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Urteil

5 Sa 1550/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0804.5SA1550.10.0A
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Leitsätze
1. Das brasilianische Sanierungsverfahren ist ein Insolvenzverfahren im Sinne des § 343 Abs. 1 InsO. 2. Nach brasilianischem Recht müssen alle Gläubiger in einem Sanierungsverfahren ihre Forderungen anmelden. 3. Ist ein ausländisches Insolvenzverfahren im Inland anzuerkennen, müssen inländische Gläubiger ihre Forderungen im ausländischen Verfahren nach den dort geltenden Formen und Fristen anmelden. Eine Rechtsverfolgung im Inland ist dann unzulässig.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2010 – 11/18 Ca 4843/08 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das brasilianische Sanierungsverfahren ist ein Insolvenzverfahren im Sinne des § 343 Abs. 1 InsO. 2. Nach brasilianischem Recht müssen alle Gläubiger in einem Sanierungsverfahren ihre Forderungen anmelden. 3. Ist ein ausländisches Insolvenzverfahren im Inland anzuerkennen, müssen inländische Gläubiger ihre Forderungen im ausländischen Verfahren nach den dort geltenden Formen und Fristen anmelden. Eine Rechtsverfolgung im Inland ist dann unzulässig. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2010 – 11/18 Ca 4843/08 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und vom Kläger gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO auch form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. B In der Sache ist die Berufung des Klägers unbegründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da es zu Recht das Versäumnisurteil vom 04. März 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung stimmt nämlich mit der im Versäumnisurteil enthaltenen nicht überein, § 343 ZPO. I. Die Hauptanträge sind bereits unzulässig. Dies folgt zwar nicht schon - wie die Beklagte meint - aus einer fehlenden internationalen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Der Kläger hat aber nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da er seine Forderungen nur noch durch Teilnahme am brasilianischen Sanierungsverfahren realisieren kann. 1. Die Beklagte hat in erster Instanz das Fehlen der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Sie ist eine - auch im Berufungsverfahren - von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Hieran hat § 513 Abs. 2 ZPO nichts geändert (vgl. Germelmann / Matthes / Prütting / Müller-Glöge / Schlewing, ArbGG, § 1 Rn 16 m. w. N.), denn die internationale Zuständigkeit betrifft die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten und hat deshalb ein ungleich höheres Gewicht als die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit (vgl. BGHZ 157, 224 ff). Ist sie - wie im Streitfall - nicht vorrangig durch ein internationales Abkommen oder einen bilateralen Vertrag geregelt, so richtet sie sich grundsätzlich nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Ist ein deutsches Gericht nach §§ 12 ff ZPO zuständig, so ist es im Regelfall auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig (vgl. z. B. BAG 30. April 2004 - 3 AZR 391/03 - Rn 10 m. w. N., zitiert nach juris). Im Streitfall ist nicht der Gerichtsstand der Niederlassung, sondern der des Erfüllungsortes einschlägig. a) Der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO greift nicht ein. Die Vorschrift stellt auf die Verhältnisse bei Klageerhebung ab. Lediglich Veränderungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit berühren die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht mehr (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte hatte jedoch ihre Niederlassung in I bereits vor Klageerhebung aufgelöst. b) Der Anwendungsbereich des § 29 ZPO erstreckt sich auf die Klageforderungen und deren Erfüllungsort befindet sich nicht in J, sondern in I. aa) § 29 ZPO gilt für „Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis“. Über die Abgrenzung vertraglicher von nicht vertraglichen Ansprüchen entscheidet das deutsche materielle Recht (vgl. BAG 20. April 2004 - 3 AZR 301/03 - Rn 13, zitiert nach juris). Unter den Begriff des Vertragsverhältnisses fallen unabhängig von der Art der Verpflichtung alle schuldrechtlichen Verträge, also auch Arbeitsverträge (vgl. BAG a. a. O.). Es handelt sich auch bei allen streitgegenständlichen Forderungen um Ansprüche, die aus dem Vertragsverhältnis folgen. Dies gilt insbesondere auch für den Abfindungsanspruch. Eine einmalige aus einem Sozialplan zu zahlende Abfindung wird wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt und ist - wie sonstige Geldleistungen des Arbeitsgebers aus dem Arbeitsverhältnis auch - Arbeitseinkommen (vgl. BAG 18. April 2000 - 1 AZR 386/99 - Rn 48, zitiert nach juris). bb) Welches materielle Recht gilt, ergibt sich aus dem deutschen internationalen Privatrecht. Die seit dem 17. Dezember 2009 geltende Rom I - Verordnung findet für die vor dem Stichtag abgeschlossenen Verträge keine Anwendung. Für sie sind weiterhin die Art. 27 ff EGBGB maßgebend (vgl. Palandt-Thorn, (IPR) Rom I, Vorb Rn 1; ErfK-Schlachter, Rom I - vor Art, 9 Eingriffsnormen Rn 2). Da eine Rechtswahl der Parteien fehlt, ist die maßgebliche Rechtsordnung nach den Kriterien des Art 30 Abs. 2 EGBGB zu bestimmen. Nr. 1 des Art 30 Abs. 2 EGBGB knüpft an den gewöhnlichen Arbeitsort an. Maßgebend ist der Arbeitsort des Arbeitnehmers bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 20. April 2004 - 3 AZR 301/03 - Rn 19, zitiert nach juris). Da der gewöhnliche Arbeitsort, C, war, ist deutsches Recht anwendbar. Der Ausnahmetatbestand des Art 30 Abs. 2 Nr. 1 letzte Alternative EGBGB ist nicht einschlägig, da sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt, dass der Arbeitsvertrag bzw. das Arbeitsverhältnis engere Beziehungen zu J aufweisen. Dafür spricht lediglich der Sitz der Beklagten. Dies genügt indessen nicht. Insbesondere die für das Arbeitsverhältnis in besonderem Maße bedeutsame Pflicht zur Arbeitsleistung war ausschließlich auf die B begrenzt (vgl. BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06 - Rn 44, zitiert nach juris). cc) Da das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt, ist § 269 BGB anzuwenden. Danach ist Erfüllungsort C. Nach den Umständen bzw. der Natur des Schuldverhältnisses kommt es auf den Ort an, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat. Durch die spätere Schließung der Niederlassung wurde der Erfüllungsort nicht verändert, da die Verhältnisse bei Entstehung des Schuldverhältnisses entscheidend sind. Im Übrigen bleibt der Erfüllungsort auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die dann fällig werdenden, rückständigen Verpflichtungen maßgebend (vgl. BAG 26. September 2000 - 3 AZN 181/2000 - Rn 6, zitiert nach juris). 2. Im Streitfall kann eine gerichtliche Entscheidung ergehen, da eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 352 InsO nicht eingetreten ist. Bei Verfahrenseröffnungen im Ausland würde zwar grundsätzlich die ausländische Rechtsordnung darüber befinden, inwiefern ein im Inland anhängiger Rechtsstreit unterbrochen wird. Abweichend von dieser Regelung bestimmt aber § 352 InsO, dass durch die Eröffnung des ausländischen Verfahrens ein Rechtsstreit unterbrochen wird, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Masse betrifft. Die Bedeutung der Vorschrift besteht gerade darin, dass es sich nicht nach ausländischem Recht richtet, ob der Rechtsstreit im Inland unterbrochen wird, sondern nach deutschem Recht (vgl. OLG München 22.12.2010 – 20 U 3526/10– Rn. 33, zitiert nach juris). a) Durch Satz 1 des § 352 InsO wird klargestellt, dass die prozessunterbrechende Wirkung von § 240 ZPO einen inländischen Rechtsstreit auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland ergreift (vgl. BT-Drs 15/16 S. 24). Mit Verfahren im Sinne des Gesetzes ist das rechtshängige Klageverfahren gemeint (§§253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen findet eine Unterbrechung des Rechtsstreits nicht statt, wenn nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Beklagten das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet wird (vgl. BGH 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 LE zitiert nach juris). Dies ist schon dem Wortsinn zu entnehmen, denn die Unterbrechung setzt ein rechtshängiges Verfahren voraus, weil nur ein bereits durch Zustellung an den Gegner in Gang gesetzter zweiseitiger prozessuale Vorgang unterbrochen werden kann (vgl. BGH 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn 9, zitiert nach juris): b) Im Streitfall ist die Rechtshängigkeit in jedem Fall erst nach der Eröffnung des Sanierungsverfahrens in J am 13. März 2009 eingetreten, denn die Auslandszustellung ist frühestens am 22. April 2009 erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der dementsprechende Rückschein (Bl. 86 d. A.) die nach § 183 Abs. 1 und 2 ZPO an den Nachweis einer Zustellung zu stellenden Anforderungen erfüllt. 3. Inwieweit für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, richtet sich nach deutschem Verfahrensrecht. Zivilprozesse vor deutschen Gerichten sind nach der Zivilprozessordnung durchzuführen. Dies ist auch in Verfahren der Fall, in denen das Gericht ausländisches materielles Recht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. Musielak, ZPO, Einleitung, Rn 14, zitiert nach juris). Dem brasilianischen Sanierungsverfahren kommt lediglich Tatbestandswirkung zu, d.h. der Auslandssachverhalt wirkt sich auf das Verfahrensrecht aus, soweit der Auslandsvorgang mit einem Inländischen gleichwertig ist (vgl. Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, § 128 Rn 16). Dementsprechend kommt es darauf an, ob es sich um ein anerkennungsfähiges ausländisches Verfahren handelt (vgl. Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, § 128 Rn 17). Ist ein ausländisches Insolvenzverfahren im Inland anzuerkennen, müssen inländische Gläubiger infolgedessen ihre Forderungen im ausländischen Verfahren nach den dort geltenden Formen und Fristen anmelden. Eine individuelle Rechtsverfolgung im Inland ist dann unzulässig (vgl. Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, § 132 Rn 76). a) Nach inländischem Recht ist eine Klage unzulässig, wenn vor der Zustellung eine Klage ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, weil dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann (§ 87 InsO), das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BGH 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn 7 m. w. N.). Nichts anderes gilt nach brasilianischem Recht. Alle Gläubiger müssen nach Maßgabe des Artikel 49 ihre Forderungen im Sanierungsverfahren anmelden (vgl. S. Corotto, Brasilianische und deutsche Unternehmen in der Krise: Ein Rechtsvergleich zwischen diesen Reorganisationsmodellen im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit, S. 38). b) Das brasilianische Sanierungsverfahren ist mit dem inländischen Verfahren gleichwertig, da es gemäß § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich anerkennungsfähig ist. Die Anerkennung der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens bedeutet nämlich, dass dieses unmittelbar, d. h. ohne ein besonderes Anerkennungsverfahren, im Inland die Wirkungen entfaltet, die ihm nach dem maßgeblichen Insolvenzstatut (§ 335 InsO) zukommen. aa) Das zur Beurteilung heranzuziehende brasilianische Recht kann die Berufungskammer auf der Grundlage der beglaubigten Übersetzung des Gesetzes Nummer 11.101 vom 09. Februar 2005 zur Regelung der gerichtlichen und außergerichtlichen Sanierung sowie der Insolvenz eines Unternehmers und einer Unternehmergesellschaft gemäß § 293 ZPO feststellen, ohne dass es der Einholung sachverständigen Rates bedurft hätte. Die Parteien haben die getroffenen Feststellungen des fremden Rechts nicht in Frage gestellt und auch keine abweichende Rechtspraxis geltend gemacht, vielmehr haben sie im Rechtsstreit auf der Grundlage der Übersetzung des Gesetzes Nr. 11.101 argumentiert (vgl. dazu OLG Frankfurt 20. Februar 2007 - 5 U 24/05 - Rn 6, zitiert nach juris). bb) Grundvoraussetzung für die Anerkennung ist, dass es sich bei dem ausländischen Verfahren um ein Insolvenzverfahren handelt. (1) Hierfür ist allerdings weder zu fordern, dass das ausländische Verfahren in seiner Ausgestaltung einem inländischen Insolvenzverfahren spiegelbildlich entspricht, noch ist im Rahmen der Qualifikation zu prüfen, ob die Rechtstellung der Gläubiger entsprechend der Insolvenzordnung ausgestaltet ist (vgl. OLG Frankfurt 20. Februar 2007 - 5 U 24/05 - Rn 13, zitiert nach juris). Es muss sich lediglich um ein Verfahren handeln, das in etwa die gleichen Ziele wie das Verfahren der Insolvenzordnung verfolgt (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - IX ZR 79/06 - Rn 8, zitiert nach juris; BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn 19, zitiert nach juris). Als Orientierung können dabei die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 1.346/00 aufgezählten Verfahren herangezogen werden (BT-Drs 15 aus 16). (2) Nach diesen Maßstäben ist das brasilianische Sanierungsverfahren ein Insolvenzverfahren im Sinne des § 343 Abs. 1 Satz InsO. (aa) Das deutsche Insolvenzverfahren bezweckt die bestmögliche gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung, § 1 Abs. 1 InsO. Sie kann durch die gesetzliche Liquidation (§§ 159 ff InsO) oder durch den Insolvenzplan (§§ 217 ff InsO) erfolgen, wobei das Insolvenzplanverfahren insbesondere der Unternehmenserhaltung dient (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 160/05 - Rn 8, zitiert nach juris). Die vom Kläger vertretene Beschränkung der Anerkennung auf Verfahren, die der Zerschlagung und Versilberung von Vermögenseinheiten dienen, wird dem nicht gerecht. Ziel kann mithin auch ein Sanierungsverfahren sein, mit dem der Bestand des Unternehmens trotz des Vorliegens von Insolvenzgründen erhalten bleibt, sofern mit dem Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird. Die Zielsetzung ist in der Insolvenzordnung durch Anerkennung solcher Verfahren als Insolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger in der Weise bewilligt wird, dass in einem Insolvenzplan Regelungen zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden, § 1 Abs. 1 S. 1 2.Alt. InsO (vgl. BGH 13.10.2009 – X ZR 160/05– Rn. 8, zitiert nach juris). Dieser Zielsetzung entspricht das brasilianische Sanierungsverfahren nach dem Gesetz Nr. 11.101. Nach Artikel 47 des Gesetzes ist das Verfahren auf den Erhalt des Unternehmens gerichtet, denn danach ist Ziel der gerichtlichen Sanierung die Überwindung der wirtschaftlichen und finanziellen Krise des Schuldners um Einkommensquelle, Arbeitsplätze und Gläubigerinteressen zu wahren und das Unternehmen und seine sozialen Funktionen aufrechtzuerhalten und seine wirtschaftliche Tätigkeit zu fördern. Ferner wird der gesetzgeberische Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (vgl. § 1 InsO) im brasilianischen Sanierungsverfahren angestrebt. Es sieht zur Vermeidung der Schmälerung der Masse durch den Zugriff derjenigen Gläubiger, die bereits Rechtshandlungen eingeleitet haben, um individuelle Befriedigung aus dem Schuldnervermögen zu erlangen, die Aussetzung solcher Rechtshandlungen, insbesondere die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, vor. Der Schuldner darf keine Forderungen begleichen, die vor dem Tag der Antragstellung entstanden sind und alle Gläubiger müssen nach Maßgabe des Artikel 49 ihre Forderungen im Sanierungsverfahren anmelden (vgl. nochmals S. Corotto a. a. O., S. 38). Auf diese Weise wird auch nach brasilianischem Recht sichergestellt, dass kein Gläubiger vor anderen ungerechtfertigt bevorzugt wird. Der vom Schuldner innerhalb einer Frist von 60 Tagen (Artikel 53) auszuarbeitende Sanierungsplan muss von den Gläubigern angenommen (Artikel 41, 45) und vom Gericht bestätigt werden. Nach Artikel 58 kann dies nur erfolgen, wenn der Plan keine unterschiedliche Behandlung der Gläubiger in dem Rang vorsieht, der diesen abgelehnt hat. Nach Artikel 59 verpflichtet der Sanierungsplan den Schuldner sowie alle ihm unterliegenden Gläubiger und die gerichtliche Entscheidung, die die Sanierung bewilligt, gilt als Vollstreckungstitel. Dass es sich bei einem derartigen Sanierungsverfahren um ein Insolvenzverfahren im Sinne des Gesetzes handelt, wird von dem zur Auslegung des § 343 InsO heranziehbaren Art 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang A der EG-Verordnung bestätigt, der auch die italienische Amministrazione Straordinera als Insolvenzverfahren qualifiziert (vgl. Frankfurter Kommentar, InsO, 343 Rn. 13). Dabei handelt es sich um ein vom Handelsministerium angeordnetes Verfahren, mit dem Großunternehmen kommissarisch geleitet werden können. In der Sache geht es um ein reines Sanierungsverfahren (vgl. Einführung, Allgemeines Rn 39). (bb) Gegen die Qualifizierung als Insolvenzverfahren spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält und die Unternehmensgeschäfte weiterführt, während dessen er mit seinen Gläubigern über die Verbindlichkeiten neu verhandelt, um den Sanierungsplan zu erarbeiten. Denn auch bei inländischen Insolvenzen behält der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, wenn die Eigenverwaltung des Schuldners im Sinne von § 270 InsO angeordnet ist (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06 - Rn 13; BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn 27, zitiert nach juris). Auch im nationalen Recht ist mithin nicht ausnahmslos vorgesehen, dass der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stets die Befugnis verliert, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Andere Besonderheiten des brasilianischen Sanierungsverfahrens die es rechtfertigen würden, ihm den Charakter eines Insolvenzverfahrens im Sinne des deutschen Rechts abzusprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Verfahren ist justizförmig ausgestaltet. Es bedarf einer förmlichen Eröffnungsentscheidung des Gerichts (vgl. Artikel 52) und unterliegt auch sonst einer gerichtlichen Kontrolle. cc) Ausgeschlossen ist die Anerkennung allerdings dann, wenn den Gerichten des Staates der Verfahrenseröffnung nicht die internationale Zuständigkeit zukommt und wenn die Anerkennung gegen den deutschen ordre public verstoßen würde. (1) Die internationale Zuständigkeit im Sinne des § 343 Abs. 1 Nr. 1 InsO wird über die örtliche Zuständigkeit nach § 3 InsO vermittelt (vgl. BT-Drs 15 aus 16 S. 18). Danach ist das brasilianische Gericht international zuständig, denn die Schuldnerin hat ihren Sitz in J und es ist nicht ersichtlich, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO zu einem anderen Ergebnis führen könnte. (2) Der Kläger hat ferner nicht hinreichend dargetan, dass die Anerkennung des Sanierungsverfahrens die öffentliche Ordnung im Sinne von § 343 Abs. 1 Nr. 2 InsO verletzt. Für einen solchen Verstoß reicht nicht schon jede Abweichung eines ausländischen Verfahrens von den deutschen gesetzlichen Regelungen aus. Maßstab ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH 14. November 1996 - IX 339/95 - in: NJW 1997, 524 (527) ). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Annahme trägt, wer die Anerkennung verhindern will (BGH a. a. O.). Ob mit der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens ordre public - Verstöße einhergehen, ist auf zwei Ebenen zu prüfen: In erster Linie ist nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO darauf abzustellen, ob bereits die Eröffnung selbst aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den deutschen ordre public verstößt. In einem solchen Fall entfaltet das ausländische Verfahren im Inland keinerlei Wirkungen (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06 - Rn 21, 22, zitiert nach juris). Entsprechende Mängel sind indessen weder dargelegt noch sonst ersichtlich, die Eröffnungsentscheidung ist nach brasilianischem Recht jedenfalls nicht nichtig (vgl. dazu BGH 14. November 1996 - IX ZR 339/95 - in: NJW 1997, 524 (527) ). Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public kann ferner dadurch begründet sein, dass die Anwendung ausländischen Rechts aufgrund von Kollisionsnormen nachgeordnete Folgewirkung erzeugt, die zwar nicht der Anerkennung der Eröffnung des ausländischen Verfahrens insgesamt die Grundlage entzieht, die aber nach der allgemeinen Kollisionsregel (Art 6 EGBGB) zur Nichtanwendung ausländischer Rechtsnormen führen (BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 160/05 - Rn 24, zitiert nach juris). Die Berufungskammer hat keine Veranlassung einzelne Teile des brasilianischen Verfahrens oder einzelne seiner materiell-rechtlichen Wirkungen als mit den Grundsätzen des deutschen Rechts für unvereinbar anzusehen. Insbesondere ist die mit dem Sanierungsplan verbundene Novation der vor dem Antrag bestehenden Forderungen gemäß Artikel 59 als Folgewirkung der Anerkennung des brasilianischen Sanierungsverfahrens nicht zu beanstanden. Das deutsche Recht erkennt das Erlöschen nicht angemeldeter Forderungen sowie einen teilweisen Schulderlass durch einen Sanierungsplan an, wenn die Folgen alle Gläubiger treffen und der Betroffene zumindest die Möglichkeit hatte, an dem ausländischen Verfahren teilzunehmen (vgl. Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, § 132 Rn 77, 80). Diese Anforderungen sind im Streitfall erfüllt. Die Normen des Gesetzes 11.101 gelten für alle Gläubiger gleichermaßen und der Kläger hatte auch Gelegenheit an dem ausländischen Verfahren teilzunehmen, denn er ist von dem gerichtlich bestellten Verwalter D über das Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Vor diesem Hintergrund wäre es seine Sache gewesen dafür zu sorgen, dass seine Interessen im Sanierungsverfahren gewahrt werden. c) Soweit sich der Kläger auf die nach brasilianischem Recht gegebene Möglichkeit beruft, Erkenntnisprozesse arbeitsrechtlicher Natur fortzusetzen, vermag dies am Fehlen des Rechtsschutzinteresses der Klage nichts zu ändern. Dieser Gesichtspunkt trifft nur auf Prozesse zu, die in J geführt werden. Nur dann ist es sichergestellt, dass gerichtlich festgestellte Forderungen im Sanierungsverfahren Berücksichtigung finden können. In der brasilianischen Gerichtspraxis hat der Gläubiger, soweit sein Recht anerkannt ist, beim zuständigen Gericht des Erkenntnisverfahrens einen Antrag auf Zurückstellung des angemessenen Forderungswertes (Art 6) zu stellen, damit das Gericht die Zurückbehaltung beim Reorganisationsrichter beantragt (vgl. S. Carotto a. a. O., S. 116, 117). Eine derartige Handhabe steht deutschen Gerichten nicht zur Verfügung. d) Das Rechtsschutzbedürfnis hat auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gefehlt. Das brasilianische Sanierungsverfahren ist noch nicht beendet, da der Sanierungsplan noch nicht gemäß Art 61 erfüllt ist. e) Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch bei allen Forderungen nicht gegeben, da alle Streitgegenstände zumindest einen mittelbaren Bezug zur Masse haben (vgl. BFH 02. Juli 1997 – I R 11/97– Rn. 9, zitiert nach juris; BAG 12. April 1985 – 3 AZR 73/82 – in: NJW 84, 998). Dies trifft insbesondere auch auf die geltend gemachten Gehaltsabrechnungen zu. Sie beziehen sich – wenn auch nur mittelbar – auf die gegen die Beklagte gerichteten vermögensrechtlichen Ansprüche – die Gehaltsforderungen – und damit auf die Masse. II. Über die Hilfsanträge ist nicht zu entscheiden, da die Bedingung nicht eingetreten ist. Die gebotene Auslegung ergibt, dass die Bedingung nicht für den Fall der Unzulässigkeit der Hauptanträge gewollt war. Vielmehr sollte sie nur dann eingreifen, wenn die Erfolglosigkeit der Hauptanträge darauf beruht, dass der Kläger keine Leistung an sich beanspruchen kann. C Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. D Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich sind. Die Parteien streiten über die Begleichung diverser Entgeltforderungen, eine Sozialplanabfindung sowie Gehaltsabrechnungen. Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 2008 mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.775,00 € beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der am 27. Juni 2008 zugegangenen ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung. Die Beklagte ist ein brasilianisches Flugunternehmen mit Sitz in A, welches sich mit dem Transport von Frachtgütern befasst. In der B unterhielt sie nur eine Niederlassung in C. Die Betriebsstätte wurde spätestens Ende Juni 2008 geschlossen und die Niederlassung im Handelsregister gelöscht. Am 03. März 2009 beantragte die Beklagte beim Zentralen Gericht für Zivilsachen in A die Genehmigung eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens. Mit der am 13. März 2009 verkündeten Entscheidung wurde von der 1. Abteilung für gerichtliche Insolvenz- und Sanierungsverfahren des zentralen Gerichts der Durchführung des Sanierungsverfahrens stattgegeben und Herr Rechtsanwalt D als gerichtlicher Verwalter bestellt. Er teilte dem Kläger mit Schreiben vom 03. April 2009 unter anderem Folgendes mit: „… Ich, D, Insolvenzverwalter, teile Ihnen angesichts der Bestimmungen von Art. 22 Absatz I Buchstabe a des Gesetzes Nr. 11.101/05 mit, dass der Antrag auf gerichtliche Sanierung der E am 03.03.2009 bei der 1. Vara de Falências e Recuperações Judiciais ¹ des Zentralgerichts in A im Bundesstaat A eingereicht wurde, Prozess Nr. 583.00.2009.121755-9 (laufende Nr.: 64/2009). Das Verfahren wurde am 13.03.2009 eröffnet. Sie sind mit dem Gegenwartswert von R$ 43.623,87 ordnungsgemäß als Credor(a) Trabalhista ² in das Gläubigerverzeichnis aufgenommen worden. Sollte der Betrag nicht dem tatsächlich geschuldeten entsprechen, kann innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachung eine Beanstandung zu Protokoll der Geschäftsstelle der 1. Vara de Falências e Recuperações Judiciais¹ des Zentralgerichts in A - eingereicht werden (Art. 7 § 1 Gesetz Nr. 11.101/05), wobei die Verfahrensformalitäten nach Art. 13 Gesetz Nr. 11.101/05 einzuhalten sind. Ferner teile ich Ihnen mit, dass Ihnen meine Kanzlei in der F von Montag bis Freitag, von 10 bis 17 Uhr für Informationen zur genannten gerichtlichen Sanierung zur Verfügung steht …“ Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 antwortete der Kläger in portugiesischer Sprache und machte sowohl den Grund als auch der Höhe nach weitergehende Forderungen geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersetzung des Schreibens - Bl. 358, 359 d. A. - verwiesen. Am 15. September 2009 erfolgte durch das Zentrale Gericht für Zivilsachen folgende öffentliche Bekanntmachung: „… Der von der ersten Abteilung des Gerichts für Insolvenzen und gerichtliche Sanierungen der Zentralen Gerichtsbarkeit des Gerichtsbezirks der Hauptstadt des Bundesstaates A bestellte gerichtliche Verwalter gibt allen, die diese öffentliche Bekanntmachung sehen oder davon Kenntnis haben, bekannt, dass gemäß Artikel 7 des Gesetzes 11.101/2005 die von den Gläubigern rechtzeitig vorgelegten Abweichungen und Forderungen auf der Grundlage der Buchhaltungsbücher sowie kaufmännischer und steuerlicher Unterlagen der Schuldnerinnen und auf der Grundlage der von ihm von den Gläubigern vorgelegten Unterlagen, überprüft wurden. Hierbei gilt als sicher, dass die eventuell von dem zu sanierenden Unternehmen in dessen am 15. Mai 2009 in dem elektronischen Veröffentlichungsblatt zur Verfügung gestellten Gläubigerliste angemeldeten weiteren Forderungen unverändert bleiben. Gläubigerliste: Forderungen aus arbeitsrechtlicher Gesetzgebung: … G 14.583,24 €… Steuer- und Sozialabgabenforderungen … Gemäß Art. 8 des Gesetzes Nr. 11.101/2005 kann jeder Gläubiger, Schuldner oder deren Gesellschafter und die Staatsanwaltschaft innerhalb von zehn (10) Tagen ab öffentlicher Bekanntmachung bei der Richterin 1. Abteilung für gerichtliche Insolvenz- und Sanierungsverfahren des Zentralen Gerichts des Gerichtsbezirks des Bundesstaates A gegen die dort bekannt gemachte Gläubigerliste mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Forderung oder mit der Erklärung, dass die Legitimität, der Wert oder die Klassifizierung der genannten Forderung nicht gegeben sei, Widerspruch einlegen. Gemäß Art. 7, § 2 des Gesetzes Nr. 11.101/2005 kann jeder Gläubiger, Schuldner oder deren Gesellschafter und die Staatsanwaltschaft zu Geschäftszeiten auf die Dokumente zugreifen, aus denen die Abweichungen und Forderungen hervorgehen. Zu diesem Zweck und zur Kenntnis interessierter Dritter veranlasse ich die Veröffentlichung und den Aushang dieser öffentlichen Bekanntmachung gemäß Gesetz. Das Gericht hat seinen Sitz an der H, ohne Nr., Zentrum, A, SP…“. Wegen des weiteren Inhalts der öffentlichen Bekanntmachung wird auf die Übersetzung Bl. 377 bis Bl. 383 d. A. Bezug genommen. Die Gläubigerliste enthält als anerkannte Forderung der deutschen Sozialversicherung für alle Arbeitsverhältnisse einen Gesamtbetrag in Höhe von 30.449,26 €. Nach Vorlage des Sanierungsplans und der Veröffentlichung im Amtsblatt wurde die Gläubigerversammlung einberufen. In der letzten Sitzung der Versammlung stimmten die Gläubiger der Klasse 1 dem Plan einstimmig zu. Der Sanierungsplan wurde sodann gerichtlich genehmigt. Am 06. Oktober 2010 wurde die Beklagte vom Zentralen Gericht für Zivilsachen angewiesen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überweisung der im Sanierungsplan aufgeführten Gelder an die Gläubiger, die Inhaber von arbeitsrechtlichen Forderungen sind, durchzuführen. Mit der beim Arbeitsgericht am 01. Juli 2008 eingegangenen Klageschrift hat der Kläger - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - Klage auf Zahlung von Entgelt sowie einer Sozialplanabfindung erhoben. Wann die Zustellung der Klage erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der als Zustellungsnachweis beigefügte Rückschein über die „zugestellte Ladung Nr. 000391/2009 - CESP“ gibt als Datum den 22. April 2009 an. Die Klageerweiterung wurde am 26. Oktober 2009 durch Aufgabe zur Post zugestellt. Durch Beschluss vom 04. März 2010 erklärte sich das Arbeitsgericht für örtlich zuständig. Die Rüge der internationalen Zuständigkeit wurde als rechtsmißbräuchlich zurückgewiesen. Ebenfalls am 04. März 2010 erging ein klagezusprechendes Versäumnisurteil. Gegen das am 22. März 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. März 2010 Einspruch eingelegt. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils - Bl. 211 bis Bl. 217 d. A. - ergänzend Bezug genommen. Mit dem am 24. August 2010 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 03. März 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger könne seine streitgegenständlichen Forderungen nicht parallel im brasilianischen Sanierungsverfahren und im deutschen Arbeitsgerichtsverfahren geltend machen. Er sei darauf zu verweisen, dass er im Rahmen des brasilianischen Sanierungsverfahrens seine Ansprüche geltend mache und versuche, sie mit den dort vorgesehenen Mitteln durchzusetzen. Die zeitgleiche Verfolgung der Forderungen im deutschen Arbeitsgerichtsverfahren würde die Gläubiger, die im Rahmen des brasilianischen Sanierungsverfahrens ihre Ansprüche geltend machten, benachteiligen. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe - Bl. 218 - Bl. 222 d. A. - Bezug genommen. Gegen das am 06. September 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06. Oktober 2010 Berufung eingelegt und sie am Montag, dem 08. November 2010 begründet. Der Kläger verfolgt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens seine Klageforderungen weiter. Er meint, dass das brasilianische Sanierungsverfahren nicht nach § 343 Abs. 1 InsO anzuerkennen sei. Von der Norm werde nur die Insolvenz eines Unternehmens erfasst. Der Sanierungsplan sei nicht rechtsverbindlich, da gegen ihn am 26. Oktober 2010 Beschwerde eingelegt worden sei. Ferner folge aus Artikel 6 Abs. 4 der brasilianischen Insolvenzordnung, dass der aufgestellte Sanierungsplan keinesfalls die Durchführung von Erkenntnisverfahren gegenüber dem Schuldner einschränke. Der Fortgang von arbeitsgerichtlichen Verfahren diene der Prozessökonomie und beeinträchtige nicht das gerichtliche Sanierungsverfahren. Ferner sei in § 61 der brasilianischen Insolvenzordnung die Umwandlung der gerichtlichen Sanierung in das Insolvenzverfahren vorgesehen, sofern der Schuldner seine Verpflichtungen aus dem Sanierungsplan innerhalb des genannten Zeitraumes nicht erfülle. Da der Zeitraum noch nicht abgelaufen sei, könnten die streitgegenständlichen Forderungen des Klägers in einem Insolvenzverfahren noch ohne weiteres Berücksichtigung finden. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2010 – 11/18 Ca 4843/08 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.771,06 brutto sowie weitere € 76,96 netto, abzüglich € 1.100,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2008 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.278,07 brutto sowie weitere € 76,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.278,07 brutto sowie weitere € 76,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2008 zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.771,06 brutto sowie weitere € 76,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2008 zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.278,07 brutto sowie weitere € 76,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2008 zu zahlen. 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.771,06 brutto sowie weitere € 76,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2008 zu zahlen. 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.278,06 brutto sowie weitere € 76,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2009 zu zahlen. 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.278,06 brutto sowie weitere € 76,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2009 zu zahlen. 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Entgeltabrechnungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2008 und Januar 2009 ordnungsgemäß zu erstellen und an diesen herauszugeben. 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe von € 133.927,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.02.2009 zu zahlen. Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung gem. § 113 Abs. 3 BetrVG zu zahlen. sowie 11. hilfsweise für den Fall des Unterliegens zu Ziffer 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger € 4.771,06 brutto sowie weitere € 76,95 netto, abzüglich € 1.100,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2008 zu zahlen. 12. hilfsweise für den Fall des Unterliegens zu Ziffer 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger € 3.278,07 brutto sowie weitere € 76,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2008 zu zahlen. 13. hilfsweise für den Fall des Unterliegens zu Ziffer 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger € 3.278,07 brutto sowie weitere € 76,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2008 zu zahlen. 14. hilfsweise für den Fall des Unterliegens zu Ziffer 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger € 4.771,06 brutto sowie weitere € 76,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2008 zu zahlen. 15. hilfsweise für den Fall des Unterliegens zu Ziffer 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger € 3.278,07 brutto sowie weitere € 76,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2008 zu zahlen. 16. hilfsweise für den Fall des Unterliegens zu Ziffer 6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger € 4.771,06 brutto sowie weitere € 76,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2008 zu zahlen. 17. hilfsweise für den Fall des Unterliegens zu Ziffer 7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger € 3.278,06 brutto sowie weitere € 76,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2009 zu zahlen. 18. hilfsweise für den Fall des Unterliegens zu Ziffer 8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger € 3.278,06 brutto sowie weitere € 76,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2009 zu zahlen. 19. hilfsweise für den Fall des Unterliegens zu Ziffer 9. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Entgeltabrechnungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2008 und Januar 2009 ordnungsgemäß zu erstellen und an diesen herauszugeben. 20. hilfsweise für den Fall des Unterliegens zu Ziffer 10. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe von € 133.927,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.02.2009 zu zahlen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens des Hilfsantrages festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Abfindung gem. § 113 Abs. 3 BetrVG zu zahlen. Die Beklagte widerspricht der Antragserweiterung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, dass das brasilianische Sanierungsverfahren gemäß § 343 InsO anzuerkennen sei. Ebenso wie das brasilianische kenne auch das deutsche Insolvenzverfahren die Sanierung und ziele auf den Erhalt des Unternehmens ab. Ferner erfülle das brasilianische Sanierungsverfahren die Hauptmerkmale eines deutschen Insolvenzverfahrens: Das Verfahren werde seitens eines sachlich und örtlich zuständigen Insolvenzgerichts am Sitz des Schuldners eröffnet und es werde eine gerichtlicher Verwalter eingesetzt; auch werde die Eigenverwaltung des Schuldners vom Gericht und gerichtlichen Verwalter überwacht. Außerdem könne die gerichtliche Sanierung nach Maßgabe des Artikel 73 in eine Insolvenz umgewandelt werden. Entgegen der Annahme des Klägers sei der Sanierungsplan rechtsverbindlich. Über die am 26. Oktober 2009 eingelegten Beschwerden sei bereits am 01. Juni 2010 entschieden worden. Damit sei eine Novation eingetreten. Außer den im Sanierungsplan aufgeführten Forderungen stünden dem Kläger keine weiteren Ansprüche zu. Insbesondere habe er gegen die veröffentlichte Gläubigerliste keinen Widerspruch eingelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften über die mündliche Verhandlung am 17. März 2011 und 04. August 2011 Bezug genommen.