Beschluss
5 TaBV 165/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:0429.5TABV165.09.0A
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Leitsätze
1. § 2 Nr. 2 S. 3 des Vergütungstarifvertrages für die Arbeitnehmer der HH (Deutsche Niederlassung) in der ab 1.10.2007 geltenden Fassung (VTV) enthält keine Erweiterung des gesetzlichen Mitbestimmungsrechts bei Eingruppierungen, sondern lediglich eine deklaratorische Verweisung auf § 99 Abs. 4 BetrVG.
2. Eine tarifliche Bewertung der Tätigkeiten der Arbeitnehmer anhand der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen des VTV kommt nicht in Betracht. Die Tarifvertragsparteien haben alle in Deutschland vorhandenen Positionen verbindlich den jeweiligen Tarifgruppen zugeordnet.
3. Der Betriebsrat hat im Rahmen der Ein - bzw. Umgruppierung ein Mitbeurteilungsrecht, welches auf die rechtsanwendende Beurteilung beschränkt ist, ob die Mitarbeiter tatsächlich Tätigkeiten ausüben, die den Aufgaben der Stellenbeschreibungen des Arbeitgebers entsprechen.
4. Für die Eingruppierung in eine Tarifgruppe des VTV reicht es nicht aus, dass die in den Stellenbeschreibungen des Arbeitgebers aufgelisteten Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt werden. Vielmehr müssen sie in ihrer Gesamtheit zumindest mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nehmen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2009 – 4 BV 559/08 – abgeändert.
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung
der Arbeitnehmerin:
- A in Tarifgruppe 3
der Arbeitnehmer:
- B in Tarifgruppe 5
- C in Tarifgruppe 5
- D in Tarifgruppe 5
- E in Tarifgruppe 5
- F in Tarifgruppe 5
- G in Tarifgruppe 5
- H in Tarifgruppe 5
- I in Tarifgruppe 5
- J in Tarifgruppe 5
- K in Tarifgruppe 5
- L in Tarifgruppe 5
- M in Tarifgruppe 5
- N in Tarifgruppe 5
- O in Tarifgruppe 5
- P in Tarifgruppe 5
- Q in Tarifgruppe 5
- R in Tarifgruppe 5
- S in Tarifgruppe 5
- T in Tarifgruppe 5
- U in Tarifgruppe 5
- V in Tarifgruppe 5
- W in Tarifgruppe 5
- X in Tarifgruppe 5
- Y in Tarifgruppe 5
- Z in Tarifgruppe 5
der Arbeitnehmer:
- AA in Tarifgruppe 6
- BB in Tarifgruppe 6
- CC in Tarifgruppe 6
der Arbeitnehmer:
- DD in Tarifgruppe 7
- EE in Tarifgruppe 7
- FF in Tarifgruppe 7
und des Arbeitnehmers:
- GG in Tarifgruppe 8
des Vergütungstarifvertrags für die Arbeitnehmer der HH vom 28. Februar 2008 wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 2 Nr. 2 S. 3 des Vergütungstarifvertrages für die Arbeitnehmer der HH (Deutsche Niederlassung) in der ab 1.10.2007 geltenden Fassung (VTV) enthält keine Erweiterung des gesetzlichen Mitbestimmungsrechts bei Eingruppierungen, sondern lediglich eine deklaratorische Verweisung auf § 99 Abs. 4 BetrVG. 2. Eine tarifliche Bewertung der Tätigkeiten der Arbeitnehmer anhand der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen des VTV kommt nicht in Betracht. Die Tarifvertragsparteien haben alle in Deutschland vorhandenen Positionen verbindlich den jeweiligen Tarifgruppen zugeordnet. 3. Der Betriebsrat hat im Rahmen der Ein - bzw. Umgruppierung ein Mitbeurteilungsrecht, welches auf die rechtsanwendende Beurteilung beschränkt ist, ob die Mitarbeiter tatsächlich Tätigkeiten ausüben, die den Aufgaben der Stellenbeschreibungen des Arbeitgebers entsprechen. 4. Für die Eingruppierung in eine Tarifgruppe des VTV reicht es nicht aus, dass die in den Stellenbeschreibungen des Arbeitgebers aufgelisteten Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt werden. Vielmehr müssen sie in ihrer Gesamtheit zumindest mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2009 – 4 BV 559/08 – abgeändert. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin: - A in Tarifgruppe 3 der Arbeitnehmer: - B in Tarifgruppe 5 - C in Tarifgruppe 5 - D in Tarifgruppe 5 - E in Tarifgruppe 5 - F in Tarifgruppe 5 - G in Tarifgruppe 5 - H in Tarifgruppe 5 - I in Tarifgruppe 5 - J in Tarifgruppe 5 - K in Tarifgruppe 5 - L in Tarifgruppe 5 - M in Tarifgruppe 5 - N in Tarifgruppe 5 - O in Tarifgruppe 5 - P in Tarifgruppe 5 - Q in Tarifgruppe 5 - R in Tarifgruppe 5 - S in Tarifgruppe 5 - T in Tarifgruppe 5 - U in Tarifgruppe 5 - V in Tarifgruppe 5 - W in Tarifgruppe 5 - X in Tarifgruppe 5 - Y in Tarifgruppe 5 - Z in Tarifgruppe 5 der Arbeitnehmer: - AA in Tarifgruppe 6 - BB in Tarifgruppe 6 - CC in Tarifgruppe 6 der Arbeitnehmer: - DD in Tarifgruppe 7 - EE in Tarifgruppe 7 - FF in Tarifgruppe 7 und des Arbeitnehmers: - GG in Tarifgruppe 8 des Vergütungstarifvertrags für die Arbeitnehmer der HH vom 28. Februar 2008 wird ersetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung von insgesamt 33 Arbeitnehmer/innen in den Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der HH (Deutsche Niederlassung) in der ab 01. Oktober 2007 geltenden Fassung. Die Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) ist die deutsche Niederlassung eines in den II ansässigen und weltweit tätigen Logistikunternehmens. Die Vergütung der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter erfolgt nach den Regelungen des Vergütungstarifvertrages für die Arbeitnehmer der HH (Deutsche Niederlassung). Der Beteiligte zu 2. ist der für den Betrieb in JJ gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin unterhält am Standort KK die Abteilung Customer Financial Service (CFS). Sie ist in drei Arbeitsbereiche bzw. Arbeitsgruppen untergliedert: - Billing (Rechnungsstellung); - Invoice Adjustment (Reklamationsbearbeitung); - Credit & Collection (Mahnwesen). In der Arbeitsgruppe CFS Billing waren die Arbeitnehmer C, D, E, A, F, DD und GG tätig. In der Arbeitsgruppe Invoice Adjustment waren die Arbeitnehmer G, H, I, AA, J, K, L, M, N, O, P, Q, BB und CC beschäftigt. Zu der Abteilung Credit & Collection gehörten die Arbeitnehmer EE, FF, R, S, T, U, V, W, X, Y und Z. Der ab 01. Oktober 2007 geltende Vergütungstarifvertrag (VTV 2007) löste den Vorgängertarifvertrag (VTV 2005) ab und glich das „Grading“ den „Grading-Strukturen“ des Unternehmens im EMEA-Raum an. In der Abteilung CFS (Customer Financial Service) führte dies teilweise zu neuen Stellenbezeichnungen/Job-Titeln und teilweise zu einer im Vergleich zu dem VTV 2005 geänderten Eingruppierung. Soweit die Tätigkeiten der Arbeitnehmer einen neuen Job-Titel erhielten, lagen diesen neue Stellenbeschreibungen zugrunde, durch die der Aufgabenkreis präziser abgebildet werden sollte. Die von den Arbeitnehmern/innen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten blieben unverändert. Bei den Positionen der vorgenannten Arbeitnehmer/innen wurden die Job-Titel wie folgt geändert: - von Credit Control Representative zu CFS Representative Associate - von Customer Accounts Services Agent zu CFS Representative Associate - von Senior Billing Spezialist zu CFS Processing Agent Advanced - von Senior Billing Spezialist zu CFS Representative - von Cash Application Agent zu Billing Database Agent - von Revenue Operations Agent Associate zu CFS Representative Associate - von Billing Database Agent Advanced zu CFS Representative Associate - von Billing Database Agent zu CFS Representative Associate - von Billing Database Agent Advanced zu CFS Processing Agent L 2 Wegen der Stellenbeschreibungen der Positionen, die durch die jeweiligen Job-Titel bezeichnet werden, wird auf die Kopien Bl. 70 - 77 d. A. und Bl. 237 - 241 d. A. Bezug genommen. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat auf den jeweiligen Arbeitnehmer bezogen über die aus der „Umsetzung des neuen Tarifvertrages“„resultierende Eingruppierung“ der Arbeitnehmer der Abteilung CFS. Dabei teilte er u.a. die Tarifgruppe nach dem alten VTV 2005 und nach dem neuen VTV 2007 unter Hinweis auf die Änderung der Job-Titel, die jeweiligen beigefügten Stellenbeschreibungen sowie eine kurze Tätigkeitsbeschreibung mit. Wegen des genauen Inhalts der Schreiben wird ergänzend auf die Kopien Bl. 78 - 110 d. A. und Bl. 139 - 174 d. A. sowie Bl. 192 - 212 d. A. und Bl. 231 - 236 d. A. verwiesen. Der Betriebsrat widersprach den Umgruppierungen und machte insbesondere geltend, dass der jeweilige Arbeitnehmer höherwertige Tätigkeiten verrichte. Dabei gab er die aus seiner Sicht einschlägige Tarifgruppe sowie die zusätzlichen bzw. von der Darstellung der Arbeitgeberin abweichenden Tätigkeiten an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien Bl. 111 - 132 d. A., Bl. 175 - 191 d. A. und Bl. 213 - 222 d. A. und auf Bl. 233 d. A. ergänzend Bezug genommen. Auf die am 20. März 2008 zugegangenen Schreiben der Arbeitgeberin vom 17. März 2008 reagierte der Betriebsrat mit Schreiben vom 26. und 27. März 2008, und auf die Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin vom 21. Juli 2008 - zugegangen am 22.07.2008 - und vom 23. Juli 2008 antwortete der Betriebsrat mit Schreiben vom 28. Juli 2008. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses - Bl. 302 - 305 d. A. - Bezug genommen. Mit dem am 26. Mai 2009 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, dass das Zustimmungsersetzungsverfahren durch § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2007 ausgeschlossen werde. Der Tarifwortlaut sei eindeutig und könne nicht als bloßer Hinweis auf die gesetzlich bestehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verstanden werden. „Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ sei nicht die Konstellation des § 99 BetrVG, sondern die des § 87 BetrVG. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf S. 5 - 7 (Bl. 220 - 222 d. A.) verwiesen. Gegen den am 15. Juli 2009 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 12. August 2009 Beschwerde eingelegt und diese mit dem am 14. September 2009 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Arbeitgeberin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, dass die Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht durch § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV ausgeschlossen sei. Der Hinweis im Tarifvertrag auf das erforderliche Einvernehmen gebe nur den Mechanismus nach § 99 BetrVG wieder. Ferner seien die beabsichtigten Einstufungen der Arbeitnehmer in die tarifvertragliche Vergütungsordnung zutreffend. Die Arbeitnehmer S, T, U, V, W, X, Y und Z der Arbeitsgruppe Credit & Collection übten Tätigkeiten aus, die dem Job-Titel CFS Representative Associate und damit der Tarifgruppe 5 zuzuordnen seien. Wegen der von ihnen verrichteten Arbeiten wird ergänzend auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 14.09.2009, S. 6 - Bl. 354 d. A. - verwiesen. Die Arbeitnehmer EE und FF verrichteten Tätigkeiten, die den Job-Titel CFS Representative und damit der Tarifgruppe 6 unterfielen. Aus Gründen der individuellen Besitzstandswahrung (grandfather rights) blieben sie jedoch wie bisher in Tarifgruppe 7 eingruppiert. Wegen der zu erledigenden Aufgaben dieser Mitarbeiter wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 14.09.2009, S. 7 - Bl. 355 d. A. - Bezug genommen. Die Arbeitnehmer G, H, I, J, K, L, M, N, O, P und Q der Arbeitsgruppe Invoice Adjustment hätten Positionen inne, die den Job-Titel CFS Representative Associate trügen und seien dementsprechend in Tarifgruppe 5 einzustufen. Wegen der von ihnen überwiegend verrichteten Arbeiten wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 14.09.2009, S. 8 - Bl. 356 d. A. - Bezug genommen. Die weiteren Arbeitnehmer dieser Arbeitsgruppe - BB, CC und AA - seien als CFS Rpresentatives zu qualifizieren. Dieser Job-Titel werde der Tarifgruppe 6 zugeordnet. Die in der Arbeitsgruppe Billing tätigen Arbeitnehmer B und C übten Tätigkeiten aus, die von dem Job-Titel CFS Processing Agent L 2 erfasst würden. Wegen der von ihnen verrichteten Arbeiten wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 14.09.2009, S. 8/9 - Bl. 356 - 357 d. A. - Bezug genommen. Damit seien sie in die Tarifgruppe 5 eingruppiert. Die von den Arbeitnehmern F, D und E erledigten Aufgaben würden vom Job-Titel CFS Representative - also Tarifgruppe 5 - erfasst. Wegen der von ihnen überwiegend ausgeführten Arbeiten wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 14.09.2009, S. 9 - Bl. 357 d. A. - Bezug genommen. Die Arbeitnehmerin A trage den Job-Titel Billing Database Agent und sei mithin in die Tarifgruppe 3 eingereiht. Wegen der von ihr erledigten Aufgaben wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 14.09.2009, S. 9/10 - Bl. 357, 358 d. A. - Bezug genommen. Der vom Arbeitnehmer DD betreute Aufgabenkreis sei dem Job-Titel CFS Processing Agent Advanced und damit Tarifgruppe 6 zugeordnet. Aufgrund einer individuellen Besitzstandswahrung bleibe er aber weiterhin in Tarifgruppe 7 eingruppiert. Wegen der von ihm verrichteten Tätigkeiten wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 14.09.2009, S. 10 - Bl. 358 d. A. - verwiesen. Der Arbeitnehmer GG trage den Job-Titel CFS Representative Senior und sei damit in die Tarifgruppe 8 eingereiht. Wegen der von ihm verrichteten Arbeiten wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 14.09.2009, S. 11 - Bl. 359 d. A. - verwiesen. Der Betriebsrat - so die Arbeitgeberin weiter - gehe zu Unrecht davon aus, dass die Arbeitnehmer höherwertige Arbeiten ausführten und deshalb in eine höhere Tarifgruppe einzureihen seien. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2009 - 4 BV 559/08 - abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer aus der Abteilung CFS wie folgt zu ersetzen: Arbeitsgruppe CFS Billing: - B Tarifgruppe 5 - C Tarifgruppe 5 - D Tarifgruppe 5 - E Tarifgruppe 5 - A Tarifgruppe 3 - F Tarifgruppe 5 - DD Tarifgruppe 7 - GG Tarifgruppe 8 Arbeitsgruppe Invoice Adjustment: - G Tarifgruppe 5 - H Tarifgruppe 5 - I Tarifgruppe 5 - J Tarifgruppe 5 - K Tarifgruppe 5 - L Tarifgruppe 5 - M Tarifgruppe 5 - N Tarifgruppe 5 - O Tarifgruppe 5 - P Tarifgruppe 5 - Q Tarifgruppe 5 - AA Tarifgruppe 6 - BB Tarifgruppe 6 - CC Tarifgruppe 6 Arbeitsgruppe Credit & Collection: - EE Tarifgruppe 7 - FF Tarifgruppe 7 - R Tarifgruppe 5 - S Tarifgruppe 5 - T Tarifgruppe 5 - U Tarifgruppe 5 - V Tarifgruppe 5 - W Tarifgruppe 5 - X Tarifgruppe 5 - Y Tarifgruppe 5 - Z Tarifgruppe 5 Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.05.2009 - 4 BV 559/08 - zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er meint, die Tarifvertragsparteien hätten das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren tarifvertraglich ausgeschlossen und - soweit es nicht zu einer einvernehmlichen Eingruppierungsentscheidung der Betriebspartner komme - im Ergebnis durch ein Verfahren vor der Einigungsstelle ersetzt. Ferner - so die weitere Rechtsansicht des Betriebsrats - sei er bezüglich der Arbeitnehmer P, B und A nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Frau P sei auch in der Arbeitsgruppe bzw. Unterabteilung ESG tätig, was in der Unterrichtung keine Erwähnung finde. Er erwarte zu dieser Versetzung eine Anhörung. Soweit sich das Tätigkeitsfeld von Frau A geändert habe, sei er ebenfalls nicht angehört worden. Die Arbeitgeberin habe zwar mitgeteilt, sie sei als Billing Data Base Agent beschäftigt, tatsächlich übe sie jedoch die Tätigkeit eines Cash Application Agent aus. Zudem entsprächen manche der ausgeübten Tätigkeiten einem Archive Invoice Production/Mailing Agent. Wegen dieser Tätigkeiten sei ebenfalls eine Anhörung des Betriebsrats notwendig gewesen. Von einer internen Ausschreibung der Stelle sei ihm ebenfalls nichts bekannt. Die Einstufung des Arbeitnehmers B sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus meint der Betriebsrat, dass sämtliche Arbeitnehmer höher einzugruppieren seien. Der Arbeitnehmer EE sei in die Tarifgruppe 8 des VTV 2007 umzugruppieren. Er erbringe komplexe Tätigkeiten, für deren Ausübung detaillierte Fachkenntnisse und gute Kenntnisse anderer Fachbereiche erforderlich seien. Auch gehe es um die Anwendung von Methoden und Normen zur Umsetzung klar definierter Entscheidungen des lokalen und regionalen Managements. Erforderlich seien zudem gute Kommunikationsfähigkeiten in deutscher und englischer Sprache unter Berücksichtigung kultureller Unterschiede. Wegen der vom Betriebsrat aufgelisteten Tätigkeiten im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 03.09.2008, S. 4 - Bl. 261 d. A. - Bezug genommen. Frau FF sei ebenfalls in Tarifgruppe 8 umzugruppieren, da die von ihr ausgeübten Tätigkeiten die Anforderungen der allgemeinen Merkmale der Tarifgruppe erfülle. Wegen der Auflistung der Tätigkeiten wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 03.09.2008, S. 5 - Bl. 262 d. A. - Bezug genommen. Bei den Arbeitnehmern R, S, T, U, V, W, X, Y und Z aus der Arbeitsgruppe Credit & Collection sei eine Umgruppierung in Tarifgruppe 6 angemessen. Sie übten Tätigkeiten aus, für deren Erledigung detaillierte Fachkenntnisse und grundlegende Kenntnisse mehrerer Fachbereiche notwendig seien. Erforderlich sei die Fähigkeit, eine qualifizierte Auswahl zwischen verschiedenen Handlungsmustern zu treffen, um interne und externe Prozesse sachgerecht durchzuführen. Für die Problemlösung im Kontakt mit internen und externen Kunden seien zudem gute Englisch- und Deutschkenntnisse nötig. Wegen den im Einzelnen verrichteten Tätigkeiten dieser Arbeitnehmer wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 03.09.2008, S. 5 - 7 (Bl. 262 - 264 d. A.) verwiesen. Die Arbeitnehmer H und O seien in die Tarifgruppe 6 einzustufen. Bei ihnen handele es sich ebenfalls um Tätigkeiten, für deren Ausübung detaillierte Fachkenntnisse und grundlegende Kenntnisse mehrerer Fachbereiche notwendig seien. Erforderlich sei die Fähigkeit, eine qualifizierte Auswahl zwischen verschiedenen Handlungsmustern zu treffen, um interne und externe Prozesse sachgerecht durchzuführen. Für die Problemlösung im Kontakt mit internen und externen Kunden seien zudem gute Englisch- und Deutschkenntnisse nötig. Wegen der verrichteten Tätigkeiten im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 03.09.2008, S. 7 - Bl. 264 d. A. - verwiesen. Demgegenüber seien die Arbeitnehmer BB und CC in die Tarifgruppe 8 umzugruppieren. Sie würden nämlich komplexe Tätigkeiten erbringen, für deren Ausübung detaillierte Fachkenntnisse und gute Kenntnisse anderer Fachbereiche erforderlich seien. Auch gehe es um die Anwendung von Methoden und Normen zur Umsetzung klar definierter Entscheidungen des lokalen oder regionalen Managements. Erforderlich seien zudem gute Kommunikationsfähigkeiten in deutscher und englischer Sprache unter Berücksichtigung kultureller Unterschiede. Wegen der Auflistung der Einzeltätigkeiten wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 03.09.2008, S. 8 - Bl. 265 d. A. - Bezug genommen. Die Arbeitnehmer G, I, J, K, L, M, N, P und Q übten zwar grundsätzlich die von der Arbeitgeberin aufgeführten Tätigkeiten aus. Jedoch erledigten sie diese Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung und Selbstständigkeit. Zusätzlich übernähmen sie Krankheitsvertretungen für Kolleginnen und Kollegen und hätten eine eigenständige Verantwortung für Kundenaccounts verschiedener Größen und Komplexität. Einschlägig sei die Tarifgruppe 6, da es sich um Tätigkeiten handele, für deren Ausübung detaillierte Fachkenntnisse und grundlegende Kenntnisse mehrerer Fachbereiche notwendig seien. Erforderlich sei die Fähigkeit, eine qualifizierte Auswahl zwischen verschiedenen Handlungsmustern zu treffen, um interne und externe Prozesse sachgerecht durchzuführen. Für die Problemlösung im Kontakt mit internen und externen Kunden seien zudem Englisch- und Deutschkenntnisse nötig. Der Arbeitnehmer AA übe zu mehr als 50% Tätigkeiten aus, die den Aufgaben eines CFS Representative Senior und damit der Tarifgruppe 7 entsprächen. Beispielsweise bei der Betreuung von Spezialkunden und der eigenständigen, kundenorientierten Lösung schwieriger Probleme handelt es sich um komplexere Tätigkeiten, für deren Ausübung detaillierte Fachkenntnisse und grundlegende Kenntnisse mehrerer Fachbereiche notwendig seien. Erforderlich sei zudem die Fähigkeit, qualifiziert zwischen unterschiedlichen Problemlösungsstrategien zu unterschieden und/oder Entscheidungsvorlagen für das Management auszuarbeiten. Nötig seien darüber hinaus gute Kommunikationsfähigkeiten in Englisch und Deutsch. Der Arbeitnehmer C aus der Arbeitsgruppe Billing sei in die Tarifgruppe 6 einzuordnen. Wegen der von ihm verrichteten Tätigkeiten wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 03.09.2008, S. 10 - Bl. 267 d. A. - verwiesen. In die Tarifgruppe 7 sei die Arbeitnehmerin F einzustufen. Wegen der von ihr ausgeübten Arbeiten wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 03.09.2008, S. 11/12 - Bl. 268, 269 d. A. - Bezug genommen. Bei den Arbeitnehmern D und E wäre eine Umgruppierung in Tarifgruppe 6 und bei dem Arbeitnehmer DD eine Einstufung in die Tarifgruppe 8 zutreffend. Sie verrichteten die von der Arbeitgeberin aufgeführten Tätigkeiten in einem hohen Maß an Verantwortung und Selbstständigkeit. Wegen der weiteren Tätigkeiten im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 03.09.2008, S. 12/13 - Bl. 269, 270 d. A. - verwiesen. Der Arbeitnehmer GG sei in die Tarifgruppe 10 eingruppiert. Seine Tätigkeiten entsprächen eher der Position eines CFS Teamleader. Er sei Ansprechpartner für die Kollegen aus LL, wo er bereits mehrfach über mehrere Wochen dienstlich tätig gewesen sei. Er baue die dortige Abteilung auf und sei für die Schulung der dortigen Mitarbeiter zuständig. Er übe komplexere Tätigkeiten aus, wofür theoretisches Hintergrundwissen, detaillierte Fachkenntnisse sowie übergreifende Branchenkenntnisse erforderlich seien. Gerade sein vielfältiger Einsatz im Ausland zeige, dass er die Anwendung von Methoden und Normen sowie die richtliniengebundene Umsetzung von lokalen und regionalen Projekten beherrsche. Insbesondere sein Einsatz in LL zeige, dass er über gute Kommunikations- und Präsentationsfähigkeiten in Englisch und Deutsche unter Berücksichtigung kultureller Unterschiede beherrsche. Die Arbeitnehmerin A sei mindestens in die Tarifgruppe 5 einzureihen. Die Bearbeitung von Nonlocal Rechnungen sei eine Tätigkeit die nicht unter die Arbeitsplatzbeschreibung eines Billing Database Agents, sondern eines Archive Invoice Production/Mailing Agent falle. Frau A erbringe Tätigkeiten, für deren Ausübung detaillierte Fachkenntnisse benötigt würden, die dazu befähigten, Prozesse zu koordinieren und die fachbezogene Kommunikation in einer Mitarbeitergruppe in Alltagssituationen sicherzustellen. Sie verfüge über detaillierte Kenntnisse aller Prozesse der Fachabteilung, die das Lösen außergewöhnlicher, komplexer Problemstellungen ermögliche. Außerdem habe sie die nötigen guten Englisch- und Deutschkenntnisse zur Lösung von Problemen im Kontakt mit internen und externen Kunden. Bezüglich des Arbeitnehmers B sei es dem Betriebsrat mangels genügender Informationen nicht möglich zu prüfen, ob seine Tätigkeit unter den Job-Titel CFS Processing Agent L 2 und damit Tarifgruppe 5 falle. Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 14. September 2009 - Bl. 349 - 360 d. A. - und 09. März 2010 - Bl. 391 - 402 d. A. - sowie auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 19. Oktober 2009 - Bl. 368 - 371 d. A. - verwiesen. B. I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist abzuändern, da die Anträge der Arbeitgeberin zulässig und begründet sind. Der Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens steht § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV nicht entgegen und die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Mitarbeiter in den einschlägigen Vergütungstarifvertrag ist mangels eines Zustimmungsverweigerungsgrundes antragsgemäß zu ersetzen. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Arbeitgeberin beteiligtenfähig (vgl. BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127, zu B. I. 1. a) d.Gr.) und das für einen Zustimmungsersetzungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls anzuerkennen. a) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats enthält die Regelung des § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV, wonach die Eingruppierung der Arbeitnehmer nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen kann, keine Erweiterung des gesetzlichen Mitbestimmungsrechts bei Umgruppierungen, sondern sie stellt lediglich eine deklaratorische Verweisung auf § 99 Abs. 4 BetrVG dar. aa) Dies ergibt sich aus einer – gesetzeskonformen - Auslegung des Tarifvertrages . (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für Gesetze geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwordlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können (vgl . BAG 22.04.2010 – 6 AZR 962/08 - Rn 17, zitiert nach juris ). Führt eine von mehreren Auslegungen zu einer Gesetzeswidrigkeit eines Tarifvertrages, so ist die gesetzeskonforme Auslegung zu wählen ( dazu BAG 19.04.2005 – 3 AZR 128/04 - 22 ff, zitiert nach juris) . Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ( vgl. BAG 22.04.2010 – 6 AZR 962/08 - Rn 17, zitiert nach juris) . (2) Der Wortlaut lässt nicht nur die vom Arbeitsgericht gewählte, sondern auch die vom Betriebsrat befürwortete Auslegung zu. Sie würde aber die Tarifnorm in einen Konflikt zum Gesetzesrecht bringen. Ein derartiges Verständnis des Tarifvertrages wäre nämlich von der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt, da er keinen Konfliktbewältigungsmechanismus vorsieht. Grundsätzlich können die Beteilungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen durch Tarifvertrag erweitert und verstärkt werden. Bei den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes über die Mitwirkung des Betriebsrats handelt es sich um Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die in aller Regel nur einseitig zwingender Natur sind ( vgl. BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 70/86 - Rn 26 zitiert nach Juris) und aus § 1 Abs. 1 TVG folgt die Befugnis der Tarifvertragsparteien, betriebsverfassungsrechtliche Fragen zu regeln ( vgl. dazu BAG 21.06.2000 – 4 AZR 379/99 - Rn 21 ff, zitiert nach juris; BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 70/86 - Rn 23 ff zitiert nach Juris) . Aus dem Betriebsverfassungsrecht ergibt sich aber auch, dass eine Erweiterung der Beteiligungsrechte als äußerste Grenze die Gleichberechtigung der Betriebsparteien wahren muss ( vgl. auch Löwisch/Rieble, TVG, § 1 Rn 144 ). Die Parität wäre bei der Annahme eines unkontrollierten Veto-Rechts des Betriebsrats nicht mehr gegeben. Wenn der Betriebsrat der vom Arbeitgeber beabsichtigten Eingruppierung nicht zugestimmt, müsste der Arbeitgeber ihn um seine Zustimmung zu einer anderen Eingruppierung bitten, und zwar so lange, bis sie den Vorstellungen des Betriebsrats entsprechen würde. Die Pflicht zur Fortführung des Eingruppierungsverfahrens ergibt sich aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber im Gegensatz etwa zur Einstellung eines Arbeitnehmers, von einer Eingruppierung nicht absehen kann. Um seiner Entgeltzahlungspflicht nachkommen zu können, hat der Arbeitgeber immer eine zumindest faktische Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe vorzunehmen ( vgl. BAG 09.02.1993 – 1 ABR 51/92– Rn 29, 30, zitiert nach juris; BAG 03.05.1994 - 1 ABR 58/93– Rn 28, zitiert nach juris). Der Betriebsrat kann zudem die Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens dadurch erzwingen, dass er dem Arbeitgeber nach § 101 BetrVG aufgeben lässt, nunmehr eine andere als die ursprünglich beabsichtigte Eingruppierung vorzunehmen und hierzu seine Zustimmung einzuholen ( vgl. BAG 03.05.1994 – 1 ABR 58/93– Rn 29, zitiert nach juris) . Für eine gleichberechtigte Teilhabe der Betriebsparteien an der Beurteilung einer Eingruppierung wären mithin Verfahrensregelungen für den Fall notwendig, dass zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung erzielt werden kann. Da sie fehlen ist mithin eine Auslegung vorzugswürdig, die dem Zustimmungserfordernis lediglich die Bedeutung eines deklaratorischen Verweises auf § 99 BetrVG beimisst. bb) Eine einschränkende – ergänzende Auslegung, die – wie der Betriebsrat vorschlägt – für die Lösung von Konflikten die Zuständigkeit der Einigungsstelle vorsieht, kommt nicht in Betracht. Der Tarifvertrag enthält keine Anhaltspunkte, dass die Tarifvertragsparteien eine Einigungsstelle im Sinne von § 76 Abs. 5 BetrVG zur Beilegung von Streitigkeiten vorsehen wollten ( vgl. Hess. LAG 07. Juli 2009 - 4 TaBV 232/08 - Rn 50 zitiert nach Juris) . Eine dahingehende Auslegung wäre auch nur dann möglich, wenn sich das Gericht damit kein tarifliches Regelungsermessen anmaßen würde. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien korrigierend und ergänzend einzugreifen und eine Aufgabe zu übernehmen, die das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3) allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen hat ( vgl. BAG 23.09.1981 – 4 AZR 569/79– Rn 42 zitiert nach juris) . Diese Grenze wäre durch die gerichtliche Festlegung eines bestimmten Konfliktlösungsmechanismus überschritten. Die Tarifvertragsparteien müssen regeln, ob eine Einigungsstelle, eine tarifliche Schlichtungsstelle oder ob der direkte Zugang zum Arbeitsgericht einen Konflikt bewältigen soll. Die Auswahl des Konfliktmechanismus fällt in die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien ( vgl. BAG 21. Juni 2000 - 4 AZR 379/99 - Rn 22 zitiert nach Juris) . cc) Im Übrigen hat die 4. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts ( 07.07.2009 – 4 TaBV 232/08– Rn 51 ff, zitiert nach juris ) zur Auslegung der Tarifnorm folgendes ausgeführt: „Weiter belegen die Entstehungsgeschichte und die bisherige Tarifübung, dass es sich bei der Regelung von § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV lediglich um eine deklaratorische Verweisung auf § 99 BetrVG handeln sollte. Entsprechende Regelungen galten aufgrund der Vorgängertarifverträge mindestens seit dem Jahr 1997. Es ist der erkennenden Beschwerdekammer gerichtsbekannt und zwischen den Beteiligten unstreitig, dass seit dieser Zeit in MM und insbesondere auch zwischen den Beteiligten zahlreiche Ein- und Umgruppierungen betreffende Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG geführt wurden, ohne dass der Betriebsrat sich auch nur in einem einzigen dieser Fälle auf einen gegenüber § 99 BetrVG erweitertes Beteiligungsrecht berufen hat. Ebenso haben die angerufenen Arbeitsgerichte aller drei Instanzen in diesen Verfahren ohne jegliche Problematisierung § 99 BetrVG angewendet, so beispielsweise in dem von den Beteiligten geführten Verfahren Arbeitsgericht Frankfurt am Main 08.03.2007 - 19 BV 725/06 - = Hess. LAG 18.09.2007 - 4 TaBV 83/07 - = BAG – 10.03.2009 - 1 ABR 93/07 - . Lediglich die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist im Jahr 2009 als bisher einziger gerichtlicher Spruchkörper in MM der Auslegung des Betriebrats gefolgt. Hätten die Tarifvertragsparteien nach dieser weitestgehend einheitlichen Tarifauslegung und -Praxis mit dem VTV eine von diesen abweichende Regelung schaffen wollen, hätten sie einen derartigen Willen klar zum Ausdruck bringen müssen. Dazu genügt die unveränderte Übernahme der Regelung aus den Vorgängertarifverträgen nicht, da dadurch kein Wille zum Ausdruck kommt, eine neue, von der bisherigen Tarifauslegung abweichende Regelung schaffen zu wollen.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an und macht sie sich zu Eigen. b) Ein zustimmungsbedürftiger Tatbestand im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG ist gegeben. Bei dem eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahren handelt es sich um eine Umgruppierung. Während die Eingruppierung die erstmalige Einreihung des Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung zum Gegenstand hat, handelt es sich bei einer Umgruppierung im Sinne von §§ 95 Abs. 1, 99 Abs. 1 BetrVG um die Neueinreihung in eine solche. Erfasst wird jede Änderung der Einreihung in die im Betrieb geltende Vergütungsordnung (vgl. BAG 06.08.2002 - 1 ABR 49/01 - Rn 38, m.w.N., zitiert nach juris) . Dem steht im Streitfall nicht entgegen, dass in der Mehrzahl der Fälle im Ergebnis die tarifliche Einstufung unverändert geblieben ist, da sich die Tarifgruppe und die tatsächlich verrichteten Arbeiten der Arbeitnehmer nicht geändert haben. Gleichwohl liegt eine nicht nur redaktionelle, sondern strukturelle tarifliche Änderung der Tarifgruppenordnung vor, die eine Umgruppierung erfordert (vgl. dazu BAG 09.03.1993 - 1 ABR 48/92 - Rn 37, zitiert nach juris) . Ebenso wie die Vermehrung von Tätigkeitsbeispielen einer Vergütungsgruppe zur Änderung der Tarifgruppenordnung führt (vgl. BAG 09.03.1993 - 1 ABR 48/92 - Rn 39, 58, zitiert nach juris; BAG 12.01.1993 - 1 ABR 42/92 - Rn 53, 58, zitiert nach juris) gilt diese Rechtsfolge auch bei der Einführung von weiteren Job-Titeln. In diesem Fall ist - trotz unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers - zu klären, welches der neuen Tätigkeitsmerkmale bzw. welcher Job-Titel für die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit einschlägig sind. aa) Grundsätzlich sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist. Dies beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit häufig vorkommende, typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (vgl. z. B. BAG 02.08.2006 - 10 ABR 48/05 - Rn 23, zitiert nach juris) . Eine ähnliche Bedeutung kommt im Streitfall den Job-Titeln zu. (1) Eine tarifliche Bewertung der Tätigkeiten eines Arbeitnehmers anhand der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nicht erforderlich, wenn die Tarifvertragsparteien als Urheber der maßgebenden Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Entgeltgruppenverzeichnis eingeordnet haben. In diesem Fall ist die vorgegebene Einreihung selbst dann maßgebend, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl. BAG 03. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn 27, zitiert nach juris; BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn 25, zitiert nach juris) . Die damit verbundene Einschränkung des Mitbeurteilungsrechts ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BAG 03. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn 39, zitiert nach juris) . (2) Eine derartige verbindliche tarifliche Regelung stellt der Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der HH (Deutsche Niederlassung) nebst Anlagen dar. Die Anlagen 2 bzw. 3 enthalten eine Auflistung sämtlicher bestehender Stellen bei der Arbeitgeberin in MM. Dies haben die Tarifvertragsparteien durch den Hinweis zum Ausdruck gebracht, demzufolge Anlage 2 bzw. 3 eine Tabelle derjenigen Tätigkeiten ist, „die in MM ausgeübt werden“. Der Vergütungstarifvertrag und die zu ihm ergangenen Anlagen ordnen mithin bestimmte Stellen für alle potentiellen Stelleninhaber bestimmten Entgeltgruppen des VTV zu. Die Tarifvertragsparteien haben ferner verdeutlicht, dass es sich nicht nur um eine unverbindliche Interpretation, sondern um eine eigene tarifvertragliche Regelung handelt. In der Bezugnahmeklausel wird ausdrücklich bestimmt, dass die Tätigkeiten gemäß den Anlagen „eingruppiert werden“. Beurteilungsspielräume werden den Betriebsparteien nicht eingeräumt. Die Schriftformerfordernisse des § 1 Abs. 2 TVG, der für eine Vielzahl von Fällen vereinbarten Regelungen, sind ebenfalls gewahrt. Für deren Einhaltung reicht es aus, wenn - wie im Streitfall - die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht (vgl. dazu BAG 03. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn 30, zitiert nach juris) . bb) Im VTV 2007 sind gegenüber dem VTV 2005 neue Job-Titel eingeführt worden. Dies gilt für den CFS Representative Associate (TG 5), den CFS Representative (TG 6), den CFS Representative Senior (TG 8) und den CFS Teamleader (TG 10). Sie sind auch nicht an die Stelle, sondern neben die Job-Titel Credit Control Representative, Customer Accounts Services Agent, Senior Billing Specialist, Operations Agent Associate und Billing Database Agent Advanced getreten. Entsprechendes gilt für den CFS Processing Agent - Level 1, CFS Processing Agent - Level 2 und CFS Processing Agent - Advanced. Ferner sind Job-Titel gestrichen worden. So wird der Archive, Inv, Prod/Mailing Agent Snr im VTV 2007 im Gegensatz zum VTV 2005 nicht mehr in die Tarifgruppe 5 aufgeführt. Geblieben ist in beiden Tarifverträgen der Archive, Inv, Prod/Mailing Agent in Tarifgruppe 3. Im Übrigen hat der VTV 2007 die alten Job-Titel des VTV 2005 übernommen. Auch die Anpassung der Stellenbeschreibungen verdeutlicht, dass es nicht nur um redaktionelle Änderungen geht, sondern um eine echte Strukturveränderung. Eine Bestätigung findet dies insbesondere in den Fällen der Arbeitnehmer FF, EE und DD, die nur aufgrund der Besitzstandsregelung nicht herabgestuft wurden. Schließlich ergibt sich aus der Erläuterung der Arbeitgeberin, wonach mit dem VTV 2007 eine Anpassung an die „Grading-Strukturen“ des Unternehmens im EMEA-Raum erfolgt ist, ein deutlicher Hinweis auf strukturelle Veränderungen. c) Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsersetzungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG in Gang gesetzt. Der Betriebsrat wurde entgegen der von ihm geäußerten Rechtsansicht gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausreichend unterrichtet. aa) Die Unterrichtung muss sich auf diejenigen tatsächlichen Umstände erstrecken, die der Betriebsrat benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Hierfür muss er so informiert werden, dass er aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (vgl. BAG 18.08.2009 - 1 ABR 49/08 - Rn 12, zitiert nach juris; BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - Rn 38, m.w.N., zitiert nach juris) . Bei Umgruppierungen sind dem Betriebsrat mithin diejenigen Umstände mitzuteilen, die für eine Richtigkeitskontrolle der Umgruppierung anhand des einschlägigen Tarifvertrages erforderlich sind (vgl. z. B. BAG 03. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn 25, zitiert nach juris) . Das Mitbestimmungsrecht in Ein – und Umgruppierungsangelegenheiten ist als Mitbeurteilungsrecht und nicht als Mitgestaltungsrecht zu verstehen. Die korrekte Einreihung des Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte Maßnahme, sondern Rechtsanwendung (vgl. z. B. BAG 28.04.1998 - 1 ABR 50/97 - Rn 18, zitiert nach juris) . Da die nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit Bestimmungsfaktor für die Einreihung in ein Vergütungssystem ist, ist für den Betriebsrat die Kenntnis der auszuübenden Tätigkeit erforderlich. Ferner kann die Aufgabe einer Mitbeurteilung im Sinne einer Richtigkeitskontrolle nur erfüllt werden, wenn bei Umgruppierungen die bisherige und die vorgesehene Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe mitgeteilt werden, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist (vgl. BAG 18.08.2009 - 1 ABR 49/08 - Rn 12, zitiert nach juris) . Der Arbeitgeber, der nach seiner Prüfung eine andere als die angenommene Eingruppierung für unzutreffend hält, muss keine weitergehenden Informationen erteilen. Erscheint dem Betriebsrat gleichwohl eine andere Eingruppierung als richtig, kann er insoweit ergänzende Auskünfte verlangen. Schließlich hat die Unterrichtung des Betriebsrats in der Regel mindestens eine Woche vor der geplanten personellen Maßnahme zu erfolgen. bb) Diesen Anforderungen genügt die Unterrichtung des Betriebsrats durch die Arbeitgeberin. Sie hat in ihren Unterrichtungsschreiben vom 17.03.2008, 23.07.2008 und 24.09.2008 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es um die Zustimmung zu Umgruppierungen geht. Die bisherige und die vorgesehene Vergütungsgruppe im neuen Vergütungstarifvertrag werden mitgeteilt. Ferner hat die Arbeitgeberin eine knappe Aufgabenbeschreibung vorgenommen und ergänzend auf die als Anlage beigefügten Tätigkeitsbeschreibungen/Jobdiscription verwiesen. Die Gründe für die Umgruppierung hat sie dem Betriebsrat ebenfalls mitgeteilt. Sie hat insbesondere erläutert, welchen Tarifgruppen die Job-Titel jeweils zugeordnet sind. Damit hat sie sich auf die tarifvertraglich verbindliche Einordnung der Stelle berufen. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sind auch die Unterrichtungen im Zusammenhang mit den Arbeitnehmern P, A und DD nicht zu beanstanden. Zwar mögen in diesen Fällen Versetzungen im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG vorgelegen haben, die unter Verstoß gegen § 99 BetrVG durchgeführt worden sind. Versetzung und Umgruppierung sind zwei zu trennende, jeweils dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende Tatbestände. Der Betriebsrat kann der Umgruppierung daher nicht widersprechen, wenn er bei der Versetzung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. cc) Weitere Angaben musste die Arbeitgeberin nicht machen, weil sie annehmen durfte, sie habe den Betriebsrat vollständig unterrichtet und ihrer Pflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG jedenfalls „auf den ersten Blick“ Genüge getan (vgl. dazu BAG 14.12.2004 - 1 ABR 55/03 - Rn 47, zitiert nach juris) . Vielmehr wäre es nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit Sache des Betriebsrats gewesen, innerhalb einer Woche um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten, wenn er diese für unzureichend erachtet und für eine abschließende Erklärung weitere Informationen benötigt hätte (vgl. BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - Rn 47, zitiert nach juris) . Aufgrund der erteilten Auskünfte musste dem Betriebsrat deutlich werden, dass die Arbeitgeberin ihrer Pflicht aus § 99 Abs. 1 BetrVG nachkommen wollte und die Unterrichtung subjektiv als ausreichend und ordnungsgemäß angesehen hat. d) Die begehrte Zustimmung des Betriebsrats gilt nicht etwa gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Der Betriebsrat hat die form- und fristgerechte Zustimmungsverweigerung hinreichend begründet. Er hat sich darauf gestützt, dass nach dem Vergütungstarifvertrag die Einreihung in eine höhere Tarifgruppe - die er jeweils konkret genannt hat - geboten sei. Dies folgt aus den Schreiben vom 26.03.2008 27.03.2008, 28.07.2008 und 01.10.2008. Damit lässt es die jeweilige Zustimmungsverweigerung als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (vgl. BAG 24. April 2001 - 1 ABR 37/02 - Rn 23, zitiert nach juris) . Für die Annahme einer Zustimmungsverweigerung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist es ausreichend, wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Umgruppierung mit der Begründung widerspricht, dass sie gegen den bei der Arbeitgeberin geltenden Tarifvertrag verstoße, weil sie zu niedrig ist (vgl. BAG 27.06.1999 - 1 ABR 36/99 - Rn 46, zitiert nach juris) . Weitergehende Angaben bedarf es schon deshalb nicht, weil im Zustimmungsersetzungsverfahren lediglich die Richtigkeit der vom Arbeitgeber angestrebten Eingruppierung geprüft wird ( vgl. BAG 03.05.1994 – 1 ABR 58/93–BAGE 77/1, zu B II 2 b, c der Gr.). Diese auch für Umgruppierungen ausreichende Anforderung ist in allen Fällen eingehalten worden. 2. Die Zustimmungsersetzungsanträge sind begründet, weil die von der Arbeitgeberin beabsichtigten Umgruppierungen nicht gegen den Vergütungstarifvertrag vom 28. Februar 2008, gültig ab 01. Oktober 2007, für die Arbeitnehmer der HH (Deutsche Niederlassung) verstößt (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Die vom Betriebsrat vorgetragenen Verweigerungsgründe gegen die Umgruppierungen der Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppen 3, 5, 6, 7 und 8 liegen nicht vor, da die Arbeitnehmer nicht in die vom Betriebsrat angeführten höheren Vergütungsgruppen eingereiht sind. a) Die für die Eingruppierung maßgeblichen Vorschriften haben - soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind - folgenden Wortlaut: „§ 2 Eingruppierungsgrundsätze 1. Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend. 2. Für die Eingruppierung in eine der nachgenannten Vergütungsgruppen ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Hierbei wird ein Bewertungszeitraum von mindestens vier Wochen zugrunde gelegt. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer kann nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen. § 3 Vergütungsgruppen Es werden folgende Vergütungsgruppen gebildet. … Tarifgruppe 3: Tätigkeiten, für deren Ausübung Fachkenntnisse benötigt werden, welche die sachgemäße Erledigung von Routineabläufen, sowie immer wiederkehrenden Problemen durch Auswahl der geeigneten Verfahrensweisen ermöglichen. Grundlegende Sprachkenntnisse in Englisch und gute Deutschkenntnisse sind erforderlich. … Tarifgruppe 5: Tätigkeiten, für deren Ausübung detaillierte Fachkenntnisse benötigt werden, die u.a. dazu befähigen, Prozesse zu koordinieren und die fachbezogene Kommunikation in einer Mitarbeitergruppe in Alltagssituationen sicherzustellen. Detaillierte Kenntnisse aller Prozesse der Fachabteilung ermöglichen das Lösen von außergewöhnlichen, komplexeren Problemstellungen. Gute Englisch- und Deutschkenntnisse, die im Kontakt mit internen und externen Kunden Problemlösungen ermöglichen. Tarifgruppe 6: Tätigkeiten, für deren Ausübung detaillierte Fachkenntnisse und grundlegende Kenntnisse mehrerer Fachbereiche notwendig sind. Qualifizierte Auswahl aus unterschiedlichen Handlungsmustern notwendig, um interne und externe Prozesse sachgerecht durchzuführen. Gute Englisch- und Deutschkenntnisse, die im Kontakt mit internen und externen Kunden Problemlösungen ermöglichen. Tarifgruppe 7: Komplexere Tätigkeiten, für deren Ausübung detaillierte Fachkenntnisse und grundlegende Kenntnisse mehrerer Fachbereiche notwendig sind. Qualifizierte Auswahl aus unterschiedlichen Problemlösungsstrategien und/oder Ausarbeitung von Entscheidungsvorlagen für das Management. Gute Kommunikationsfähigkeiten in Englisch und Deutsch. Tarifgruppe 8: Komplexe Tätigkeiten, für deren Ausübung detaillierte Fachkenntnisse und gute Kenntnisse anderer Fachbereiche notwendig sind. Anwendung von Methoden und Normen zur Umsetzung von klar definierten Entscheidungen des lokalen und regionalen Managements. Gute Kommunikationsfähigkeiten in Englisch und Deutsch unter Berücksichtigung kultureller Unterschiede. … Tarifgruppe 10: Komplexe Tätigkeiten, für deren Ausübung theoretisches Hintergrundwissen ebenso notwendig sind wie detaillierte Fachkenntnisse und übergreifende Branchenkenntnisse. Anwendung von Methoden und Normen, sowie richtliniengebundene Umsetzung von lokalen und regionalen Projekten. Gute Kommunikations- und Präsentationsfähigkeiten in Englisch und Deutsch unter Berücksichtigung kultureller Unterschiede. … Die Tätigkeiten, die in MM ausgeübt werden, werden gemäß Anlage 2 bzw. 3 eingruppiert. … Anlage 2 bzw. 3 zum Vergütungstarifvertrag, gültig vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 bzw. gültig ab 01.10.2008. Tabelle der Tätigkeiten, die in MM ausgeübt werden … Tarifgruppe 3 Billing Database Agent … Tarifgruppe 5 CFS Representative Associate CFS Processing Agent L 2 Tarifgruppe 6 CFS Representative CFS Processing Agent Advanced … Tarifgruppe 8 CFS Representative Sr.” b) Nach diesen Vorschriften haben die Tarifvertragsparteien die in MM vorhandenen Positionen verbindlich den jeweiligen Tarifgruppen des VTV 2007 zugeordnet. aa) Die Zuordnung der Job-Titel zu den jeweiligen Entgeltgruppen ist der Beurteilung der Betriebsparteien entzogen. Vielmehr haben sie von ihr bei der Umgruppierung der Mitarbeiter auszugehen (vgl. BAG 03. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn 41, zitiert nach juris) . Mit der Zuordnung gehen Bewertungen der Stelle einher, wie sie sich aus den Stellenbeschreibungen ergeben. Die Tarifvertragsparteien haben sie sich zu Eigen gemacht, da sie in Kenntnis der Stellenbeschreibungen und der Anforderungsprofile die Positionen den einzelnen Tarifgruppen zugeordnet haben (vgl. BAG 03. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn 42, zitiert nach juris; BAG 21.10.2009 - 4 ABR 40/08 - Rn 27, zitiert nach juris) . So sind beispielsweise der CFS Representative Associate der Tarifgruppe 5, der CFS Representative der Tarifgruppe 6, der CFS Representative Sr der Tarifgruppe 8 und der CFS Teamleader der Tarifgruppe 10 zugeordnet. Entsprechendes gilt für den Job-Titel CFS Processing Agent - Level 2 und CFS Processing Agent - Advanced, die in Vergütungsgruppe 5 bzw. Tarifgruppe 6 aufgeführt sind. Für jeden dieser Job-Titel gibt es Stellenbeschreibungen, die jeweils eine - sich teilweise überschneidende - Auflistung der auszuübenden Tätigkeiten und sonstige Anforderungen enthalten. Durch die Tarifregelung wird aber noch nicht die für die Eingruppierung maßgebende Frage beantwortet, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer/innen auszuüben haben und ob diese der Stellenbeschreibung entsprechen. Der Betriebsrat hat im Rahmen der Ein- bzw. Umgruppierung ein Mitbeurteilungsrecht, welches auf die rechtsanwendende Beurteilung beschränkt ist, ob die Arbeitnehmer/innen tatsächlich Tätigkeiten ausüben, die den Aufgaben der Stellenbeschreibung entsprechen (vgl. BAG 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - Rn 44, zitiert nach juris; BAG 21.10.2009 - 4 ABR 40/08 - Rn 27, zitiert nach juris) . Dieses Verständnis wird durch § 2 Nr. 1 des Tarifvertrages gestützt, wonach für die Eingruppierung allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend sind. bb) Nach § 2 Nr. 2 VTV sind die zeitlich mit mehr als der Hälfte der Arbeitszeit übertragenen und ausgeführten Tätigkeiten maßgebend. Da es auf die „überwiegende“ Tätigkeit ankommt, gehen die Tarifvertragsparteien grundsätzlich davon aus, dass sich die zu verrichtende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Vergütungsgruppen zusammensetzen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass es ausreicht, wenn die in den Stellenbeschreibungen aufgelisteten Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt werden. Vielmehr müssen sie in ihrer Gesamtheit zumindest mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Es ist lediglich unschädlich, wenn daneben noch andere in einer anderen Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeiten erledigt werden. Anderenfalls wäre nicht gewährleistet, dass den zugewiesenen Arbeiten auch die jeweils erforderliche tarifliche Wertigkeit zukommt. Da bei den einzelnen Tätigkeiten keine Arbeitszeitanteile und/oder sonstige Gewichtungen angegeben werden, haben die Tarifvertragsparteien nicht die einzelnen Aufgaben beurteilt, sondern eine summarische Arbeitsbewertung vorgenommen. Durch sie wird festgelegt, dass die aufgeführten Tätigkeiten nur in ihrer Gesamtheit der mit den Job-Titeln bezeichneten Position und damit den tariflich vorgesehenen Vergütungsgruppen entsprechen. In dieser Hinsicht besteht wiederum eine gewisse Ähnlichkeit zur Handhabung von Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispielen. Nur wenn sie die Tätigkeiten des Arbeitnehmers voll erfassen, können die tariflichen Anforderungen als erfüllt angesehen werden (vgl. BAG 02.08.2006 - 10 ABR 48/05 - Rn 23, zitiert nach juris) . Damit ist zugleich die jeweilige Bewertungseinheit vorgegeben. Indem die Tarifvertragsparteien die Job-Titel zum Tarifmerkmal erhoben haben, bringen sie zum Ausdruck, dass alle damit verbundenen Tätigkeiten zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind. c) Die Arbeitnehmerin A hat die Stelle eines Billing Database Agent tatsächlich inne und übt die Tätigkeiten aus, wie sie in der Stellenbeschreibung beschrieben werden. Der vom Betriebsrat angeführte Widerspruchsgrund greift nicht durch. Die Tarifgruppe 5 ist nicht einschlägig. aa) Die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin A entsprechen jedenfalls der Tarifgruppe 3 und sind nicht niedriger eingruppiert. Da dies zwischen den Betriebsparteien außer Streit steht, ist lediglich eine pauschale gerichtliche Überprüfung geboten (vgl. BAG 09.03.1994 - 4 AZR 301/93 - BAGE 76/90 - zu II. 1. d) d.Gr.) . An der Richtigkeit der Einschätzung bestehen keine Zweifel. bb) Die vom Betriebsrat geforderte Tarifgruppe ist nicht einschlägig. Der von ihm herangezogene Job-Titel Archive Invoice Production/Mailing Agent wird nicht in der Tarifgruppe 5, sondern lediglich in der Tarifgruppe 3 des VTV 2007 aufgeführt. Der Betriebsrat hat auch nicht vorgetragen, dass sämtliche Tätigkeiten, die unter diesen Job-Titel fallen, von der Arbeitnehmerin A verrichtet würden. Die Ausübung eines Teilbereichs - hier: manuelle Bearbeitung von Nonlocal Rechnungen - genügt nicht. Im Übrigen scheidet ein Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale wegen der bindenden tariflichen Zuordnung der Job-Titel zu den Tarifgruppen der Vergütungsordnung aus. d) Die Arbeitnehmer B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, Y und Z haben bis auf den Arbeitnehmer C die Position eines CFS Representative Associate tatsächlich inne und üben die Tätigkeiten aus, wie sie in der Stellenbeschreibung angegeben werden. Der Arbeitnehmer C hat die Stelle CFS Processing Agent L 2 inne und er verrichtet die Arbeiten nach Maßgabe der Stellenbeschreibung. Die vom Betriebsrat angesprochene Tarifgruppe 6 greift nicht ein. aa) Die Tätigkeiten der Arbeitnehmer/innen entsprechen jedenfalls der Vergütungsgruppe 5 und sind nicht niedriger eingruppiert. Da dies zwischen den Parteien außer Streit steht, ist lediglich eine pauschale gerichtliche Überprüfung geboten. An der Richtigkeit der Einschätzung der Betriebsparteien bestehen keine Zweifel. bb) Die vom Betriebsrat für die Arbeitnehmer Z, Y, X, W, V, U, T, S, R, H, O, G, I, J, K, L, M, N, P, Q, D, E und C geforderte Tarifgruppe 6 ist nicht gegeben. Der Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale scheidet aus, da sämtliche Positionen von den in Anlage 2 und 3 aufgelisteten Job-Titeln erfasst werden und für die Betriebsparteien verbindlich sind. Die bloße Auflistung von Tätigkeiten ohne Angabe des aus Sicht des Betriebsrats einschlägigen Job-Titels genügt nicht. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, zu welchem Job-Titel der Tarifgruppe 6 die angeführten Arbeiten gehören sollen. e) Die Arbeitnehmer CC, BB und AA sind als CFS Representative in die Tarifgruppe 6 eingereiht. Ihnen wurde diese Position übertragen und sie üben die Arbeiten aus, wie sie in der Stellenbeschreibung angegeben werden. Der vom Betriebsrat angeführte Widerspruchsgrund greift nicht durch. Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 7 bzw. 8 sind nicht erfüllt. aa) Die Tätigkeiten der Arbeitnehmer entsprechen jedenfalls der Vergütungsgruppe 6 und sind nicht niedriger einzustufen. Da dies zwischen den Parteien außer Streit steht, ist lediglich eine pauschale gerichtliche Überprüfung geboten. An der Richtigkeit der Einschätzung der Betriebsparteien bestehen keine Zweifel. bb) Hinsichtlich des Arbeitnehmers AA ist die vom Betriebsrat geforderte Tarifgruppe nicht einschlägig. Das Vorbringen des Betriebsrats, der Arbeitnehmer übe mehr als 50% Tätigkeiten aus, die von den Aufgaben eines CFS Representative Senior verrichtet würden, ist unerheblich, da ein Job-Titel erst dann erfüllt ist, wenn sämtliche in der Stellenbeschreibung angeführten Arbeiten von dem betroffenen Arbeitnehmer ausgeübt werden. Im Übrigen wird dieser Job-Titel nicht in der Tarifgruppe 7, sondern in der Tarifgruppe 8 aufgelistet. Diese Wertigkeit misst der Betriebsrat den Arbeiten des Arbeitnehmers AA selbst nicht zu, da er im Übrigen auf die allgemeinen Tätigkeitsbeispiele der Tarifgruppe 7 abstellt. Auf sie kann indessen nicht zurückgegriffen werden. Die Arbeitnehmerinnen BB und CC sind nicht in die Tarifgruppe 8 eingereiht. Der Betriebsrat hat sich wiederum - unzulässigerweise - auf die Angabe der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale beschränkt und es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zu welchem Job-Titel die aufgelisteten Einzeltätigkeiten gehören sollen. f) Die Arbeitnehmer DD, EE und FF sind in die Tarifgruppe 7 eingruppiert. Der vom Betriebsrat angeführte Widerspruchsgrund greift nicht durch, da die Tarifgruppe 8 nicht einschlägig ist. aa) Die Tätigkeiten der Arbeitnehmer ist jedenfalls nicht niedriger als die Tarifgruppe 7 einzustufen. Zwischen den Parteien außer Streit steht, dass sie aus Gründen der Besitzstandswahrung jedenfalls in diese Tarifgruppe einzustufen sind. bb) Die Tarifgruppe 8 erfüllen die Arbeitnehmer nach den Ausführungen des Betriebsrats nicht. Der Betriebsrat hat wiederum nur einzelne Tätigkeiten aufgelistet sowie die allgemeinen Tarifmerkmale angegeben, ohne den aus seiner Sicht einschlägigen Job-Titel mitzuteilen. Er lässt sich den Ausführungen des Betriebsrats auch nicht entnehmen. g) Der Arbeitnehmer GG ist als CFS Representative Senior zu qualifizieren und damit in die Tarifgruppe 8 einzustufen. Die Anforderungen der Tarifgruppe 10 erfüllt er demgegenüber entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht. aa) Die Tätigkeit des Arbeitnehmers entspricht jedenfalls der Vergütungsgruppe 8 und ist nicht niedriger einzugruppieren. Da dies zwischen den Parteien außer Streit steht, ist lediglich eine pauschale gerichtliche Überprüfung geboten. An der Richtigkeit der Einschätzung der Betriebsparteien bestehen keine Zweifel. bb) Der Hinweis des Betriebsrats auf die Tarifgruppe 10 greift nicht durch. Insbesondere kann der Job-Titel CFS Teamleader nicht angenommen werden. Der Betriebsrat geht selbst davon aus, dass dieser Job-Titel nicht gemäß der Stellenbeschreibung einschlägig ist, da er selbst nur davon spricht, dass der Arbeitnehmer „eher“ dieser Position zuzuordnen sei. Dementsprechend beruft er sich auch nicht auf die Stellenbeschreibung, sondern greift wiederum auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurück. Aus ihnen lässt sich bezüglich des Arbeitnehmers GG indessen kein Widerspruchsgrund herleiten. C. Gegen diese gem. § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist gem. § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.