Beschluss
5 TaBV 54/07
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2007:1018.5TABV54.07.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Bet. zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2007 – 1 BV 569/06 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Bet. zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2007 – 1 BV 569/06 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der Bedarfsluftfahrt. Die Beteiligte zu 2. (Gesamtvertretung) ist die für ihre im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer gebildete betriebliche Vertretung. Sie wurde errichtet entsprechend dem "Tarifvertrag Personalvertretung A vom 19.12.1972 (TV PV)". Da sich die Beteiligten über die Gestaltung von Flugumlaufplänen nicht hatten einigen können, trat am 26./27. Juli 2006 eine Einigungsstelle zusammen, die durch Spruch über die "Umlaufabstimmung Juli/August 2006" entschied. Grundlage hierfür war die Regelung des § 56 TV PV "Gestaltung der Umlaufpläne", der auszugsweise lautet: (1) Die Festsetzung der Arbeitszeit, Flugdienstzeit, Flugzeit und Ruhezeit durch die Gestaltung der abstrakten Saison- und Monatspläne bedarf der Zustimmung der Personalvertretung nach Maßgabe der nachstehenden Regeln. (2) Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung des dafür durch Tarifvertrag und Gesetz vorgegebenen Gestaltungsrahmens. Bewirkt ein Umlauf trotz Einhaltung des Gestaltungsrahmens im Ausnahmefall eine besondere Belastung, kann die Personalvertretung Änderungsvorschläge unterbreiten. Diese Vorschläge müssen insgesamt im Wesentlichen kostenneutral und von der Personalverfügbarkeit her realisierbar sein. Satz 2 gilt entsprechend für Umläufe, die den Gestaltungsrahmen über- bzw. unterschreiten (§ 12 2. DV LuftBO). (3) Kommt eine Einigung über die Gestaltung des Umlaufs nicht zustande, entscheidet nach vorstehender Maßgabe die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen der CFG und der Personalvertretung. Bei ihrer Entscheidung orientierte sich die Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle bezüglich der Auslegung dieser Vorschrift an dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2002 (– 1 ABR 20/01 – NZA 2003, S. 1159 ff. ) . Danach regelt § 56 TV PV zwei Mitbestimmungsverfahren, nämlich zunächst das der Gestaltung der abstrakten Saison- und Monatspläne nach Absatz 1 und sodann das der nachträglichen Änderung mitbestimmter Pläne nach Absatz 2. Nach dem Verständnis des Bundesarbeitsgerichts (a. a. O.) begrenzt das Vorliegen einer besonderen Belastung für das fliegende Personal und die Kostenneutralität von Änderungsvorschlägen nur das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 56 Abs. 2 TV PV, nicht dagegen das Recht zur Verweigerung der Zustimmung nach § 56 Abs. 1 TV PV. Wegen des Ergebnisses der Einigungsstellensitzung vom 26./27.07.2006 wird ergänzend auf das Protokoll und den Spruch im Einzelnen Bezug genommen (Bl. 16 - 31 d. A.). Gegen diesen ihr am 01. August 2006 zugestellten Einigungsstellenspruch hat die Arbeitgeberin am 10.08.2006 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht anhängig gemacht. Sie hat gemeint, der Spruch der Einigungsstelle sei im Hinblick auf § 56 TV PV rechtsfehlerhaft und überschreite die Grenzen billigen Ermessens. Das für die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liege vor, da der den betriebsverfassungsrechtlichen Konflikt auslösende Vorgang nicht abgeschlossen sei, da sie, die Arbeitgeberin sich durch den Einigungsstellenspruch daran gehindert sehe, ihre ursprüngliche Umlaufplangestaltung fortzuführen. Die streitgegenständliche Auslegung des TV PV sei für alle weiteren Umlaufabstimmungen von Bedeutung. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, dass dem Betriebsrat gem. § 56 TV PV lediglich ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht zustehe. Aus Wortlaut und Sinn der Regelung ergebe sich nämlich, dass die Personalvertretung die Umlaufplanung nur auf die Einhaltung des tariflichen oder gesetzlichen Gestaltungsrahmens zu überprüfen habe. Nur wenn es trotz Einhaltung dieses Rahmens zu besonderen Belastungen komme, könne sie Änderungsvorschläge unterbreiten, soweit diese sich insgesamt oder im Wesentlichen kostenneutral darstellten und von der Personalverfügbarkeit her realisierbar seien. Die Arbeitgeberin hat behauptet, die Folgen des angefochtenen Spruchs der Einigungsstelle seien nicht kostenneutral, da die Einstellung von 3 - 5 Crews mit Kosten von € 1,5 Mio. bis € 2,5 Mio. die Folge seien. Sie hat beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle "Umlaufabstimmung Juli/August 2006" unter dem Vorsitz von Herrn B, Richter am Arbeitsgericht Offenbach, vom 26.07.2006 – zugestellt am 01.08.2006 – unwirksam ist. Die Personalvertretung hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat gemeint, es fehle bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse für die Zulässigkeit des Antrags. Der Spruch der Einigungsstelle habe nämlich Flugumläufe aus den Monaten Juli und August 2006 betroffen. Der Vorgang sei abgeschlossen, ohne dass sich aus ihm fortbestehende Rechtswirkungen für die Zukunft ergäben. Im Übrigen hat die Personalvertretung die Auslegung des § 56 TV PV durch das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) für zutreffend gehalten. Weiter hat sie zu besonderen Belastungen des fliegenden Personals bei den fraglichen Umläufen vorgetragen und behauptet, die von der Einigungsstelle beschlossenen Umläufe seien kostenneutral und auch von der Personalverfügbarkeit her realisierbar. Wegen des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug wird im Übrigen ergänzend auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 10.08.2006 und vom 18.01.2007 (Bl. 8 - 14 bzw. Bl. 103 - 113 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Personalvertretung vom 29.09.2006 und 22.01.2007 (Bl. 41 - 50 bzw. Bl. 114 - 122 d. A.) Bezug genommen. Mit am 29.01.2007 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 1 BV 569/06 – den Antrag zurückgewiesen. Zunächst hat es die Zulässigkeit des Feststellungsantrags der Arbeitgeberin hinsichtlich des erforderlichen Rechtsschutzinteresses bejaht. Zwar betreffe der Spruch der Einigungsstelle nur einen bereits durchgeführten Umlauf. Die Arbeitgeberin habe sich mit der Personalvertretung auch für die nachfolgenden Monate über Umlaufpläne in Anlehnung an die Regelungen des angefochtenen Einigungsstellenspruchs verständigt. Die Meinungsverschiedenheit der Beteiligten über Umfang und Grenzen des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung bei der Gestaltung der Umlaufpläne sei jedoch nicht eingeräumt, sondern bestehe fort. Das Arbeitsgericht hat den Antrag jedoch für unbegründet gehalten, ohne die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts (a. a. O.) zur Auslegung des § 56 TV PV zu teilen. Die Anhörung der Beteiligten habe jedoch ergeben, dass im Hinblick auf den angefochtenen Einigungsstellenspruch keine zusätzlichen Einstellungen vorgenommen worden seien und sich somit eine Umsetzung des Einigungsstellenspruchs mit der bestehenden Personalverfügbarkeit ohne zusätzliche finanzielle Aufwendungen habe realisieren lassen. Wegen der vollständigen Gründe wird auf die S. 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses (Bl. 129 f. d. A.) ergänzend Bezug genommen. Gegen diesen der Arbeitgeberin am 12.02.2007 zugestellten Beschluss hat sie am 08.03.2007 Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel nach rechtzeitiger Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 14.05.2007 an diesem Tag begründet. Sie hält das erforderliche Rechtsschutzinteresse für ihr Feststellungsbegehren für gegeben. Sie halte sich nämlich bei der weiterhin monatlich erfolgenden Umlaufabstimmung an die Rahmenbedingungen des angefochtenen Einigungsstellenspruchs. Werde dieser jedoch antragsgemäß für unwirksam erklärt, könne und würde sie in der zukünftigen Umlaufplanung wieder auf die ursprünglich vorgesehenen Planungsparameter zurückgreifen (Zeugnis C). Bei einer anderen Beurteilung bestehe nach Einschätzung der Arbeitgeberin keine Möglichkeit, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Weiter vertieft die Arbeitgeberin im Beschwerderechtszug ihre Argumentation gegen die Auslegung des § 56 Abs. 1 und 2 TV PV durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2002 (a. a. O.) . Schließlich wendet sich die Arbeitgeberin umfangreich und ins Einzelne gehend gegen die Ausführungen des Arbeitsgerichts, wonach der angefochtene Einigungsstellenspruch zu keinen Mehraufwendungen führe und daher im Wesentlichen kostenneutral bleibe. Sie beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2007, Az.: 1 BV 569/06, abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle "Umlaufabstimmung Juli/ August 2006" unter dem Vorsitz von Herrn B, Richter am Arbeitsgericht Offenbach vom 26. Juli 2006 – zugestellt am 01. August 2006 – unwirksam ist. Die Personalvertretung beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält das erforderliche Feststellungsinteresse für die Antragstellung der Arbeitgeberin für nicht gegeben. Zwar sei für die Monate September und Oktober 2006 eine Vereinbarung zur Umlaufabstimmung auf der Grundlage des angefochtenen Einigungsstellenspruchs getroffen worden. Bereits für den Monat November 2006 habe wiederum durch Einigungsstellenspruch entschieden werden müssen. Dies und die Tätigkeit einer weiteren Einigungsstelle für den Monat Mai 2007 zeige, dass sich die Arbeitgeberin keineswegs an den Spruch der streitgegenständlichen Einigungsstelle halte. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt oder fortbesteht. Aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände kann aber ein ursprünglich gegebenes Feststellungsinteresse entfallen. Für einen nicht mehr durchgeführten Flugumlauf bestehe es nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2002 (a. a. O.) nicht. Im Weiteren verteidigt die Personalvertretung die Auslegung des § 56 TV PV durch den genannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts und trägt ergänzend umfangreich zur angeblich fehlenden Kostenneutralität der Folgen des Einigungsstellenspruchs vor. Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung (Bl. 163 - 170 d. A.) sowie auf die Beschwerdebeantwortung (Bl. 183 - 196 d. A.) Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Ihr Antrag ist unzulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) fehlt. 1. Nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 15.12.1998 – 1 ABR 9/98– AP Nr. 56 zu § 80 BetrVG 1972, zu B. I. 3. d. Gr.) bedarf ein Feststellungsantrag auch im Beschlussverfahren eines besonderen Feststellungsinteresses. Das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ist als besondere Prozessvoraussetzung die spezielle Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung sonst auch erforderlichen Rechtsschutzinteresses und daher auch im Beschlussverfahren erforderlich. Es entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19.02.2002, a. a. O., zu B. I. 2. d. Gr.) , dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nur besteht, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und fortbesteht. Hat dagegen ein solcher Konflikt zwar zunächst bestanden, ist er aber aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände gegenstandslos geworden, so kann ein ursprünglich gegebenes Feststellungsinteresse auch wieder entfallen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann anzunehmen, wenn der den Konflikt auslösende Vorgang abgeschlossen ist, ohne dass sich aus ihm fortbestehende Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben. 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Auch die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob sich die Arbeitgeberin "an die Rahmenbedingungen des angefochtenen Einigungsstellenspruchs" in der Folgezeit gehalten hat, kommt es dabei nicht an. Der Spruch der Einigungsstelle vom 26./27.07.2006 bei der Arbeitgeberin zur "Umlaufabstimmung Juli/August 2006" (Bl. 90 - 92 d. A.) betraf ausschließlich die genannten Monate und die in diesem abgegrenzten Zeitraum unter den beschlossenen Bedingungen durchzuführenden im Einzelnen genannten Flugumläufe. Es ist weder seitens der Arbeitgeberin vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich, dass ein Umlauf in dieser strittigen Form in Zukunft wieder durchgeführt werden soll. Mit Ablauf des Monats August 2006 ist daher festzustellen, dass der den Einigungsstellenspruch betreffende und konfliktauslösende Vorgang abgeschlossen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus ihm fortbestehende Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben. Eine rechtliche Bindung an den Spruch bestand nur für die Dauer seiner zeitlichen Reichweite. Auch nach der bereits mehrfach angesprochenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2002 (a. a. O., zu B. I. 3.) ergibt sich, dass für den vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse zu verneinen ist. Dort heißt es ausdrücklich, dass ein der Einigungsstelle unterbreiteter Konflikt bezogen auf einen Flugumlauf erledigt ist, wenn dieser nicht mehr durchgeführt wird. Wenn der fragliche Umlauf in der strittigen Form demnächst nicht wieder vorgesehen werde, habe sich der der Einigungsstelle unterbreitete Konflikt erledigt. Die Gerichte hätten nur konkrete Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Nach alledem ist über die Begründetheit des Antrags der Arbeitgeberin nicht mehr zu entscheiden. Insbesondere im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anfechtung nur befristet wirkender Einigungsstellensprüche ist gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.