Beschluss
5 TaBV 61/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0310.5TABV61.10.0A
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Leitsätze
1. Die Reduzierung bzw. vollständige Streichung der für einzelne Zustellbezirke vorgesehenen Tagesdauerarbeitsposten unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
2. Ein Mitbestimmungsrecht kann ausgelöst werden, wenn die Umsetzung der Tagesdauerarbeitsposten nicht wie geplant durchgeführt wird. Es ist als Anordnung von Mehrarbeit zu bewerten, wenn ein Tagesdauerarbeitsposten im Dienstplan nachrichtlich ausgewiesen wird und kein dementsprechendes zusätzliches Personal zum Einsatz kommt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. Februar 2010 – 1 BV 39/09 – abgeändert und die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen.
Ferner wird die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Reduzierung bzw. vollständige Streichung der für einzelne Zustellbezirke vorgesehenen Tagesdauerarbeitsposten unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. 2. Ein Mitbestimmungsrecht kann ausgelöst werden, wenn die Umsetzung der Tagesdauerarbeitsposten nicht wie geplant durchgeführt wird. Es ist als Anordnung von Mehrarbeit zu bewerten, wenn ein Tagesdauerarbeitsposten im Dienstplan nachrichtlich ausgewiesen wird und kein dementsprechendes zusätzliches Personal zum Einsatz kommt. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. Februar 2010 – 1 BV 39/09 – abgeändert und die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Ferner wird die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Neuausweisung und Änderung von sog. Tagesdauerarbeitsposten im Zusammenhang mit der Gestaltung von Dienstplänen. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen. Ein Schwerpunkt der Dienstleistungen ist die Zustellung von Briefsendungen und Paketen an Privat- und Geschäftskunden. Die Arbeitgeberin unterhält im Bundesgebiet insgesamt 49 Niederlassungen „BRIEF.“ Eine dieser Niederlassungen ist die Niederlassung „BRIEF A“ mit Sitz in B. Zu ihr gehören in der Briefzustellung 77 Zustellstützpunkte, davon sieben Zustellstützpunkte mit Leitungsfunktionen. In der Paketzustellung gibt es drei Zustellbasen und eine ausgelagerte Zustellbasis. Die Zusammenfassung verschiedener Betriebsstätten beruht auf einem Zuordnungstarifvertrag. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) besteht aus insgesamt 23 Mitgliedern und ist für ca. 3.100 Beschäftigte zuständig. Die Personalbedarfsermittlung erfolgt bei der Arbeitgeberin u.a. aufgrund der „Anweisung für die Zeitwirtschaft bei den Niederlassungen der C AG.“ Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf die Kopie (Bl. 118 – 132 d.A.) Bezug genommen. Danach wird der Personalbedarf in organisatorischer Hinsicht in Personalposten ausgedrückt (vgl. Ziff. 2.1). Der Arbeitsposten ist eine Sollstelle für den Einsatz eines Arbeitnehmers, dem bestimmte Aufgaben zur Erledigung übertragen werden (vgl. Ziff. 2.1.1). Arbeitsposten können sein - Dauerarbeitsposten -.. - Tagesdauerarbeitsposten - ... Ein Dauerarbeitsposten ist ein dauernd erforderlicher Arbeitsposten für einen Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer. Der Tagesdauerarbeitsposten ist ein an einzelnen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums erforderlicher Arbeitsposten. Die Aufstellung von Dienstplänen erfolgte zunächst auf der Grundlage der am 24. Mai 2002 geschlossenen Betriebsvereinbarung und ab 01. Dezember 2010 nach den Regelungen der „Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit in der Zustellung.“ Wegen deren Inhalt wird auf die Kopien – Bl. 144 – 149 d.A. und Bl. 278 – 285 d. A.- verwiesen. Jeweils mit Schreiben vom 02. Oktober 2009 legte die Arbeitgeberin für eine große Zahl von Zustellstützpunkten dem Betriebsrat Dienstpläne für in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer – 38, 5 Stunden pro Woche - zur Stellungnahme vor. Beginn und Ende der Arbeitszeit blieben gegenüber den bisher in den jeweiligen Zustellstützpunkten geltenden Dienstplänen unverändert. Lediglich in der letzten Zeile enthielten sie unter der Rubrik „nachrichtlich TaDp“ abweichende Zahlen. In den meisten Zustellbezirken wurde der TaDp-Anteil verringert und in manchen ganz abgebaut. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zu den Dienstplänen. Gleichwohl wurden sie von der Arbeitgeberin wie geplant umgesetzt. Daraufhin leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren mit dem Ziel ein, der Arbeitgeberin aufgeben zu lassen, die am 13. November 2009, 24. November 2009 und 07. Dezember 2009 abgelehnten Dienstpläne für die – im Einzelnen aufgezählten – Zustellstützpunkte aufzuheben und die bislang in diesen Zustellstützpunkten angewandten Dienstpläne weiterhin zu verwenden. Ferner hat er der Arbeitgeberin unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben lassen wollen, es zu unterlassen, Dienstpläne in den einzelnen Zustellstützpunkten einzuführen, ohne dass der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu erteilt hat bzw. die fehlende Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 35 – 38 d. A.) Bezug genommen. Mit dem am 25. Februar 2010 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht Gießen den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Obwohl die dem Betriebsrat vorgelegten Dienstpläne hinsichtlich des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit keine neuen Bestimmungen aufwiesen, unterlägen sie der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dies ergebe sich im Ergebnis aus dem Umstand, dass sich Änderungen bei den Tagesdauerarbeitsposten zumindest auf das Ende der täglichen Arbeitszeit auswirkten. Durch die von der Arbeitgeberin einseitig vorgenommenen Änderungen würden gerade die für das dienstplanmäßig festgelegte Ende der Arbeitszeit zugrunde gelegten Durchschnittswerte verändert. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 38 – 40 d. A.) ergänzend Bezug genommen. Gegen den am 05. März 2010 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 22. März 2010 Beschwerde eingelegt und ihr Rechtsmittel – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 07. Juni 2010 auf rechtzeitigen Antrag hin – mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am letzten Tag der Frist eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat hat nach Zustellung der Beschwerdebegründung am 15. Juni 2010 und Verlängerung der Beschwerdeerwiderungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 16. August 2010 mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 11. August 2010 eingegangenen Schriftsatz Anschlussbeschwerde eingelegt und sie sogleich begründet. Die Arbeitgeberin verfolgt ihr Begehren, die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen, unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie meint, dass dem Betriebsrat bei der Ausweisung bzw. Änderung von Tagesdauerarbeitsposten kein Mitbestimmungsrecht zustehe, da eine Veränderung der täglichen Arbeitszeit damit nicht verbunden sei. Es sei allein Sache der Arbeitgeberin, das Volumen der tatsächlich anfallenden Arbeiten zu verteilen. Bei den Tagesdauerarbeitsposten handle es sich um ein personalwirtschaftliches Instrument, welches es aufgrund einer Prognose ermögliche, im Bedarfsfall eine Entlastung für die Zusteller in einem bestimmten Zustellbezirk zu schaffen. Ihre Ausweisung im Dienstplan habe jedoch zunächst einmal nur einen theoretischen Charakter. Ob und inwieweit tatsächlich ein weiterer Arbeitnehmer auf einem solchen Arbeitsposten eingesetzt werde, sei abhängig von den tatsächlichen aktuellen Notwendigkeiten. Allein die tatsächliche Zustellmenge habe Einfluss auf das tatsächliche Arbeitszeitende der Zusteller. Sie weise kraft ihres organisatorischen Ermessens immer dann Tagesdauerarbeitspostenanteile im Dienstplan aus, wenn sie nach dem Ergebnis der durchgeführten Personalbedarfsermittlung der Auffassung sei, dass zu bestimmten Zeiten die Durchführung entlastender Maßnahmen zweckmäßig erscheine. Wegen des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze vom 07. Juni 2010 (Bl. 90 – 111 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 28. September 2010 (Bl. 190 – 198 d. A.) ergänzend Bezug genommen. Im Anhörungstermin vom 09. Dezember 2010 haben die Parteien übereinstimmend die Anträge des Betriebsrats über die Aufhebung von Dienstplänen in den im Einzelnen aufgezählten Zustellstützpunkten sowie die weitere Verwendung der zuvor in diesen Zustellstützpunkten angewendeten Dienstpläne für erledigt erklärt. Durch Beschluss vom gleichen Tag wurde das Beschlussverfahren insoweit eingestellt. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 25.02.2010 – 1 BV 39/09 – abzuändern und die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und im Wege der Anschlussbeschwerde festzustellen, dass bei der Neuausweisung von Tagesdauerdienstposten (TaDp) in den Dienstplänen sowie bei einer Veränderung dieser TaDp in den Dienstplänen infolge einer Absenkung oder einer Aufstockung dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr.2 BetrVG zusteht. Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts und meint, dass er gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht habe. Durch die Ausweisung von Tagesdauerarbeitsposten ändere sich zwangsläufig die Arbeitszeit, mindestens aber das Ende der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit. Mit den Tagesdauerarbeitsposten werde auch eine Erhöhung bzw. Verringerung des Arbeitsvolumens zum Ausdruck gebracht. Da es sich bei dem Personalbedarf in den einzelnen Zustellstützpunkten um „Sofort-Arbeiten“ handele und es keine Möglichkeit gebe, Teile des Arbeitsvolumens für eine Erledigung auf einen späteren Zeitpunkt zurückzustellen, führten zwangsläufig alle Veränderungen des Personalbedarfs auch zwangsläufig zu einer Veränderung der Arbeitszeit. Der im Durchschnitt pro Woche benötigte Zeitbedarf eines Bezirks ergebe sich aus der Summe der dienstplanmäßig für diesen Bezirk ausgewiesenen Arbeitszeit zuzüglich der Zeit, die in Tagesdauerarbeitsposten ausgewiesen werde. Damit sei offensichtlich, dass die Veränderung des Wertes eines Summanden den Wert der Summe verändere. Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 11. August 2010 - Bl. 170 – 180 d. A. - ergänzend Bezug genommen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Nach dem Ende des Anhörungstermins haben die Beteiligten noch Schriftsätze gewechselt. Wegen deren Inhalt wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 11. Januar 2011 (Bl. 233 – 240 d. A.) und auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 27. Januar 2011 (Bl. 259 – 262 d. A.) verwiesen. B. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg. I. Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 87 Abs. 2 S.1, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. II. In der Sache ist die Beschwerde auch begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist abzuändern, da der Unterlassungsantrag zwar zulässig aber unbegründet ist. Infolge dessen kann der Betriebsrat die Androhung eines Ordnungsgelds ebenfalls nicht verlangen. 1. Durchgreifende prozessuale Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen nicht. Insbesondere ist er gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. a) Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt denselben Bestimmtheitsanforderungen wie ein solcher im Urteilsverfahren. Er muss den Verfahrensgegenstand so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (vgl. z. B. BAG, 17.06.2008 – 1 ABR 38/07– Rn. 13, zit. nach juris). Richtet sich der Antrag auf die Unterlassung etwaiger mitbestimmungswidriger Handlungen, müssen die Fallgestaltungen für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, exakt angegeben werden. Eine dem Antrag stattgebende gerichtliche Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennen lassen, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner zu unterlassen hat, darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. BAG, 29.09.2004 – 1 ABR 29/03– Rn. 15, zit. nach juris; BAG, 18.03.2008 – 1 ABR 3/07– Rn. 23 zit. nach juris). Ausreichend ist allerdings, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann (vgl. BAG, 29.09.2004 – 1 ABR 29/03– Rn. 15, zit. nach juris). Diesen Bestimmtheitsanforderungen kann auch ein sog. Globalantrag genügen, mit dem ein Mitbestimmungsrecht generell und unabhängig vom Einzelfall geltend gemacht wird. Ein Globalantrag ist umfassend aber nicht unbestimmt. Ob es tatsächlich in allen Fällen besteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrages (vgl. z. B. BAG, 11.12.2001 – 1 ABR 3/01– Rn. 42, zit. nach juris; BAG, 22.06.2005 – 10 ABR 34/04– Rn. 36, m. w. N., zit. nach juris). b) Diesen Anforderungen genügt der Unterlassungsantrag des Betriebsrats, wonach der Arbeitgeberin aufgegeben werden soll, es zu unterlassen, veränderte Dienstpläne in den Zustellstützpunkten einzuführen. Durch die Begründung wird hinreichend verdeutlicht, dass der Arbeitgeberin aufgegeben werden soll, es zu unterlassen, durch die Änderung – Erhöhung, Reduzierung oder Streichung – der ausgewiesenen Tagesdauerarbeitsposten gegenüber den im Betrieb tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Zustelldienstes Arbeitsleistungen zu anderen als den dienstplanmäßig festgelegten Arbeitszeiten anzuordnen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats oder einen sie ersetzenden Spruch der Einigungsstelle erhalten zu haben. Da die Art der Abweichung nicht näher beschrieben wird, ist von einem umfassenden Verständnis auszugehen. Die Arbeitgeberin soll mithin daran gehindert werden, ohne Änderung des Dienstplanes einseitig durch Veränderung des Umfangs der Tagesdauerarbeitsposten die Arbeitszeit vorübergehend bzw. dauernd zu verlängern oder zu verkürzen oder deren Lage zu verschieben. Damit sind die Fallgestaltungen genannt, in denen nach Auffassung des Betriebsrats ein Mitbestimmungsrecht besteht. 2. Der Unterlassungsantrag sowie der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes sind unbegründet, da die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht vorliegen. Durch die ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Reduzierung bzw. vollständige Streichung der für die einzelnen Zustellbezirke vorgesehenen Tagesdauerdienstposten hat die Arbeitgeberin nicht betriebsvereinbarungswidrig beziehungsweise mitbestimmungswidrig gehandelt. a) Aus den abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen ergibt sich kein Unterlassungsanspruch. Der Durchführungspflicht des Arbeitgebers nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entspricht ein Durchführungsanspruch des Betriebsrats, der auch einen Unterlassungsanspruch beinhaltet. Auf Antrag des Betriebsrats können dem Arbeitgeber alle Maßnahmen untersagt werden, die im Widerspruch zu vereinbarten Regelungen stehen. Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus einer bereits abgeschlossenen Vereinbarung und ist kein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens, der einer Sicherung des Mitbestimmungsrechts dient. Die Ansprüche können nebeneinander bestehen (vgl. insb. BAG 10.11.1987 -1 ABR 55/86– Rn 23, 24, zitiert nach juris; BAG 29.04.2004 – 1 ABR 30/02 - Rn 99, zitiert nach juris). aa) Gemäß § 3 der Betriebsvereinbarung vom 28.05.2002 sind die Stundenanteile von Dauertagesdienstposten (TaDp) auf dem Dienstplan nur „nachrichtlich zu vermerken.“ Die Betriebsvereinbarung enthält keine verbindlichen materiellen Vorgaben auf welche Art und Weise Dauertagesdienstposten bei der Gestaltung von Dienstplänen zu berücksichtigen sind. Die ursprünglich vorgesehene Grenze von 0,5 Wochenstunden haben die Beteiligten in der Änderungsvereinbarung vom 13. Mai 2003 ersatzlos gestrichen. Im Dienstplan darzustellen sind nach § 2 der Betriebsvereinbarung lediglich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Die Betriebsvereinbarung vom 26.10.2010 enthält bezüglich der Handhabung von Dauertagesdienstposten keine weitergehenden Regelungen. bb) Die veränderten Angaben über die Dauertagesdienstposten in den Dienstplänen vom 02.10.2009 stellen keine Abweichung von vorangegangenen Dienstplänen dar. Auch wenn die Betriebsparteien die Dienstpläne in der Form von Betriebsvereinbarungen abschließen - das Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist erfüllt, da die Dienstpläne die Unterschriften der Arbeitgeberin und des Betriebsrats aufweisen (vgl. z. B. den ab 03. März 2009 in Kraft gesetzten Dienstplan, Bl. 30 d. A.) – handelt es sich nicht um verbindliche Regelungen, da ihnen ausdrücklich nur „nachrichtlich(e)“ Bedeutung zukommt (vgl. nochmals Bl 30 d.A.). In den Dienstplänen wird – wie in den Rahmenvereinbarungen vorgesehen - verbindlich festgelegt, wann die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit geleistet wird. Diesbezüglich ist in dem streitigen Dienstplan keine Änderung vorgenommen worden, denn die Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie ihre Verteilung auf die einzelnen Wochentage sind gleich geblieben. b) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung des § 87 BetrVG in Verbindung mit § 2 BetrVG (vgl. z.B. BAG 03.05.1994 – 1 ABR 24/93– LS 1, zitiert nach juris). Grundsätzlich kann sich der Betriebsrat - wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BAG 26.07.2005 – 1 ABR 29/04– Rn 32, zitiert nach juris) - gegen zu erwartende Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege des allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (vgl. nur BAG 24.04.2007 – 1 ABR 47/06– Rn 13 m.w.N.). Streiten die Beteiligten nicht über einen konkreten Einzelfall, sondern über eine uneingeschränkte Vielzahl von Fallgestaltungen, liegt ein Globalantrag vor, der insgesamt als unbegründet abzuweisen ist, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. z. B. BAG, 03.06.2003 – 1 ABR 19/02– Rn. 27, zit. nach juris m. w. N.). Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus einen als Globalantrag unbegründeten Antrag auf die begründeten Fälle einzuschränken. Einschränkende Voraussetzungen die bislang nicht zum Inhalt des Arbeitsvertrages erhoben worden sind, stellen im Vergleich zu diesem nicht ein Minus, sondern etwas anderes dar. Eine sie berücksichtigende Tenorierung würde den Gegenstand des Verfahrens ändern und damit § 308 ZPO verletzen (vgl. BAG, 11.02.2001 – 1ABR 3/01 – Rn. 44, zit. nach juris; BAG, 06.12.1994 – 1 ABR 30/04 – Rn. 20, zit. nach juris). Inwieweit im Streitfall ein zu weit gefasster Globalantrag vorliegt bedarf keiner Entscheidung, denn es fehlt in den Anlassfällen jedenfalls an einer Verletzung des vom Betriebsrat reklamierten Mitbestimmungsrechts. aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat zwar nicht nur über die Aufstellung, sondern auch darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Dienstplänen abgewichen werden kann (BAG, 28.05.2002 – 1 ABR 40/01– Rn. 34 m. w. N., zit. nach juris). Eine mitbestimmungspflichtige Änderung des Dienstplanes liegt allerdings nur vor, soweit die im Antrag beschriebenen Ereignisse zu einer Änderung der Lage, also des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit eines oder mehrerer Arbeitnehmer beziehungsweise der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit - § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - oder zu einer vorübergehenden Überschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeit - § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG - führen würde (vgl. BAG, 28.05.2002 – 1 ABR 40/01– Rn. 35, zit. nach juris). „Vorübergehend“ im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist eine Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit, dass heißt der im Betrieb regelmäßig geleisteten Arbeitszeit (vgl. BAG 24.4.2007 – 1 ABR 47/06– Rn. 16, zitiert nach juris), wenn für einen überschaubaren Zeitraum vom ansonsten maßgeblichen Zeitvolumen abgewichen wird, um anschließend zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit wieder zurückzukehren (vgl. BAG 24.4.2007 – 1 ABR 47/06– Rn 17, zitiert nach juris). Die Verlängerung darf, um das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu begründen, nur für einen überschaubaren Zeitraum und nicht auf Dauer erfolgen. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Änderung bestehende Planung des Arbeitgebers (vgl. BAG 24.4.2007 – 1 ABR 47/06– Rn 17, zitiert nach juris; BAG 03.06.2003 – 1 AZR 349/02– Rn. 45, zitiert nach juris). Eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG liegt bei einem Postzusteller indessen nicht schon dann vor, wenn er erst nach dem im Dienstplan festgelegten Dienstende zurückkehrt. Das im Dienstplan festgelegte Arbeitsende markiert lediglich einen fiktiven Durchschnittswert. Das Ende der täglichen Regelarbeitszeit ergibt sich demgegenüber aus der tatsächlichen Beendigung der „normalen“ Zustellung. Sie kann vor oder nach dem im Dienstplan festgelegten Zeitpunkt liegen (vgl. BAG, 23.03.1999 – 1 ABR 33/98– Rn. 40, zit. nach juris). Gegen eine Leistungsverdichtung gewährt § 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht (vgl. BAG, 28.05.2002 – 1 ABR 40/01– Rn. 36, zit. nach juris; BAG, 28.03.2000 – 1 ABR 17/99– Rn. 24, zit. nach juris; BAG, 25.01.2005 – 1 ABR 95/03 – Rn. 47, zit. nach juris). § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dient nicht wie das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG dem Schutz der Arbeitnehmer vor Überforderung, sondern soll deren Interesse an einer sinnvollen Arbeitszeit- und Freizeiteinteilung und – gestaltung schützen (vgl. BAG, 28.05.2002 – 1 ABR 40/01– Rn. 36, zit. nach juris). bb) Nach diesen Maßstäben besteht in den Anlassfällen kein Mitbestimmungsrecht. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Arbeitgeberin wurde in manchen Zustellbezirken der Tagesdauerarbeitsposten ganz abgebaut und in den meisten verringert. Zwar handelt es sich um eine „vorübergehende“ Maßnahme, denn sie sollte nach der Absicht der Arbeitgeberin nicht dauerhaft erfolgen, sondern bei einer Neubemessung des Personalbedarfs wieder ihr Ende finden. Eine Veränderung der Lage der täglichen Arbeitszeit ist damit – entgegen der Auffassung des Betriebsrats – jedoch nicht verbunden. (1) Nach der „Anweisung für die Zeitwirtschaft bei den Niederlassungen der C AG“ handelt es sich bei den Tagesdauerarbeitsposten um ein personalwirtschaftliches Instrument. Danach wird der Personalbedarf in organisatorischer Hinsicht in Personalposten ausgedrückt und umfasst Arbeitsposten und Vertreterposten (vgl. Ziff. 1). Der Arbeitsposten ist eine Sollstelle für den Einsatz eines Arbeitnehmers, dem bestimmte Aufgaben zur Erledigung übertragen werden (vgl. Ziff. 2.1.1). Der Dauerarbeitsposten ist ein dauernd erforderlicher Arbeitsposten für einen Vollzeitarbeitnehmer und der Tagesdauerarbeitsposten ist ein an einzelnen Tagen erforderlicher Arbeitsposten. Der Personalbedarf in organisatorischer Hinsicht ergibt sich aus dem rechnerischen Personalbedarf (= Gesamtarbeitszeit im Sinne von Ziff. 2.8 geteilt durch Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft). Vor diesem Hintergrund ist dem Betriebsrat zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass mit der Ausweisung bzw. Änderung von Tagesdauerarbeitsposten eine Aussage über die im Zustellbezirk prognostizierte Arbeitsmenge verbunden ist. Unabhängig davon, ob die Prognose über das Sendungsaufkommen richtig oder falsch ist, erwächst daraus aber kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Inwieweit das regelmäßig zu erwartende Ende der Arbeitszeit beeinflusst wird, zeigt sich erst, wenn darüber entschieden wird, auf welche Art und Weise die Umsetzung erfolgen soll. Wird beispielsweise infolge der Ausweisung eines Tagesdauerarbeitspostens zusätzliches Personal im Zustellbezirk eingesetzt, bleibt für die im Bezirk bereits eingesetzten Arbeitnehmer alles beim Alten. Entsprechendes gilt, wenn Tagesdauerarbeitsposten gestrichen werden und hierfür zuvor eingestelltes Personal abgezogen wird. Ein Mitbestimmungsrecht kann aber ausgelöst werden, wenn die Umsetzung der Tagesdauerarbeitsposten nicht wie geplant durchgeführt wird. Grundsätzlich stellt es zwar keine mitbestimmungspflichtige Änderung des Dienstplanes dar, wenn der Arbeitgeber die Besetzung vorübergehend freier Stellen eines konkreten Dienstplanes nicht besetzt. (vgl. BAG 28.05.2002 – 1 ABR 40/01 - Rn 37, zitiert nach juris). Wurde allerdings ein Tagesdauerarbeitsposten im Dienstplan ausgewiesen, ist es mitbestimmungswidrig, wenn zusätzliches Personal im Zustellbezirk nicht eingesetzt wird, da dies als Anordnung von Überstunden ohne Mitbestimmung des Betriebsrats zu bewerten ist. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten die im Arbeitsbereich der Postzusteller herrschen. Die tatsächliche Abweichung der Arbeitszeiten der Zusteller im Verhältnis zum mitbestimmten dienstplanmäßigen Ende ist nur deshalb kein unzulässiger Verzicht des Betriebsrats auf seine Mitbestimmungsrechte, weil der das Ende der Arbeitszeit beeinflussende Umfang der Arbeitsmenge den Zustellern seitens der Arbeitgeberin nicht nach Belieben zugewiesen wird, sondern in einem festgelegten Verfahren nach REFA-Grundsätzen ermittelt wird. Die Anwendung rationaler arbeitszeitwirtschaftlicher Erkenntnisse für den Zuschnitt der Zustellbezirke und die sich daraus ergebende Arbeitszeit hält diese in einer Schwankungsbreite, deren Abweichung vom vereinbarten Dienstplan mitbestimmungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 23.03.1999 -1 ABR 33/98– Rn 46, zitiert nach juris).. Da auch die Tagesdauerarbeitsposten nach REFA-Grundsätzen errechnet werden muss davon ausgegangen werden, dass dies eine Veränderung der Durchschnittswerte nach sich zieht, wenn die Umsetzung nicht wie geplant erfolgt. Wird kein weiteres Personal eingesetzt, werden für die im Zustellbezirk auf Dauerarbeitsposten tätigen Zusteller praktisch Überstunden angeordnet, weil der prognostizierte Mehrbedarf von ihnen zusätzlich bewältigt werden muss. Eine Bestätigung findet dies in der Regelung 2.2.1.3.3.3.6 der „Anweisung für die Zeitwirtschaft bei den Niederlassungen der C AG“ (Bl. 209 d. A.), wonach in entsprechendem Umfang Überzeitarbeit anzuerkennen ist, wenn Tagesarbeitsposten nicht mit zusätzlichem Personal besetzt werden konnten. (2) Im Streitfall ist der Unterlassungsanspruch nicht gegeben, weil die bloße Änderung der Tagesdauerarbeitsposten noch nichts über eine Veränderung insbesondere des Arbeitsendes besagt und der Betriebsrat selbst nicht behauptet, dass die Änderungen nicht umgesetzt worden sind. Vielmehr steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass die Arbeitgeberin entsprechend den ausgewiesenen Tagesdauerarbeitsposten verfahren ist. Wurde aber in den Bezirken, in denen sie gestrichen wurden, das entsprechende Personal abgezogen und in den Bezirken, in denen sie reduziert wurden, das Personal nur noch eingeschränkt zum Einsatz gebracht, hat sich für die auf Dauerarbeitsposten beschäftigten Arbeitnehmer nichts geändert. C. Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg. I. Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Zwar hat der Betriebrat sein Rechtsmittel nicht als Anschlussbeschwerde bezeichnet. Da er aber neue Anträge gestellt hat, ist im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass er eine Anschlussbeschwerde einlegen wollte. Die Anschlussbeschwerde ist auch zulässig. Zwar werden die Vorschriften über die Anschlussbeschwerde (§ 524 ZPO) nicht ausdrücklich von § 87 Abs. 2 ArbGG in Bezug genommen. Die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde ist aber mittlerweile anerkannt, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 ZPO (BAG, 02.04.1987 – 6 ABR 29/85– Rn. 16 ff., zit. nach juris; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, § 89 Rn. 34 m. w. N.). Da das Beschlussverfahren keine Frist für eine Beschwerdeerwiderung kennt, kann die Anschlussbeschwerde grundsätzlich zeitlich unbefristet bis zum Anhörungstermin vor der Kammer eingelegt werden. Sie unterliegt jedoch der Frist, die das Gericht den einzelnen Beteiligten für die Beantwortung der Beschwerde gesetzt hat, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 2 Satz 2, 521 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu Germelmann / Matthes / Prütting / Müller-Glöge, ArbGG, § 89 Rn. 37; ErfK-Koch, § 89 Rn. 6; Rolfs / Gießen / Kreikeboom / Utsching, BeckOK ArbGG, § 87 RdN. 25). Danach ist die Anschlussbeschwerde fristgemäß eingelegt. Die durch gerichtliche Verfügung gesetzte Äußerungsfrist von einem Monat wurde vom Betriebsrat eingehalten. Die Beschwerdebegründung ist innerhalb der gesetzten Frist eingegangen. II. Die Anschlussbeschwerde ist aber unbegründet. 1. Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Der Antrag ist darauf gerichtet, dass Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, da der Streit über die Reichweite eines Mitbestimmungsrechts den Inhalt eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Betriebsparteien betrifft (vgl. z.B. BAG 17.06.2008 – 1 ABR 38/07– Rn 17, zitiert nach juris; BAG 29.09.2004 – 1 ABR 29/04 – Rn 26, zitiert nach juris). Das gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse ist ebenfalls gegeben. Das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können von den Betriebsparteien unabhängig von einem konkreten Konfliktfall einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden, wenn die Betriebsparteien insoweit unterschiedlicher Auffassung sind und die Maßnahme häufiger im Betrieb auftritt und sich auch in Zukunft jederzeit wiederholen kann (vgl. z.B. BAG 17.06.2008 – 1 ABR 38/07– Rn 17, zitiert nach juris). Davon ist im Streitfall auszugehen. Wie der Anlassfall zeigt, haben sich Vorgänge in der Vergangenheit bereits ereignet und es besteht kein Grund für die Annahme, dass dies in Zukunft unterbleiben wird. Zudem besteht zwischen den Beteiligten Streit, inwieweit bei der Einführung bzw. Änderung von Tagesdauerarbeitsposten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ausgelöst werden. Der Antrag ist im Übrigen auch gemäß §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. 2. Der Feststellungsantrag ist nicht schon deshalb unbegründet, weil es sich um einen Globalantrag handelt und ein Mitbestimmungsrecht im Anlassfall nicht gegeben ist. Zwar kann einem Globalantrag nur entsprochen werden, wenn das Mitbestimmungsrecht in allen denkbaren Fallgestaltungen einschränkungslos besteht; anderenfalls ist der Globalantrag insgesamt als unbegründet abzuweisen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (vgl. BAG, 06.12.1994 – 1 ABR 30/94– RdN. 20). Eine derartige Fallkonstellation liegt im Streitfall insoweit vor, als die Absenkung von Tagesdauerarbeitsposten eine von der Einführung bzw. Erhöhung der Tagesdauerarbeitsposten abgrenzbare Sachverhaltsalternative darstellt. Allerdings bestehen aus den gleichen Erwägungen wie bei der Absenkung auch bei der Einführung oder Erhöhung von Tagesdauerarbeitsposten nicht bei allen Fallgestaltungen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Für die auf Dauerarbeitsposten beschäftigten Arbeitnehmer ändert sich nichts, wenn entsprechend der Einführung oder Erhöhung von Tagesdauerarbeitsposten zusätzliches Personal eingestellt wird. D. Soweit die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze nicht nur - ohnehin zu beachtende - Rechtsausführungen enthalten, sind die vorgetragenen Angriffs – und Verteidigungsmittel nach § 296 a S. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Wiedereröffnung der Anhörung der Beteiligten scheidet aus. Die Kammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anforderungen des § 156 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. E. Gegen diese gemäß § 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist nach § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden.