Beschluss
5 TaBV 75/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0324.5TABV75.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde der A sowie der B gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2010 – 19 BV 885/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der A sowie der B gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2010 – 19 BV 885/08 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten bei der Erteilung von unbezahltem Sonderurlaub. Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein internationales Luftfahrtunternehmen mit Sitz in C. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Gruppenvertretung) ist die nach dem bei der Arbeitgeberin geltenden Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal (im Folgenden: TVPV) gewählte Gruppenvertretung der A und die Beteiligte zu 3 (im Folgenden: Gesamtvertretung) ist die aus den Gruppenvertretungen gebildete Gesamtvertretung des B. Am 02. März 1983 schlossen die Arbeitgeberin und die Gesamtvertretung des B die ab 01. April 1983 geltende Betriebsvereinbarung über das Verfahren bei der Vergabe von unbezahltem Sonderurlaub. Sie enthält unter anderem die folgenden Regelungen: „§ 2 Regelungsgegenstand Sie regelt das Verfahren bei der Vergabe von unbezahltem Sonderurlaub, insbesondere die Reihenfolge, in der die Wünsche der Mitarbeiter des fliegenden Personals nach unbezahltem Sonderurlaub Berücksichtigung finden können. Vom Regelungsbereich ausgenommen ist die Vergabe von unbezahltem Sonderurlaub in besonders gelagerten Einzelfällen. § 3 Grundsätze (1) Unbezahlter Sonderurlaub im Sinne dieser Betriebsvereinbarung kann auf Antrag des Mitarbeiters einvernehmlich mit D vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch des Mitarbeiters auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht nicht. (2) Regelmäßig werden dem Mitarbeiter nicht mehr als 90 Kalendertage unbezahlter Sonderurlaub pro Kalenderjahr gewährt. § 5 Bekanntmachung D weist die Mitarbeiter der betreffenden Gruppe in geeigneter Form auf die Möglichkeit des vorgezogenen Antrags – und Zusageverfahren nach § 4 Abs. 2 hin, wenn frühzeitig absehbar unbezahlter Sonderurlaub in größerem Umfang vergeben werden kann…“ Wegen des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf Blatt 54 bis 56 der Akten Bezug genommen. Nachdem die Verhandlungen zwischen der Gruppenvertretung und der Arbeitgeberin ergebnislos verlaufen waren, teilte sie der Gruppenvertretung mit, dass insgesamt 430 Bewerbungen für unbezahlten Sonderurlaub im Dezember 2008 vorlägen. Angesichts der aktuellen Auftragslage beabsichtige sie, ihn in diesem Umfang zu genehmigen. Die erbetene Zustimmung zu dieser Maßnahme lehnte die Gruppenvertretung ab. Auf ihre Nachfrage hin teilte die Arbeitgeberin mit, sie werde trotz fehlender Zustimmung ihren Stewardessen und Stewards unbezahlten Sonderurlaub im Dezember 2008 im Umfang von insgesamt 430 Beschäftigungsmonaten erteilen. Im Jahr 2009 vergab die Arbeitgeberin ohne vorherige Zustimmung der Gruppenvertretung unbezahlten Sonderurlaub an Stewardessen und Stewards im Rahmen des von ihr einseitig festgelegten Kontingents. Ferner behielt sie sich vor, auch in Zukunft auf diese Weise zu verfahren. Daraufhin leiteten die Gruppenvertretung und die Gesamtvertretung ein Beschlussverfahren ein, in dem sie der Arbeitgeberin aufgeben lassen wollten, es zu unterlassen, Zeitvolumen für unbezahlten Sonderurlaub (Kontingente) zur Inanspruchnahme durch Stewardessen/Stewards in ihrem Flugbetrieb festzulegen, den Zeitraum zu bestimmen, in dem ein so festgelegtes Kontingent in Anspruch genommen werden kann und die Auswahlkriterien für Bewerber auf solche Kontingente von unbezahltem Sonderurlaub zu bestimmen, solange nicht die Zustimmung der Gruppenvertretung hierzu vorliegt oder diese Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt wird. Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses – Blatt 96 bis Blatt 106 der Akten – verwiesen. Durch Beschluss vom 11. März 2010 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Antrag der Gruppenvertretung und der Gesamtvertretung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Der Antrag der Gesamtvertretung sei unzulässig, weil sie nicht antragsbefugt sei. Sie mache mit ihrem Antrag kein eigenes Recht im eigenen Namen geltend, sondern Mitbestimmungsrechte der Gruppenvertretung. Der zulässige Antrag der Gruppenvertretung sei unbegründet. Ihr stehe ein Unterlassungsanspruch nicht zu, da sie kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Umfangs des angebotenen Sonderurlaubs habe. Das Mitbestimmungsrecht bezüglich der Frage der zeitlichen Lage und der Verteilung des Sonderurlaubs unter den einzelnen Mitarbeitern sei durch die Betriebsvereinbarung bereits ausgeübt worden. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Blatt 100 bis Blatt 106 der Akten ergänzend Bezug genommen. Gegen den am 07. April 2010 zugestellten Beschluss haben die Gruppenvertretung und die Gesamtvertretung am 13. April 2010 Beschwerde eingelegt und sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 14. Juni 2010 auf rechtzeitigen Antrag hin mit dem am letzten Tag der Frist beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Gesamtvertretung und die Gruppenvertretung verfolgen ihr Begehren unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie vertreten die Rechtsansicht, dass die Gesamtvertretung antragsbefugt sei, da sie der Arbeitgeberin habe aufgeben lassen wollen, es zu unterlassen, von der Betriebsvereinbarung abweichende Auswahlkriterien ohne vorherige Zustimmung des zuständigen Mitbestimmungsorgans anzuwenden. Ferner stehe der Gruppenvertretung bei der Festlegung der Zeitkontingente für unbezahlten Sonderurlaub ein Mitbestimmungsrecht zu. Zu den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen seien alle Vorgaben zu zählen, die die Belange anderer Arbeitnehmer berührten. Dies sei bei der Festlegung des Umfangs der Zeitkontingente schon deshalb anzunehmen, weil sich durch ihre Zuweisung auf bestimmte Monate die Arbeitsbelastung der eingesetzten Mitarbeiter verändere. Ferner erstrecke sich das Mitbestimmungsrecht auf den Zeitraum, in dem die Zeitkontingente in Anspruch genommen werden könnten. Durch die Betriebsvereinbarung sei das Mitbestimmungsrecht noch nicht vollständig ausgeübt worden. Sie regele nur die Vergabe des Sonderurlaubs und nicht die Verteilung bzw. Zuordnung zu einzelnen Monaten. Im Streitfall gehe es um die Festlegung des Zeitvolumens für eine Vielzahl und nicht nur für einzelne Arbeitnehmer. Die Gruppenvertretung und die Gesamtvertretung beantragen, unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Zeitvolumen für unbezahlten Sonderurlaub (Kontingente) zur in Anspruchnahme durch Stewardessen/Stewards in ihrem Flugbetrieb festzulegen, und den Zeitraum zu bestimmen, in dem ein so festgelegtes Kontingent in Anspruch genommen werden kann, solange nicht die Zustimmung der Gruppenvertretung hierzu vorliegt, oder diese Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde und es zu unterlassen, abweichend von der Betriebsvereinbarung „Vergabe von unbezahltem Sonderurlaub“ Auswahlkriterien für Bewerber auf Sonderurlaubs- Kontingente zu bestimmen, solange nicht die Zustimmung der Gesamtvertretung hierzu vorliegt oder diese Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass der Tarifvertrag ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung, in welchem Umfang Sonderurlaub gewährt werden könne, nicht vorsehe. Die Festlegung der Zeitkontingente gehöre zum Bereich der unternehmerischen Entscheidung, die nicht mitbestimmungspflichtig sei. Davon umfasst sei auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Gewährung des Sonderurlaubs erfolge. Die beiden Fragestellungen seien untrennbar miteinander verknüpft. Ferner seien Regelungen über die Bestimmung der Lage und die Verteilung des Sonderurlaubs bereits in der Betriebsvereinbarung enthalten. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 25. November 2010 und 24. März 2011 Bezug genommen. B. I. 1. Die gem. §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthaften Beschwerden der Gesamtvertretung und der Gruppenvertretung sind zulässig. Sie sind gem. §§ 87 Abs. 2 S. 1, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. 2. Die Gesamtvertretung und die Gruppenvertretung sind in dem Beschlussverfahren gem. § 10 ArbGG beteiligtenfähig. Zwar sind sie keine unmittelbar nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder einer dazu ergangenen Rechtsverordnung gebildeten Stellen. Ihre Errichtung beruht jedoch auf einem durch § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG zugelassenen Tarifvertrag (vgl. BAG 22. November 2005 – 1 ABR 49/04– Rn. 17, zitiert nach juris). II. In der Sache haben die Beschwerden allerdings keinen Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da die Anträge zwar zulässig, aber unbegründet sind. 1. Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. a) Die Anträge sind gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. aa) Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt denselben Bestimmtheitsanforderungen wie ein solcher im Urteilsverfahren. Er muss den Verfahrensgegenstand so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (vgl. z. B. BAG 17. Juni 2008 – 1 ABR 38/07– Rn. 13, zitiert nach juris; BAG 29. September 2004 – 1 ABR 29/03– Rn. 15, zitiert nach juris). Richtet sich der Antrag auf die Unterlassung angeblich mitbestimmungswidriger Handlungen, müssen die Fallgestaltungen, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, exakt angegeben werden. Anderenfalls könnte jeweils erst in Zwangsvollstreckungsverfahren anhand eines dann gegebenen betrieblichen Vorgangs entschieden werden, ob es sich um eine dem Mitbestimmungsrecht unterliegende Maßnahme handelt oder nicht (vgl. BAG 29. September 2004 – 1 ABR 29/03– Rn. 15, zitiert nach juris; BAG 18. März 2008 – 1 ABR 3/07– Rn. 23, zitiert nach juris). bb) Diesen Anforderungen werden die Anträge gerecht. Der Antrag der Gruppenvertretung beschreibt die betrieblichen Vorgänge, die unterlassen werden sollen, als einseitige Festlegung des Zeitvolumens für unbezahlten Sonderurlaub sowie des Zeitraums, in dem ein so festgelegtes Kontingent in Anspruch genommen werden kann. Nach dem Antrag der Gesamtvertretung soll die einseitige Aufstellung von Auswahlkriterien für Bewerber auf Sonderurlaubskontingente in Abweichung von der Betriebsvereinbarung „Vergabe von unbezahltem Sonderurlaub“ unterbleiben. b) Die Gruppenvertretung und die Gesamtvertretung sind antragsbefugt. Sie berühmen sich eigener Rechte deren Bestehen nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. BAG 30. September 2008 – 1 ABR 547/07 – Rn. 20, zitiert nach juris). Die Gruppenvertretung beruft sich auf Mitbestimmungsrechte gem. § 77 Abs. 1 Nr. 3 TVPV und die Gesamtvertretung verfolgt nach ihrem Vorbringen die Durchsetzung eigener Rechte aus der Betriebsvereinbarung vom 02.03.1983. Schließt die Gesamtvertretung – wie im Streitfall - in originärer Zuständigkeit eine Betriebsvereinbarung mit der Arbeitgeberin, hat sie als Partei der Betriebsvereinbarung aus eigenem Recht grundsätzlich einen Anspruch auf Durchführung der vereinbarten Regelungen (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 18. Mai 2010 – 1 ABR 6/09– Rn. 19, zitiert nach juris). c) Der Unterlassungsantrag bedarf als negativer Leistungsantrag keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Die Frage, ob durch die betreffende Handlung der Beteiligten Rechtspositionen verletzt sein können, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags. Auch die für Unterlassungsansprüche vorausgesetzte Wiederholungsgefahr ist keine prozessrechtliche Frage des Rechtsschutzinteresses; die Gefahr von Wiederholungen gehört zur Anspruchsbegründung (vgl. BAG 03.06.2003 – 1 AZR 349/02– Rn 39, zitiert nach juris). 2. In der Sache sind die Unterlassungsanträge der Gruppenvertretung sowie der Gesamtvertretung unbegründet. a) Zwar kann sich aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 3 Abs. 1 TVPV i. V. m. den Mitbestimmungsrechten aus § 77 Abs. 1 TVPV ein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen, weil zustimmungslosen Handelns des Arbeitgebers ergeben. Denn ebenso wie aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BetrVG kann aus dem in § 3 Abs. 1 TVPV geregelten entsprechenden Gebot als Nebenpflicht grundsätzlich auch das Gebot abgeleitet werden, alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung des konkreten Mitbestimmungsrechts entgegensteht (vgl. zum allgemeinen Unterlassungsanspruch grundlegend: BAG 03. Mai 1994 – 1 ABR 24/93– Rn. 34, zitiert nach juris). Die Arbeitgeberin hat sich aber gegenüber der Gruppenvertretung nicht mitbestimmungswidrig verhalten, da ihr die reklamierten Mitbestimmungsrechte nicht zustehen. aa) Dies folgt – entgegen der Rechtsansicht der Arbeitgeberin - allerdings nicht schon daraus, dass es im Streitfall um unbezahlten Sonderurlaub geht, da er von dem Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 TVPV erfasst wird. Auch wenn auf die Gewährung von Sonderurlaub kein Anspruch besteht, wirft die Gewährung doch die gleichen Regelungsfragen auf, wie die Erteilung des gesetzlichen oder tariflichen Erholungsurlaubs. Dies hat bereits das Arbeitsgericht völlig zutreffend festgestellt. Die Beschwerdekammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen. Da die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren keine neuen Argumente vorgetragen hat, erübrigen sich weitere Erörterungen. bb) Der Gruppenvertretung steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Festlegung von Zeitkontingenten für die Gewährung von Sonderurlaub in größerem Umfang und die Bestimmung des Zeitraumes in dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht, sind nicht mitbestimmungspflichtig. (1) Da die Tarifvertragsparteien in der tariflichen Regelung des § 77 Abs. 1 Nr. 3 TVPV die Gesetzesformulierung des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG verwandt haben, ist davon auszugehen, dass sie die Begriffe der Tarifnorm nicht anders verstanden wissen wollen wie der Gesetzgeber der Norm des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. BAG 13. Dezember 2001 – 6 AZR 30/01– Rn. 19, zitiert nach juris). Danach knüpft das Mitbestimmungsrecht an einen nach Art und Umfang gesetzlich, tariflich oder arbeitsvertraglich begründeten Urlaubsanspruch an. Die Dauer des Urlaubsanspruchs unterliegt gesetzlicher, tariflicher und/oder arbeitsvertraglicher Regelung und ist dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht unterworfen (vgl. BAG 14. Januar 1992 – 9 AZR 148/91– Rn. 23, zitiert nach juris). Die Arbeitnehmervertretung kann keine Regelung darüber herbeiführen, ob, zu welchem Zweck und in welchem Umfang Sonderurlaub zu gewähren ist (vgl. Richardi, BetrVG, § 87 Rn. 458). Urlaubsgrundsätze im tariflichen Sinne betreffen nur die kollektive Umsetzung des Urlaubs auf das Urlaubsjahr (vgl. BAG 14. Januar 1992 – 9 AZR 148/91– Rn. 24, zitiert nach juris). Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Aufstellung von Richtlinien, also abstrakt-generellen Regelungen (vgl. für Entlohnungsgrundsätze: BAG 11.1.2011 – 1 AZR 310/09– Orientierungssatz 3), nach denen dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Einzelfall Urlaub zu gewähren oder zu verweigern ist (vgl. BAG 28. Mai 2002 – 1 ABR 37/01– Rn. 64, zitiert nach juris; BAG 18. Juni 1974 – 1 ABR 25/73– Rn. 29, zitiert nach juris; GK-Wiese, BetrVG, § 87 Rn 449; ErfK-Kania, BetrVG, § 87 Rn 44). In den meisten Fällen handelt es sich um Dauerregelungen, die nicht auf ein Urlaubsjahr beschränkt sind (vgl. GK-Wiese, BetrVG, § 87 Rn 449; Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock, BetrVG, § 87 Rn 267). Der Begriff des Urlaubsplans ist ebenso wie im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mehrdeutig. Er kann als vorläufiges Programm für die zeitliche Abwicklung des Urlaubs im Urlaubsjahr verstanden werden, das vom Arbeitgeber durch die Festsetzung des Urlaubs für den einzelnen Arbeitnehmer konkretisiert wird (vgl. Richardi, BetrVG, § 87 Rn. 490; MK-Matthes, § 329 Rn 5). Nach diesem Verständnis handelt es sich bei einem solchen Programm praktisch um allgemeine Urlaubsgrundsätze, sodass eine genaue Abgrenzung kaum möglich ist (vgl GK-Wiese, BetrVG, § 87 Rn 460; MK-Matthes, § 329 Rn 6). Als Urlaubsplan kann demgegenüber auch die Festlegung der zeitlichen Lage des konkreten Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer für das jeweilige Urlaubsjahr aufgefasst werden (vgl. Fitting / Schmidt / Engels / Trebinger / Linsenmaier, BetrVG, § 87 Rn. 196; GK-Wiese, BetrVG, § 87 Rn 460; ErfK-Kania, BetrVG, § 87 Rn 45;). Danach unterliegt die Erteilung jedes einzelnen Urlaubs der Mitbestimmung, was in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Regelung im 2. HS von § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bzw. § 77 Abs. 1 Nr. 3 TVPV steht. Danach kommt ein Mitbestimmungsrecht erst in Betracht, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kein Einverständnis erzielt wird (vgl. MK-Matthes, § 329 Rn 4). Welches Verständnis der Tarifnorm entspricht kann offen bleiben, da die zwischen den Beteiligten streitige Angelegenheit jedenfalls nicht mitbestimmungspflichtig ist. (2) Bei der Festlegung von Zeitvolumen für die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub in größerem Umfang handelt es sich nicht per se um einen Urlaubsgrundsatz und auch nicht um einen Urlaubsplan. (a) Für die Annahme eines Urlaubsgrundsatzes genügt entgegen der Auffassung der Personalvertretungen nicht, dass sich durch die Zuweisung von Sonderurlaub gemäß den festgelegten Zeitkontingenten die Arbeitsbelastung anderer Arbeitnehmer verändere. Dieser nicht von der Hand zu weisende Gesichtpunkt zeigt nur, dass es gerechtfertigt ist, wenn die Personalvertretung im Wege der Mitbestimmung mit der Arbeitgeberin die Grundsätze über die Gewährung von Sonderurlaub aufstellt. Die Personalvertretung hat indessen nicht zu verdeutlichen vermocht, dass die Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Festlegung des Zeitvolumens für Sonderurlaub ihrerseits Urlaubsgrundsätze tatsächlich aufgestellt hat. Hierfür genügt nicht, dass sie in einzelnen Fällen – Dezember 2008 und Dezember 2009 - Kontingente größeren Umfangs festgelegt hat und diese Vorgehensweise auch weiterhin für sich in Anspruch nimmt. Da dies mit keiner inhaltlichen Aussage über die Gewährung von Sonderurlaub verbunden ist, handelt es sich dabei auch nicht um einen Urlaubsgrundsatz. Zwar wäre dies beispielsweise zu erwägen, wenn Gegenstand einer abstrakt-generellen Regelung die Festlegung eines bestimmten arbeitszeitlicher Anteils an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit für die Gewährung von Sonderurlaub wäre. Die Arbeitgeberin stellt aber nicht – wie im Dezember 2008 – regelmäßig ein Kontingent von 430 Beschäftigungsmonaten für Sonderurlaub in größerem Umfang zur Verfügung. Vielmehr hängt die Höhe unter anderem von den Schwankungen im Beschäftigungsbedarf ab. Dementsprechend hat sie zum Beispiel im Jahr 2008 aufgrund der wirtschaftlichen Prognosen ihren Winterflugplan reduziert und das Kontingent von 200 auf 430 Beschäftigungsmonate angehoben. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Gewährung des Sonderurlaubs größeren Umfangs ist die Aufstellung eines Urlaubsgrundsatzes ebenfalls nicht erkennbar. Der Sachvortrag der Personalvertretung, wonach die Bewilligung von Sonderurlaub in größerem Umfang stets im Dezember der letzten Jahre erfolgt sei, hat sich nicht erhärtet. Vielmehr hat die Arbeitgeberin unwidersprochen vorgetragen, dass innerhalb der letzten 5 Jahre in den Jahren 2006, 2007 und 2010 im Dezember kein erhöhter Sonderurlaub gewährt wurde. (b) Unabhängig davon, welches Verständnis man zugrunde legt, handelt es sich bei der Festlegung von Zeitvolumen für Sonderurlaub größerem Umfangs nicht um einen Urlaubsplan. Es wird weder ein Programm für die zeitliche Abwicklung des Sonderurlaubs im Kalenderjahr aufgestellt, da keine Richtlinien festgelegt werden, nach denen im Laufe des Jahres erhöhter Sonderurlaub erteilt wird, noch wird konkret die zeitliche Lage des Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer bestimmt. (3) Die Urlaubsgrundsätze über die Verteilung von Sonderurlaub größeren Umfangs innerhalb eines Kalenderjahres sind in der Betriebsvereinbarung vom 02.02.1983 bereits geregelt; das Mitbestimmungsrecht ist insoweit verbraucht. Hierzu gehört vor allem die generelle Entscheidung, ob der Sonderurlaub von den Arbeitnehmern während des ganzen Jahres oder nur während einer bestimmten Urlaubsperiode genommen bzw. gewährt werden kann (vgl. GK-Wiese, BetrVG, § 87 Rn. 449 m.w.N.). Diese Entscheidung haben die Betriebspartner dahingehend getroffen, dass Sonderurlaub größeren Umfangs während des ganzen Jahres in Betracht kommt. Dies ergibt eine Auslegung der Betriebsvereinbarung. (a) Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen ihres aus §69 (4) TVPV folgenden normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Nur bei Vorliegen bestimmter Umstände, die das von den Betriebsparteien gewollte zweifelsfrei erkennen lassen, kann die Betriebsvereinbarung durch Auslegung einen vom Wortlaut abweichenden Inhalt bekommen (vgl. BAG 31. Oktober 1990 – 4 AZR 114/90– Rn. 12, zitiert nach juris). Auszugehen ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung abzustellen. Der allgemeine Sprachgebrauch wird lediglich dann verdrängt, wenn die Betriebsparteien den verwandten Rechtsbegriffen eine eigenständige Definition geben oder aber feststehende Rechtsbegriffe verwenden (vgl. BAG 18. November 2004 – 8 AZR 540/03– Rn. 21, zitiert nach juris; BAG 13. Dezember 2001 – 6 AZR 30/01– Rn. 19, zitiert nach juris). Ist der Wortsinn nicht eindeutig, so ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelungen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelwerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abstellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern kann (vgl. z. B. BAG 22. Juli 2003 – 1 AZR 496/02– Rn. 13, zitiert nach juris). Bleiben im Einzelfall gleichwohl noch Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist derjenigen Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (vgl. BAG 02. März 2004 – 1 AZR 272/03– Rn. 24, zitiert nach juris). (b) Danach kann Sonderurlaub größeren Umfanges entsprechend den festgesetzten Kontingenten während des ganzen Jahres gewährt werden. In § 3 (1) ist ohne zeitliche Vorgaben geregelt, dass unbezahlter Sonderurlaub auf Antrag des Mitarbeiters einvernehmlich mit D vereinbart werden kann. Auch § 4 (1) lässt eine Antragsstellung uneingeschränkt während des gesamten Jahres zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin ein großes oder weniger großes Sonderurlaubskontingent zur Verfügung stellen kann. Denn § 5 verweist ausdrücklich auf § 4 Abs 2 der Betriebsvereinbarung. Die von der Personalvertretung vertretene Rechtsansicht, die Betriebsvereinbarung enthalte nur „rein individualrechtlichen Regelungen“, regele aber nicht die „Vergabe von Sonderurlaub mit kollektivem Bezug“, findet in der Betriebsvereinbarung keine Stütze. Insbesondere die besondere Hinweispflicht in § 5 der Betriebsvereinbarung zeigt, dass auch unbezahlter Sonderurlaub in größerem Umfang und damit die „Vergabe von Sonderurlaub mit kollektivem Bezug“ erfasst werden soll. Eine Bestätigung findet dies in § 2 der Betriebsvereinbarung die „Sonderurlaub in besonders gelagertem Einzelfall“ vom Regelungsgegenstand ausnimmt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Regelfälle, auch soweit sie einen kollektiven Bezug aufweisen, von der Betriebsvereinbarung erfasst werden. Im Übrigen enthält die Betriebsvereinbarung weitere Regelungen mit kollektivem Bezug wie die Urlaubsgrundsätze zur Frage, wie mit kollidierenden Urlaubswünschen von Arbeitnehmern zu verfahren ist (§ 6 der Betriebsvereinbarung). Schließlich spricht auch die praktische Handhabung für die Ausübung des reklamierten Mitbestimmungsrechts durch die Betriebsvereinbarung. Nach dem unwiderprochen gebliebenen Sachvortrag der Arbeitgeberin ist sie jahrelang nach § 5 der Betriebsvereinbarung verfahren und hat die Vergabe von unbezahltem Sonderurlaub in den Medien lediglich angekündigt (vgl. Schriftsatz vom 7.7.2009 S. 2, Bl. 41 d.A.). Eine Absprache der Zeitkontingente für die jeweiligen Monate des Urlaubsjahres, wie sie beim Erholungsurlaub praktiziert wird, hat mithin bei der Vergabe des Sonderurlaubs nicht stattgefunden. cc) Die Gruppenvertretung muss sich die Betriebsvereinbarung auch entgegenhalten lassen, da nach § 35 Abs. 2 TVPV die Gesamtvertretung für die Regelung der Angelegenheit zuständig war. Nach dieser Vorschrift kann die Gesamtvertretung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder die Angelegenheit einer Gruppenvertretung an sich ziehen. Vom Zeitpunkt des Übernahmebeschlusses ist die Gruppenvertretung nicht mehr zuständig. b) Der Unterlassungsantrag der Gesamtvertretung ist ebenfalls unbegründet. Zwar ergibt sich grundsätzlich aus der Betriebsvereinbarung bzw. aus § 69 (1) TVPV eine Durchführungspflicht und damit ein Anspruch gegen die Arbeitgeberin alle Maßnahmen zu unterlassen, die der Betriebsvereinbarung widersprechen. Die Gesamtvertretung hat aber keinen Verstoß darzulegen vermocht. Inwieweit die Arbeitgeberin von den Grundsätzen zur Frage, wie mit kollidierenden Urlaubswünschen von Arbeitnehmern zu verfahren ist (§ 6 der Betriebsvereinbarung), abgewichen sein soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sollte auch im Jahr 2008 die Vergabe des Sonderurlaubs nach dem Senioritätsprinzip und damit gemäß § 6 Abs. der Betriebsvereinbarung erfolgen. Letztlich haben sich überhaupt keine Verteilungsfragen gestellt, da die Arbeitgeberin allen Anträgen stattgegeben hat. C. Gegen diese gem. § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist gem. § 92 Abs. 1 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da keine gesetzlichen Zulassungsgründe vorliegen.