Beschluss
5 TaBV 115/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:1202.5TABV115.10.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010 – 1 BV 562/09 – abgeändert.
Die Anträge des Betriebsrats werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010 – 1 BV 562/09 – abgeändert. Die Anträge des Betriebsrats werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen der Beschäftigung eines Werkstattangehörigen ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine gemeinnützige Einrichtung in der Behindertenhilfe in Frankfurt am Main. Der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Betrieb ordnungsgemäß gewählte neunköpfige Betriebsrat. Am 10. September 2008 schlossen die Betriebsparteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 17 BV 1199/07 – folgenden Vergleich: „1. Die Beteiligte zu 2) verpflichtet sich, es zu unterlassen, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einzustellen, soweit hierfür nicht die vorherige – erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte – Zustimmung des Betriebsrats vorliegt, es sei denn, die Arbeitgeberin hat die notwendige Schritte für eine vorläufige personelle Maßnahme gem. § 100 BetrVG eingeleitet. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 zahlt die Beteiligte zu 2) einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro an eine gemeinnützige Organisation, die der Betriebsrat dann jeweilig benennt. 3. Ziffer 2 gilt für Verstöße, die in dem Zeitraum 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 erfolgen. 4. Hiermit ist das vorliegende Verfahren erledigt.“ Mit „Einstellungsmitteilung gem. § 99 BetrVG für eine/n Praktikant/in“ vom 16. Juni 2009 wandte sich die Arbeitgeberin an den Betriebsrat und bat um Zustimmung wegen der Einstellung von Herrn A für die Zeit vom 22. Juni 2009 bis 31. Juli 2009 im Rahmen eines Praktikums bei der Arbeitgeberin in der Einrichtung „B“. Unter dem Datum des 23. Juni 2009 leitete der Betriebsrat der Arbeitgeberin deren „Einstellungsmitteilung gem. § 99 BetrVG für eine/n Praktikant/in“ vom 16. Juni 2009 wieder zu und teilte unter der Rubrik „Bemerkungen“ Folgendes mit: „Herr A hat bereits am 22. Juni 2009 angefangen. Keine Zustimmung im Nachhinein. Der Betriebsrat behält sich rechtliche Schritte vor.“ Mit Schreiben vom 03. Juli 2009 wandte sich der Betriebsrat erneut an die Arbeitgeberin und forderte diese wegen der Beschäftigung von Herrn A auf, an die Hilfe für krebskranke Kinder e.V. Frankfurt 2000.- Euro zu zahlen, da die Arbeitgeberin gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 1 des am 10. September 2008 vor dem Arbeitgericht Frankfurt am Main geschlossenen Vergleichs verstoßen habe. Dies lehnte sie mit Schreiben vom 21. Juli 2009 mit der Begründung ab, dass es sich bei der Beschäftigung von Herrn A nicht um eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG gehandelt habe. Daraufhin leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein, in dem er in erster Linie die Zahlung von 2.000 Euro an die gemeinnützige Einrichtung begehrt. In der Folgezeit kam es mehrfach zu Verstößen gegen die §§ 99, 100 BetrVG, da der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. In drei Fällen zahlte die Arbeitgeberin die Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 Euro. Wegen der Vorfälle im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 16. August 2010 Seite 2, 3 - Blatt 88, 89 der Akten – Bezug genommen. Wegen des weiteren Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Seite 2 bis 5 – Blatt 55 bis Blatt 58 der Akten – verwiesen. Mit dem am 25. Februar 2010 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und die Arbeitgeberin zur Zahlung vom 2.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung verpflichtet. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Seite 6 bis 8 – Blatt 59 bis Blatt 61 der Akten – Bezug genommen. Gegen diesen am 31. Mai 2010 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 25. Juni 2010 Beschwerde eingelegt und sie in der Beschwerdeschrift sogleich begründet. Die Arbeitgeberin meint, dass die Vertragsstrafenregelung im Vergleich unwirksam sei und die Beschäftigung des Praktikanten A nicht als Einstellung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren sei. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010 – 1 BV 562/09 – abzuändern und die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen sowie – hilfsweise – den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010 – 1 BV 562/09 – abzuändern und der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustellen soweit hierfür nicht die vorherige – erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte – Zustimmung des Betriebsrats vorliegt, es sei denn, die Arbeitgeberin hat die notwendigen Schritte für eine vorläufige personelle Maßnahme gem. § 100 BetrVG eingeleitet. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 10.000 Euro angedroht. Der Betriebsrat meint, dass die Regelung einer Vertragsstrafe rechtlich nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen stehe dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 02. Dezember 2010 Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gem. § 87 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie gegründet worden. II. In der Sache hat die Beschwerde der Arbeitgeberin Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist abzuändern, da Haupt- und Hilfsantrag des Betriebsrats unbegründet bzw. unzulässig sind. 1. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin die Zahlung vom 2.000 Euro an die gemeinnützige Einrichtung „Hilfe für krebskranke Kinder e.V. Frankfurt“ nicht verlangen, da die im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Vertragsstrafenabrede unwirksam ist. a) Die Berufungskammer schließt sich der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts an, wonach derartige Vertragsstrafenabreden gegen zwingende betriebsverfassungsrechtliche Grundsätze zur Gewährleistung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BAG 19. Januar 2010 – 1 ABR 62/08– Rn. 10, zitiert nach Juris). Sie führen insbesondere dazu, dass wegen der vereinbarungsgemäß begrenzten Höhe des Ordnungsgeldes ein betriebsverfassungswidriges Verhalten für den Arbeitgeber finanziell kalkulierbar wird. Er kann in den Angelegenheiten, die Gegenstand des Vertragsstrafeversprechens sind, von der Beteiligung des Betriebsrats gegen Zahlung einer vereinbarten Strafe absehen. Das kommt einem „Abkauf“ gesetzlicher Rechte gleich und ist mit der gesetzlichen Konzeption der betrieblichen Mitbestimmung auch dann unvereinbar, wenn der Betriebsrat keinen finanziellen Vorteil aus der Verwirklichung der Vertragsstrafe zu erwarten hat (so BAG a.a.O. Rn. 15, zitiert nach Juris). b) Eine Bestätigung findet dies im Streitfall. Zwar mag der Anlassfall des Praktikanten A rechtlich nicht eindeutig sein. Etwas anderes gilt aber für die vom Betriebsrat im Schriftsatz vom 16. August 2010 aufgeführten Fälle. Es steht zwischen den Betriebsparteien außer Streit, dass die Arbeitgeberin sogar während des laufenden Beschlussverfahrens gegen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 99, 100 BetrVG beharrlich verstoßen hat. Die Vertragsstrafe von 2.000 Euro war offenbar ungeeignet, um sie von mitbestimmungswidrigem Verhalten abzuhalten und zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. So hat die Zahlung von insgesamt 6.000 Euro für Verstöße in den Monaten August, September und November 2009 keinerlei Wirkungen gezeigt. Bereits im Monat Januar 2010 ist es erneut zu Verstößen gekommen. Auch die Einlassungen des Geschäftsführers der Arbeitgeberin im Anhörungstermin haben bei der Beschwerdekammer nicht den Eindruck hinterlassen, dass es ihm in erster Linie um die zukünftige Vermeidung von Verstößen geht. Er war mehr darum bemüht auszuloten, ob Vergleiche mit dem Betriebsrat oder Entscheidungen der Arbeitsgerichte für die Arbeitgeberin vorteilhafter sind. 2. Die Hilfsanträge sind unzulässig. a) Die Anträge sind aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsgericht dem Hauptantrag des Betriebsrats stattgegeben hat, mit der Beschwerde der Arbeitgeberin in die Beschwerdeinstanz gelangt. Wegen der Abweisung des Hauptantrages sind sie auch zur Entscheidung angefallen (vgl. BAG 15. April 2008 – 1 ABR 44/07– Rn. 21, zitiert nach Juris). Eines besonderen Antrages oder eines Anschlussrechtsmittels des Betriebsrats bedurfte es nicht. b) Für den Antrag fehlt es jedoch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Für das Unterlassungsbegehren gibt es bereits einen Vollstreckungstitel und die Androhung eines Ordnungsgeldes ist auf einem einfacheren Weg als in einem Beschlussverfahren zu erlangen. aa) Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats ist bereits in Ziffer 1 des am 10. September 2008 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs tituliert. Danach ist die Arbeitgeberin verpflichtet, es zu unterlassen, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einzustellen, soweit hierfür nicht die vorherige – erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte – Zustimmung des Betriebsrats vorliegt, es sei denn, die Arbeitgeberin hat die notwendigen Schritte für eine vorläufige personelle Maßnahme gem. § 100 BetrVG eingeleitet. Gegen die Wirksamkeit der Ziffer 1 des Vergleichs bestehen keine durchgreifenden Bedenken. (1.) Nach § 139 BGB, der auf Rechtsgeschäfte Anwendung findet (vgl. Staudinger-Roth, BGB, § 139 Rn. 30; MK - Busche, BGB, § 139 Rn. 6), die eine Einheit von materiellem Rechtsgeschäft und Prozesshandlung – wie bei einem gerichtlichen Vergleich – bilden, ist bei einer Teilnichtigkeit nur dann das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Davon ist im Streitfall indessen auszugehen. Betriebsparteien hätten das Rechtsgeschäft gerade so abgeschlossen, wie es sich ohne den nichtigen Teil darstellt, wenn ihnen beim Vertragsschluss die Nichtigkeit von Ziffer 1 des Vergleichs bewusst gewesen wäre. Dies ergibt sich zwanglos aus der Ziffer 3 des Vergleichs, wonach die Ziffer 2 nur eine befristete Regelung ist, sodass die Ziffer 1 nach dem 31. Dezember 2011 ohnehin ohne sie vereinbart war. (2.) Der Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und hat entgegen der im Anhörungstermin geäußerten Auffassung der Arbeitgeberin einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Nach dem im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet sein, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraft entschieden werden kann. Bei zukunftsbezogenen Unterlassungsanträgen kann es ausreichen, wenn die Art der personellen Maßnahme – Einstellung oder Versetzung – und die davon betroffenen Personen hinreichend präzise bezeichnet werden. Zwar handelt es sich bei dem Begriff „Einstellung“ um einen Rechtsbegriff. Häufig kann jedoch mit ihm vereinfachend der tatsächliche Lebensvorgang beschrieben werden, um dessen rechtliche Beurteilung oder Feststellung es geht. In Fällen, in denen allerdings gerade zweifelhaft erscheint, welcher Lebensvorgang die mitbestimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme ausmacht, muss dieser zur Bestimmung des Streitgegenstandes konkret bezeichnet sein (vgl. BAG 23. Januar 2008 – 1 ABR 74/06– Rn. 17, zitiert nach Juris; BAG 11. November 1997 – 1 ABR 21/87 – Rn. 25, zitiert nach Juris). Um die Klärung konkreter Anlassfälle und die Auslegung des Einstellungsbegriffs ging es in dem Beschlussverfahren, welches mit dem Prozessvergleich beendet wurde, aber nicht. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag des Betriebsrats haben die Betriebsparteien seit dem Jahr 2007 nicht über die Auslegung des Rechtsbegriffes gestritten. Selbst die tatsächlichen Voraussetzungen der Beteiligungsrechte und der Verstöße waren unstreitig. Durch die vergleichsweise Regelung sollte mithin nur der Befürchtung des Betriebsrats Rechnung getragen werden, dass die Arbeitgeberin zukünftig generell bei Einstellungen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats missachtet. Vor diesem Hintergrund ist der streitgegenständliche Titel unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit nicht zu beanstanden. (3.) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin spielt es auch keine Rolle, dass in dem Vergleich nicht von groben Verstößen die Rede ist. § 23 Abs. 3 BetrVG stellt keine die allgemeine Zwangsvollstreckung nach § 85 ArbGG ausschließende Sonderregelung dar. Es kommt nicht drauf an, ob der Vergleich der Erledigung eines Verfahrens nach § 23 Abs. 3 BetrVG oder eines Verfahrens über einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats dient. Zumindest der materiell Berechtigte eines Verfahrens nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG– wie hier der Betriebsrat – kann die Vollstreckung jedenfalls auch nach den allgemeinen Vorschriften des § 890 ZPO in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG betreiben (vgl. BAG 25.08.2004 – 1 AZB 41/03– Rn 15, zit. nach juris; LAG Düsseldorf 26.06.2003 – 16 Ta 47/03– Rn 9, zit. nach juris; LAG Schleswig-Holstein 07.052008 – 6 TaBV 7/08 – Rn 34, zit. nach juris; GK-Oetker, § 23 BetrVG, Rn 164; Fitting / Engels / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier, § 23 BetrVG, Rn 107 ff; a.A. LAG Berlin 03.11.1994 – 8 Ta 3/94 -). Der gleichzeitige Erlass sowohl des § 23 Abs. 3 BetrVG als auch des § 85 Abs. 1 ArbGG und der mit ihnen verfolgte gesetzgeberische Zweck zeigen, dass § 85 Abs. 1 ArbGG neben § 23 Abs. 3 ArbGG anwendbar ist (vgl. Fitting / Engels / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier, § 23 BetrVG, Rn 108). Zweck des § 23 Abs. 3 BetrVG ist es unter anderem, die Einhaltung des Gesetzes durch die erweiterte Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen gegen den gesetzwidrig handelnden Arbeitgeber zu sichern. Dieses Ziel würde praktisch in sein Gegenteil verkehrt, wenn § 23 Abs. 3 BetrVG mit seiner engen Voraussetzung einer vorangegangenen groben Pflichtverletzung die allgemeinen Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten ausschließen würde. bb) Für die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes gibt es einen einfacheren Weg als die Einleitung eines Beschlussverfahrens. Nach § 890 Abs. 2 ZPO ist sie auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erlassen. Eine Zuwiderhandlung oder sonst ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis setzt der Antrag nicht voraus. C. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht.