Beschluss
5 Ta 47/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0329.5TA47.11.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Januar 2011 – 3 Ca 462/10 – in der Form der Abhilfeentscheidung vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Januar 2011 – 3 Ca 462/10 – in der Form der Abhilfeentscheidung vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage, in der sie folgende Anträge angekündigt hat: 1. festzustellen, dass die Befristung meines befristeten Arbeitsvertrages vom 14. November 2009 für den Beschäftigungszeitraum von 16. November 2009 bis 15. November 2010 mit der Firma A, für die B aufgehoben werden muss, weil der befristete Arbeitsvertrag ungültig und somit juristisch gegenstandslos ist; 2. festzustellen, dass die Freistellung ab dem 24. September 2010 seitens der Beklagten unrechtmäßig erfolgt ist, da diese gemäß und basierend auf einem ungültigen befristeten Arbeitsvertrag erfolgt ist und auch weiterhin keine rechtmäßigen und juristischen Befugnisse für die Beklagte für dieses Handeln zu Grunde lag; 3. die Beklagte zu verurteilen, Nachweise zu erbringen, dass Frau C Mitarbeiterin der Personalabteilung, zum Zeitpunkt der Unterschreibung meines Arbeitsvertrages bereits dazu bevollmächtigt war, Arbeitsverträge unterschreiben zu dürfen. Dafür beantrage ich auch die Offenlegung von Arbeitsverträgen, welche bereits vor meinem Beschäftigungsbeginn bei A angeblich von Frau C unterschrieben worden sein sollen gemäß der Aussage von Herrn D, als glaubhaften Beweis; 4. die Beklagte zu verurteilen, dass ich meine Tätigkeit als kaufmännische Verwaltungskraft mit allen meinen zuvor bestandenen Aufgabenbereichen, Kompetenzbereichen und Entscheidungsbefugnissen bei A wieder aufnehmen und fortführen darf; 5. die Beklagte zu verurteilen, den mir rechtmäßig zustehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit Beginn ab dem 16. November 2009 auszuhändigen; 6. die Beklagte zu verurteilen, mir das Zwischenzeugnis und das Arbeitszeugnis gemäß der schriftlichen Zusage von Herrn D ohne Kürzel oder einen Kringel in seiner Unterschrift oder anderen geheimen Hinweisen für andere Arbeitgeber auszuhändigen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an mich für den Monat November 2009 ein Restgehalt in Höhe von 1.000 Euro brutto zu zahlen und an mich ab dem Monat Dezember 2009 monatlich die Fortzahlung meines zuvor bezogenen monatlichen Gehalts in Höhe von 2.000 Euro brutto zu zahlen, da ich mich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinde, dieses niemals gekündigt wurde, und somit ein gesetzlich rechtlicher Anspruch auf die Fortzahlung meines Gehalts über A weiterhin besteht; 8. die Feststellung des Mobbings durch die Beklagte mir gegenüber über Monate hinweg und ich beantrage, die Beklagte zu verurteilen, an mich Schmerzes- und Entschädigungszahlung für das Mobbing und den Psychoterror, dem man mich ausgeliefert hat, zu zahlen und mich für die dadurch erstandene Erkrankung vor meinem Septemberurlaub 2010 zu entschädigen. Die Höhe dieser Zahlung stelle ich in das Ermessen des Arbeitsgerichtes; 9. Feststellung der besonderen Härte, durch die Vorgehensweise der Beklagten hinsichtlich der Verweigerung der rechtmäßigen Aushändigung meines unbefristeten Arbeitsvertrages und der Verweigerung der rechtmäßigen Fortführung meines Beschäftigungsverhältnisses. Durch Beschluss vom 25. Januar 2011 in der Form der Abhilfeentscheidung vom 22. Februar 2011 hat das Arbeitsgericht nur für die Rechtsverfolgung des Antrages zu sechs Prozesskostenhilfe bewilligt und deren Gewährung für die übrigen Anträge abgelehnt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 25. November 2010 – Blatt B 31, B 31 R - und auf den Beschluss vom 22. Februar 2011 – Blatt B 50 der Akten – Bezug genommen. Gegen den am 29. Januar 2011 zugestellten Beschluss vom 25. Januar 2011 hat die Antragsstellerin mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 07. Februar 2011 eingegangenen Schriftsatz „Widerspruch“ eingelegt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Antragsstellerin vom 07. Februar 2011, 27. Februar 2011 und 9. März 2011 verwiesen. Soweit dem Rechtsmittel der Klägerin nicht abgeholfen wurde, wurde es dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. B. Der von der Antragsstellerin eingelegte „Widerspruch“ ist dahingehend auszulegen, dass es sich um eine sofortige Beschwerde handeln soll. Sie ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. I. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, 78 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie gem. §§ 127 Abs. 2 S. 3, 567 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. II. Soweit ihr das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat es zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 1. a) Maßgeblich für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife. Sie liegt vor, wenn das Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorliegt (OLG Koblenz 07. Januar 1993 – 5 W 628/92 – Rn. 3, zitiert nach juris; BayVGH 18. Juli 2006 – 24 C 06.1531 – Rn. 13, zitiert nach juris) und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO). Inwieweit Vollständigkeit gegeben ist, kann nicht pauschalierend, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei kann auch ein Entscheidungswunsch des Antragsstellers Berücksichtigung finden. Bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe hat das Beschwerdegericht hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten ebenfalls die Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidungsreife beim Arbeitsgericht dargestellt hat. Veränderungen nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung müssen weder zu Gunsten noch zu Lasten des Antragsstellers einbezogen werden (vgl. BayVGH 09. Juni 2008 – 10 C 07.2878 – Rn. 10, zitiert nach juris). Es steht dem Antragssteller frei, bei Veränderungen erneut einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellen (so auch BayVGH a.a.O., Rn. 12). b) An die hinreichende Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Sie besteht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragsstellers aufgrund dessen eigener Sachdarstellung und der ggfs. von ihm eingereichten Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest die Möglichkeit der Beweisführung besteht (vgl. BGH 14. Dezember 1993 – VI ZR 235/92– NJW 1994, 1160 (1161)). Bloße Behauptungen sind regelmäßig allerdings nicht ausreichend. Vielmehr muss der Antragssteller – soweit möglich und zumutbar – seine Angaben belegen und dartun, wie er sie erforderlichenfalls zu beweisen gedenkt (vgl. MK-Motzer, ZPO, Rn 63, zitiert nach juris). Grundsätzlich ist für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung dann anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht zu ziehen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragsstellers ausgehen wird (vgl. OVG 04. Februar 2005 – 1 O 388/04– Rn. 5, zitiert nach juris; auch OLG 01. März 2000 – 1 W 101/99– Rn. 2, zitiert nach juris). 2. Nach diesen Maßstäben fehlt die erforderliche Erfolgsaussicht. a) Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer wirksam vereinbarten Befristung (Antrag zu 1) sind bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Beklagte im Streitfall zur Klage keine Stellungnahme abgegeben hat, durfte das Arbeitsgericht die Genehmigung des Rechtsgeschäfts aus dem Sachvortrag der Beklagten im Verfahren 3 Ga 7/10 (Schriftsatz von 26. Oktober 2010) folgern. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht ist das Gericht nicht an den Vortrag der Parteien gebunden, sondern kann alle ihm bekannten Umstände würdigen, einschließlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Antragsstellers, die dem Gericht möglicherweise bereits aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. MK-Motzer, ZPO, § 114, Rn. 63; Zöller/Philippi ZPO, Rn. 26). Der wiederholt vorgebrachte Hinweis der Antragsstellerin auf ein Schriftformerfordernis ist unzutreffend. Zwar bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Demgegenüber kann aber eine von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht eine abgeschlossene Befristungsvereinbarung vom Vertretenen formlos und auch durch schlüssiges Verhalten genehmigt werden. Denn nach § 182 Abs. 2 BGB ist für die Zustimmung die für das Rechtsgeschäft vorgesehene Form gerade nicht erforderlich. Soweit sich die Klägerin zusätzlich auf § 177 BGB beruft, liegen ihre Ausführungen neben der Sache. Insbesondere der von ihr angesprochene Absatz 2 regelt den anders gelagerten Fall, dass der Vertretene zur Erklärung über die Genehmigung eines Vertragsschlusses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgefordert wird. Darum geht es im Streitfall nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht. Soweit sich die Klägerin mit der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung von Frau C befasst, übersieht sie, dass es darauf vor dem Hintergrund der Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Beklagte nicht mehr ankommt. b) Da das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet ist, besteht die erforderliche Erfolgsaussicht für die Anträge zu 3, 4, 5 und 7 ebenfalls nicht, da sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzen. Auch darauf hat das Arbeitsgericht bereits hingewiesen. c) Da für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, kein Rechtsschutzbedürfnis im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO besteht (vgl. z.B. BAG 09. November 2010 – 1 ABR 76/09– Orientierungssatz 1, zitiert nach juris), ist der Antrag auf Feststellung, dass die Freistellung ab dem 24. September 2010 rechtswidrig ist (Antrag zu 2), unzulässig. Auswirkungen für die Zukunft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. d) Für den Antrag auf Feststellung von Mobbinghandlungen und die Zahlung von Schmerzensgeld sowie einer Entschädigung für das Mobbing (Antrag zu 8) fehlt wiederum die notwendige Erfolgsaussicht, weil nicht ersichtlich ist, wie sich die Antragsstellerin eine Beweisführung vorstellt. Für ihren gesamten Sachvortrag hat sie kein einziges Beweismittel angeboten. Da sie die Beweislast zu tragen hat, wird der Rechtsstreit insoweit mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgehen. Die von der Antragsstellerin angeführte Ausgrenzung durch ihre Kollegen hat die Beklagte in dem Verfahren 3 Ga 7/10 ausweislich des Schriftsatzes vom 26. Oktober 2010 ebenso in Abrede gestellt wie die Behauptung eines Einbruchs in die Zweigstelle in E durch die Beklagte, um ihn der Antragsstellerin in die Schuhe zu schieben. Vor diesem Hintergrund kann und muss davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Rechtsstreit auch der übrige Sachvortrag der Antragstellerin von der Beklagten bestritten werden wird. e) Für die begehrte Feststellung einer „besonderen Härte“ (Antrag zu 9) fehlt wiederum das notwendige Rechtsschutzbedürfnis im Sinne des § 256 Abs. 2 BGB und in der Sache selbst gibt es für das Klagebegehren keine Antragsgrundlage. 3. Schließlich lag im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch die erforderliche Entscheidungsreife und nicht etwa eine „Überbeschleunigung“ vor (vgl. dazu Musielak/Fischer, ZPO, Rn. 19). Zweifel könnten zwar insoweit aufkommen, als das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung etwaige gerichtliche Auflagen anspricht. Sie waren im Streitfall aber schon deshalb nicht erforderlich, weil die Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe auf Drängen der Antragsstellerin erfolgt ist. C. Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. D. Es besteht auch kein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 78 S. 3, 72 Abs. 2 ArbGG.