTV, insbesondere sein § 7 stehen einer solchen Gestaltungserklärung nicht entgegen. Bei der Auslegung der fraglichen tariflichen Vorschriften ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den Normen des Tarifvertrages seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei ist u.a. auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bei Anwendung dieser Regeln ergibt sich Folgendes: Sowohl aus der Präambel als auch aus § 7 ÜTV ergibt sich zunächst dem Wortlaut nach, dass die fragliche BV so, wie sie von den Beteiligten bzw. ihren Rechtsvorgängern abgeschlossen wurde, weiter gelten soll, solange der ÜTV anzuwenden ist. Eine Absicht, den Betriebsrat bzw. die von der BV gem. § 77 Abs. 4 BetrVG begünstigten Arbeitnehmer in dem Sinn besser zu stellen, dass die in § 11 Abs. 3 BV vereinbarte Kündbarkeit ausgeschlossen sein soll, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Zu den „sozialen Standards“ und den „Regelungen materiellen Inhalts“ der Betriebsvereinbarungen, die gemäß Präambel und § 7 ÜTV weiterhin Gültigkeit haben sollten, gehören auch deren Begrenzungen in Form der Kündbarkeit. Ein darüber hinausgehender Wille der Tarifvertragsparteien im Sinn der Auffassung des Betriebsrats ist nicht erkennbar. In den tariflichen Normen findet es entgegen der Auffassung des Betriebsrats keinen Niederschlag, dass die Tarifvertragsparteien einer Schlechterstellung „in rechtstatsächlicher Hinsicht“ entgegenwirken wollten. Eine so wesentliche Änderung der in ihrer Weitergeltung durch den ÜTV bestätigten Betriebsvereinbarungen, wie sie im Ausschluss ihrer Kündbarkeit gelegen hätte, hätten die Tarifvertragsparteien wohl deutlicher zum Ausdruck gebracht. Systematisch hätte dies etwa in § 7 ÜTV angesiedelt werden können. Ohne eine solche Regelung bleibt es bei § 9 ÜTV, der jedoch ausdrücklich nur die Kündbarkeit des Tarifvertrages selbst regelt und nicht erkennen lässt, dass sein Inhalt sich auch - abändernd - auf die Kündigungsmöglichkeiten bezüglich der fortgeltenden Betriebsvereinbarungen beziehen soll. Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich nichts anderes. Wenn in §§ 2 und 3 ÜTV bestimmte Fristen zur Sicherung vor betriebsbedingten Beendigungskündigungen und für die Wahrung der Verbandszugehörigkeit geregelt werden, die kürzer sind, als die Frist bis zur erstmaligen Kündbarkeit des ÜTV selbst, so ergibt sich daraus, dass es im Übrigen, also auch für die fortgeltenden Betriebsvereinbarungen, bei den darin vereinbarten Kündigungsfristen bleiben sollte. 2. Auch der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet. Die BV hat über den 31.08.2005 keine Nachwirkung gem. § 77 Abs. 6 BetrVG. Insoweit folgt die Beschwerdekammer ausdrücklich den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG in entsprechender Anwendung). Im Hinblick auf den Vortrag des Betriebsrats mit der Beschwerdebegründung ist lediglich Folgendes zu ergänzen: Entgegen seiner Auffassung ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und im Einklang mit der Verteilungsgerechtigkeit im Sinn der Zwecksetzung von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG durchaus zwischen gewerblichen Mitarbeitern und Angestellten zu unterscheiden. Nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 08.12.1981 - 1 ABR 55/89 - AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1979 Prämie) führt die Freiwilligkeit der Prämienleistung seitens der Arbeitgeberin dazu, dass sie allein entscheidet, welchen Zweck sie damit verfolgen und welchen Personenkreis sie deshalb begünstigen will. Eine Differenzierung zwischen den genannten Personengruppen ist daher nicht zu beanstanden, solange sie nicht willkürlich erfolgt. Dafür aber hat der Betriebsrat auch im Beschwerderechtszug nichts vorgetragen. Schließlich führt der Hinweis des Betriebsrats, die BV habe ältere, individualvertraglich vereinbarte Besitzstände („Revierlohn“) ablösen sollen, nicht zur Begründetheit des Hilfsantrags. Wenn gewerbliche Arbeitnehmer aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anspruch auf übertarifliche Zuschläge haben sollten, wäre deren Fortbestehen nach Kündigung der BV zum 31.08.2005 zu prüfen. Sie führen aber ggf. nicht dazu, dass die Arbeitgeberin die BV weiter anzuwenden hat, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Die Entscheidung ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.