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Beschluss

5 TaBV 185/04

Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2006:0907.5TABV185.04.0A
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Leitsätze
§ 95 Abs. 1 und 2 SGB IX geben der Schwerbehindertenvertretung nicht die Befugnis, vom Arbeitgeber im Wege eines Beschlussverfahrens eine bestimmte Durchführung der Pflichten gemäß § 82 SGB IX zu verlangen.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2004 - 7 BV 1 / 04 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 95 Abs. 1 und 2 SGB IX geben der Schwerbehindertenvertretung nicht die Befugnis, vom Arbeitgeber im Wege eines Beschlussverfahrens eine bestimmte Durchführung der Pflichten gemäß § 82 SGB IX zu verlangen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2004 - 7 BV 1 / 04 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligte zu 1. macht gegenüber dem Beteiligten zu 2. auf § 95 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 82 SGB IX gestützte Ansprüche geltend. Aufgrund Art. 1, § 1 Abs. 1 des Zukunftssicherungsgesetzes (ZSG) des Landes Hessen (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, 513 ff.) ist beim Ministerium der Finanzen des Beteiligten zu 2. eine Personalvermittlungsstelle (PVS) eingerichtet worden. Gemäß § 3 ZSG sind die Ressorts des Beteiligten zu 2. verpflichtet, den auf sie gem. § 2 ZSG entfallenden Stellenabbau zu personalisieren und dieses „Überhangpersonal“ der Personalvermittlungsstelle zu melden. Deren Aufgabe ist es gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZSG, diese Personen auf wieder besetzbare Stellen in der Landesverwaltung zu vermitteln. Sie geht dabei entsprechend den Verfahrensregelungen zur Personalvermittlungsstelle (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 16.02.2004, 871 ff.) vor. Gemäß Ziffer 4.5 der Anlage 1 zu diesen Verfahrensregelungen (S. 872 a.a.O.) dürfen wieder besetzbare Stellen der Landesverwaltung nur dann extern ausgeschrieben und besetzt werden, wenn u.a. geeignetes Landespersonal nicht zur Verfügung steht und die PVS zustimmt. Gemäß Buchstabe B. Ziffer 1. des Kabinettbeschlusses aufgrund der Kabinettvorlage vom 05.12.2005 (Bl. 266 ff. d.A.) können bis zu 20% der freien und frei werdenden Stellen in den Ressorts mit externen Bewerbern besetzt werden (Einstellungskorridor), soweit mindestens 80% der „im Rahmen der bilateralen Gespräche ermittelten nutzbaren Fluktuation“ über die PVS besetzt worden ist. Wegen des weiteren Inhalts dieser Kabinettvorlage wird auf Bl. 266 - 271 d.A. ergänzend Bezug genommen. Die Praxis des Beteiligten zu 2. im Hinblick auf seine Verpflichtungen gem. § 82 Satz 2 SGB IX geht dahin, die Schwerbehindertenvertretungen der jeweiligen Dienststellen sowie die Bundesagentur für Arbeit nur in den Fällen zu informieren, in denen aufgrund der dargelegten Bestimmungen eine externe Besetzung der Stelle in Betracht kommt. Die Beteiligte zu 1. hat die Auffassung vertreten, das beteiligte Land sei gem. § 82 Satz 1 SGB IX verpflichtet, jede durch die PVS zu besetzende Stelle mitzuteilen und der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Sie hat weiter gemeint, aus Sinn und Zweck von § 95 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 SGB IX ergebe sich, dass sie einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Einhaltung dieser Rechtsvorschriften habe. Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, das beteiligte Land zu verpflichten, 1. jeden in seinem Geschäftsbereich freien, frei werdenden und neu zu besetzenden sowie neuen Arbeitsplatz zeitnah bekannt zu geben und dem Arbeitsamt zu melden; 2. die Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamts und externe Bewerbungen Schwerbehinderter oder Gleichgestellter in das Stellenbesetzungsverfahren in seinem Geschäftsbereich mit einzubeziehen. Das beteiligte Land hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das beteiligte Land hat die Auffassung vertreten, als öffentlicher Arbeitgeber im Rahmen seiner Organisationsgewalt und Personalhoheit die Besetzung eines frei gewordenen Arbeitsplatzes aus dem vorhandenen Mitarbeiterbestand vornehmen zu dürfen ohne dabei nach Art. 33 Abs. 2 GG oder nach Art. 3 Abs. 3 GG verpflichtet zu sein, außen stehende Bewerber zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 04.03.2004 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Bl. 43 - 45 d.A.) sich für das ursprünglich bei ihm anhängig gemachte Verfahren für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Mit am 15.09.2004 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht Wiesbaden - 7 BV 1/04 - den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beteiligten zu 1. stehe kein subjektives Recht auf Einhaltung und Durchführung der in §§ 81, 82 SGB IX normierten Verpflichtungen zu. Die Hinwirkungs- und Überwachungspflichten der Beteiligten zu 1. gem. § 95 Abs. 1 SGB IX begründeten keinen entsprechenden Durchsetzungsanspruch. Auch die in § 80 BetrVG normierte entsprechende Pflicht eines Betriebsrats begründe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinen Anspruch, die zutreffende Durchführung entsprechender Vorschriften in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchzusetzen. Auch § 85 Abs. 2 SGB IX begründe lediglich ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht, bei deren Verletzung die davon betroffene Entscheidung lediglich auszusetzen sei. Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten im ersten Rechtszug und der Begründung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses im Einzelnen wird auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen (Bl. 89 - 96 d.A.). Gegen diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung für eine sofortige Beschwerde (Bl. 97 d.A.) versehenen Beschluss, der der Beteiligten zu 1. am 29.11.2004 zugestellt worden ist, hat sie am 13.12.2004 „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Am 29.04.2005 hat sie gegen den genannten Beschluss Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Sie meint, ihr gesetzlicher Überwachungsauftrag sei spezieller und gehe in seiner Bedeutung über denjenigen des Betriebsrats gem. § 80 BetrVG hinaus. Zur Begründung beruft sie sich auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.1989 (- 1 ABR 88/88 - NZA 1990, 368 f. ) . Das Bundesarbeitsgericht habe in dieser Entscheidung auf die über § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG hinausgehenden Verpflichtungen des Betriebsrats gem. § 23 Satz 2 SchwbG a.F. hingewiesen. Dem entspreche die jetzt geltende Regelung des § 93 Satz 2 SGB IX. Mit ihr sei sprachlich und inhaltlich die Regelung in § 25 Abs. 1 Nr. 1 SchwbG identisch. Sie wiederum entspreche § 95 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Im Übrigen meint die Beteiligte zu 1., das beteiligte Land verstoße auch mit den am 29.11.2004 im Kabinett beschlossenen Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in die Landesverwaltung (Förderrichtlinien) gegen seine Verpflichtungen gem. § 82 SGB IX. Nach XI. Ziffer 3. dieser Förderrichtlinien würden der Agentur für Arbeit nur zur Beschäftigung Schwerbehinderter ausgesuchte Stellen bekannt gegeben. Schließlich meint die Beteiligte zu 1., der Meldung sämtlicher durch die PVS zu besetzender Stellen an die Bundesagentur für Arbeit stehe auch deshalb nichts entgegen, weil gemäß Buchstabe B. Ziffer 4.4. der Kabinettvorlage vom 05.12.2005 (Bl. 266 ff. d.A.) die Einstellung und Weiterbeschäftigung von Schwerbehinderten nicht auf den Einstellungskorridor angerechnet werde und auch kein Negativattest der PVS erfordere. Die Beteiligte zu 1. beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15.09.2004 - 7 BV 1/04 - abzuändern und das beteiligte Land zu verpflichten, der zuständigen Schwerbehindertenvertretung jeden im Bereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst freien, frei werdenden und neu zu besetzenden sowie neuen Arbeitsplatz bekannt zu geben und der Bundesagentur für Arbeit zu melden, auch wenn er durch die Personalvermittlungsstelle besetzt werden soll. Das beteiligte Land beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es verteidigt den angefochtenen Beschluss und hält seine Verfahrensweise für gesetzeskonform. Nach den aufgrund des ZSG für die PVS geltenden Regelungen dürfe eine Einstellung externer Bewerber nur erfolgen, wenn 80% der besetzbaren Stellen bereits mit PVS-Bewerbern besetzt worden seien und das Personalkostenbudget ausreichend sei. Wegen des vollständigen Vortrags der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird im Übrigen ergänzend auf die Beschwerdebegründung vom 29.04.2005 (Bl. 120 - 123 d.A.), die Schriftsätze der Beteiligten zu 1. vom 01.09.2005 (Bl. 133 d.A.) sowie vom 15.08.2006 (Bl. 225 f. d.A.) und schließlich die Beschwerdeerwiderung des beteiligten Landes vom 26.10.2005 (Bl. 148 f. d.A.) und seinen Schriftsatz vom 28.03.2006 (Bl. 170 f. d.A.) jeweils mit Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig aber unbegründet. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig, auch wenn durch ihre Einlegung und Begründung (§ 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 66 Satz 1 ArbGG) nicht eingehalten wurde. Da der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, nämlich der zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde, versehen war (Bl. 97 d.A.), ist gem. § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG die Einlegung des Rechtsmittels auch noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig. Diese Frist wahrt die am 29.04.2005 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde mit Beschwerdebegründung gegen den am 29.11.2004 zugestellten Beschluss. 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist aber unbegründet. Der im Beschwerderechtszug schließlich gestellte Antrag ist zulässig. Die Antragsänderung im Anhörungstermin vom 07.09.2006 erfolgte auf entsprechenden Hinweis des Gerichts (Beschluss vom 27.10.2005, Protokoll Bl. 146 Rs d.A.) und ist als sachdienlich anzusehen (§ 87 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Beteiligten zu 1. für das Begehren zum Teil die Aktivlegitimation fehlt und zum Teil keine Befugnis zusteht, das vom beteiligten Land begehrte Verhalten zu verlangen. a) Soweit die Beteiligte zu 1. verlangt, „der zuständigen Schwerbehindertenvertretung“ im Bereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst die freien, frei werdenden und neu zu besetzenden sowie neuen Arbeitsplätze bekannt zu geben, fehlt ihm die erforderliche Aktivlegitimation. Sollte ein entsprechender Anspruch auf Bekanntgabe bestehen, so stünde er nicht der Beteiligten zu 1., sondern der zuständigen Schwerbehindertenvertretung selbst zu. Gemäß § 97 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB IX vertritt die Beteiligte zu 1. die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen in den einzelnen Dienststellen nicht geregelt werden können bzw. derjenigen, die in einer Dienststelle ohne Schwerbehindertenvertretung tätig sind. Zwar wird die Beteiligte zu 1. mit ihrem Antrag in einer Angelegenheit tätig, die mehrere Dienststellen betrifft. Das geltend gemachte Informationsverlangen kann aber ohne weiteres durch die jeweilige Schwerbehindertenvertretung der einzelnen Dienststelle selbst geltend gemacht werden, sodass es bei der originären Zuständigkeit der in den Dienststellen gewählten Schwerbehindertenvertretungen verbleibt. b) § 95 SGB IX gibt der Beteiligten zu 1. weder nach seinem Absatz 1 noch nach seinem Abs. 2 die Befugnis, vom beteiligten Land eine bestimmte Durchführung der Vorschrift des § 82 SGB IX zu verlangen. Zunächst folgt das Beschwerdegericht insoweit ausdrücklich den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen. Zu ergänzen ist - auch im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten zu 1. im Beschwerderechtszug - Folgendes: Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 10.06.1986 - 1 ABR 59/84 - AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972) folgt aus der Aufgabe des Betriebsrats, über die Durchführung der in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG genannten Aufgaben zu wachen, kein Anspruch, vom Arbeitgeber die zutreffende Durchführung dieser Vorschriften verlangen zu können. § 95 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX enthält bezogen auf die Schwerbehindertenvertretung und schwerbehinderte Menschen eine § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG entsprechende Regelung. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Schwerbehindertenvertretung bei der Erfüllung ihrer Überwachungspflichten weitergehende Rechte als den Betriebsräten angesichts der entsprechenden Pflicht zustehen sollen. Demgemäß wird auch in der Literatur (GK-Schimanski, § 95 SGB IX Rn 45) die Auffassung vertreten, die Schwerbehindertenvertretung habe den Leiter der Dienststelle ggf. auf Verstöße gegen entsprechende Vorschriften aufmerksam zu machen und sich zu bemühen, auf gütlichem Weg Abhilfe zu erreichen. Weigere sich der Dienststellenleiter, einen Verstoß zu korrigieren und wird dadurch ein behinderter Mensch in seinen Rechten verletzt, so könne nur dieser eine gerichtliche Klärung erzwingen, die Schwerbehindertenvertretung habe dieses Recht nicht. Auch der Hinweis der Beteiligten zu 1. auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.1989 (a.a.O.) führt zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht dem Betriebsrat für den Fall ein Zustimmungsverweigerungsrecht im Sinn von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Verstoßes der Maßnahme gegen ein Gesetz eingeräumt, in dem der Arbeitgeber seine Pflicht gem. § 14 Abs. 1 SchwbG, der inhaltlich § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX entsprach, verletzt hatte. Dieses Ergebnis hatte das Bundesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf § 23 Satz 2 SchwbG, der dem jetzt geltenden § 93 Satz 2 SGB IX weitgehend entspricht, hergeleitet. Auch wenn man auf diese Weise und unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG eine gesteigerte Überwachungspflicht in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen anerkennt, so hat das Bundesarbeitsgericht damit in der angesprochenen Entscheidung noch kein Recht auf klageweise Durchsetzung festgestellt. Vielmehr hat es lediglich einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinn des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG anerkannt. Das bleibt hinter dem Begehren der Beteiligten zu 1. zurück, die Einhaltung schwerbehindertenrechtlicher Vorschriften gegenüber dem beteiligten Land einklagen zu wollen. Auch aus § 95 Abs. 2 SGB IX lässt sich ein solches Recht nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift hat die Schwerbehindertenvertretung ein umfassendes Unterrichtungs- und Anhörungsrecht. Es ist anerkannt, dass der Schwerbehindertenvertretung daraus keinerlei Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte erwachsen, sondern dass sie ihrer entsprechenden Stellungnahme nur durch ihr schlichtes Gewicht und die Auflagen, die das Gesetz dem Arbeitgeber gegenüber dem schwerbehinderten Menschen macht, Nachdruck verleihen kann (Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl. 2005, § 95 Rn 11) . Rechtsansprüche räumt § 95 Abs. 2 SGB IX der Schwerbehindertenvertretung nur im Hinblick auf die gem. Satz 2 ggf. vorzunehmende Aussetzung der Vollziehung ein. Dieser kann ggf. auch gerichtlich geltend gemacht werden (Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, a.a.O., Rn 11 a) . Gegen diesen Beschluss ist gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.