Beschluss
5 TaBV 110/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0217.5TABV110.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2010 – 15 BV 402/09 – wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2010 – 15 BV 402/09 – wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche und über Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Einstellung und Beschäftigung von so genannten Fremdkurieren. In dem vom Betriebsrat eingeleiteten Beschluss¬verfahren hat er beantragt, 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm mitzuteilen, welche bei der A, B, beschäftigten Personen bei der Arbeitgeberin als Kuriere eingesetzt sind; 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Einstellung der von ihr gemäß dem Antrag zu 1) zu benennenden Personen aufzuheben; hilfsweise für den Fall, dass die Kuriere der A nicht weiter bei der Arbeitgeberin eingesetzt werden, hat der Betriebsrat beantragt, 3. festzustellen, dass der Einsatz von Kurieren der A, B, die in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert werden, um zusammen mit den Beschäftigten der Arbeitgeberin den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen, mitbestimmungspflichtig ist. Durch Beschluss vom 27. Januar 2010 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Anträge zurückgewiesen. Gegen den am 01. Juni 2010 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 22. Juni 2010 Beschwerde eingelegt und sie – nach rechtzeitiger Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 02. September 2010 – mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 02. September 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Einen Beschwerde¬antrag enthielt die Beschwerdebegründung nicht. Zum Begehren des Betriebs¬rats wird in der Beschwerdeschrift unter anderem ausgeführt: „Das Gericht hat die tatsächlichen Umstände im Betrieb der Arbeitgeberin nicht hinreichend gewürdigt. Hätte es dieses getan, hätte es den Anträgen des Be¬triebsrats stattgegeben.... Das Arbeitsgericht hätte, wäre es dem Vorbringen des Betriebsrats gefolgt, ein Mitbestimmungsrecht aufgrund von personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 Abs. 1 BetrVG bejaht..... Das Beschlussverfahren wäre möglicherweise entbehrlich gewesen, wenn die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt hätte.“ Wegen des weiteren Vorbringens in der Beschwerdeschrift wird ergänzend auf den Schriftsatz vom 02. September 2010 – Blatt 119 bis Blatt 122 der Akten – Bezug genommen. Der Betriebsrat meint, dass die unterbliebene Ankündigung von Anträgen in der Beschwerdeschrift unschädlich sei. Aus der Beschwerde-begründung gehe deutlich hervor, dass der Betriebsrat vom Beschwerdegericht die Aufhebung des abweisenden arbeitsgerichtlichen Beschlusses und eine Entscheidung nach seinen vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträgen begehre. Zuletzt hat der Betriebsrat beantragt, 1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2010, Az. 15 BV 402/09 wird abgeändert; 2. die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller mitzuteilen, welche bei der A, B, beschäftigten Personen bei der Antragsgegnerin als Kuriere eingesetzt sind; 3. die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Einstellung der von ihr gem. dem Antrag zu 1) zu benennenden Personen aufzuheben; hilfsweise: 4. es wird festgestellt, dass der Einsatz von Kurieren der A, B, die in den Betrieb der Antragsgegnerin eingegliedert werden, um zusammen mit Beschäftigten der Antragsgegnerin den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen, mitbestimmungspflichtig ist. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meint, dass die Beschwerde wegen des fehlenden Beschwerdeantrags be¬reits unzulässig sei. In jeden Fall sei sie aber unbegründet. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung der Beteiligten am 17. Februar 2011 Bezug genommen. B. Die Beschwerde des Betriebsrats ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden ist. 1. Die Beschwerdebegründung muss die Anforderungen der §§ 89 Abs. 2 S. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO erfüllen und konkrete Beschwerdeanträge enthalten. Das Fehlen eines besonderen Antrages ist nur dann unschädlich, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels durch Auslegung bestimmen las¬sen (vgl. BAG 20. Juni 1989 – 3 AZR 504/87– Rn. 17, zitiert nach Juris). Im Einzelfall muss klar ersichtlich sein, ob nach dem Begehren des Beschwerde¬führers der gesamte vorinstanzliche Beschluss oder nur Teile davon abgeän¬dert werden sollen (vgl. BAG 22.10.1985 -1 ABR 81/83– Rn 11, zitiert nach ju¬ris; BAG 03. Dezember 1985 – 4 ABR 60/85– Rn. 13, zitiert nach Juris). Hatte das Arbeitsgericht über mehrere Anträge zu entscheiden, muss der Beschwer-deführer klarstellen, auf welchen Antrag sich die Beschwerde erstreckt. 2. Nach diesen Maßstäben lässt sich mit der gebotenen Deutlichkeit ein be¬stimmter Beschwerdeantrag durch Auslegung nicht ermitteln. Der Hinweis, das Gericht hätte den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben, wenn es die tatsäch¬lichen Umstände hinreichend gewürdigt hätte, ist unklar. Da es sich um Haupt- und Hilfsanträge handelt, hätte das Gericht nicht allen Anträgen zugleich statt¬geben können. Ob der Betriebsrat die Hauptanträge oder den Hilfsantrag meint, ergibt sich aus seiner Einlassung nicht. Eine Klärung ist auch nicht den weiteren Ausführungen zu entnehmen. Soweit der Betriebsrat darauf abstellt, das Ar¬beitsgericht hätte ein Mitbestimmungsrecht aufgrund von personellen Einzel¬maßnahmen nach § 99 Abs. 1 BetrVG bejaht, wenn es dem Vorbringen des Betriebsrats gefolgt wäre, wird eher der Hilfsantrag angesprochen. In Zweifel gezogen wird dies jedoch durch den Vortrag, das Beschlussverfahren wäre möglicherweise entbehrlich gewesen, wenn die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt hätte; seine Mitbestimmungsrechte könne der Betriebsrat nur dann effektiv ausüben, wenn er über hinreichend genaue Informationen verfüge. Denn damit wird primär das mit dem Hauptantrag verfolgte Auskunftsbegehren angesprochen. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat Haupt- und Hilfsanträge wie in der ersten Instanz stellen wollte. Dagegen spricht, dass er – uneingeschränkt – von einer Antragsstattgabe durch das Ar¬beitsgericht spricht. Allen Anträgen hätte es aber nicht gleichzeitig stattgeben können. Soweit der Betriebsrat im Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 Anträge angekündigt hat, ist dies unerheblich, da die Berufungsbegründungsfrist im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bereits abgelaufen war. C. Gegen diese gem. § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist gem. § 92 Abs. 1 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht zuzulas¬sen, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht entscheidungserheblich sind.